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Document 31988Y0309(01)

Beschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt

OJ C 64, 9.3.1988, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

31988Y0309(01)

Beschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt

Amtsblatt Nr. C 064 vom 09/03/1988 S. 0004 - 0004


Beschluss Nr. 134

vom 1. Juli 1987

zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt

(1988/C 64/01)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

beschließt

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus dieser Verordnung und aus späteren Verordnungen ergeben,

in der Erwägung, daß der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 75 vom 19. September 1983 veröffentlichte Beschluß Nr. 80 infolge des Beitritts Spaniens zur EWG ab 1. Januar 1986 ergänzt werden muß,

in der Erwägung, daß klargestellt werden muß, ob die in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehenden knappschaftlichen Systeme "entsprechende Systeme" im Sinne des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind, damit entschieden werden kann, ob die nach diesen Systemen zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind, ohne daß geprüft wird, ob diese Zeiten in dem gleichen Beruf zurückgelegt wurden,

in der Erwägung, daß nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in den Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängt, daß die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt wurden, für den ein Sondersystem gilt, für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nur die nach den entsprechenden Systemen der übrigen Mitgliedstaaten und die nach deren anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen sind,

in der Erwägung, daß die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genannten "entspre-chenden Systeme" die in den Mitgliedstaaten bestehenden Sondersysteme für Arbeitnehmer ähnlicher Berufe sind,

in der Erwägung, daß die in der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden bestehenden Sondersysteme für Bergleute diesen Beurteilungsmerkmalen entsprechen,

gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71,

FOLGENDES:

1. Die in der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden bestehenden Sondersysteme für Bergleute sind entsprechende Systeme im Sinne des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

2. Infolgedessen sind die in diesen Sondersystemen für Bergleute zurückgelegten Versicherungszeiten für ihre Zusammenrechnung gemäß Artikel 45 Absatz 2 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ohne Rücksicht auf den eigenen Geltungsbereich dieses Systems und ohne Nachprüfung der Übereinstimmung des Berufs, in dem diese Zeiten zurückgelegt wurden, so zu berücksichtigen, wie sie nach diesem System bestimmt wurden.

3. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 80 vom 22. Februar 1973 ersetzt, ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Er gilt ab 1. Januar 1986.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

A. Trier

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