EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Anforderungen im Hinblick auf Typgenehmigungen und Marktüberwachung für Motorräder/Mopeds und Quads in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 – die Typgenehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Ihr Hauptzweck liegt darin, verkehrsbedingte Emissionen zu verringern und die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen der Klasse L* zu erhöhen.
  • Sie soll die EU-weiten Anforderungen hinsichtlich funktionaler Sicherheit und Umweltauflagen als Zulassungsvoraussetzung für Fahrzeuge der Klasse L verbessern.
  • Sie gilt auch für Enduro-Krafträder, Trial-Krafträder sowie schwere Gelände-Quads für den Straßen- und Geländeeinsatz.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen folgende Behörden benennen:

  • Genehmigungsbehörden, die bescheinigen, dass ein bestimmter Fahrzeugtyp den diversen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen gemäß der Gesetzgebung entspricht;
  • Marktüberwachungsbehörden, die sicherstellen, dass auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere zu im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen.

Typgenehmigung

  • Anforderungen für die Typgenehmigung werden für die beteiligten Hersteller (von Fahrzeugen), die Genehmigungsbehörden und Technischen Dienste (z. B. Prüfstellen) festgelegt. Sobald ein Fahrzeug umfassende Anforderungen erfüllt, kann ein Fahrzeugtyp auf dem EU-Markt verkauft werden.
  • Der Hersteller muss für jedes Fahrzeug eine Konformitätsbescheinigung vorlegen. Der Inhaber kann dann die Zulassung beantragen.

Anforderungen an die funktionale Sicherheit

Die Verordnung legt bestimmte Sicherheitsanforderungen fest, wie z. B.:

  • neue Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 müssen mit einem Anti-Blockier-System ausgerüstet sein;
  • bei zweirädrigen Motorrädern mit einem Hubraum von weniger als 125 cm3 wird bzw. werden nach Wahl des Herstellers ein Anti-Blockier-System, ein kombiniertes Bremssystem oder beide Typen eingebaut;
  • verbesserte Sichtbarkeit:
    • seit Juli 2014 müssen alle neuen Typen von Fahrzeugen der Klasse L mit einem Mechanismus ausgerüstet sein, der automatisch die Beleuchtungseinrichtung einschaltet,
    • seit dem 1. Januar 2016 müssen alle auch bestehenden Typen dieser Fahrzeuge diese Anforderung erfüllen;
  • obligatorischer Einbau eines Differenzials in Quads und anderen drei- und vierrädrigen Fahrzeugtypen der Klasse L; es ermöglicht Rädern derselben Achse, sich mit unterschiedlicher Drehzahl zu drehen, um eine sichere Kurvenfahrt zu gewährleisten.

Anforderungen an die Umweltverträglichkeit

  • Um eine Typgenehmigung zu erhalten, muss ein Fahrzeug der Klasse L die Anforderungen von acht unterschiedlichen Prüfungstypen erfüllen, darunter Verdunstungsemissionen (Kraftstoffdampf), emissionsmindernde Einrichtungen, Energieeffizienz und Geräuschpegel.
  • In der Verordnung werden Umweltanforderungen für Emissionsverringerungen in zwei Stufen festgelegt. Die erste Stufe (Euro 4) ist seit dem 1. Januar 2016 für neue Fahrzeugtypen verpflichtend. Seit 2020 gilt eine zweite Stufe (Euro 5), die Herstellern und Lieferanten eine mittelfristige Planung ermöglicht.

Pflichten der Hersteller, ihrer Handelsvertreter, Einführer und Händler

Die Verordnung enthält die Pflichten aller an der Lieferkette Beteiligten:

  • Wenn ein Fahrzeug ein erhebliches Risiko für Benutzer oder Umwelt darstellt, sind wirksame Schutzmaßnahmen durch den Hersteller oder jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer in der Lieferkette zu treffen, einschließlich bei Bedarf des Rückrufs von Fahrzeugen.
  • Hersteller müssen uneingeschränkten Zugang zu On-Board-Diagnosesystemen mithilfe eines genormten Steckverbinders, Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge über Internetseiten zu autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben sowie zu unabhängigen Marktteilnehmern bereitstellen. Diese Regelung gilt nicht für „Kleinserienfahrzeuge“.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Zur Ergänzung von Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hat die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte angenommen:

  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 enthält ausführliche technische Anforderungen und Prüfverfahren bezüglich der funktionalen Sicherheit für die Genehmigung und Marktüberwachung von Fahrzeugen der Klasse L sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge. Sie wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 geändert, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 zu den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Diese Verordnung wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1824 und die Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 geändert, um die technischen Anforderungen und Prüfverfahren zu verbessern und sie an den technischen Fortschritt anzupassen.

Die Kommission hat zudem Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen angenommen. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde inzwischen durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/1825 und Durchführungsverordnung (EU) 2020/239 geändert.

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wurde die Richtlinie 2002/24/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Fahrzeuge der Klasse L: eine Familie leichter Kraftfahrzeuge wie Fahrräder mit Antriebssystem, zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, Motorräder (mit und ohne Beiwagen), dreirädrige Fahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52-128)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 249 vom 22.8.2014, S. 1-202)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1-10)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1-102)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1-12)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.05.2021

Top