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Document 32022R0203
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/203 of 14 February 2022 amending Regulation (EU) No 748/2012 as regards management systems and occurrence-reporting systems to be established by competent authorities, and correcting Regulation (EU) No 748/2012 as regards the issuance of airworthiness review certificates
Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
C/2022/760
ABl. L 33 vom 15.2.2022, pp. 46–59
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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15.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 33/46 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/203 DER KOMMISSION
vom 14. Februar 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absätze 14 und 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (2) der Kommission sind die gemeinsamen technischen Anforderungen an Entwicklung und Herstellung ziviler Luftfahrzeuge sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die darin eingebaut werden sollen, festgelegt. |
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(2) |
Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Organisationen, die zivile Luftfahrzeuge sowie die darin einzubauenden Motoren, Propeller und Teile entwickeln und herstellen, je nach Art der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in jenem Anhang festgelegten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen, und die fortlaufende Verbesserung dieses Systems anstreben. |
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(3) |
Nach Anhang 19 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems verlangen. |
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(4) |
Daher sollte für alle zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 fallen, ein Managementsystem eingeführt werden, damit sie den in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genügen. |
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(5) |
Alle zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen müssen ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten. Daher sollten die Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert werden, damit sichergestellt ist, dass das System zur Meldung von Ereignissen als Teil des Managementsystems der Organisationen eingerichtet wird und dass die Anforderungen an die der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angepasst werden. |
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(6) |
Zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen sollte ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren gewährleisten können. |
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(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher geändert werden. |
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(8) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission (4) wurde Punkt 21.B.325 Buchstabe c ersetzt, damit deutlich wird, in welchen Fällen die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zusätzlich zu dem in Punkt 21.B.325 Buchstaben a und b genannten Lufttüchtigkeitszeugnis auch eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen sollte, je nachdem, ob auf das betreffende Luftfahrzeug Teil-M oder Teil-ML der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (5) anwendbar ist. In dem angenommenen Text wurde jedoch nicht angemessen auf den Fall neuer Luftfahrzeuge eingegangen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme Nr. 04/2020 (6) der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben wurde. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 9 werden die folgenden Absätze angefügt: „(5) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.225 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann ein Herstellungsbetrieb, der Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission (*1) eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten. Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt. (6) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.125 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Organisation, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Genehmigung herstellt, jedoch über eine gültige Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) verfügt, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten. Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Einzelzulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 46).“ " |
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2. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 7. März 2023 mit Ausnahme von Artikel 2, der ab dem 7. März 2022 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
(6) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
ANHANG I
Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Punkt 21.1 erhält folgende Fassung: „21.1 Zuständige Behörde Im Sinne dieses Anhangs ist die ‚zuständige Behörde‘
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2. |
Der folgende Punkt 21.2 wird angefügt: „21.2 Umfang Der Hauptabschnitt A dieses Anhangs enthält die Bestimmungen, mit denen die Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers der nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Zertifikate festgelegt werden. Hauptabschnitt B dieses Anhangs enthält die Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Bereich der Zertifizierung sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem, die von der für die Durchführung von Hauptabschnitt A dieses Anhangs zuständigen Behörde zu erfüllen sind.“ |
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3. |
Punkt 21.B.5 wird gestrichen. |
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4. |
Die folgenden Punkte 21.B.10 und 21.B.15 werden angefügt: „21.B.10 Aufsichtsdokumentation Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verpflichtungen nachkommen können. 21.B.15 Meldungen an die Agentur
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5. |
Punkt 21.B.20 erhält folgende Fassung: „21.B.20 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
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6. |
Punkt 21.B.25 erhält folgende Fassung: „21.B.25 Managementsystem
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7. |
Punkt 21.B.30 erhält folgende Fassung: „21.B.30 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
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8. |
Punkt 21.B.35 erhält folgende Fassung: „21.B.35 Änderungen am Managementsystem
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9. |
Punkt 21.B.40 wird gestrichen. |
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10. |
Punkt 21.B.45 wird gestrichen. |
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11. |
Punkt 21.B.55 erhält folgende Fassung: „21.B.55 Aufzeichnungspflichten
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12. |
Punkt 21.B.60 wird gestrichen. |
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13. |
Folgender Punkt 21.B.65 wird angefügt: „21.B.55 Aussetzung, Einschränkung und Widerruf Die zuständige Behörde muss
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14. |
Folgender Punkt 21.B.115 wird angefügt: „21.B.115 Nachweisverfahren
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15. |
Punkt 21.B.120 erhält folgende Fassung: „21.B.120 Erstzulassungsverfahren
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16. |
Punkt 21.B.125 erhält folgende Fassung: „21.B.125 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen
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17. |
Die Punkte 21.B.130, 21.B.145 und 21.B.150 werden gestrichen. |
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18. |
Folgender Punkt 21.B.215 wird eingefügt: „21.B.215 Nachweisverfahren
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19. |
Punkt 21.B.220 erhält folgende Fassung: „21.B.220 Erstzulassungsverfahren
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20. |
Die folgenden Punkte 21.B.221 und 21.B.222 werden eingefügt: „21.B.221 Aufsichtsgrundsätze
21.B.222 Aufsichtsprogramm
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21. |
Punkt 21.B.225 erhält folgende Fassung: „21.B.225 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen
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22. |
Die Punkte 21.B.230 und 21.B.235 werden gestrichen. |
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23. |
Punkt 21.B.240 erhält folgende Fassung: „21.B.240 Änderungen am System des Produktionsmanagements
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24. |
Die Punkte 21.B.245 und 21.B.260 werden gestrichen. |
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25. |
In Punkt 21.B.325 erhält der Titel folgende Fassung: „21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen“ |
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26. |
Die Punkte 21.B.330 und 21.B.345 werden gestrichen. |
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27. |
In Punkt 21.B.525 erhält der Titel folgende Fassung: „21.B.525 Ausstellung einer Fluggenehmigung“ |
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28. |
Die Punkte 21.B.530 und 21.B.545 werden gestrichen. |
ANHANG II
Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Punkt 21.B.325(c) erhält folgende Fassung:
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