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Document C2007/247/23

Rechtssache C-393/07: Klage, eingereicht am 9. August 2007 — Italienische Republik/Europäisches Parlament

OJ C 247, 20.10.2007, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/18


Klage, eingereicht am 9. August 2007 — Italienische Republik/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-393/07)

(2007/C 247/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss P6_TA-PROV(2007)0209 des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007, zugestellt am 28. Mai 2007, über die Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Fünf Klagegründe werden geltend gemacht.

Erstens rügt die italienische Regierung einen Verstoß gegen die Art. 6 (früher 4), 8 (früher 7), 12 (früher 11) und 13 (früher 12) des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom über den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 (Akt von 1976), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2002/772/EG/Euroatom (1) vom 25. Juni 2002, und gegen Art. 6 EU. Das Europäische Parlament könne nämlich im Zuge der Prüfung des Mandats als Mitglied nicht die Rechtmäßigkeit der nationalen Wahlen überprüfen und habe daher die Ergebnisse der ordnungsgemäß ausgeschriebenen Wahlen bloß zur Kenntnis zu nehmen. Der Umstand, dass Mitglieder nach Art. 6 des Akts von 1976 weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden seien, stehe in keinem Zusammenhang zu dem ausdrücklichen Verzicht eines nicht gewählten Kandidaten, an die Stelle eines gewählten Kandidaten zu treten, der aus dem Amt geschieden sei.

Zweitens wendet sich die italienische Regierung gegen eine Verletzung von Art. 2 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, das mit dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom (2) vom 28. September 2005 angenommen wurde. Tatsächlich gälten diese Bestimmungen ab der Legislaturperiode 2009, beträfen jedenfalls nur die amtierenden Mitglieder und hätten keine Bedeutung für die Beurteilung des Verzichts eines nicht gewählten Kandidaten, an die Stelle eines gewählten Kandidaten zu treten, der aus dem Amt geschieden sei.

Drittens rügt die italienische Regierung einen Verstoß gegen Art. 199 EG und die Art. 3 und 4 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Diese Bestimmungen regelten nur die internen Verfahren des Parlaments u. a bei der Prüfung der Mandate, woraus keine Befugnis zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der nationalen Wahlen abgeleitet werden könne, auch nicht in Bezug auf den Eintritt von nicht gewählten Kandidaten an die Stelle von gewählten Kandidaten, die aus dem Amt geschieden seien.

Viertens wendet sie sich gegen eine Verletzung der Art. 6 EU, 10 EG und 230 EG. Das Europäische Parlament habe das rechtskräftige Urteil des Consiglio di Stato zu beachten, mit dem die Rechtmäßigkeit der Wahl von Herrn Donnici festgestellt worden sei. Das Europäische Parlament hätte gegen dieses Urteil allenfalls Drittwiderspruch erheben können. Jedenfalls widerspreche der Beschluss des Europäischen Parlaments dem allen Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Grundsatz der Rechtskraft.

Fünftens macht die italienische Regierung geltend, dass der angefochtene Beschluss mangelhaft begründet sei. Die Sachverhaltselemente würden nicht genannt, aus denen das Parlament geschlossen habe, dass Herr Occhetto nicht freiwillig darauf verzichtet habe, an die Stelle von Herrn Di Pietro zu treten.


(1)  ABl. L 283, S. 1.

(2)  ABl. L 262, S. 1.


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