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Document 62010CN0214

Rechtssache C-214/10: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 4. Mai 2010 — KHS AG gegen Winfried Schulte

OJ C 234, 28.8.2010, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/20


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 4. Mai 2010 — KHS AG gegen Winfried Schulte

(Rechtssache C-214/10)

()

2010/C 234/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Hamm

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KHS AG

Beklagter: Winfried Schulte

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, nach denen der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums erlischt, auch dann entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig ist (wobei diese längerfristige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, dass er Ansprüche auf Mindesturlaub für mehrere Jahre ansammeln könnte, wenn die Möglichkeit zur Übertragung solcher Ansprüche nicht zeitlich begrenzt würde)? Falls diese Frage verneint wird, muss die Übertragungsmöglichkeit dann für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten bestehen?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; ABl. L 299, S. 9.


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