EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CN0230

Rechtssache C-230/11: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Passau (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 — Konstantin Toltschin gegen Kaiser GmbH

OJ C 269, 10.9.2011, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/21


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Passau (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 — Konstantin Toltschin gegen Kaiser GmbH

(Rechtssache C-230/11)

2011/C 269/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Passau

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Konstantin Toltschin

Beklagte: Kaiser GmbH

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach im Falle der Verringerung der zu leistenden Arbeitstage pro Woche infolge rechtmäßiger Anordnung von Kurzarbeit der Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis im Verhältnis der Anzahl der Wochenarbeitstage während der Kurzarbeit zu der Anzahl der Wochenarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten angepasst wird und der Kurzarbeiter damit während der Kurzarbeit nur einen dementsprechend geringeren Urlaubsanspruch erwirbt?

2.

Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:

Sind Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach im Falle der Verringerung der zu leistenden Arbeitstage pro Woche auf Null infolge rechtmäßiger Anordnung von „Kurzarbeit Null“ der Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub insoweit pro rata temporis auf Null angepasst wird und der Kurzarbeiter damit während der „Kurzarbeit Null“ keinen Urlaubsanspruch erwirbt?


(1)  ABl. L 299, S. 9.


Top