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Document 62007CN0487

Rechtssache C-487/07: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 5. November 2007 — L'Oréal SA, Lancôme parfums und beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie/Bellure NV, Malaika Investments Ltd (agissant sous le nom commercial Honey Pot cosmetic & Perfumery Sales ), Starion International Ltd

OJ C 8, 12.1.2008, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/8


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 5. November 2007 — L'Oréal SA, Lancôme parfums und beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie/Bellure NV, Malaika Investments Ltd (agissant sous le nom commercial „Honey Pot cosmetic & Perfumery Sales“), Starion International Ltd

(Rechtssache C-487/07)

(2008/C 8/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: L'Oréal SA, Lancôme parfums und beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie.

Beklagte: Bellure NV, Malaika Investments Ltd (agissant sous le nom commercial „Honey Pot cosmetic & Perfumery Sales“), Starion International Ltd.

Vorlagefragen

1.

Fällt die Benutzung einer Marke in der Weise, dass ein Händler in der Werbung für seine eigenen Waren oder Dienstleistungen die eingetragene Marke eines Wettbewerbers für einen Vergleich der Merkmale (und insbesondere des Geruchs) der von ihm vermarkteten Waren mit den Merkmalen (und insbesondere dem Geruch) der von dem Wettbewerber unter dieser Marke vermarkteten Waren so benutzt, dass dies keine Verwechslung hervorruft oder in anderer Weise die wesentliche Funktion der Marke als Hinweis auf die Herkunft beeinträchtigt, unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b der Richtlinie 89/104?

2.

Fällt die Benutzung einer notorisch bekannten eingetragenen Marke im geschäftlichen Verkehr (insbesondere in einer Vergleichsliste) in der Weise, dass ein Händler auf ein Merkmal seines eigenen Produkts (insbesondere dessen Geruch) so hinweist, dass dies

a)

keine Verwechslungsgefahr hervorruft und

b)

nicht den Verkauf der Produkte unter der notorisch bekannten eingetragenen Marke beeinträchtigt und

c)

nicht die wesentliche Funktion der eingetragenen Marke als Herkunftsgarantie beeinträchtigt oder dem Ruf der Marke durch Verunglimpfung des Images oder durch Verwässerung oder auf andere Art und Weise schadet und

d)

eine bedeutende Rolle bei der Vermarktung des Produkts des Händlers spielt,

unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104?

3.

Wie ist der Ausdruck „in unlauterer Weise ausnutzen“ in Art. 3a Buchst. g der Richtlinie 84/450 über irreführende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 über vergleichende Werbung geänderten Fassung auszulegen, und nutzt insbesondere ein Händler den Ruf einer notorisch bekannten Marke dadurch unlauter aus, dass er sein Produkt in einer Vergleichsliste mit einem Produkt unter der notorisch bekannten Marke vergleicht?

4.

Wie ist der Ausdruck „eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung darstellen“ in Artikel 3a Buchst. h dieser Richtlinie auszulegen, und erfasst dieser Ausdruck den Fall, dass eine Partei lediglich wahrheitsgemäß angibt, ihr Produkt teile ein Hauptmerkmal (Geruch) eines notorisch bekannten, von einer Marke geschützten Produkts, ohne dass dies in irgendeiner Weise eine Verwechslung oder einen Irrtum hervorruft?

5.

Entspricht die Benutzung eines Zeichens — das einer eingetragenen Marke mit Ruf ähnelt, der Marke aber nicht zum Verwechseln ähnlich sieht — durch einen Händler in der Weise, dass

a)

die wesentliche Funktion der eingetragenen Marke als Herkunftsgarantie nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird,

b)

die eingetragene Marke oder ihr Ruf weder verunglimpft noch undeutlich gemacht werden und auch keine Gefahr besteht, dass dies geschieht,

c)

die Verkäufe des Markeninhabers nicht beeinträchtigt werden und

d)

der Markeninhaber nicht um den Lohn für die Förderung, die Pflege oder die Stärkung seiner Marke gebracht wird,

e)

der Händler jedoch durch die Benutzung seines Zeichens aufgrund dessen Ähnlichkeit mit der eingetragenen Marke einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt,

der Ausnutzung des Rufs der eingetragenen Marke „in unlauterer Weise“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie?


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