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Document 22019D2058

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2018 vom 9. Februar 2018 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2019/2058]

ABl. L 323 vom 12.12.2019, pp. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/2058/oj

12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/45


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 22/2018

vom 9. Februar 2018

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2019/2058]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wird die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 51 (Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32014 R 0910: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 14 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Organisation‘ die Worte ‚beziehungsweise im Rahmen einer Vereinbarung zwischen einem EFTA-Staat und dem betreffenden Drittland oder einer internationalen Organisation‘ eingefügt.

b)

Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1, und auf Antrag finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt.

c)

Verhandelt die Europäische Union über eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1, so strebt sie an, für qualifizierte Vertrauensdienste, die von in den EFTA-Staaten niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, die gleiche Behandlung zu erreichen.

d)

Artikel 51 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 3 werden die Worte ‚bis zum 1. Juli 2017‘ durch die Worte ‚sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2018 vom 9. Februar 2018‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 4 werden die Worte ‚ab dem 2. Juli 2017‘ durch die Worte ‚nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2018 vom 9. Februar 2018‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)   ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.

(2)   ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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