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Document 62007CN0498

Rechtssache C-498/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2007 , von Aceites del Sur-Coosur, SA, früher Aceites del Sur, SA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-363/04, Koipe Corporación, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

OJ C 22, 26.1.2008, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/27


Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2007, von Aceites del Sur-Coosur, SA, früher Aceites del Sur, SA, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-363/04, Koipe Corporación, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-498/07 P)

(2008/C 22/53)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Aceites del Sur-Coosur, SA, früher Aceites del Sur, SA (Prozessbevollmächtigter: J.-M. Otero Lastres, abogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Koipe Corporación, SL, und Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

festzustellen, dass das auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützte Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 12. September 2007 in der Rechtssache T-363/04 form- und fristgerecht eingelegt worden ist;

gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 113 der Verfahrensordnung dem Rechtsmittel stattzugeben und dementsprechend das angeführte Urteil des Gerichts erster Instanz vollständig aufzuheben;

wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, diesen selbst endgültig zu entscheiden;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit dieses den Rechtsstreit gemäß der bindenden rechtlichen Beurteilung des Gerichtshofs entscheidet, und, falls der Gerichtshof dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung zu bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind, und in jedem Fall gemäß Art. 112 der Verfahrensordnung die Kosten der Klägerin und Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 wird auf die beiden im Folgenden dargestellten Gründe gestützt:

1.   Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 40/94 (1)

Die erste Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das angefochtene Urteil bestehe darin, dass in dem Urteil die Frage, welche der von CARBONELL der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 236588, LA ESPAÑOLA, entgegengehaltenen Marken die Voraussetzungen, „ältere“ Marken zu sein, erfüllten, als „unerheblich“ angesehen werde.

Bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 40/94 hätte das Urteil von den entgegengehaltenen Marken die Gemeinschaftsmarke Nr. 338681, CARBONELL, von KOIPE ausnehmen müssen, weil diese im Gemeinschaftsregister eingetragene Marke keine ältere Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 sei. Damit hätten der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 236588, LA ESPAÑOLA, der Rechtsmittelführerin als einzige ältere Marken von KOIPE die in Spanien registrierten Marken Nrn. 994364, 1238745 und 1698613, CARBONELL, entgegengehalten werden dürfen.

Nach dieser Bestimmung der älteren Marken, die der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 236588, LA ESPAÑOLA, hätten entgegengehalten werden können, handele es sich für die Zwecke von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b um in Spanien geschützte Marken. Dies bedeute, dass die Frage des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarke Nr. 236588, LA ESPAÑOLA, und den entgegengehaltenen älteren Marken von KOIPE nur in Bezug auf die Verkehrskreise in Spanien beurteilt werden dürfe, wo die älteren Marken von KOIPE geschützt seien, und nicht im Hinblick auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet, weil sich unter den älteren Marken keine Gemeinschaftsmarke befinde.

2.   Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 regele bekanntlich das Eintragungshindernis bei einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke wegen der Gefahr der Verwechslung zwischen der angemeldeten Gemeinschaftsmarke und einer oder mehreren älteren entgegengehaltenen Marken. Das angefochtene Urteil verstoße gegen diese Bestimmung aus den beiden folgenden Gründen:

Erster Teil

Auswirkungen der rechtswidrigen Begrenzung der der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 236588 „LA ESPAÑOLA“ entgegengehaltenen Marken

Der erste gerügte Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b habe zum Ausgangspunkt die fehlerhafte Bestimmung der „älteren Marken“, die der Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegengehalten würden, und beziehe sich auf die Auswirkungen, die diese fehlerhafte Bestimmung der entgegengehaltenen älteren Marken darauf gehabt habe, wie in dem angefochtenen Urteil Art. 8 Abs. 1 Buchst. b auf den vorliegenden Rechtsstreit angewandt worden sei.

Aus den Ausführungen in diesem ersten Teil sei zu schließen, dass das angefochtene Urteil Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 aus folgenden Gründen verletze:

Es halte nicht nur die spanischen Marken Nrn. 994364, 1238745 und 1698613, CARBONELL, für entgegenstehende ältere Marken;

es nehme von den entgegenstehenden Marken die ältere Gemeinschaftsmarke Nr. 338681, CARBONELL, nicht ausdrücklich aus;

Beides habe zur Folge, dass das „Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genießt“, nicht ordnungsgemäß bestimmt sei, da die älteren Marken ausschließlich spanische Marken seien und daher das Publikum in dem maßgeblichen Gebiet der spanische Verbraucher von Olivenöl sei;

auch wenn sich das Urteil in einigen Randnummern auf den „spanischen Markt für Olivenöl“ beziehe, berücksichtige es diese Angabe nur sehr partiell und in begrenztem Umfang, da es ihr nur bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Bildbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken Rechnung trage;

infolgedessen werde diese Angabe weder bei der Gesamtbewertung des Faktors der Ähnlichkeit der Zeichen berücksichtigt (da beispielsweise bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht vom „spanischen Markt für Olivenöl“ die Rede sei) noch bei der Gewichtung anderer Faktoren, die im vorliegenden Fall für die Entscheidung über das Vorliegen einer Gefahr der Verwechslung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ebenfalls erheblich seien.

Zweiter Teil

Einfluss der fehlerhaften Bestimmung der entgegengehaltenen Marken auf den Parameter des Publikums in dem Gebiet, in dem die ältere Marke Schutz genieße. Nicht ordnungsgemäße Bestimmung und nachfolgende Bewertung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren

Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Argumentation zur Begründung des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in diesem zweiten Teil auf zweierlei: zum einen auf alle vorstehenden Erwägungen in Bezug auf die fehlerhafte Bestimmung der „älteren entgegengehaltenen Marken“ und deren Einfluss auf das Merkmal „des Publikums in dem Gebiet, in dem die ältere Marke geschützt ist“, zum anderen auf eine unrichtige Bestimmung und Bewertung der Faktoren, die für die Frage hätten berücksichtigt werden müssen, ob eine Gefahr der Verwechslung zwischen der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 2365887, LA ESPAÑOLA, und den entgegengehaltenen älteren spanischen Marken Nrn. 994364, 1238745 und 1698613, CARBONELL, bestehe.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Ansicht, dass das angefochtene Urteil Art. 8 Abs. 1 Buchst. b durch unrichtige Anwendung verletze, auf folgende Argumente:

Das angefochtene Urteil prüfe die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht nach dem Kriterium der „umfassenden Beurteilung“ und des „Gesamteindrucks“, sondern anhand einer getrennten und aufeinanderfolgenden und daher „analytischen“ Betrachtung der Bestandteile der einander gegenüberstehenden zusammengesetzten Marken und verstoße dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und die Gemeinschaftsrechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung.

Das angefochtene Urteil erfülle nicht seine erste Verpflichtung, die darin bestanden hätte, die Marken unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums der „umfassenden Beurteilung“ und des „Gesamteindrucks“ zu prüfen, den die einander gegenüberstehenden Marken hervorriefen. Das angefochtene Urteil sei nicht so vorgegangen, sondern habe von Anfang an eine analytische Methode verfolgt und die Prüfung der Bildbestandteile (Randnrn. 75 bis 87) sowie der Wortbestandteile (Randnrn. 88 bis 93) vorgenommen und den Bildbestandteilen entscheidende, den Wortbestandteilen jedoch keinerlei Bedeutung beigemessen. Zwar führe das angefochtene Urteil das Kriterium der umfassenden Beurteilung und den Gesamteindruck an (Randnr. 99), doch reiche es nicht aus, ein Kriterium der Rechtsprechung anzuführen und wiederzugeben, um dementsprechend zu handeln, sondern es sei notwendig, dieses Kriterium genau zu befolgen und es ordnungsgemäß auf den konkreten Fall zu übertragen. Dies sei im angefochtenen Urteil nicht erfolgt. Denn bei der Beurteilung des Faktors der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen habe das angefochtene Urteil nicht als erstes und hauptsächliches Kriterium die umfassende Beurteilung und den Gesamteindruck berücksichtigt, sondern habe ein analytisches Kriterium befolgt, indem es erstens die Marken in ihre Bild- und Wortbestandteile aufgespalten und danach getrennt erstens die beiden Bildbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken und dann den Wortbestandteil LA ESPAÑOLA gewürdigt und dabei nicht auf den anderen Wortbestandteil der einander gegenüberstehenden Marken, den Namen CARBONELL, Bezug genommen habe.

Zum anderen habe das angefochtene Urteil Art. 8 Abs. 1 Buchst. b auch dadurch verletzt, dass es zwei maßgebliche Faktoren im vorliegenden Fall nicht gewürdigt habe, nämlich das langjährige vorherige Nebeneinanderbestehen und die Bekanntheit, die für die Beurteilung der Gefahr der Verwechslung zwischen der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 236588, LA ESPAÑOLA, und den entgegengehaltenen älteren spanischen Marken, CARBONELL, höchst erheblich gewesen seien.

Die Wahrnehmung des durchschnittlichen spanischen Verbrauchers von Olivenöl und die angenommene Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

Das angefochtene Urteil erwähne zwar das von der Gemeinschaftsrechtsprechung entwickelte Profil des Durchschnittsverbrauchers, stelle jedoch nicht auf diesen Verbrauchertyp ab, sondern konstruiere das Profil des durchschnittlichen spanischen Verbrauchers von Olivenöl als das eines Verbrauchers, der eher dem Durchschnittsverbrauchertyp entspreche, auf den die deutsche Rechtsprechung abstelle, „ein unachtsamer und unreflektiert handelnder Verbraucher“, als dem Prototyp des europäischen Verbrauchers, den die Gemeinschaftsrechtsprechung gewählt habe, dem „normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ (Urteile LLOYD, Randnr. 26, und PICASSO, Randnr. 38). Neben diesem schwerwiegenden Fehler begehe das angefochtene Urteil einen weiteren, nicht weniger erheblichen Fehler, der darin bestehe, „den geringeren Grad an Aufmerksamkeit zu berücksichtigen“, den das Publikum den Olivenölmarken widme, anstatt den Grad der Aufmerksamkeit zugrunde zu legen, den der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige spanische Durchschnittsverbraucher üblicherweise dem Olivenöl widme.


(1)  Des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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