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Document 31986Y0018

Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 202. Tagung vom 27. und 28. Februar 1986

OJ C 284, 11.11.1986, p. 4–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

31986Y0018

Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 202. Tagung vom 27. und 28. Februar 1986

Amtsblatt Nr. C 284 vom 11/11/1986 S. 0004 - 0006


EMPFEHLUNG Nr. 18vom 28. Februar 1986über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 202. Tagung vom 27. und 28. Februar 1986(86/C 284/05)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - in Erwägung folgender Punkte: Im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Arbeitnehmern, die aufgrund der für sie geltenden Rechtsvorschriften Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehen, muß es erlaubt sein, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine berufliche Teilzeittätigkeit auszuüben und dabei den Anspruch auf die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu Lasten des Wohnstaates zu wahren. Zur Vermeidung etwaiger Gesetzeskollisionen ist es daher erforderlich, die auf diese Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften zu bestimmen. Es ist erwünscht, daß diese Arbeitnehmer sowohl in bezug auf die Zahlung der aufgrund ihrer Berufstätigkeit zu entrichtenden Beiträge als auch zur Gewährung der Leistungen weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Wohnlandes unterliegen - EMPFIEHLT den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, durch die von diesen zuständigen Behörden bezeichneten Stellen nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Vereinbarungen unter den folgenden Bedingungen zu treffen oder treffen zu lassen: 1. Die Vereinbarungen müssen vorsehen, daß Arbeitnehmer, die im Wohnland Leistungen bei Arbeitslosigkeit beanspruchen und gleichzeitig eine Teilzeitarbeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, sowohl für die Entrichtung der Beiträge als auch für die Gewährung der Leistungen ausschließlich den Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats unterliegen. 2. Zur Durchführung dieser Vereinbarungen sind folgende Verwaltungsformalitäten zu beachten: a) Der Träger, der die Leistung bei Arbeitslosigkeit im Wohnland des Betreffenden gewährt, teilt dem von der zuständigen Behörde bezeichneten Träger dieses Mitgliedstaats die Ausübung jeder beruflichen Tätigkeit durch den Betreffenden in einem anderen Mitgliedstaat mit. b) Dieser letztere Träger stellt dem Betreffenden eine Bescheinigung darüber aus, daß er seinen Rechtsvorschriften unterliegt, und sendet eine Abschrift an den von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, in dessen Hoheitsgebiet der Betreffende eine Teilzeitarbeit ausübt. In der Anlage zu dieser Bescheinigung sind für den Arbeitgeber alle Auskünfte anzugeben, die im Hinblick darauf erforderlich sind, daß der betreffende Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften seines Wohnlandes unterliegt. Diese Bescheinigung bleibt gültig, bis der Träger des Beschäftigungslandes eine Benachrichtigung darüber erhält, daß sie nicht mehr gültig ist. c) Die beteiligten Träger verwenden das Bescheinigungsmuster, das dieser Empfehlung beigefügt ist. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission C. van den BERG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

HINWEISE Der Vordruck ist in Druckschrift auszufuellen; es sind nur die punktierten Linien zu benutzen Der bezeichnete Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Betreffende unterliegt, stellt, nachdem er vom Träger, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewährt, über die Ausübung einer beruflichen Teilzeitarbeit des Betreffenden unterrichtet worden ist, die Bescheinigung aus und übergibt sie dem Betreffenden. Er sendet auch eine Ausfertigung der Bescheinigung an den bezeichneten Träger des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Betreffende eine Teilzeitarbeit ausübt. ANMERKUNGEN B = Belgien; DK = Dänemark; D = Deutschland; E = Spanien; GR = Griechenland; F = Frankreich; IRL = Irland; I = Italien; L = Luxemburg; NL = Niederlande; P = Portugal; GB = Vereinigtes Königreich. Für portugiesische Staatsangehörige sind sämtliche Namen (Vornamen, Familienname, Mädchenname) in der Reihenfolge der Personalien anzugeben, wie sie im Personalausweis oder im Reisepaß vermerkt sind. . . (1) Kennbuchstabe des Landes, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer unterliegt:

(2) Für spanische Staatsangehörige sind beide Namen anzugeben.

(3) Für die spanischen Staatsangehörigen ist - sofern vermerkt - die Nummer anzugeben, die in dem nationalen Personalausweis (D. N. I. ) angegeben ist, selbst wenn dieser verfallen ist. Andernfalls ist ,,entfällt'' anzugeben.

(4) Strasse, Nummer, Postleitzahl, Ort, Land (5) Gegebenenfalls zusätzlich eintragen.

(6) Der bezeichnete Träger, der in Feld 6 angegeben ist, fuellt die Felder 1 und 7 des Vordrucks aus und sendet ihn an den bezeichneten Träger des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Betreffende eine Teilzeitarbeit ausübt

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