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Document 32015R2334

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2334 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

OJ L 329, 15.12.2015, p. 10–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/02/2016; Aufgehoben durch 32016R0132

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2334/oj

15.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2334 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2015

zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, k, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann für Schweinefleisch eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden.

(2)

Die Lage auf dem Unionsmarkt für Schweinefleisch hat sich in den Jahren 2014 und 2015 verschlechtert. Aufgrund der Besonderheiten des Schweinemarktes mit einer inhärent verzögerten Anpassung des Zuchtsektors an eine geringere Nachfrage nach Schlachtschweinen ist die Produktion in der Union gestiegen, während die Ausfuhren aufgrund des Wegfalls des russischen Exportmarktes stark abgenommen haben. Auf dem Markt besteht daher zurzeit ein anhaltender Preisdruck, der über den bei normalen Zyklen hinausgeht. Die auf dem Unionsmarkt verzeichneten Durchschnittspreise liegen seit Mitte August 2015 unter dem Referenzschwellenwert gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und haben nennenswerte nachteilige Auswirkungen auf die Gewinnspannen im Schweinefleischsektor. Die anhaltend schwierige Marktlage beeinträchtigt die finanzielle Stabilität zahlreicher Betriebe. Die zeitweilige Marktrücknahme von Schweinefleisch erscheint notwendig, um erneut zu einem Marktgleichgewicht und einem Anstieg der Preise zu gelangen. Daher sollte eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gewährt und ihre Höhe im Voraus festgesetzt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (3) wurden gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Beihilferegelungen für die private Lagerhaltung festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.

(5)

Zur leichteren Verwaltung der Maßnahme sollten die Schweinefleischerzeugnisse unter Berücksichtigung ähnlich hoher Lagerhaltungskosten in Kategorien eingeteilt werden.

(6)

Da den Marktteilnehmern gleiche Chancen eingeräumt werden müssen, sollte es möglich sein, Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung für die Kategorien von beihilfefähigen Schweinefleischerzeugnissen ab dem 4. Januar 2016 zu stellen.

(7)

Zur Erleichterung der Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergibt, sollten die Mindesterzeugnismengen festgesetzt werden, auf die sich jeder Antrag beziehen muss.

(8)

Es sollte eine Sicherheit festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Marktteilnehmer ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und die Maßnahme auf dem Markt die gewünschte Wirkung zeigt.

(9)

Ausfuhren von Schweinefleischerzeugnissen tragen zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts bei. Bei einer Verkürzung der Lagerzeit sollten daher die Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 Anwendung finden, wenn die ausgelagerten Erzeugnisse für die Ausfuhr bestimmt sind. Die gemäß dem genannten Artikel für die Kürzung des Beihilfebetrags anzuwendenden Tagessätze sollten festgesetzt werden.

(10)

Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 und im Interesse der Kohärenz und Klarheit für die Marktteilnehmer muss der darin genannte Zeitraum von zwei Monaten in Tagen ausgedrückt werden.

(11)

Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 enthält die obligatorischen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Es ist angemessen, einige besondere Vorschriften bezüglich der Häufigkeit der Mitteilungen über die im Rahmen dieser Verordnung beantragten Mengen festzulegen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch.

(2)   Das Verzeichnis der Kategorien der beihilfefähigen Erzeugnisse und die dazugehörigen Beträge sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

Artikel 2

Einreichung von Anträgen

(1)   Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung für die Kategorien von Schweinefleischerzeugnissen, die gemäß Artikel 1 beihilfefähig sind, dürfen ab dem 4. Januar 2016 gestellt werden.

(2)   Die Anträge beziehen sich auf eine Lagerzeit von 90, 120 oder 150 Tagen.

(3)   Jeder Antrag bezieht sich auf nur eine der im Anhang aufgeführten Erzeugniskategorien mit Angabe des entsprechenden KN-Codes in der jeweiligen Kategorie.

(4)   Jeder Antrag muss sich auf eine Mindestmenge von 10 Tonnen für Erzeugnisse ohne Knochen und 15 Tonnen für andere Erzeugnisse beziehen.

Artikel 3

Sicherheiten

Die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 zu leistende Sicherheit entspricht 20 % der in den Spalten 3, 4 und 5 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beihilfebeträge.

Artikel 4

Auslagerung von für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen

(1)   Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 muss eine Mindestlagerzeit von 60 Tagen abgelaufen sein.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sind die Tagessätze in Spalte 6 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 5

Häufigkeit der Mitteilungen über die beantragten Mengen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zweimal pro Woche die Mengen mit, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden, und zwar wie folgt:

a)

jeden Montag bis 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) die Mengen, für die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche Anträge eingereicht wurden;

b)

jeden Donnerstag bis 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) die Mengen, für die am Montag, Dienstag und Mittwoch derselben Woche Anträge eingereicht wurden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).


ANHANG

Erzeugniskategorien

Beihilfefähige Erzeugnisse

Beihilfebetrag für eine Lagerzeit von (EUR/Tonne)

Tagessätze (EUR/Tonne/Tag)

90 Tagen

120 Tagen

150 Tagen

1

2

3

4

5

6

Kategorie 1

ex 0203 11 10

Halbe Tierkörper, ohne Vorderpfote, Schwanz, Niere, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark (1)

Ganze Tierkörper bis zu einem Gewicht von 20 kg

274

291

307

0,54

Kategorie 2

ex 0203 12 11

Schinken

304

318

332

0,47

ex 0203 12 19

Schultern

 

 

 

 

ex 0203 19 11

Vorderteile

 

 

 

 

ex 0203 19 13

Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte (2)  (3)

 

 

 

 

Kategorie 3

ex 0203 19 55

Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte, ohne Knochen (2)  (3)

335

350

364

0,49

Kategorie 4

ex 0203 19 15

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten

250

264

278

0,47

Kategorie 5

ex 0203 19 55

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, ohne Schwarte und Rippen

269

284

298

0,48

Kategorie 6

ex 0203 19 55

Teilstücke im Zuschnitt „middles“ mit oder ohne Schwarte oder Speck, ohne Knochen (4)

272

288

304

0,53

Kategorie 7

ex 0209 10 11

Schweinespeck, mit oder ohne Schwarte (5)

168

175

182

0,24


(1)  Die Beihilfe kann auch für halbe Tierkörper mit dem „Wiltshire-Schnitt“, d. h. ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell, gewährt werden.

(2)  Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen.

(3)  Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen.

(4)  Gleiche Aufmachung wie Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 20.

(5)  Frisches unter der Schwarte befindliches und mit dieser verbundenes Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines; bei Aufmachung mit Schwarte muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte.


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