Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22019D1402

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 190/2019 vom 10. Juli 2019 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens [2019/1402]

ABl. L 235 vom 12.9.2019, pp. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1402/oj

12.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 190/2019

vom 10. Juli 2019

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens [2019/1402]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge IX und XIX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 31k (Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„31l.

32016 R 1011: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

In Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 46 Absatz 10 Unterabsatz 3 und Artikel 46 Absatz 11 Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

c)

In Artikel 46 Absatz 10 werden die Wörter ‚dem Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚den Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

d)

In Artikel 47 Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

e)

In Artikel 48 Absatz 3 wird das Wort ‚Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚der Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.“

Artikel 2

In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird in Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32016 R 1011: Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gunnar PÁLSSON


(1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Top