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Document 32010D0427(02)

Beschluss Nr. S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

OJ C 107, 27.4.2010, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/6


BESCHLUSS Nr. S6

vom 22. Dezember 2009

über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

2010/C 107/04

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben,

gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

gestützt auf die Artikel 24 und 64 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie auf Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 —

BESCHLIESST:

Für die Eintragung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend „Durchführungsverordnung“) und für die Führung eines Verzeichnisses gemäß Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung gelten folgende Regeln:

I.   Eintragung gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung

(1)

Zur Anwendung von Artikel 24 der Durchführungsverordnung wird folgendes Verfahren festgelegt:

Der zuständige Träger übersendet der betreffenden Person auf ihren Antrag ein maßgebliches Dokument gemäß Artikel 17, 22, 24, 25 oder 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (nachstehend „Grundverordnung“) und Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (nachstehend „Anspruchsbescheinigung“), das sie ihrem Wohnortträger bei der Eintragung zur Gewährung von Sachleistungen vorzulegen hat.

Auf Antrag des Wohnortträgers übermittelt der zuständige Träger diesem Träger eine Anspruchsbescheinigung.

Der zuständige Träger benachrichtigt den Wohnortträger über Änderungen oder den Widerruf der Anspruchsbescheinigung. Der Empfängerträger muss diese Änderungen bzw. den Widerruf gegenüber dem Absenderträger bestätigen oder ablehnen.

Der Wohnortträger unterrichtet den zuständigen Träger über die Eintragung der betreffenden Person sowie über Änderungen oder die Streichung der Eintragung. Die Benachrichtigung erfolgt unverzüglich, sobald der Wohnortträger über die erforderlichen Angaben verfügt. Der Empfängerträger muss die Änderungen oder die Streichung gegenüber dem Absenderträger bestätigen oder ablehnen.

(2)

Für die Erstattung der Sachleistungskosten gemäß den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung und den Artikeln 62 und 63 der Durchführungsverordnung gilt folgendes Beginndatum:

a)

der Tag der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, eingetragen in der Anspruchsbescheinigung;

b)

der Tag des Wohnortwechsels oder der Eintragung, wenn dieser nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt liegt und im vom Wohnortträger ausgestellten Dokument gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eingetragen ist.

Haben die Familienangehörigen einer versicherten Person, der Rentner oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaats oder eines anderen Mitgliedstaats einen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Erhalt von Ersatzeinkommen begründeten vorrangigen Sachleistungsanspruch nach Maßgabe der Verordnungen, so gilt die Eintragung ab dem Tag nach dem Ende dieses Anspruchs.

(3)

Die Erstattung der Sachleistungskosten gemäß den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung und den Artikeln 62 und 63 der Durchführungsverordnung endet mit dem Tag der Streichung der Eintragung, der dem zuständigen Träger vom Wohnortträger mitgeteilt wird, oder mit dem Tag des Widerrufs der Anspruchsbescheinigung, der dem Wohnortträger vom zuständigen Träger mitgeteilt wird.

Dieser Tag wird auf der Bescheinigung über die Streichung bzw. den Widerruf eingetragen und bezeichnet das Ende der Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung, das heißt:

i)

der Todestag oder der Tag, an dem die betreffende Person ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt;

ii)

der Tag der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats oder eines anderen Mitgliedstaats bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder in Verbindung mit der Gewährung einer Rente;

iii)

der Tag, ab dem die Familienangehörigen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen als Familienangehörige nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats nicht mehr erfüllen.

Es ist Aufgabe aller nationalen Träger, den Zeitraum zwischen dem Enddatum des Anspruchs bzw. der Eintragung und dem Zeitpunkt der Übermittlung der entsprechenden Bescheinigung zu minimieren. Insbesondere sollte die Bestimmung des Wohnortes der versicherten Person auf einer sorgfältigen Überprüfung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung beruhen.

II.   Verzeichnis nach Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung

Familienangehörige der Versicherten, Rentner und/oder deren Familienangehörige

(1)

Der Wohnortträger des Mitgliedstaats, der in Anhang 3 der Durchführungsverordnung aufgeführt ist, berechnet auf der Grundlage eines zu diesem Zweck geführten Verzeichnisses den Pauschalbetrag für Sachleistungen, die den Familienangehörigen der versicherten Person gemäß Artikel 17 der Grundverordnung sowie Rentnern und/oder deren Familienangehörigen gemäß den Artikeln 24, 25 oder 26 der Grundverordnung gewährt wurden; dabei berücksichtigt der Träger seine eigenen Informationen oder die Angaben, die er vom zuständigen Träger über die Begründung oder über das Ruhen oder den Wegfall des Anspruchs erhält.

Die Verzeichnisse, auf die in Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung Bezug genommen wird, weisen die Zahl der monatlichen Pauschalbeträge für ein bestimmtes Jahr aus, und zwar für jeden Familienangehörigen einer versicherten Person, jeden Rentner und/oder jeden seiner Familienangehörigen.

(2)

Zur Berechnung der Zahl der monatlichen Pauschalbeträge wird die Zeit, in der die betreffenden Personen Leistungen beanspruchen können, nach Monaten berechnet.

Zur Errechnung der Zahl der Monate wird der Kalendermonat, in dem die Berechnung der Pauschalbeträge beginnt, voll angerechnet.

Der Kalendermonat, in dem der Anspruch endet, wird nur angerechnet, wenn der Anspruch am letzten Tag jenes Monats endet.

Zeiten unter einem Monat gelten als voller Monat.

Falls eine Person während des Anspruchszeitraums von einer Altersgruppe in eine andere wechselt, wird der Monat, in dem der Wechsel der Altersgruppe eintritt, vollständig der höheren Altersgruppe zugeschlagen.

III.   Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Lena MALMBERG


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


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