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Document 32022R0721

Durchführungsverordnung (EU) 2022/721 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Berichtigung der tschechischen Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/2929

ABl. L 134 vom 11.5.2022, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/721/oj

11.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/721 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2022

zur Berichtigung der tschechischen Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die tschechische Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission (2) enthält Fehler in Kapitel 7 Abschnitt 7.2 Unterabschnitt 7.2.1, Nummer 7.2.1.1.2, Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, die die Bedeutung der Bestimmungen verändern.

(2)

Die tschechische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).


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