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Document 32022R1177
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/1177 of 7 July 2022 amending Implementing Regulation (EU) 2020/683 by introducing and updating, in the templates for the information document and certificate of conformity in paper format, the entries as regards certain safety systems, and adjusting the numbering system for the approval certificates for a type of vehicle, system, component or separate technical unit (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1177 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission durch Einfügen und Aktualisieren der Einträge für bestimmte Sicherheitssysteme in den Mustern für den Beschreibungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und durch Anpassen des Nummerierungssystems für die Genehmigungsbogen für einen Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1177 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission durch Einfügen und Aktualisieren der Einträge für bestimmte Sicherheitssysteme in den Mustern für den Beschreibungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und durch Anpassen des Nummerierungssystems für die Genehmigungsbogen für einen Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/4657
ABl. L 183 vom 8.7.2022, pp. 54–70
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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8.7.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/54 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1177 DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission durch Einfügen und Aktualisieren der Einträge für bestimmte Sicherheitssysteme in den Mustern für den Beschreibungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und durch Anpassen des Nummerierungssystems für die Genehmigungsbogen für einen Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (2) ist ein standardisiertes Format der für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge verwendeten Dokumente vorgesehen und sind die jeweiligen Muster für den Beschreibungsbogen, die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung und die Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform festgelegt. |
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(2) |
Die in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 enthaltenen Muster für den Beschreibungsbogen sollten angepasst werden, um den durch die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeführten neuen Anforderungen und den auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakten Rechnung zu tragen. |
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(3) |
Um ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Nummerierung der Genehmigungsbogen zu ermöglichen, ist es darüber hinaus notwendig, das Nummerierungssystem nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 anzupassen, um die regulatorische Entwicklung gemäß Verordnung (EU) 2019/2144 widerzuspiegeln. |
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(4) |
Es ist auch angezeigt, Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Festlegung des Musters für das EU-Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten durch Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung (EU) 2019/2144 zu ändern. |
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(5) |
Nach der Verordnung (EU) 2019/2144 müssen neue Fahrzeuge mit fortschrittlichen Sicherheitssystem — einschließlich Notfall-Spurhalteassistenz, intelligenter Geschwindigkeitsassistenz, Warnsystemen bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers und Ereignisdatenspeichern — ausgerüstet sein. Es ist daher angezeigt, dass in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben wird, welche Systeme in das Fahrzeug eingebaut sind. Daher müssen die entsprechenden Einträge in die Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 aufgenommen werden. |
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(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Um den Genehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und Zulassungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie den Herstellern genügend Zeit für die Umsetzung der an der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vorgenommenen Änderungen in ihren jeweiligen Systemen zu geben, sollte der Geltungsbeginn des Anhangs V verschoben werden. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; |
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2. |
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert; |
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3. |
Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert; |
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4. |
Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert; |
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5. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang V gilt ab dem 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juli 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:
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(2) |
Nummer 2.2.1.3 erhält folgende Fassung:
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(3) |
Nummer 2.6.2 erhält folgende Fassung:
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(4) |
Die folgenden Nummern 2.11.4.1 und 2.11.4.2 werden eingefügt:
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(5) |
Nummer 2.13 erhält folgende Fassung:
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(6) |
Nummer 2.14.1 erhält folgende Fassung:
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(7) |
Nummer 3.2.18.1 erhält folgende Fassung:
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(8) |
Nummer 4.11.2 erhält folgende Fassung:
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(9) |
Die folgenden Nummern 4.11.4, 4.11.5 und 4.11.6 werden eingefügt:
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10) |
Die folgenden Nummern 6.7., 6.7.1. und 6.7.2. werden eingefügt:
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11) |
Die folgenden Nummern 7.4. bis 7.6.3 werden eingefügt:
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12) |
Nummer 8.6 erhält folgende Fassung:
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13) |
Nummer 8.9 erhält folgende Fassung:
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14) |
Die folgenden Nummern 8.12., 8.12.1. und 8.12.2. werden eingefügt:
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15) |
Nummern 9.14 bis 9.14.4 erhalten folgende Fassung:
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16) |
Nach Nummer 9.14.5 werden folgende Nummern eingefügt:
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17) |
Nummern 9.14.6 und 9.14.7 erhalten folgende Fassung:
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18) |
Nummer 9.16.2 erhält folgende Fassung:
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19) |
Nummern 9.17.4 und 9.17.4.1 erhalten folgende Fassung:
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20) |
Folgende Nummer 9.17.4.3 wird eingefügt:
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21) |
Nummer 9.20.2 erhält folgende Fassung:
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22) |
Nummer 9.25.1 erhält folgende Fassung:
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23) |
Folgende Nummer 10.1.1 wird eingefügt:
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24) |
Folgende Nummern 12.2.4, 12.2.4.1 und 12.2.4.2 werden eingefügt:
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25) |
Die folgenden Nummern 12.6.5 bis 12.6.5.5 werden eingefügt:
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26) |
Die folgenden Nummern 12.11 bis 12.17.3 werden eingefügt:
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27) |
Die folgenden Nummern 17 bis 17.11 werden hinzugefügt:
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ANHANG II
Anhang II der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Teil I „A. Fahrzeuge der Klassen M und N“ wird wie folgt geändert:
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(2) |
Teil I („B. Klasse O“) wird wie folgt geändert:
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ANHANG III
Anhang IV der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Nummer 2.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Enthält eine (Grund-)Verordnung gesonderte Anhänge mit Anforderungen und technischen Vorschriften für unterschiedliche Bereiche, die Fahrzeugsysteme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten abdecken, so muss für die Zwecke von Buchstabe c auf den Verweis in Abschnitt 2 eine römische Ziffer mit der Nummer des Anhangs zu jener Verordnung folgen.“ |
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(2) |
Nummer 3.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
e2*2021/535/XI*2021/535*00003*00“ |
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(3) |
Nummer 3.1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
e2*2021/646*2021/646*00003*00“ |
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(4) |
Nummer 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Anhang gilt jedoch für EU-Typgenehmigungen, die nach der Verordnung (EU) 2019/2144 auf der Grundlage der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen erteilt wurden; in diesem Fall gilt folgendes Nummerierungssystem:“ |
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(5) |
Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:
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(6) |
im Beispiel unter Nummer 4.6.1 erhält die Nummer des Typgenehmigungsbogens folgende Fassung: „e1*2019/2144*13-HR00/16*00001*00“ |
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(7) |
im Beispiel unter Nummer 4.6.2 erhält die Nummer des Typgenehmigungsbogens folgende Fassung: „e25*2019/2144*46R04/01*00123*05“ |
ANHANG IV
Anhang V Nummer 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/683 erhält folgende Fassung:
„Dieser Anhang gilt jedoch für EU-Typgenehmigungen für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach der Verordnung (EU) 2019/2144 auf der Grundlage der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten UN-Regelungen erteilt wurden; in diesem Fall gilt Folgendes:“
ANHANG V
Die Anlage zu Anhang VIII der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Teil I (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) wird wie folgt geändert:
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(2) |
Teil II „Unvollständige Fahrzeuge“ wird wie folgt geändert:
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