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Document 52008AE0077

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. […] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen KOM(2007) 439 endg. — 2007/0152 (CNS)

OJ C 151, 17.6.2008, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/50


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. […] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen“

KOM(2007) 439 endg. — 2007/0152 (CNS)

(2008/C 151/15)

Der Rat beschloss am 5. Oktober 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

„Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. […] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen“

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 19. Dezember 2007 an. Berichterstatter war Herr RODRÍGUEZ GARCÍA-CARO.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 441. Plenartagung am 16./17. Januar 2008 (Sitzung vom 16. Januar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Schlussfolgerungen

1.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004 und der Verordnung Nr. […] auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen, denn er sieht darin einen Fortschritt für die Gleichbehandlung von EU-Bürgern und Staatsangehörigen von Drittstaaten, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben.

1.2

In diesem Sinne bringt der Ausschuss seine Hoffnung und seinen Wunsch zum Ausdruck, dass den folgenden Bemerkungen Rechnung getragen werde, die ein Resümee der im weiteren Verlauf der Stellungnahme folgenden Aussagen sind:

1.2.1

Es ist jede Situation zu vermeiden, die zur Folge haben würde, dass die Verordnung Nr. 859/2003 und damit auch die Verordnung Nr. 1408/71 sowie deren Durchführungsverordnung weiterhin gültig bleiben.

1.2.2

Der Rechtsakt, der die Verordnung Nr. 859/2003 ersetzt, sollte keinen Anhang mit Sonderbestimmungen enthalten, die Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 bedeuten.

1.2.3

Als Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft der Europäischen Union sollte der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss stets um Stellungnahme ersucht werden, wenn es um den Erlass von Rechtsakten dieser Art geht.

2.   Einleitung

2.1

Im April 1991 sprach sich der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss in seiner Initiativstellungnahme zum „Rechtlichen Status der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern“ für die Gleichbehandlung von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen im sozialen Bereich aus (1).

2.2

Der Europäische Rat betonte im Oktober 1999 auf seiner Tagung in Tampere, dass die EU eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicherstellen muss, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten aufhalten; ihnen sollten vergleichbare Rechte und Pflichten wie EU-Bürgern zuerkannt werden. Zu diesen Rechten gehört natürlich auch die Freizügigkeit mit den Konsequenzen, die diese Mobilität im Bereich Beschäftigung und Soziales mit sich bringt.

2.3

Gemäß Artikel 63 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschließt der Rat nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam „Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen“ (2). Diese Maßnahmen berühren das Aufenthalts- und Mobilitätsrecht der Betroffenen.

2.4

Im Mai 2003 wurde die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 (3) zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, veröffentlicht (4). Diese Verordnung, die auf dem in Artikel 63 EG-Vertrag enthaltenen Mandat fußt, beinhaltete die Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnungen über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige, ihre Familienangehörigen und die Hinterbliebenen von EU-Bürgern, wenn sie Drittstaatsangehörige sind und ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben.

2.5

Im Jahr 2004 wurde mit der Annahme der Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als Zeitpunkt für die Aufhebung der Verordnung Nr. 1408/71 der Tag der Annahme und Veröffentlichung der Durchführungsverordnung zu jener Verordnung festgelegt. Ohne die Annahme des Verordnungsvorschlags, der Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme ist, unterlägen Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in der EU weiterhin der Verordnung Nr. 1408/71, sie kämen nicht in den Genuss der in der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Vereinfachungs- und Verbesserungsmaßnahmen, und es entstünde die paradoxe Situation eines Nebeneinanders von zwei Verordnungen zur sozialen Sicherheit, von denen eine ausschließlich für Drittstaatsangehörige gilt.

3.   Wesentlicher Inhalt des Vorschlags

3.1

Der Vorschlag für eine Verordnung umfasst drei Artikel; hinzu kommt wahrscheinlich wie bei der Vorgängerverordnung ein Anhang, der dem vorliegenden Vorschlag jedoch nicht beigefügt ist. Die Artikel enthalten nahezu den gleichen Wortlaut wie die der Verordnung, die ersetzt werden soll.

3.2

Artikel 1 bestimmt den Anwendungsbereich, also Drittstaatsangehörige, ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und die nicht bereits unter die Verordnung Nr. 883/2004 fallen.

3.3

Artikel 2 enthält die gleichen Ausnahmebestimmungen wie die gegenwärtig geltende Verordnung Nr. 859/2003 in Bezug auf die Ansprüche, die für den Zeitraum vor dem 1. Juni 2003 — dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der derzeitig geltenden Verordnung — geltend gemacht werden können.

3.4

Artikel 3 legt das Datum des Inkrafttretens der Verordnung fest und bestimmt, dass die Verordnung Nr. 859/2003 mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben wird.

4.   Bemerkungen

4.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung und bekundet erneut seine uneingeschränkte Zustimmung zu einer Ausdehnung der Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen von Drittstaaten im sozialen Bereich in der Überzeugung, dass diese Gleichstellung die schrittweise Integration der Migranten aus Drittstaaten in die Länder der EU erleichtern wird.

4.2

Der Ausschuss ist erfreut, dass ihn der Rat im Zuge des Verfahrens zum Erlass der Verordnung, durch die die Verordnung Nr. 883/2004 und die zugehörige Durchführungsverordnung auf Drittstaatsangehörige, die nicht bereits ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmungen fallen, ausgedehnt werden soll, um Stellungnahme ersucht hat. Er äußert in diesem Zusammenhang sein Unverständnis darüber, dass im Zuge des Verfahrens zum Erlass der Verordnung Nr. 859/2003 kein entsprechendes Ersuchen an ihn gerichtet wurde, so dass er sich zu einer so wichtigen Frage nicht äußern konnte.

4.3

Unbeschadet der Themen, zu denen der Ausschuss obligatorisch zu hören ist, wäre es aus Sicht des Ausschusses sinnvoll, dass er in allen Fragen zu Rate gezogen wird, die Auswirkungen im sozialen Bereich haben, vor allem wenn sie mit dem Geltungsbereich von Bestimmungen über Sozialleistungen, die im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit gewährt werden, zu tun haben.

4.4

In den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 859/2003 heißt es unter anderem, dass das Vereinigte Königreich und Irland gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt haben, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

4.5

In dem Vorschlag für eine Verordnung, die die Verordnung Nr. 859/2003 ersetzen soll, findet sich bisher kein Erwägungsgrund, in dem dieser Umstand aufgegriffen wird, so dass der Ausschuss davon ausgeht, dass seitens der beiden Mitgliedstaaten noch keine entsprechende Mitteilung ergangen ist. In dieser Hinsicht hofft der Ausschuss, dass die Annahme durch diese Länder anlässlich des Erlasses der neuen Verordnung erneut erfolgt, damit nicht die bereits in Ziffer 2.5 dieser Stellungnahme angesprochene Situation eintritt, dass nämlich die Verordnung Nr. 1408/71 nur in einem oder zwei Mitgliedstaaten in Kraft bleibt und auch dort nur für Drittstaatsangehörige gilt.

4.6

Die derzeit geltende Verordnung Nr. 859/2003 enthält einen Anhang, der Sonderbestimmungen für die Anwendung der Verordnung in zwei Mitgliedstaaten enthält, die bestimmte konkrete Leistungen betreffen. Der Vorschlag, der Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme des Ausschusses ist, enthält keinen solchen Anhang. Das kann darauf zurückzuführen sein, dass kein Mitgliedstaat einen Ausnahmetatbestand in den Verordnungstext einbringen wollte, oder auch darauf, dass sich die Mitgliedstaaten zu diesem Aspekt bisher noch nicht geäußert haben.

4.7

Unabhängig davon, aus welchem Grund der besagte Anhang fehlt, möchte der Ausschuss getreu dem Standpunkt, den er bereits vor über 15 Jahren in seiner Initiativstellungnahme zum „Rechtlichen Status der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern“ (5) vertreten hat, erneut zur Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen von Drittstaaten im sozialen Bereich aufrufen und bringt in diesem Sinne seine Hoffnung zum Ausdruck, dass der neuen Verordnung kein Anhang beigefügt werde.

Brüssel, den 16. Januar 2008

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  ABl. C 339 vom 31.12.1991, Berichterstatter: Herr AMATO.

(2)  Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(3)  ABl. L 124 vom 20.5.2003.

(4)  Die Verordnung Nr. 883/2004 gilt bereits für Staatenlose, Flüchtlinge und die Familienangehörigen und Hinterbliebenen von EG-Bürgern.

(5)  ABl. C 339 vom 31.12.1991, Berichterstatter: Herr AMATO.


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