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Document 52011XG1217(01)

Gemeinsame Politische Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente

OJ C 369, 17.12.2011, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/14


Gemeinsame Politische Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente

2011/C 369/02

In Artikel 288 AEUV ist Folgendes festgelegt: „Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.“

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind sich der Tatsache bewusst, dass die effektive Durchführung des Unionsrechts eine Vorbedingung für das Erreichen der politischen Ziele der Union darstellt und dass diese Durchführung, die zwar in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, gleichwohl eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse ist, da sie unter anderem dem Ziel dient, gleiche Ausgangsbedingungen in allen Mitgliedstaaten zu schaffen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind sich der Tatsache bewusst, dass die korrekte und fristgerechte Umsetzung von Unionsrichtlinien eine rechtliche Verpflichtung darstellt. Sie stellen fest, dass die Verträge der Kommission die Aufgabe übertragen, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs zu überwachen, und sind der gemeinsamen Auffassung, dass die Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe erleichtern sollte.

In diesem Zusammenhang sind sich die Mitgliedstaaten der Tatsache bewusst, dass die Informationen, die sie der Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinien in innerstaatliches Recht erteilen, „klar und genau sein müssen“ und „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ oder weitere Vorschriften des nationalen Rechts sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der einzelstaatlichen Gerichte, mittels deren die Mitgliedstaaten ihre verschiedenen Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt zu haben glauben, „eindeutig angeben müssen“ (1).

Um die Qualität der Informationen über die Umsetzung von Unionsrichtlinien zu verbessern, muss die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass Dokumente zur Erläuterung des Zusammenhangs zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erforderlich sind, im Einzelfall bei der Vorlage der entsprechenden Vorschläge die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung derartiger Dokumente begründen, wobei sie insbesondere die Komplexität der Richtlinie bzw. ihrer Umsetzung sowie den etwaigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt.

In begründeten Fällen verpflichten sich die Mitgliedstaaten, zusätzlich zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen ein erläuterndes Dokument oder mehrere derartige Dokumente zu übermitteln, bei denen es sich um Entsprechungstabellen oder andere Dokumente, die dem gleichen Zweck dienen, handeln kann.


(1)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009 in der Rechtssache C-427/07, Randnummer 107, und die dort zitierte Rechtsprechung.


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