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Document 32022R1254
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/1254 of 19 July 2022 amending Regulation (EU) 2015/640 as regards the introduction of new additional airworthiness requirements
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1254 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1254 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
C/2022/4946
ABl. L 191 vom 20.7.2022, pp. 47–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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20.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/47 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1254 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erstellt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) Zertifizierungsspezifikationen und aktualisiert diese regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie auch weiterhin zweckdienlich sind. Allerdings müssen Luftfahrzeuge, deren Konstruktion bereits zugelassen ist, bei ihrer Produktion oder während sie in Dienst gestellt sind, keinen Aktualisierungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen genügen. Um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen zu unterstützen, sollte die Anforderung eingeführt werden, dass Luftfahrzeuge den zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit genügen müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Konstruktionszertifizierung noch nicht Gegenstand ihrer ursprünglichen Zertifizierungsspezifikationen waren. In der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (2) sind solche zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit festgelegt. |
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(2) |
Mit Wirkung vom 26. August 2023 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (3) in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640 der Punkt 26.157 neu eingefügt. Gemäß dieser Bestimmung müssen alle in Betrieb befindlichen Großflugzeuge, die von der Agentur zugelassen sind und am oder nach dem 26. August 2023 im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, die zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen für den Umbau von Fracht- oder Gepäckräumen der Klasse D erfüllen. Weitere Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass bestimmte Großflugzeuge mit einer geringen Anzahl von Fluggastsitzen, darunter primär für Geschäftsreisen eingesetzte Flugzeuge, bei bestimmten Betriebsarten ein geringeres Risiko bergen, dass während des Fluges in ihrem Fracht- oder Gepäckraum der Klasse D ein Feuer ausbricht und unkontrollierbar wird. Um eine unverhältnismäßige und nicht kosteneffiziente Belastung der Betreiber dieser Flugzeugmuster zu vermeiden, sollten sie daher von der Verpflichtung zur Einhaltung von Punkt 26.157 ausgenommen werden. |
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(3) |
Mit Wirkung vom 22. Juni 2021 änderte die Agentur die Zertifizierungsspezifikationen für Großflugzeuge (CS-25) dahingehend, dass eine neue Spezifikation eingeführt wurde, die die Festlegung von Mitteln vorsieht, mit denen das Risiko einer Unterschreitung des für die Betriebstüchtigkeit notwendigen Mindestreifendrucks während des Betriebs minimiert wird. Diese neue Spezifikation gilt jedoch nur für Großflugzeuge, für die die Konstruktionsgenehmigung nach dem 22. Juni 2021 beantragt wurde. Da bestimmte Großflugzeuge dieser neuen Spezifikation möglicherweise nicht genügen, sollten zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit eingeführt werden. Unter gebührender Berücksichtigung der Art des Betriebs von Großflugzeugen und der damit verbundenen Risiken und unter Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union, ist es verhältnismäßig und kosteneffizient, diese zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für alle in Dienst gestellten Großflugzeuge einzuführen, die auf der Grundlage einer bereits von der Agentur zugelassenen Bauart hergestellt wurden. |
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(4) |
Die Agentur hat die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler (CS-27) und große Drehflügler (CS-29) jeweils dahingehend geändert, dass neue Spezifikationen für Drehflügler, die für den Einsatz im Offshore-Flugbetrieb bestimmt sind, eingeführt werden. Nach den neuen Spezifikationen müssen die Drehflügler für die Notwasserung zugelassen oder mit eingebauten Notschwimmsystemen ausgestattet sein. Unter gebührender Berücksichtigung der Art und des Risikos des Offshore-Hubschrauberbetriebs und der Notwendigkeit, ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union aufrechtzuerhalten, ist es verhältnismäßig und kosteneffizient, dass einige dieser Spezifikationen für bereits in der Union vorhandene und betriebene Hubschrauber sowie für solche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer bereits von der Agentur zertifizierten Bauart hergestellt werden, gelten. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 werden folgende Buchstaben ca, cb und cc eingefügt:
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2. |
Anhang I (Teil-26) wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. September 2022 mit Ausnahme von
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a) |
Nummer 2 und Nummer 6 des Anhangs, die ab dem 26. August 2023 gelten; |
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b) |
Nummer 4 und Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung der Punkte 26.410, 26.415, 26.420 Buchstaben a und b sowie des Punkts 26.425 von Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2023 gelten. |
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c) |
Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung von Punkt 26.420 Buchstabe c und Punkt 26.435 Buchstabe a in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2024 gelten. |
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d) |
Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung von Punkt 26.435 Buchstabe b in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2026 gelten. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14).
ANHANG
Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
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1. |
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „INHALT UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
UNTERABSCHNITT B — GROßFLUGZEUGE
UNTERABSCHNITT C — GROßHUBSCHRAUBER
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2. |
Punkt 26.157 erhält folgende Fassung: „26.157 Umbau von Laderäumen der Klasse D Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen, mit Ausnahme der Betreiber eines Flugzeugmodells, das in Tabelle A.1 der Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt ist, Folgendes gewährleisten:
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3. |
Der folgende Punkt 26.201 wird eingefügt: „26.201 Reifendruck Betreiber von Großflugzeugen müssen das Risiko minimieren, dass ein Reifen während des Betriebs seinen für die Betriebstüchtigkeit notwendigen Mindestreifendruck unterschreitet.“ |
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4. |
Die Überschrift von Unterabschnitt C erhält folgende Fassung: „UNTERABSCHNITT C — HUBSCHRAUBER“ |
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5. |
Die folgenden Punkte 26.410, 26.415, 26.420, 26.425, 26.430, 26.431 und 26.435 werden angefügt: „26.410 Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall Betreiber von Klein- und Großhubschraubern, welche nach Punkt CAT.IDE.H.320(a) von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für die Landung auf Wasser ausgelegt oder für die Notwasserung zugelassen sein müssen, stellen sicher, dass alle Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall mit der Funktionsweise sowie mit gelben und schwarzen Streifen gekennzeichnet sind. 26.415 Notausstiege unter Wasser
26.420 Notfallausrüstung für den Flug über Wasser
26.425 Bestimmung zum nachgewiesenen Seegang
26.430 Beständigkeit eines Notschwimmsystems gegen Beschädigung
26.431 Bestimmung der Robustheit der Auslegung von Notschwimmsystemen
26.435 Automatische Auslösung eines Notschwimmsystems
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6. |
Anlage 1 erhält folgende Fassung: „Anlage 1 Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten Tabelle A.1
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