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Document 31995Y0705(01)

Entschließung des Rates vom 19. Juni 1995 über den Ausbau des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs

OJ C 169, 5.7.1995, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

31995Y0705(01)

Entschließung des Rates vom 19. Juni 1995 über den Ausbau des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs

Amtsblatt Nr. C 169 vom 05/07/1995 S. 0001 - 0002


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 19. Juni 1995 über den Ausbau des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs (95/C 169/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

angesichts der Tatsache, daß der Marktanteil des Verkehrsträgers Eisenbahn am Gesamtverkehr trotz umfangreicher Finanzhilfen der Mitgliedstaaten für diesen Verkehrsträger abnimmt, während gleichzeitig der Bedarf an Personenbeförderung und Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft sowie mit assoziierten Ländern und mit Drittländern ansteigt,

in Anbetracht dessen, daß für den Eisenbahnverkehr heute moderne und leistungsstarke Einrichtungen zur Verfügung stehen, daß er unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, der Sicherheit und der Energieeinsparung unleugbare Vorzüge bietet und daß er besonders gut geeignet ist, um den Beförderungsbedarf von Personen zwischen Städten auf mittleren Strecken sowie den Warenbeförderungsbedarf auf mittleren und langen Strecken zu decken, die der Ausdehnung des Gemeinschaftsgebiets entsprechen -

IST SICH DARIN EINIG, daß die Eisenbahnverkehrspolitik der Gemeinschaft nicht losgelöst von ihrer Verkehrspolitik im Ganzen gesehen werden kann, daß für diese ein verkehrsträgerübergreifendes Konzept unter Berücksichtigung der Gesamtkosten jedes einzelnen Verkehrsträgers erforderlich ist, wobei darauf zu achten ist, daß der Aufbau des europäischen Verkehrssystems unter fairen Wettbewerbsbedingungen geschieht;

IST SICH DARIN EINIG, daß diese gemeinsame Eisenbahnverkehrspolitik auf vier zentralen, einander ergänzenden Elementen beruht, nämlich

- der Organisation des Eisenbahnverkehrsmarktes;

- den Infrastrukturen des transeuropäischen Verkehrsnetzes;

- der auf der technischen Harmonisierung beruhenden Interoperabilität des europäischen Eisenbahnnetzes, insbesondere des Hochgeschwindigkeitsnetzes, mit Ausnahme der nicht verbundenen Netze;

- dem industriellen Markt im Wege der Öffnung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Verkehrssektor;

HÄLT ES FÜR ERFORDERLICH, die in der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (1) festgelegte gemeinsame Eisenbahnverkehrspolitik weiter voranzubringen, und zwar durch eine Bewertung der konkreten Ergebnisse ihrer Durchführung anhand des nach Artikel 14 jener Richtlinie vorgesehenen Berichts der Kommission über deren Durchführung und der von der Kommission aus diesem Anlaß unterbreiteten Vorschläge, insbesondere in bezug auf den Zugang zu den Infrastrukturen, der innerhalb der verschiedenen Teile der Gemeinschaft sowie hinsichtlich deren Anbindung unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Mitgliedstaaten besser ausgestaltet werden könnte;

BEKRÄFTIGT seinen Willen, unbeschadet des Grundsatzes der freien Wahl des Benutzers

- den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr leistungsfähig und gegenüber den anderen Verkehrsträgern wettbewerbsfähig zu machen und daher die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Eisenbahnunternehmen eine neue Dynamik entwickeln können;

- die angemessenen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Stellung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs im Verkehrssystem der Gemeinschaft ausgebaut werden kann;

- darauf hinzuwirken, daß der Schienenverkehr ebensowie die Binnenschiffahrt und die Seeschiffahrt - insbesondere Kurzstreckendienste - zusammen mit den Partnern des Straßenverkehrs optimal zum Ausbau des kombinierten Verkehrs beiträgt;

KOMMT ÜBEREIN, dem Ausbau des Eisenbahnverkehrs in den Marktbereichen, in denen seine Bedeutung am größten ist, Vorrang einzuräumen; dies sind:

- der Güterverkehr auf mittleren und langen Strecken,

- der Personennahverkehr innerhalb der Ballungsräume sowie der regionale und überregionale Personenverkehr,

- der Personenverkehr zwischen Städten,

- Hochgeschwindigkeitszüge für die Verbindungen zwischen den europäischen Großstädten;

FORDERT die Mitgliedstaaten AUF,

- die Abstimmung zwischen allen Beteiligten im kombinierten Verkehr zu fördern, damit berufsständische Regeln für alle Beteiligten festgelegt, Studien, Normung und Innovation erleichert und ein Gedankenaustausch im Vorfeld der Planung der entsprechenden Investitionen in den Mitgliedstaaten ermöglicht werden;

FORDERT die Mitgliedstaaten und die Kommission AUF,

- im Rahmen der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnnetzes durch fortschreitende technische Harmonisierung insbesondere die Voraussetzungen für eine baldige Erprobung des europäischen Zugsteuerungs- und Zugsicherungssystems zu verbessern;

FORDERT die Kommission AUF, insbesondere im Rahmen ihres Berichts gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/440/EWG folgende Punkte zu prüfen und gegebenenfalls Vorschläge dazu zu unterbreiten:

- die Anwendung gemeinsamer Grundsätze für die Abgeltung der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die in der Richtlinie 91/440/EWG und in der zur Annahme vorliegenden Richtlinie über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahnen und die Berechnung von Wegeentgelten enthalten sind, um den Betreibern Entscheidungshilfen zu geben und um etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;

- die Entwicklungen der Vereinbarungen, die vorab mit den Betreibern getroffen werden, um die Finanzierung der zentralen Teilstücke des transeuropäischen Netzes, für die erhöhte Investitionen erforderlich sind, zu ermöglichen, wobei als Grundlage hierfür insbesondere die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Vertrags und die in den genannten Richtlinien vorgesehenen Regeln für den Netzzugang heranzuziehen sind;

- die Schaffung internationaler Gruppierungen im Sinne der Richtlinie 91/440/EWG, um die Integration des transeuropäischen Eisenbahnnetzes zu fördern, wobei die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Vertrags und die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (2) zu beachten sind.

(1) ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 25.

(2) ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979.

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