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Document 32022D1028

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1028 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/355 hinsichtlich bestimmter Anlagen in Dänemark, Frankreich und Schweden, die in dem Verzeichnis der Anlagen aufgeführt sind, die unter das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Emissionshandelssystem der Union fallen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4289) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/4289

ABl. L 172 vom 29.6.2022, pp. 21–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1028/oj

29.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1028 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2022

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/355 hinsichtlich bestimmter Anlagen in Dänemark, Frankreich und Schweden, die in dem Verzeichnis der Anlagen aufgeführt sind, die unter das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Emissionshandelssystem der Union fallen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4289)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Unterbreitung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2021/355 (2) über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten. Mit dem genannten Beschluss wurde die Aufnahme bestimmter Anlagen und der entsprechenden Daten in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen abgelehnt, d. h., die Anlagen wurden vom Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Union (EU-EHS) ausgeschlossen.

(2)

Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, wurden im Einklang mit Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgenommen. Mit dieser Bestimmung, die mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in die EU-EHS-Richtlinie eingeführt wurde und seit dem 1. Januar 2013 gilt, wurde für das EU-EHS ein neuer Anwendungsbereich festgelegt. Daher ist die Aufnahme der Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn die Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren.

(3)

Der Kommission wurde mitgeteilt, dass Schweden die Anlage SE-207651 fälschlicherweise in seine nationalen Umsetzungsmaßnahmen aufgenommen hatte. Diese Anlage nutzt ausschließlich Biomasse und hätte aus diesem Grund vom Anwendungsbereich des EU-EHS ausgenommen werden müssen.

(4)

Auf Anfrage der Kommission bestätigte Dänemark, dass die Anlagen DK-65, DK-66 und DK-135 im Bezugszeitraum 2014-2018 keine fossilen Emissionen erzeugt haben. Diese Anlagen nutzen ausschließlich Biomasse hätten ebenfalls vom Anwendungsbereich des EU-EHS ausgenommen werden müssen.

(5)

Es ist daher angezeigt, die Aufnahme der Anlagen DK-65, DK-66, DK-135 sowie SE-207651 in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen für alle Jahre des Bezugszeitraums abzulehnen, auch wenn die Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt waren.

(6)

Auf ein Ersuchen der Kommission um Klarstellung teilte Frankreich der Kommission mit, dass die beiden Anlagen FR-206164 und FR-206032 nur Polymere herstellen. Beide Anlagen erzeugen keine direkten CO2-Emissionen, da sie die für die Erzeugung benötigte Wärme aus einer anderen unter das EU-EHS fallenden Anlage beziehen. Im Urteil in der Rechtssache C-577/16 (4) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Anlage zur Herstellung von Polymeren, die die dafür erforderliche Wärme von einer Drittanlage bezieht, nicht in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt, da sie keine direkten CO2-Emissionen erzeugt. Die Aufnahme dieser Anlagen in die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen sollte daher abgelehnt werden.

(7)

Der Beschluss (EU) 2021/355 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Die Aufnahme der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen sowie die entsprechenden Daten bezüglich der kostenlosen Zuteilungen für diese Anlagen werden abgelehnt.“

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I dieses Beschlusses.

3.

Der in Anhang II dieses Beschlusses enthaltene Wortlaut wird als Anhang IV angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2022

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 221).

(3)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2018, Trinseo Deutschland Anlagengesellschaft mbH/Bundesrepublik Deutschland, C-577/16, ECLI:EU:C:2018:127.


ANHANG I

„ANHANG I

Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen

Kennungen der Anlagen in den Verzeichnissen im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

DK000000000000065

DK000000000000066

DK000000000000135

 

FI000000000000645

FI000000000207696

 

 

SE000000000000031

SE000000000000086

SE000000000000169

SE000000000000211

SE000000000000320

SE000000000000523

SE000000000000583

SE000000000000686

SE000000000000789

SE000000000000845

SE000000000205887

SE000000000209930

SE000000000000779

SE000000000000064

SE000000000000088

SE000000000000186

SE000000000000249

SE000000000000324

SE000000000000543

SE000000000000629

SE000000000000687

SE000000000000798

SE000000000000847

SE000000000206192

SE000000000211058

SE000000000207651

SE000000000000073

SE000000000000099

SE000000000000199

SE000000000000261

SE000000000000382

SE000000000000547

SE000000000000659

SE000000000000705

SE000000000000830

SE000000000202297

SE000000000208282

SE000000000000153

SE000000000000074

SE000000000000102

SE000000000000205

SE000000000000319

SE000000000000468

SE000000000000565

SE000000000000681

SE000000000000785

SE000000000000838

SE000000000205800

SE000000000209062

SE000000000000231


ANHANG II

„ANHANG IV

Anlagen, die Polymere herstellen und Wärme von Drittanlagen beziehen, ohne direkte CO2-Emissionen

Kennungen der Anlagen im Verzeichnis im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen

FR000000000206164

FR000000000206032


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