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Document 22019D2058
Decision of the EEA Joint Committee No 22/2018 of 9 February 2018 amending Annex XI (Electronic communication, audiovisual services and information society) to the EEA Agreement [2019/2058]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2018 vom 9. Februar 2018 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2019/2058]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2018 vom 9. Februar 2018 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2019/2058]
ABl. L 323 vom 12.12.2019, pp. 45–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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12.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/45 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 22/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2019/2058]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(3) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 51 (Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„ 32014 R 0910: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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a) |
In Artikel 14 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Organisation‘ die Worte ‚beziehungsweise im Rahmen einer Vereinbarung zwischen einem EFTA-Staat und dem betreffenden Drittland oder einer internationalen Organisation‘ eingefügt. |
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b) |
Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1, und auf Antrag finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt. |
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c) |
Verhandelt die Europäische Union über eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1, so strebt sie an, für qualifizierte Vertrauensdienste, die von in den EFTA-Staaten niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, die gleiche Behandlung zu erreichen. |
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d) |
Artikel 51 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
(2) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.