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Document 32010D0424(16)

Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

OJ C 106, 24.4.2010, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/02/2022; Aufgehoben und ersetzt durch 32022D0228(01)

24.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/56


BESCHLUSS Nr. H3

vom 15. Oktober 2009

über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

2010/C 106/19

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,

gestützt auf Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Währungsumrechnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Viele Bestimmungen, z. B. in den Artikeln 5 Buchstabe a, 21 Absatz 1, 29, 34, 52, 62 Absatz 3, 65 Absätze 6 und 7, 68 Absatz 2 und 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in den Artikeln 25 Absätze 4 und 5, 26 Absatz 7, 54 Absatz 2, 70, 72, 73, 78 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, beziehen sich auf Situationen, in denen für die Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung bzw. eines Beitrags, für Erstattungszwecke oder im Zuge von Ausgleichs- und Beitreibungsverfahren der Umrechnungskurs festgelegt werden muss.

(2)

Nach Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses, der zur Berechnung bestimmter Leistungen und Beiträge heranzuziehen ist.

In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen —

BESCHLIESST:

1.

Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.

2.

Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.

3.

Ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, verfährt wie folgt:

a)

Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde.

b)

Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

4.

Nummer 3. gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats — infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person — zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss.

5.

Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

6.

Bei Ausgleichs- und Beitreibungsverfahren ist für die Umrechnung des einzubehaltenden bzw. zu zahlenden Betrags der Kurs des Tages ausschlaggebend, an dem das Vorbringen erstmals abgesandt wurde.

7.

Für die Anwendung von Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt, dass als Bezugsdatum zur Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Anstellung des Vergleichs zwischen dem Betrag, der vom Träger des Wohnorts tatsächlich gezahlt wird, und dem Maximalbetrag der Erstattung gemäß Artikel 65 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (der Leistungsbetrag, auf den die betreffende Person nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die für sie zuletzt gegolten haben, im Falle der Meldung bei der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats Anspruch hätte) der erste Tag des Kalendermonats herangezogen wird, in dem der erstattungsfähige Zeitraum geendet hat.

8.

Dieser Beschluss ist nach dem ersten Jahr der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zu überarbeiten.

9.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Lena MALMBERG


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


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