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Document 32015R1278

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1278 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Erläuterungen, Meldebögen und Definitionen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 205 vom 31.7.2015, pp. 1–300 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/06/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0451

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1278/oj

31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1278 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Erläuterungen, Meldebögen und Definitionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 101 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) sind Anforderungen für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen aufsichtlichen Meldungen der Institute festgelegt. Da der durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffene Rechtsrahmen in seinen nicht wesentlichen Bestimmungen nach und nach durch den Erlass technischer Regulierungsstandards ergänzt und geändert wird, muss die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aktualisiert werden, um diesen Bestimmungen Rechnung zu tragen und die Erläuterungen und Definitionen für die aufsichtlichen Meldungen der Institute weiter zu präzisieren.

(2)

Um eine ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Anforderungen zu gewährleisten, sollten die für die aufsichtlichen Meldungen verwendeten Meldebögen, Erläuterungen und Definitionen weiter präzisiert werden. Der Rechtsklarheit halber sollten deshalb bestimmte Meldebögen in den Anhängen I, III und IV ersetzt und einige Erläuterungen in den Anhängen II, V, IX und XVII geändert werden.

(3)

Um den Instituten und zuständigen Behörden ausreichend Zeit für die Umsetzung der in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen zu geben, sollte diese ab dem 1. Juni 2015 gelten.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(5)

Da die notwendigen Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen umfassen, hat die EBA in Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auf eine offene öffentliche Konsultation verzichtet, da dies nicht in angemessenem Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards gestanden hätte.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Die Meldebögen Nummer 1, 4, 6.2, 7, 8.1, 9.1, 9.2, 9.3, 17, 21 und 22 in Anhang I werden durch die entsprechend nummerierten Meldebögen in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2.

Anhang II wird durch den Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

3.

Die Meldebögen Nummer 1.3, 16, 20 und 46 in Anhang III werden durch die entsprechend nummerierten Meldebögen in Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4.

Die Meldebögen Nummer 1.3, 16, 20 und 46 in Anhang IV werden durch die entsprechend nummerierten Meldebögen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.

5.

Anhang V wird durch Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.

6.

Anhang IX wird durch Anhang VI der vorliegenden Verordnung ersetzt.

7.

Anhang XVII wird durch Anhang VII der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

Zeilen

ID

Posten

Betrag

010

1

EIGENMITTEL

 

015

1.1

Kernkapital (T1)

 

020

1.1.1

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

030

1.1.1.1

Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

040

1.1.1.1.1

Eingezahlte Kapitalinstrumente

 

045

1.1.1.1.1*

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

 

050

1.1.1.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

060

1.1.1.1.3

Agio

 

070

1.1.1.1.4

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

080

1.1.1.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

090

1.1.1.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

091

1.1.1.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

092

1.1.1.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals

 

130

1.1.1.2

Einbehaltene Gewinne

 

140

1.1.1.2.1

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

150

1.1.1.2.2

Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

 

160

1.1.1.2.2.1

Den Eigentümern der Muttergesellschaft zurechenbarer Gewinn oder Verlust

 

170

1.1.1.2.2.2

(-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

 

180

1.1.1.3

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

200

1.1.1.4

Sonstige Rücklagen

 

210

1.1.1.5

Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

220

1.1.1.6

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

 

230

1.1.1.7

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

240

1.1.1.8

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

 

250

1.1.1.9

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

260

1.1.1.9.1

(-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

 

270

1.1.1.9.2

Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

 

280

1.1.1.9.3

Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

 

285

1.1.1.9.4

Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

 

290

1.1.1.9.5

(-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

 

300

1.1.1.10

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

310

1.1.1.10.1

(-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

 

320

1.1.1.10.2

(-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

 

330

1.1.1.10.3

Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

 

340

1.1.1.11

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

350

1.1.1.11.1

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

 

360

1.1.1.11.2

Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

 

370

1.1.1.12

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

380

1.1.1.13

(-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

 

390

1.1.1.14

(-) Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

400

1.1.1.14.1

(-) Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

410

1.1.1.14.2

Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene, latente Steuerschulden

 

420

1.1.1.14.3

Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

 

430

1.1.1.15

(-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

 

440

1.1.1.16

(-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

 

450

1.1.1.17

(-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

 

460

1.1.1.18

(-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

 

470

1.1.1.19

(-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

 

471

1.1.1.20

(-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

 

472

1.1.1.21

(-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

 

480

1.1.1.22

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

490

1.1.1.23

(-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

 

500

1.1.1.24

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

510

1.1.1.25

(-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

 

520

1.1.1.26

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

524

1.1.1.27

Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

 

529

1.1.1.28

Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals

 

530

1.1.2

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL (AT1)

 

540

1.1.2.1

Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

550

1.1.2.1.1

Eingezahlte Kapitalinstrumente

 

560

1.2.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

570

1.1.2.1.3

Agio

 

580

1.1.2.1.4

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

590

1.1.2.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

620

1.1.2.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

621

1.1.2.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

622

1.1.2.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals

 

660

1.1.2.2

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

 

670

1.1.2.3

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

680

1.1.2.4

Anpasungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

690

1.1.2.5

(-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

 

700

1.1.2.6

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

710

1.1.2.7

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

720

1.1.2.8

(-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

 

730

1.1.2.9

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

740

1.1.2.10

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

 

744

1.1.2.11

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

 

748

1.1.2.12

Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des zusätzlichen Kernkapitals

 

750

1.2

ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2)

 

760

1.2.1

Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

770

1.2.1.1

Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

780

1.2.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

 

790

1.2.1.3

Agio

 

800

1.2.1.4

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

810

1.2.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

840

1.2.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

841

1.2.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

842

1.2.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

 

880

1.2.2

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

 

890

1.2.3

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

900

1.2.4

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

910

1.2.5

Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

 

920

1.2.6

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

 

930

1.2.7

(-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

 

940

1.2.8

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

950

1.2.9

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

960

1.2.10

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

970

1.2.11

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten(Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

 

974

1.2.12

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

 

978

1.2.13

Sonstige Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals

 


C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

Zeile

ID

Posten

Spalte

Latente Steueransprüche und Steuerschulden

010

010

1

Latente Steueransprüche insgesamt

 

020

1.1

Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

 

030

1.2

Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

040

1.3

Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

050

2

Latente Steuerschulden insgesamt

 

060

2.1

Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

 

070

2.2

Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

 

080

2.2.1

Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

 

090

2.2.2

Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

 

Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste

100

3

Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

 

110

3.1

Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

 

120

3.1.1

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

 

130

3.1.2

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

 

131

3.1.3

Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

 

140

3.2

Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

 

145

4

Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

 

150

4.1

Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

 

155

4.2

Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

 

160

5

Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

 

170

6

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

 

180

7

Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

 

Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals

190

8

Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

200

9

10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

 

210

10

17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

 

225

11.1

Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

 

226

11.2

Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel

 

Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

230

12

Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

240

12.1

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

250

12.1.1

Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

260

12.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

270

12.2

Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

280

12.2.1

Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

290

12.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

291

12.3

Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

292

12.3.1

Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

293

12.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

300

13

Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

310

13.1

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

320

13.1.1

Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

330

13.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

340

13.2

Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

350

13.2.1

Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

360

13.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

361

13.3

Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

362

13.3.1

Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

363

13.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

370

14

Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

380

14.1

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

390

14.1.1

Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

400

14.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

410

14.2

Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

420

14.2.1

Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

430

14.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

431

14.3

Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

432

14.3.1

Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.

 

433

14.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

440

15

Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

450

15.1

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

460

15.1.1

Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

470

15.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

480

15.2

Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

490

15.2.1

Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

500

15.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

501

15.3

Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

 

502

15.3.1

Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

503

15.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

510

16

Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

520

16.1

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

530

16.1.1

Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

540

16.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

550

16.2

Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

560

16.2.1

Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

570

16.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

571

16.3

Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

 

572

16.3.1

Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

573

16.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

580

17

Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

590

17.1

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

600

17.1.1

Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

610

17.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

620

17.2

Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

630

17.2.1

Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

640

17.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

641

17.3

Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

642

17.3.1

Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält.

 

643

17.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden:

650

18

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

 

660

19

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

 

670

20

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

 

Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver)

680

21

Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

690

22

Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

700

23

Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

710

24

Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

720

25

Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

730

26

Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

Kapitalpuffer

740

27

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

 

750

 

Kapitalerhaltungspuffer

 

760

 

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaates ermittelt wurden

 

770

 

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

 

780

 

Systemrisikopuffer

 

790

 

Puffer für systemrelevante Institute

 

800

 

Puffer für global systemrelevante Institute

 

810

 

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

 

Anforderungen der Säule II

820

28

Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

 

Zusatzangaben für Wertpapierfirmen

830

29

Anfangskapital

 

840

30

Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

 

Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen

850

31

Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

 

860

32

Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

 

Basel-I-Untergrenze

870

 

Anpassungen der Gesamteigenmittel

 

880

 

Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze

 

890

 

Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze

 

900

 

Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Standardansatz (SA) alternativ

 

C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRIGEN UNTERNEHMEN (GS)

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

NAME

CODE

Unternehmenskennung

INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT

(JA/NEIN)

DATENUMFANG: VOLLKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF) ODER TEILKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP)

LÄNDERCODE

ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

GESAMTRISIKOBETRAG

 

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

OPERATIONELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

010

020

025

030

040

050

060

070

080

090

100

110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

EIGENMITTEL

 

 

KERNKAPITAL INSGESAMT

 

 

ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2)

 

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL (AT1)

 

DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

GESAMTRISIKOBETRAG

 

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

 

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

 

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

OPERATIONELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

 

ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

370

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

KAPITALPUFFER

 

KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

 

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

DAVON: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

KAPITALERHALTUNGSPUFFER

INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDEN

SYSTEMRISIKOPUFFER

PUFFER FÜR SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

380

390

400

410

420

430

440

450

460

470

480

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ FÜR DIE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SA)

Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA)

 

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

(-) MIT DER URSPÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VERBUNDENE WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

010

030

040

050

060

010

RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

020

davon: KMU

 

 

 

 

 

030

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

040

davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

050

davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes su

 

 

 

 

 

060

davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

070

Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

080

Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

090

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

100

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

110

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

120

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

130

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

140

0 %

 

 

 

 

 

150

2 %

 

 

 

 

 

160

4 %

 

 

 

 

 

170

10 %

 

 

 

 

 

180

20 %

 

 

 

 

 

190

35 %

 

 

 

 

 

200

50 %

 

 

 

 

 

210

70 %

 

 

 

 

 

220

75 %

 

 

 

 

 

230

100 %

 

 

 

 

 

240

150 %

 

 

 

 

 

250

250 %

 

 

 

 

 

260

370 %

 

 

 

 

 

270

1 250 %

 

 

 

 

 

280

Sonstige Risikogewichte

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

290

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

300

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

 

 

 

 

 

310

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

320

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

 

 

 

 

 


 

 

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

(-) FINANZSICHERHEITEN: EINFACHE METHODE

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

070

080

090

100

110

010

RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

020

davon: KMU

 

 

 

 

 

030

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

040

davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

050

davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes su

 

 

 

 

 

060

davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

070

Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

080

Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

090

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

100

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

110

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

120

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

130

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

140

0 %

 

 

 

 

 

150

2 %

 

 

 

 

 

160

4 %

 

 

 

 

 

170

10 %

 

 

 

 

 

180

20 %

 

 

 

 

 

190

35 %

 

 

 

 

 

200

50 %

 

 

 

 

 

210

70 %

 

 

 

 

 

220

75 %

 

 

 

 

 

230

100 %

 

 

 

 

 

240

150 %

 

 

 

 

 

250

250 %

 

 

 

 

 

260

370 %

 

 

 

 

 

270

1 250 %

 

 

 

 

 

280

Sonstige Risikogewichte

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

290

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

300

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

 

 

 

 

 

310

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

320

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

 

 

 

 

 


 

 

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUSSERBILANZIELLER POSTEN

VOLATILITÄTSANPASSUNG DER RISIKOPOSITION

(-) FINANZSICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam)

0 %

20 %

50 %

100 %

 

(-) DAVON: VOLATILITÄTS- UND LAUFZEITANPASSUNGEN

120

130

140

150

160

170

180

190

010

RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

020

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

030

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

040

davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

050

davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes su

 

 

 

 

 

 

 

 

060

davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

070

Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

100

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

120

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

140

0 %

 

 

 

 

 

 

 

 

150

2 %

 

 

 

 

 

 

 

 

160

4 %

 

 

 

 

 

 

 

 

170

10 %

 

 

 

 

 

 

 

 

180

20 %

 

 

 

 

 

 

 

 

190

35 %

 

 

 

 

 

 

 

 

200

50 %

 

 

 

 

 

 

 

 

210

70 %

 

 

 

 

 

 

 

 

220

75 %

 

 

 

 

 

 

 

 

230

100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

240

150 %

 

 

 

 

 

 

 

 

250

250 %

 

 

 

 

 

 

 

 

260

370 %

 

 

 

 

 

 

 

 

270

1 250 %

 

 

 

 

 

 

 

 

280

Sonstige Risikogewichte

 

 

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

290

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

300

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

310

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

320

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

RISIKOPOSITIONSWERT

 

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

 

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

DAVON: MIT EINER BONITÄTSBEURTEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI

DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGELEITETEN BONITÄTSBEURTEILUNG

200

210

215

220

230

240

010

RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

020

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

030

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

040

davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

050

davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes su

 

 

 

 

 

 

060

davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

070

Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

080

Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

090

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

100

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

110

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

120

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

130

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

140

0 %

 

 

 

 

 

 

150

2 %

 

 

 

 

 

 

160

4 %

 

 

 

 

 

 

170

10 %

 

 

 

 

 

 

180

20 %

 

 

 

 

 

 

190

35 %

 

 

 

 

 

 

200

50 %

 

 

 

 

 

 

210

70 %

 

 

 

 

 

 

220

75 %

 

 

 

 

 

 

230

100 %

 

 

 

 

 

 

240

150 %

 

 

 

 

 

 

250

250 %

 

 

 

 

 

 

260

370 %

 

 

 

 

 

 

270

1 250 %

 

 

 

 

 

 

280

Sonstige Risikogewichte

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

290

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

300

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

 

 

 

 

 

 

310

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

320

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

 

 

 

 

 

 

C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR DIE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB 1)

Risikopositionsklasse nach IRB:

igene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

 

INTERNES RATINGSYSTEM

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

 

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

(%)

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

010

RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

015

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

020

Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

SPEZIALFINANZIERUNGEN: SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE SPEZIALFINANZIERUNGEN SIND, NACH RISIKOGEWICHTEN

090

RISIKOGEWICHT: 0 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

50 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

70 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Davon: in Kategorie 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

90 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

115 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

250 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE FORDERUNGEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

RISIKOPOSITIONSWERT

 

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

IMMOBILIEN

SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

FORDERUNGEN

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

010

RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

015

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

020

Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

SPEZIALFINANZIERUNGEN: SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE SPEZIALFINANZIERUNGEN SIND, NACH RISIKOGEWICHTEN

090

RISIKOGEWICHT: 0 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

50 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

70 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Davon: in Kategorie 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

90 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

115 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

250 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE FORDERUNGEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

ZUSATZINFORMATIONEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

(-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

ANZAHL DER SCHULDNER

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

220

230

240

250

255

260

270

280

290

300

010

RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

 

 

015

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

020

Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

SPEZIALFINANZIERUNGEN: SUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE SPEZIALFINANZIERUNGEN SIND, NACH RISIKOGEWICHTEN

090

RISIKOGEWICHT: 0 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

50 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

70 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Davon: in Kategorie 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

90 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

115 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

250 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE FORDERUNGEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) COREP-MELDEBÖGEN

Land:

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Ausgefallene Positionen

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Davon: Abschreibungen

Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

RISIKOPOSITIONSWERT

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

010

020

040

050

055

060

070

075

080

090

010

Staaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

075

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

085

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

095

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Ausgefallene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Beteiligungspositionen;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Sonstige Posten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

Land:

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Davon: ausgefallen

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Davon: Abschreibungen

Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

(%)

010

030

040

050

055

060

070

080

010

Staaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Davon: Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

080

KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Sonstiges Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

120

KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 


 

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Davon: ausgefallen

RISIKOPOSITIONSWERT

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Davon: ausgefallen

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

090

100

105

110

120

125

130

010

Staaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

020

Institute

 

 

 

 

 

 

 

030

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

040

Davon: Spezialfinanzierungen

 

 

 

 

 

 

 

050

Davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

060

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

070

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

080

KMU

 

 

 

 

 

 

 

090

Keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

100

Qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

 

 

110

Sonstiges Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

120

KMU

 

 

 

 

 

 

 

130

Keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

140

Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

C 09.03 — GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG DER WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN ZWECKS BERECHNUNG DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS (CR GB 3)

Land:

 

Betrag

010

010

Eigenmittelanforderungen

 


C 17.00 — OPERATIONELLES RISIKO: BRUTTOVERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR Details)

ZUORDNUNG VON VERLUSTEN ZU GESCHÄFTSFELDERN

EREIGNISKATEGORIEN

EREIGNISKATEGORIEN GESAMT

ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

INTERNER BETRUG

EXTERNER BETRUG

BESCHÄFTIGUNGSPRAXIS UND ARBEITSPLATZSICHERHEIT

KUNDEN, PRODUKTE UND GESCHÄFTSGEPFLOGENHEITEN

SACHSCHÄDEN

GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG UND SYSTEMAUSFÄLLE

AUSFÜHRUNG, LIEFERUNG UND PROZESS-MANAGEMENT

NIEDRIGSTE/R

HÖCHSTE/R

Zeilen

 

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

010

UNTERNEHMENSFINANZIERUNG /-BERATUNG [CF]

Anzahl der Ereignisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Betrag des Gesamtverlustes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

HANDEL (TRADING AND SALES) [TS]

Anzahl der Ereignisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Betrag des Gesamtverlustes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

WERTPAPIERPROVISIONSGESCHÄFT [RBr]

Anzahl der Ereignisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

Betrag des Gesamtverlustes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

FIRMENKUNDENGESCHÄFT [CB]

Anzahl der Ereignisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

Betrag des Gesamtverlustes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

PRIVATKUNDENGESCHÄFT [RB]

Anzahl der Ereignisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

Betrag des Gesamtverlustes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

430

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

510

ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG [PS]

Anzahl der Ereignisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

520

Betrag des Gesamtverlustes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

540

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

550

Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

610

DEPOT UND TREUHANDGESCHÄFTE [AS]

Anzahl der Ereignisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

620

Betrag des Gesamtverlustes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

630

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

640

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

650

Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

710

VERMÖGENSVERWALTUNG [AM]

Anzahl der Ereignisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

720

Betrag des Gesamtverlustes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

730

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

740

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

750

Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

810

GESAMTUNTERNEHMEN [CI]

Anzahl der Ereignisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

820

Betrag des Gesamtverlustes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

830

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

840

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

850

Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

910

GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT

Anzahl der Ereignisse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

911

≥ 10 000 und < 20 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

912

≥ 20 000 und < 100 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

913

≥ 100 000 und < 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

914

≥ 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

920

Betrag des Gesamtverlustes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

921

≥ 10 000 und < 20 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

922

≥ 20 000 und < 100 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

923

≥ 100 000 und < 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

924

≥ 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

930

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

940

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

950

Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

Nationaler Markt:

 

POSITIONEN

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKOBETRAG

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

010

020

030

040

050

060

070

010

IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

020

Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

021

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

022

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

030

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

 

 

 

 

 

 

 

040

Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

 

 

 

 

 

 

 

050

Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

080

Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGAs

 

 

 

 

 

 

 

090

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

100

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

110

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

120

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

130

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 


C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

 

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

(Einschließlich Umverteilung nicht ausgeglichener Währungspositionen, für die eine besondere Behandlung für ausgeglichene Positionen gilt)

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKOBETRAG

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

AUSGEGLICHEN

020

030

040

050

060

070

080

090

100

010

GESAMTPOSITIONEN IN NICHT-BERICHTSWÄHRUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

020

Eng verbundene Währungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Alle sonstigen Währungen (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Gold

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Delta-Plus-Ansatz — Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTEN POSITIONEN (EINSCHLIESSLICH DER BERICHTSWÄHRUNG) NACH RISIKOPOSITIONSARTEN

100

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Außerbilanzielle Posten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: WÄHRUNGSPOSITIONEN

130

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Lek

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Argentinischer Peso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Australischer Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Brasilianischer Real

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Bulgarischer Lev

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Kanadischer Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Tschechische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Dänische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

Ägyptisches Pfund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Pfund Sterling

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

Forint

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

Yen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

Litauische Litas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

Dinar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

Mexikanischer Peso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

Zloty

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

Rumänischer Leu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

Russischer Rubel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

Serbischer Dinar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

Schwedische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

Schweizer Franken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

360

Türkische Lira

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

Hryvnia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

US-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

390

Isländische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400

Norwegische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

Hongkong-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

Neuer Taiwan-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

430

Neuseeland-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

Singapur-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

Südkoreanischer Won

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

Renminbi Yuan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

471

Kuna

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

„ANHANG II

MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 54

1.

AUFBAU UND KONVENTIONEN 54

1.1.

AUFBAU 54

1.2.

NUMMERIERUNGSKONVENTION 54

1.3.

VORZEICHENKONVENTION 54
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN BÖGEN 54

1.

ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (CA) 54

1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 54

1.2.

C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1) 55

1.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 55

1.3.

C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2) 68

1.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 68

1.4.

C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3) 74

1.4.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 74

1.5.

C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4) 75

1.5.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 75

1.6.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA 5) 88

1.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 88

1.6.2.

C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1) 89

1.6.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 89

1.6.3.

C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2) 96

1.6.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 96

2.

GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS) 98

2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 98

2.2.

DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE 99

2.3.

ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN 99

2.4.

C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS) 99

2.5.

C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS) 100

3.

MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO 106

3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 106

3.1.1.

MELDUNG VON KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN MIT SUBSTITUTIONSEFFEKT 107

3.1.2.

MELDUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS 107

3.2.

C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA) 107

3.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 107

3.2.2.

GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS ZUM KREDITRISIKO CR SA 107

3.2.3.

ZUWEISUNG DER RISIKOPOSITIONEN ZU RISIKOPOSITIONSKLASSEN NACH DEM STANDARDANSATZ 108

3.2.4.

KLARSTELLUNGEN ZUM GELTUNGSUMFANG EINIGER BESONDERER, IN ARTIKEL 112 DER CRR GENANNTER RISIKOPOSITIONSKLASSEN 111

3.2.4.1.

RISIKOPOSITIONSKLASSE ‚INSTITUTE‘ 111

3.2.4.2.

RISIKOPOSITIONSKLASSE ‚GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN‘ 111

3.2.4.3.

RISIKOPOSITIONSKLASSE ‚ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN‘ 111

3.2.5.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 112

3.3.

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB) 118

3.3.1.

GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS CR IRB 118

3.3.2.

AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS CR IRB 119

3.3.3.

C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1) 120

3.3.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 120

3.3.4.

C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ BEZÜGLICH DES KAPITALBEDARFS (AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2) 127

3.4.

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG (CR GB) 127

3.4.1.

C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) 128

3.4.1.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 128

3.4.2.

C 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2) 130

3.4.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 130

3.4.3.

C 09.03 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN FÜR DIE ZWECKE DER BERECHNUNG DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS (CR GB 3) 132

3.4.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 132

3.4.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 132

3.5.

C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2) 133

3.5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 133

3.5.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN (GILT SOWOHL FÜR CR EQU IRB 1 ALS AUCH FÜR CR EQU IRB 2) 134

3.6.

C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT) 136

3.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 136

3.6.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 137

3.7.

C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA) 138

3.7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 138

3.7.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 139

3.8.

C 13.00 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN: AUF INTERNEN BEURTEILUNGEN BASIERENDER ANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB) 145

3.8.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 145

3.8.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 145

3.9.

C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) 151

3.9.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 151

3.9.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 152

4.

MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO 160

4.1.

C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR) 160

4.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 160

4.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 160

4.2.

C 17.00 — OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR-DETAILS) 163

4.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 163

4.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 165

5.

MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO 166

5.1.

C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI) 167

5.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 167

5.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 167

5.2.

C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC) 169

5.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 169

5.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 169

5.3.

C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP) 171

5.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 171

5.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 172

5.4.

C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU) 174

5.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 174

5.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 174

5.5.

C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX) 176

5.5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 176

5.5.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 176

5.6.

C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM) 178

5.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 178

5.6.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 178

5.7.

C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM) 179

5.7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 179

5.7.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 179

5.8.

C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) 182

5.8.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN 182

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   AUFBAU UND KONVENTIONEN

1.1.   AUFBAU

1.

Der Melderahmen setzt sich aus fünf Meldebogenbereichen zusammen:

a)

angemessene Eigenkapitalausstattung, eine Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel; Gesamtrisikobetrag;

b)

Solvabilität der Gruppe, eine Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;

c)

Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);

d)

Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);

e)

operationelles Risiko.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Die vorliegenden Leitlinien zur Umsetzung des gemeinsamen Meldewesens umfassen nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenbereichen, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Beispiele und Validierungsregeln.

3.

Institute reichen nur diejenigen Meldebögen ein, die für sie maßgeblich sind. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.

1.2.   NUMMERIERUNGSKONVENTION

4.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den in der nachfolgenden Tabelle festgesetzten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

5.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}.

6.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.

7.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile}.

8.

Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.

1.3.   VORZEICHENKONVENTION

9.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negative Zahl zu melden. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN BÖGEN

1.   ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG (CA)

1.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

10.

Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und den Übergangsbestimmungen. Sie sind in fünf Meldebögen untergliedert:

a)

Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus den Übergangsbestimmungen entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.

b)

Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (‚CRR‘) zusammengefasst.

c)

Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der CRR Mindesthöhen festgelegt werden, sowie andere, damit zusammenhängende Daten.

d)

Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die für die Berechnung der in der CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß CRD.

e)

Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen der Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.

11.

Die Meldebögen gelten für alle berichtenden Unternehmen. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemeldet werden.

12.

Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2).

13.

Übergangsbestimmungen werden in den Meldebögen wie folgt behandelt:

a)

In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass — mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen — die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob keine Übergangsbestimmungen bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital) bestehen drei unterschiedliche Positionen, in die alle aufgrund von Übergangsbestimmungen vorgenommenen Anpassungen aufgenommen werden.

b)

Übergangsbestimmungen können sich auch auf den Fehlbetrag an zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital (d. h. die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j bzw. Artikel 56 Buchstabe e der CRR geregelten, von den Positionen des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital bzw. Ergänzungskapital überschreiten) auswirken. Folglich können Posten, die diese Fehlbeträge enthalten, indirekt die Folgen von Übergangsbestimmungen widerspiegeln.

c)

Der Meldebogen CA5 dient ausschließlich zur Meldung der Übergangsbestimmungen.

14.

Die Behandlung der Anforderungen nach Säule II kann innerhalb der EU unterschiedlich sein (Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV muss in nationale Durchführungsverordnungen umgesetzt werden). In die Meldungen über die Solvabilität im Rahmen der CRR ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben. Eine detaillierte Meldung zu den Anforderungen der Säule II ist nicht Bestandteil des Mandats des Artikels 99 der CRR.

a)

Die Meldebögen CA1, CA2 bzw. CA5 enthalten nur Daten zu den Fragestellungen der Säule I.

b)

Der Meldebogen CA3 betrifft die Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nach Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten auf aggregierter Basis. In einem Block stehen die Auswirkungen von Beträgen auf die Koeffizienten im Mittelpunkt, während es im anderen Block um den Koeffizienten an sich geht. Zwischen diesen beiden Koeffizientenblöcken und den Meldebögen CA1, CA2 oder CA5 besteht keine weitere Verknüpfung.

c)

Im Meldebogen CA4 ist eine Zelle enthalten, in der es um die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit der Säule II geht. Diese Zelle ist nicht über Validierungsregeln mit den Eigenkapitalkoeffizienten des Meldebogens CA3 verknüpft und spiegelt Artikel 104 Absatz 2 der CRD wider, der zusätzliche Eigenmittelanforderungen ausdrücklich als eine Möglichkeit für Entscheidungen im Rahmen von Säule II nennt.

1.2.   C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.   Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der CRR

Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

015

1.1   Kernkapital (T1)

Artikel 25 der CRR

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

020

1.1.1   Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 der CRR

030

1.1.1.1   Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR.

040

1.1.1.1.1   Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der CRR

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und Artikel 29 der CRR) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind.

045

1.1.1.1.1*   Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

Artikel 31 der CRR

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind.

050

1.1.1.1.2*   Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m der CRR

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

060

1.1.1.1.3   Agio

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil.

070

1.1.1.1.4   (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Berichtsstichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet.

080

1.1.1.1.4.1   (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals.

Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet.

090

1.1.1.1.4.2   (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

091

1.1.1.1.4.3   (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

092

1.1.1.1.5   (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR sind ‚eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist‘, abzuziehen.

130

1.1.1.2   Einbehaltene Gewinne

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der CRR

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

140

1.1.1.2.1   Einbehaltene Gewinne des Vorjahres

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der CRR

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der CRR werden einbehaltene Gewinne als ‚die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste‘ definiert.

150

1.1.1.2.2   Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Artikel 26 Absatz 2 der CRR gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.

160

1.1.1.2.2.1   Den Eigentümern der Muttergesellschaft zurechenbarer Gewinn oder Verlust

Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust.

170

1.1.1.2.2.2   (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

Artikel 26 Absatz 2 der CRR

In dieser Zeile dürfen keine Zahlen erscheinen, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat. Dies ist darin begründet, dass die Verluste vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden).

Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen mindestens die Zwischendividenden als abzuziehender Betrag zu berücksichtigen sind.

180

1.1.1.3   Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen.

200

1.1.1.4   Sonstige Rücklagen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

In der CRR werden sonstige Rücklagen als ‚Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind‘ definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

210

1.1.1.5   Fonds für allgemeine Bankrisiken

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG als ‚Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist‘ definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

220

1.1.1.6   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

230

1.1.1.7   Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 4 Absatz 120 und Artikel 84 der CRR

Summe aller Beträge der Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

240

1.1.1.8   Übergangsbestimmungen aufgrund zusätzlicher Minderheitsbeteiligungen

Artikel 479 und Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

250

1.1.1.9   Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 32 bis 35 der CRR

260

1.1.1.9.1   (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

Artikel 32 Absatz 1 der CRR

Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus verbrieften Aktiva ergibt.

Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.

270

1.1.1.9.2   Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung ausgewiesen.

280

1.1.1.9.3   Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

285

1.1.1.9.4   Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

290

1.1.1.9.5   (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

Artikel 34 und Artikel 105 der CRR

Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind.

300

1.1.1.10   (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der CRR

310

1.1.1.10.1   (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angegebenen Betrag identisch sein.

320

1.1.1.10.2   (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der CRR

330

1.1.1.10.3   Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würde.

340

1.1.1.11   (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchtstabe a der CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwert zu verstehen.

350

1.1.1.11.1   (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwert zu verstehen.

Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz angegebenen Betrag für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert entsprechen.

360

1.1.1.11.2   Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden.

370

1.1.1.12   (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR

380

1.1.1.13   (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 der CRR).

390

1.1.1.14   (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der CRR.

400

1.1.1.14.1   (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als ‚Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans‘.

Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angegebenen Betrag (sofern er getrennt ausgewiesen wird).

410

1.1.1.14.2   Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden.

420

1.1.1.14.3   Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

In diesem Posten erscheint nur dann ein Betrag, wenn die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Senkung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage vorliegt.

Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen.

430

1.1.1.15   (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der CRR.

Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

440

1.1.1.16   (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten ‚Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten‘ entnommen. Der Betrag ist aus dem harten Kernkapital abzuleiten.

450

1.1.1.17   (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der CRR

Qualifizierte Beteiligungen werden als ‚das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens‘ definiert.

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich.

460

1.1.1.18   (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 258 und Artikel 266 Absatz 3 der CRR

Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird, die aber alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten.

470

1.1.1.19   (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der CRR

Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten.

471

1.1.1.20   (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Positionen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich.

472

1.1.1.21   (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Positionen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % möglich.

480

1.1.1.22   (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3).

490

1.1.1.23   (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen.

500

1.1.1.24   (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, Artikel 45, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 der CRR

Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche, unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringende Beteiligung hält

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3).

510

1.1.1.25   (-) Beträge, die den Schwellenwert von 17,65 % überschreiten

Artikel 48 Absatz 1 der CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte und indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 der CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist.

520

1.1.1.26   Sonstige Übergangsanpassungen des harten Kernkapitals

Artikel 469 bis 472, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

524

1.1.1.27   Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

Artikel 3 der CRR

529

1.1.1.28   Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital — sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

530

1.1.2   ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 der CRR

540

1.1.2.1   Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

550

1.1.2.1.1   Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52 bis 54 der CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

560

1.1.2.1.2*   Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der CRR

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

570

1.1.2.1.3   Agio

Artikel 51 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil.

580

1.1.2.1.4   (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Berichtsstichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. gemeldet.

590

1.1.2.1.4.1   (-) Direkte Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

620

1.1.2.1.4.2   (-) Indirekte Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

621

1.1.2.1.4.3   (-) Synthetische Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

622

1.1.2.1.5   (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der CRR sind die ‚eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte‘, in Abzug zu bringen.

660

1.1.2.2   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und Artikel 491 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

670

1.1.2.3   Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, Artikel 85 und Artikel 86 der CRR

Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen.

680

1.1.2.4   Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

690

1.1.2.5   (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der CRR

Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

700

1.1.2.6   (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, Artikel 60 und Artikel 79 der CRR

Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

710

1.1.2.7   (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und Artikel 79 der CRR

Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

720

1.1.2.8   (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

Artikel 56 Buchstabe e der CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten ‚Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)‘ entnommen.

730

1.1.2.9   Sonstige Übergangsanpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 474 Artikel 475, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

740

1.1.2.10   Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR

Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten dann eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl.

744

1.1.2.11   Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

Artikel 3 der CRR

748

1.1.2.12   Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen)!

750

1.2   ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 71 der CRR

760

1.2.1   Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

770

1.2.1.1   Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 der CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

780

1.2.1.2*   Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der CRR

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

790

1.2.1.3   Agio

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65der CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den ‚eingezahlten Kapitalinstrumenten‘ verbundenen Teil.

800

1.2.1.4   (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, das sich am Berichtsstichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als ‚Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente‘ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet.

810

1.2.1.4.1   (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

840

1.2.1.4.2   (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

841

1.2.1.4.3   (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

842

1.2.1.5   (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

Gemäß Artikel 66 Buchstabe a der CRR sind die ‚eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte‘, in Abzug zu bringen.

880

1.2.2   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, Artikel 486, Artikel 488, Artikel 490 und Artikel 491 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

890

1.2.3   Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, Artikel 87 und Artikel 88 der CRR

Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden.

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen.

900

1.2.4   Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

910

1.2.5   Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

Artikel 62 Buchstabe d der CRR

Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß IRB-Ansatz berechnen, enthält dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können.

920

1.2.6   Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Standardansatz berechnen, enthält dieser Posten die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die als Ergänzungskapital angerechnet werden können.

930

1.2.7   (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der CRR

Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein.

940

1.2.8   (-) Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis Artikel 70 und Artikel 79 der CRR

Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

950

1.2.9   (-) Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 79 der CRR

Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

960

1.2.10   Sonstige Übergangsanpassungen des Ergänzungskapitals

Artikel 476 bis 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

970

1.2.11   Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

Artikel 56 Buchstabe e der CRR

Ergänzungskapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl.

974

1.2.12   (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

Artikel 3 der CRR

978

1.2.13   Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

1.3.   C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.   GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 der CRR

020

1*   Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR

030

1**   Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

040

1.1   RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der CRR

050

1.1.1   Standardansatz (SA)

Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen

060

1.1.1.1   Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der CRR genannten Risikopositionsklassen exklusive Verbriefungspositionen.

070

1.1.1.1.01   Staaten oder Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

080

1.1.1.1.02   Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

090

1.1.1.1.03   Öffentliche Stellen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

100

1.1.1.1.04   Multilaterale Entwicklungsbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

110

1.1.1.1.05   Internationale Organisationen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

120

1.1.1.1.06   Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

130

1.1.1.1.07   Unternehmen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

140

1.1.1.1.08   Mengengeschäft

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

150

1.1.1.1.09   Durch Immobilien besichert

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

160

1.1.1.1.10   Ausgefallene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

170

1.1.1.1.11   Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

180

1.1.1.1.12   Gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

190

1.1.1.1.13   Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

200

1.1.1.1.14   Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

210

1.1.1.1.15   Beteiligungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

211

1.1.1.1.16   Sonstige Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

220

1.1.1.2   Verbriefungspositionen nach Standardansatz

Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen

230

1.1.1.2.*   Davon: Wiederverbriefung

Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen

240

1.1.2   Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

250

1.1.2.1   IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

260

1.1.2.1.01   Staaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

270

1.1.2.1.02   Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

280

1.1.2.1.03   Unternehmen — KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

290

1.1.2.1.04   Unternehmen — Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

300

1.1.2.1.05   Unternehmen — Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

310

1.1.2.2   IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

320

1.1.2.2.01   Staaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

330

1.1.2.2.02   Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

340

1.1.2.2.03   Unternehmen — KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

350

1.1.2.2.04   Unternehmen — Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

360

1.1.2.2.05   Unternehmen — Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

370

1.1.2.2.06   Mengengeschäft — durch Immobilien besichert KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

380

1.1.2.2.07   Mengengeschäft — durch Immobilien besichert keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

390

1.1.2.2.08   Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

400

1.1.2.2.09   Mengengeschäft — Sonstige KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

410

1.1.2.2.10   Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

420

1.1.2.3   Beteiligungen nach IRB

Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken (CR EQU IRB)

430

1.1.2.4   Verbriefungspositionen nach IRB

Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen

440

1.1.2.4*   Davon: Wiederverbriefung

Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen

450

1.1.2.5   Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

460

1.1.3   Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

Artikel 307 bis 309 der CRR

490

1.2   RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

500

1.2.1   Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

510

1.2.2   Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

520

1.3   GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

530

1.3.1   Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

540

1.3.1.1   Börsengehandelte Schuldtitel

Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen

550

1.3.1.2   Beteiligungen

Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte

560

1.3.1.3   Fremdwährungen

Siehe Meldebogen für Fremdwährungen (MKR SA FX)

570

1.3.1.4   Warenpositionen

Siehe Meldebogen für Warenpositionen (MKR SA COM)

580

1.3.2   Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

Siehe Meldebogen für interne Modelle (MKR IM)

590

1.4   GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein.

600

1.4.1   Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

610

1.4.2   Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

620

1.4.3   Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

630

1.5   ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR. Siehe auch Artikel 97 der CRR.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 der CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 der CRR weisen Folgendes aus:

Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der CRR genannte Betrags größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung bezeichnete Betrag, dann lautet der auszuweisende Betrag Null.

Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b der CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung bezeichnete Betrag, entspricht der auszuweisende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des zuletzt genannten Betrags vom zuerst genannten Betrag.

640

1.6   GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

650

1.6.1   Fortgeschrittene Methode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA).

660

1.6.2   Standardmethode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA).

670

1.6.3.   Auf OEM-Grundlage

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA).

680

1.7   GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der CRR

690

1.8   SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel 3, 458 und 459 der CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können.

Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind:

 

von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 458 und Artikel 459 der CRR;

 

zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der CRR.

Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft.

710

1.8.2   Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458

Artikel 458 der CRR

720

1.8.2*   Davon: Anforderungen für Großkredite

Artikel 458 der CRR

730

1.8.2**   Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

Artikel 458 der CRR

740

1.8.2***   Davon: Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

Artikel 458 der CRR

750

1.8.3   Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459

Artikel 459 der CRR

760

1.8.4   Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR

Artikel 3 der CRR

Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30).

1.4.   C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeilen

010

1   Harte Kernkapitalquote (CET1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

020

2   Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

030

3   Kernkapitalquote (T1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR

Die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

040

4   Überschuss (+) bzw. Defizit(-) des Kernkapitals (T1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

050

5   Gesamtkapitalquote

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR

Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

060

6   Überschuss (+) bzw. Defizit(-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

070

Harte Kernkapitalquote (CET1) einschließlich Anpassungen nach Säule II

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote hat.

080

Zielquote des harten Kernkapitals (CET1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich des harten Kernkapitals eine höhere Zielquote zu erfüllen hat.

090

Kernkapitalquote (T1) einschließlich Anpassungen nach Säule II

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die Kernkapitalquote hat.

100

Zielquote des Kernkapitals (T1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich des Kernkapitals eine höhere Zielquote zu erfüllen hat.

110

Gesamtkapitalquote einschließlich Anpassungen nach Säule II

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die Gesamtkapitalquote hat.

120

Zielquote der Gesamteigenmittel aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich der Gesamteigenmittel eine höhere Zielquote zu erfüllen hat.

1.5.   C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeilen

010

1.   Latente Steueransprüche insgesamt

Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

020

1.1   Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

Artikel 39 der CRR

Latente Steueransprüche, die nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss.

030

1.2   Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen).

040

1.3   Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %.

050

2   Latente Steuerschulden insgesamt

Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

060

2.1   Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR

Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen.

070

2.2   Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 der CRR

080

2.2.1   Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR).

090

2.2.2   Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR).

100

3.   Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

110

3.1   Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

120

3.1.1   Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

130

3.1.2   Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

131

3.1.3   Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

Artikel 34, Artikel 110 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

140

3.2   Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

145

4   Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

150

4.1   Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

155

4.2   Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

160

5   Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

Artikel 62 Buchstabe d der CRR

Bei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der CRR der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

170

6   Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

180

7   Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Laut Artikel 62 Buchstabe c der CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

190

8   Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

200

9   10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren.

Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

210

10   17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Absatz 1 der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden.

Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten harten Kernkapitals überschreitet.

225

11.1   Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a

226

11.2   Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b

230

12   Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 der CRR

240

12.1   Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44 Artikel 45, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR

250

12.1.1   Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

b)

Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

c)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden.

260

12.1.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 der CRR

Artikel 45 der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

270

12.2   Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

280

12.2.1   Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

290

12.2.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

291

12.3.1   Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

292

12.3.2   Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

293

12.3.3   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR

300

13   Beteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 bis 60 der CRR

310

13.1   Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58, Artikel 59 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR

320

13.1.1   Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

330

13.1.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

340

13.2   Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

350

13.2.1   Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

360

13.2.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

361

13.3   Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

362

13.3.1   Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

363

13.3.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR

370

14.   Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 bis 70 der CRR

380

14.1   Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR

390

14.1.1   Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

400

14.1.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

410

14.2   Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

420

14.2.1   Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

430

14.2.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

431

14.3   Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

432

14.3.1   Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

433

14.3.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR

440

15   Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44 Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

450

15.1   Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44 Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

460

15.1.1   Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44 Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

b)

Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

c)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden.

470

15.1.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

480

15.2   Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

490

15.2.1   Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

500

15.2.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

501

15.3   Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

502

15.3.1   Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

503

15.3.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR

510

16   Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

520

16.1   Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

530

16.1.1   Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 der CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 56 Buchstabe d), und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

540

16.1.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

550

16.2   Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

560

16.2.1   Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

570

16.2.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

571

16.3   Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

572

16.3.1   Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

573

16.3.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR

580

17   Positionen im Ergänzungskernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

590

17.1   Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

600

17.1.1   Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 der CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)

Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 66 Buchstabe d), und

b)

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden.

610

17.1.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

620

17.2   Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

630

17.2.1   Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

640

17.2.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

641

17.3   Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

642

17.3.1   Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

643

17.3.2   (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR

650

18   Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der CRR

660

19   Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 60 Absatz 4 der CRR

670

20   Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 70 Absatz 4 der CRR

680

21   Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind.

690

22   Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind.

700

23   Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind.

710

24   Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind.

720

25   Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind.

730

26   Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind.

740

27   Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Artikel 128 Absatz 6 der CRD

750

Kapitalerhaltungspuffer

Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD

Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen.

760

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR

In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden.

770

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130, Artikel 135 bis 140 der CRD

780

Systemrisikopuffer

Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD

790

Puffer für systemrelevante Institute

Artikel 131 der CRD

Institute haben die Höhe des auf konsolidierter Basis anzuwendenden Puffers für systemrelevante Institute auszuweisen.

800

Puffer für global systemrelevante Institute

Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD

810

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD

820

28   Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104 Absatz 2 der CRD

Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zelle auszuweisen.

830

29   Anfangskapital

Artikel 12 und Artikel 28 bis 31 der CRD sowie Artikel 93 der CRR

840

30   Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

850

31   Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 des Technischen Durchführungsstandards (ITS) erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet.

860

32   Ursprüngliche Risikopositionen Gesamtsumme

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 des Technischen Durchführungsstandards (ITS) erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet.

870

Anpassungen der Gesamteigenmittel

Artikel 500 Absatz 4 der CRR.

880

Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze

Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der CRR

890

Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze

Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

900

Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze — Standardansatz (SA) alternativ

Artikel 500 Absätze 2 und 3 der CRR

1.6.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA 5)

1.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

15.

Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491 der CRR unterliegen.

16.

Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:

a.

Meldebogen 5.1 fasst die Anpassungen zusammen, die infolge der Anwendung der Übergangsbestimmungen insgesamt an den verschiedenen Eigenmittelbestandteilen (die in CA1 den endgültigen Bestimmungen entsprechend ausgewiesen werden) vorgenommen werden müssen. Die Elemente in dieser Tabelle werden als ‚Anpassungen‘ an den verschiedenen, im Meldebogen CA1 ausgewiesenen Kapitalbestandteilen dargestellt, um auf diese Weise die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen in den Eigenmittelbestandteilen abbilden zu können.

b.

Meldebogen 5.2 bietet weitere Einzelheiten zur Berechnung derjenigen unter Bestandsschutz stehenden Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.

17.

Die Institute müssen in den ersten vier Spalten die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Die Institute müssen außerdem in Spalte 050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 060 den anrechenbaren Betrag ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen melden.

18.

Die Institute müssen diese Bestandteile nur während des Zeitraums, in dem die Übergangsbestimmungen gemäß Teil 10 der CRR gelten, im Meldebogen CA5 ausweisen.

19.

Einige der Übergangsbestimmungen verlangen einen Abzug vom Kernkapital. Wenn dies zutrifft, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen.

1.6.2.   C 05.01 — Übergangsbestimmungen (CA5.1)

20.

Die Institute haben in Tabelle 5.1 die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491 der CRR im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II der CRR auszuweisen.

21.

Die Institute machen in den Zeilen 020 bis 060 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente. Die in den Spalten 010 bis 030 der Zeile 060 der Tabelle CA 5.1 auszuweisenden Zahlen können aus den entsprechenden Abschnitten des Meldebogens CA 5.2 abgeleitet werden.

22.

Die Institute haben in den Zeilen 070 bis 092 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 der CRR) auszuweisen.

23.

Ab Zeile 100 weisen die Institute Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge sowie zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten aus.

24.

Es können Fälle auftreten, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt wird — sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt — mit Hilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 ausgewiesen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten.

1.6.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

Anpassungen des harten Kernkapitals

020

Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

030

Anpassungen des Ergänzungskapitals

040

In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

Spalte 050 beinhaltet den maßgeblichen Restbetrag vor Anwendung der Bestimmungen in Teil 3, Kapitel 2 oder 3 der CRR.

Während die Spalten 010 bis 030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für die in die risikogewichteten Aktiva aufgenommenen Anpassungen keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden an den risikogewichteten Aktiva Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB oder CR EQU IRB eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen.

050

Anwendbarer Prozentsatz

060

Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

Spalte 060 beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor der Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag.


Zeilen

010

1.   Anpassungen insgesamt

In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben.

020

1.1.   Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering)

Artikel 483 bis 491 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben.

030

1.1.1.   Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering): Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen

Artikel 483 der CRR

040

1.1.1.1   Nach der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente

Artikel 483 Absätze 1, 2, 4 und 6 der CRR

050

1.1.1.2   Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss

Artikel 483 Absätze 1, 3, 5, 7 und 8 der CRR

060

1.1.2   Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 der Tabelle CA 5.2 zu entnehmen.

070

1.2   Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen

Artikel 479 und Artikel 480 der CRR

In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben.

080

1.2.1   Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

Artikel 479 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt.

090

1.2.2   Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 84 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

091

1.2.3   Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 85 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

092

1.2.4   Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 87 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

100

1.3   Sonstige Übergangsbestimmungen

Artikel 467 bis 478 und Artikel 481 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben.

110

1.3.1   Nicht realisierte Gewinne und Verluste

Artikel 467 und Artikel 468 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf zeitwertbilanzierte, nicht realisierte Gewinne und Verluste wiedergegeben.

120

1.3.1.1   Nicht realisierte Gewinne

Artikel 468 Absatz 1 der CRR

130

1.3.1.2   Nicht realisierte Verluste

Artikel 467 Absatz 1 der CRR

133

1.3.1.3   Nicht realisierte Gewinne aus gegenüber Staaten bestehenden Risikopositionen, die der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 angehören

Artikel 468 der CRR

136

1.3.1.4   Nicht realisierte Verluste aus gegenüber Staaten bestehenden Risikopositionen, die der Kategorie ‚zur Veräußerung verfügbar‘ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 angehören

Artikel 467 der CRR

138

1.3.1.5   Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

Artikel 468 der CRR

140

1.3.2   Abzüge

Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis Artikel 478 der CRR

Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder.

150

1.3.2.1.   Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR.

Soweit Firmen nur wesentliche Verluste in Abzug bringen müssen:

soweit der gesamte Nettozwischenverlust ‚wesentlich‘ war, würde der gesamte Restbetrag vom Kernkapital abgezogen oder

soweit der gesamte Nettozwischenverlust nicht ‚wesentlich‘ war, würde kein Abzug des Restbetrags erfolgen.

160

1.3.2.2.   Immaterielle Vermögenswerte

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der immateriellen Vermögenswerte beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 37 der CRR.

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR.

170

1.3.2.3.   Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 der CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c der CRR.

180

1.3.2.4.   Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 6 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des oben genannten, in Abzug zu bringenden, nach dem IRB-Ansatz berechneten negativen Betrags der Rückstellungen für erwartete Verluste berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 40 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

190

1.3.2.5.   Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 7, Artikel 473 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 41 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

194

1.3.2.5*   Davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — positiver Posten

Artikel 473 der CRR

198

1.3.2.5**   Davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 — negativer Posten

Artikel 473 der CRR

200

1.3.2.6.   Eigene Instrumente

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

210

1.3.2.6.1   Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden eigenen Instrumente des harten Kernkapitals berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 42 der CRR.

Da der ‚Restbetrag‘ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird, schlüsseln die Institute ihre Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals nach ‚direkten‘ und ‚indirekten‘ Positionen auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR.

211

1.3.2.6.1**   Davon: Direkte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe a der CRR.

212

1.3.2.6.1*   Davon: Indirekte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe b der CRR.

220

1.3.2.6.2   Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 56 Buchstabe a, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der oben genannten Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 57 der CRR.

Da der ‚Restbetrag‘ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 475 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach ‚direkten‘ und ‚indirekten‘ eigenen Positionen des zusätzlichen Kernkapitals auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe a der CRR

221

1.3.2.6.2**   Davon: Direkte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe a der CRR.

222

1.3.2.6.2*   Davon: Indirekte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

230

1.3.2.6.3   Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 66 Buchstabe a, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der in Abzug zu bringenden Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 67 der CRR.

Da der ‚Restbetrag‘ abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 477 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach ‚direkten‘ und ‚indirekten‘ eigenen Positionen des Ergänzungskapitals auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe a der CRR

231

Davon: Direkte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe a der CRR.

232

Davon: Indirekte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

240

1.3.2.7.   Überkreuzbeteiligungen

In Anbetracht dessen, dass die Behandlung des ‚Restbetrags‘ abhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung am harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapitel des Unternehmens der Finanzbranche als wesentlich zu betrachten ist oder nicht (Artikel 472 Absatz 9, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 477 Absatz 3 der CRR) schlüsseln Institute die Überkreuzbeteiligungen nach wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen auf.

250

1.3.2.7.1   Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR.

260

1.3.2.7.1.1   Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

270

1.3.2.7.1.2   Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

280

1.3.2.7.2   Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe b der CRR

290

1.3.2.7.2.1   Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR.

300

1.3.2.7.2.2   Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR.

310

1.3.2.7.3   Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe b der CRR

320

1.3.2.7.3.1   Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR.

330

1.3.2.7.3.2   Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR.

340

1.3.2.8.   Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

350

1.3.2.8.1   Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 10 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der CRR.

360

1.3.2.8.2   Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe c der CRR

370

1.3.2.8.3   Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe c der CRR

380

1.3.2.9   Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 470 Absätze 2 und 3 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der CRR.

390

1.3.2.10   Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

400

1.3.2.10.1   Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 11 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der CRR.

410

1.3.2.10.2   Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe d der CRR

420

1.3.2.10.2   Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe d der CRR

425

1.3.2.11   Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 471 der CRR

430

1.3.3   Zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge

Artikel 481 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmunen auf zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten wiedergegeben.

Gemäß Artikel 481 der CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden.

1.6.3.   C 05.02 — Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen (CA5.2)

25.

Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 der CRR).

1.6.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

Artikel 484 Absätze 3 bis 5 der CRR

Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios.

020

Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 4 der CRR

030

Anwendbarer Prozentsatz

Artikel 486 Absatz 5 der CRR.

040

Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR

050

(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR

060

Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA 5.1 gemeldeten Beträgen.


Zeilen

010

1.   Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

Artikel 484 Absatz 3 der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

020

2.   Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 4 der CRR

030

2.1   Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 489 der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

040

2.2   Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz

Artikel 489 der CRR

050

2.2.1   Instrumente mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR erfüllen

Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

060

2.2.2   Instrumente mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

070

2.2.3   Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 49 der CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

080

2.3   Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Absatz 1 der CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits unter Bestandsschutz als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gestellt werden können.

090

3.   Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 5 der CRR

100

3.1   Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 490 der CRR

110

3.2   Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

Artikel 490 der CRR

120

3.2.1   Posten mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen

Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

130

3.2.2   Posten mit einer nach dem Berichtsstichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

140

3.2.3   Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

150

3.3   Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Absatz 2 der CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die unter Bestandsschutz als Instrumente des Ergänzungskapitals gestellt werden können.

2.   GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS)

2.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

26.

Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszuweisen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Dieser Meldebogen besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.

a)

zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen;

b)

detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe:

c)

Angaben zu dem Beitrag, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten;

d)

Angaben zu Kapitalpuffern.

27.

Laut Artikel 7 der CRR ausgenommene Institute machen nur in den Spalten 010 bis 060 und 250 bis 400 Angaben.

2.2.   DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

28.

Die Spalten 070 bis 210 des zweiten Teils dieses Meldebogens (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Institute zu erfassen, die jedes für sich effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen.

29.

Bei einer anteilmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider.

2.3.   ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN

30.

Die Spalten 250 bis 400 des dritten Teils dieses Meldebogens (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut CRR leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die als einzelnes Unternehmen keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden.

31.

Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können.

32.

Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf ‚Beiträge‘ bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden.

33.

Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen ‚Gruppensolvabilität‘ ausgewiesenen Beträge abzudecken. In Fällen, in denen der Schwellenwert von 1 % nicht überschritten wird, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich.

34.

Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können.

35.

Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Berichtsanforderungen unterliegt. Unterliegt der Teilkonzern Berichtsanforderungen, so muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind.

36.

Ein Institut weist Daten über den Beitrag eines Unternehmens aus, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen.

2.4.   C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — Summe (Summe GS)

Spalten

Erläuterungen

250-400

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.

410-480

KAPITALPUFFER

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.


Zeilen

Erläuterungen

010

GESAMTSUMME

Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar.

2.5.   C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN (GS)

Spalten

Erläuterungen

010-060

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR Angaben zu erfassen.

010

NAME

Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.

020

CODE

Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.

Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code.

Die jeweilige Zusammensetzung des Codes richtet sich nach dem nationalen Berichtssystem.

025

UNTERNEHMENSKENNUNG (LEI CODE)

Der LEI-Code (Legal Entity Identification Code) ist die Unternehmenskennung, ein vom Finanzstabilitätsrat (FSB) vorgeschlagener und von der G20 gebilligter Referenzcode, der eine eindeutige weltweite Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Unternehmen ermöglichen soll.

Bis das globale LEI-System voll einsatzfähig ist, werden den Gegenparteien von einer lokalen Dienststelle (Local Operational Unit) vorläufige LEI Codes zugewiesen. Diese lokale Dienststelle wurde vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee — ROC, detaillierte Informationen auf folgender Website: www.leiroc.org) gebilligt.

Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist sie für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden.

030

INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN)

‚JA‘ ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRD oder Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, unterliegt.

In anderen Fällen wird ‚NEIN‘ eingetragen.

Minderheitsbeteiligungen:

Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der CRR unterliegen.

040

DATENUMFANG: Vollkonsolidierte Einzelbasis (SF) ODER teilkonsolidierte Einzelbasis (SP)

‚SF‘ wird bei vollkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

‚SP‘ wird bei teilkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

050

LÄNDERCODE

Die Institute nennen den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode gemäß ISO 3166-2.

060

ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z. B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 16 der CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen.

070-240

ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNG UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. Spalten 070 bis 240) werden nur Informationen über diejenigen Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 030 wurde ‚Ja‘ eingetragen).

Es werden Angaben zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe aufgenommen, ungeachtet des jeweiligen Standortes dieser Institute.

Die in diesem Teil gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Instituts. (Bei diesem Meldebogen ist also keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können.

Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen:

Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 der CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein.

Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 100 in Teil 2 des Meldebogens ausgewiesen.

070

GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 080 bis 110.

080

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 040 ‚RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN‘ ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 490 ‚RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN‘ des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen.

090

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittelanforderungen, die mit den in Zeile 520 ‚GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN‘ des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind.

100

OPERATIONELLES RISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Risikobetrag, der mit dem in Zeile 590 ‚GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)‘ des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist.

In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 630 ‚ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN‘ des Meldebogens CA2.

110

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 640, 680 und 690 des Meldebogens CA2.

120-240

DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT

Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Unternehmens oder Teilkonzerns.

120

EIGENMITTEL

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittel, der mit den in Zeile 010 ‚EIGENMITTEL‘ des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist.

130

DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 82 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

140

VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

150

KERNKAPITAL INSGESAMT

Artikel 25 der CRR

160

DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

Artikel 82 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

170

VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

180

HARTES KERNKAPITAL

Artikel 50 der CRR

190

DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

Artikel 81 der CRR

Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 84 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 84 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

200

VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

210

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 der CRR

220

DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 82 und Artikel 83 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 85 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 85 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

230

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 71 der CRR

240

DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 82 und Artikel 83 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 87 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 87 Absatz 2 der CRR auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein, d. h. es muss sich um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag handeln.

250-400

ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

250-290

BEITRAG ZU DEN RISIKEN

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

250

GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 260 bis 290.

260

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKEN, VORLEISTUNGS-, ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO

Der auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Umsätze mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen.

270

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens unter Einhaltung der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge entspricht dem in Zeile 520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen ‚GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-;FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN‘.

280

OPERATIONELLES RISIKO

Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) schließen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt ein.

Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen.

290

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen.

300-400

BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN

Mit diesem Teil des Meldebogens sollen die Institute nicht zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens verpflichtet werden.

Die Spalten 300 bis 350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen zu melden, die mittels Minderheitsbeteiligung zu den Eigenmitteln beitragen, während die Spalten 360 bis 400 für alle anderen Unternehmen, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen, gemeldet werden.

Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt.

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

300-350

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Der Betrag, der als ‚ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL‘ auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II der CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

300

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 87 der CRR

310

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 85 der CRR

320

ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

Artikel 84 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird.

330

ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 86 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird.

340

ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

Artikel 89 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird.

350

ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

360-400

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

Artikel 18 der CRR

Bei dem als ‚KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL‘ auszuweisenden Betrag handelt es sich um den aus der Bilanz abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

360

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

370

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

380

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

390

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

Gemeldet wird der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse.

400

DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

Hier wird der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens ausgewiesen.

410-480

KAPITALPUFFER

Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS entspricht dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4, wobei die gleichen Berichtskonzepte verwendet werden. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS werden im Anschluss an die Berechnung der Kapitalpufferanforderungen die entsprechenden Beträge ausgewiesen. Das heißt, die ausgewiesenen Beträge hängen davon ab, ob die Anforderungen auf konsolidierter bzw. teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelbasis berechnet werden.

410

KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

Artikel 128 Absatz 2 der CRD

420

KAPITALERHALTUNGSPUFFER

Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD

Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen.

430

INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

Artikel 128 Absatz 7, Artikel 130 und Artikel 135-140 der CRD

In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen.

440

KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDEN

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR

In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden.

450

SYSTEMRISIKOPUFFER

Artikel 133 und Artikel 134 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Systemrisikopuffers ausgewiesen.

460

PUFFER FÜR SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 128 Absatz 4 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für systemrelevante Institute ausgewiesen.

470

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 131 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute ausgewiesen.

480

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 131 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute ausgewiesen.

3.   MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO

3.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

37.

Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos bestehen unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der dem Kreditrisiko unterliegenden Positionen getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.

3.1.1.   Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt

38.

Artikel 235 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.

39.

Artikel 236 der CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Besicherung das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.

40.

In den Artikeln 196, 197 und 200 der CRR wird die Besicherung mit Sicherheitsleistung geregelt.

41.

Die Meldung von Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Sicherungsgebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, erfolgt in Form eines Zuflusses sowie Abflusses aus der gleichen Risikopositionsklasse.

42.

Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht.

43.

Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, wird der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss zugewiesen und der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers als Zufluss. Der Risikopositionstyp ändert sich jedoch aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse nicht.

44.

Der Substitutionseffekt im COREP-Berichtserstattungsrahmen spiegelt die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung wider. Dementsprechend wird der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen.

3.1.2.   Meldung des Gegenparteiausfallrisikos

45.

Risikopositionen, die aus den Positionen des Gegenparteiausfallrisikos stammen, werden unabhängig davon, ob es sich um Posten im Bankbestand oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB gemeldet.

3.2.   C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

46.

In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu folgenden Punkten:

a)

die Verteilung der Risikopositionswerte nach den verschiedenen Risikopositionstypen, Risikogewichten und Risikopositionsklassen;

b)

Betrag und Typ der zur Abmilderung der Risiken eingesetzten Techniken zur Kreditrisikominderung.

3.2.2.   Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA

47.

Laut Artikel 112 der CRR wird jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zugewiesen.

48.

Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede der für den Standardansatz definierten Risikopositionsklassen vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.

49.

Die folgenden Positionen fallen jedoch nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA:

a)

Der Risikopositionsklasse ‚Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen‘ laut Artikel 112 Buchstabe m der CRR zugewiesene Risikopositionen. Sie werden im Meldebogen SEC SA gemeldet.

b)

von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen;

50.

In den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA fallen folgende Eigenmittelanforderungen:

a)

das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Standardansatz) der CRR im Bankbestand enthaltene Kreditrisiko, darunter auch das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 (Gegenparteiausfallrisiko) im Bankbestand;

b)

das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 (Gegenparteiausfallrisiko) der CRR im Handelsbuch enthaltene Gegenparteiausfallrisiko;

c)

das aus Vorleistungen entstehende Abwicklungsrisiko gemäß Artikel 379 der CRR im Hinblick auf alle Geschäftstätigkeiten.

51.

In den Geltungsumfang des Meldebogens fallen alle Risikopositionen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der CRR berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen melden, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V der CRR). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z. B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse vorgesehen.

52.

Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 290 bis 320 Zusatzinformationen zur Erfassung weiterer Angaben über durch Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallenen Risikopositionen vorgesehen.

53.

Diese Zusatzinformationen sind nur für folgende Risikopositionsklassen zu melden:

a)

Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken (Artikel 112 Buchstabe a der CRR)

b)

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (Artikel 112 Buchstabe b der CRR)

c)

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 112 Buchstabe c der CRR)

d)

Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR)

e)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR)

f)

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 112 Buchstabe h der CRR).

54.

Die Meldung der Zusatzinformationen beeinflusst weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h der CRR noch die Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben i und j der CRR, die im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden.

55.

In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen ‚Staaten oder Zentralbanken‘, ‚regionale oder lokale Gebietskörperschaften‘, ‚öffentliche Stellen‘, ‚Institute‘, ‚Unternehmen‘ und ‚Mengengeschäft‘ ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen ‚ausgefallen‘ oder ‚durch Immobilien besichert‘ verwendet werden.

56.

Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge nach Artikel 127 der CRR berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann werden diese Angaben als Summe in der Zeile 320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ ausgewiesen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann wird diese Angabe auch in Zeile 320 der Risikopositionsklasse ‚Institute‘ ausgewiesen.

3.2.3.   Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz

57.

Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 der CRR definierten Risikopositionsklassen geht man nach folgendem Ansatz vor:

a)

Im ersten Schritt wird die ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren in die entsprechende (ursprüngliche) Risikopositionsklasse nach Artikel 112 der CRR eingereiht, wobei die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, unberührt bleibt.

b)

In einem zweiten Schritt können die Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition (z. B. Garantien, Kreditderivate, einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) mittels Zu- und Abflüssen in andere Risikopositionsklassen umverteilt werden.

58.

Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) gelten folgende Kriterien. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt.

59.

Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwend ung von Umrechnungsfaktoren werden im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt. (Hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe berücksichtigt werden). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i der CRR genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Immobilien besicherte Risikopositionen).

60.

In Artikel 112 der CRR sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n der CRR) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der CRR eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen geeignet ist, und erst danach wird der gleiche Vorgang für Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen durchgeführt. Andernfalls läge es auf der Hand, dass die in Artikel 112 Buchstabe n der CRR genannte Risikopositionsklasse nie einer Risikopositionen zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige Beispiel. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden.

61.

Für einheitliche, Vergleiche erlaubende Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der CRR ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der berichtenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Dementsprechend steht das Ergebnis der zu Berichtszwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen im Einklang mit den Bestimmungen der CRR. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der CRR und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind.

62.

Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies träfe zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen wäre. Dementsprechend würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren.

63.

Vor diesem Hintergrund würde für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:

1.

Verbriefungspositionen,

2.

mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen;

3.

Beteiligungspositionen

4.

ausgefallene Positionen;

5.

Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (‚OGA‘) bzw. Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (getrennte Risikopositionsklassen);

6.

durch Immobilien besicherte Risikopositionen;

7.

sonstige Positionen;

8.

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung;

9.

alle sonstigen Risikopositionsklassen (getrennte Risikopositionsklassen), unter die Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft fallen.

64.

Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz (Artikel 132 Absätze 3 bis 5) zum Einsatz kommt, werden die zugrunde liegenden Einzelrisiken ihrer Behandlung entsprechend berücksichtigt und in ihre jeweilige Risikogewichtszeile eingeordnet. Jedoch werden alle Einzelrisiken in die Risikopositionsklasse der Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (‚OGA‘) eingereiht.

65.

Die in Artikel 134 Absatz 6 der CRR beschriebenen n-ten-Ausfall-Kreditderivate werden unmittelbar als Verbriefungspositionen eingestuft, wenn für sie eine Bonitätsbeurteilung vorliegt. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, werden sie in der Risikopositionsklasse ‚Sonstige Positionen‘ berücksichtigt. Im zuletzt genannten Fall wird in der Zeile für ‚Sonstige Risikogewichte‘ der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 der CRR angegebenen Summe).

66.

In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

ENTSCHEIDUNGSBAUM BEZÜGLICH DER ZUWEISUNG DER URSPRÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZU DEN RISIKOPOSITIONSKLASSEN DES STANDARDANSATZES IM SINNE DER CRR

Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren

 

 

Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m geeignet?

JA

Image 1

Verbriefungspositionen

NEIN

Image 2

 

 

Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k geeignet?

JA

Image 3

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128)

NEIN

Image 4

 

 

Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p geeignet?

JA

Image 5

Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133)

NEIN

Image 6

 

 

Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j geeignet?

JA

Image 7

Ausgefallene Positionen

NEIN

Image 8

 

 

Ist es zur Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o geeignet?

JA

Image 9

Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129)

Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz in der vorstehenden Antwort). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

NEIN

Image 10

 

 

Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i geeignet?

JA

Image 11

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124)

NEIN

Image 12

 

 

Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q geeignet?

JA

Image 13

Sonstige Positionen

NEIN

Image 14

 

 

Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n geeignet?

JA

Image 15

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

NEIN

Image 16

 

 

Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

Risikopositionen gegenüber Instituten

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

3.2.4.   Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 112 der CRR genannter Risikopositionsklassen

3.2.4.1.   Risikopositionsklasse ‚Institute‘

67.

Die Meldung gruppeninterner Risikopositionen nach Artikel 113 Absätze 6 bis 7 der CRR wird wie folgt vorgenommen:

68.

Risikopositionen, die die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der CRR erfüllen, werden in den jeweiligen Risikopositionsklassen ausgewiesen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären.

69.

Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 der CRR ‚kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.‘ Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbietern von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen.

3.2.4.2.   Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘

70.

Die Zuweisung von Risikopositionen nach Standardansatz (SA) zur Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ wird wie folgt vorgenommen:

71.

Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG müssen die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1 bis 2 der CRR erfüllen, um in die Risikopositionsklasse ‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ eingereiht werden zu können. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Nichtsdestoweniger werden vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG aufgrund des Artikel 129 Absatz 6 der CRR ebenfalls der Risikopositionsklasse ‚gedeckte Schuldverschreibungen‘ zugewiesen.

3.2.4.3.   Risikopositionsklasse ‚Organismen für Gemeinsame Anlagen‘

72.

Wird von der Möglichkeit nach Artikel 132 Absatz 5 der CRR Gebrauch gemacht, werden Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen wie in Bilanzposten nach Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der CRR ausgewiesen.

3.2.5.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 der CRR zurückzuführenden Einschränkungen:

Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f der CRR unterliegen, entspricht das Ursprüngliche Risiko dem Risikopositionswert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR festgelegten Methoden berechnete Gegenparteiausfallrisiko.

Die Risikopositionswerte für Leasingverhältnisse unterliegen Artikel 134 Absatz 7 der CRR.

Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 der CRR vor, werden die Risikopositionswerte in Entsprechung zu den empfangenen Barsicherheiten ausgewiesen.

Bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarktgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden ist, wird die Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung in Form von Netting-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 220 Absatz 4 der CRR in Spalte 010 aufgenommen. Daher ist bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, auf die die Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden sind, der nach Artikel 220 und 221 der CRR berechnete Wert E* in Spalte 010 des Meldebogens CR SA auszuweisen.

030

(-) mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen

Artikel 24 und Artikel 110 der CRR

Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste, die gemäß dem auf das berichtende Institut anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden.

040

Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen

Summe der Spalten 010 und 030.

050-100

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Artikel 4 Absatz 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter ‚Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung‘.

Wirken sich Sicherheiten auf den Wert der Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.

An dieser Stelle auszuweisende Posten:

Sicherheiten, aufgenommen gemäß der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten;

anrechenbare Absicherung ohne Sicherheitsleistung.

Siehe auch die Erläuterungen zu Nummer 4.1.1.

050-060

Absicherung ohne Sicherheitsleistung: angepasste Werte (Ga)

Artikel 235 der CRR

In Artikel 239 Absatz 3 der CRR wird der angepasste Wert Ga einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung definiert.

050

Garantien

Artikel 203 der CRR

Absicherungen von Sicherheitsleistungen gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 59 der CRR, die keine Kreditderivate sind.

060

Kreditderivate

Artikel 204 der CRR

070–080

Besicherung mit Sicherheitsleistung

Diese Spalten beziehen sich auf die Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Artikel 4 Absatz 58 der CRR und nach Artikel 196, Artikel 197 und Artikel 200 der CRR. In den Beträgen sind keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst).

Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt.

070

Finanzsicherheiten: einfache Methode

Artikel 222 Absätze 1 bis 2 der CRR

080

Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 232 der CRR

090-100

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Abätze 1 bis 2 und Artikel 236 der CRR

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers betrachtet.

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse werden ebenfalls ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt.

110

NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach der Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind.

120-140

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

Artikel 223, Artikel 224, Artikel 225, Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 228 der CRR Dies schließt auch synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) ein (Artikel 218 der CRR).

Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt.

Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, werden gemäß den Artikeln 223, 224, 225, 226, 227 und 228 der CRR berechnet.

120

Volatilitätsanpassung der Risikoposition

Artikel 223 Absätze 2 bis 3 der CRR

Der auszuweisende Betrag ergibt sich aus dem Einfluss der Volatilitätsanspassung auf die Risikoposition (EVA-E) = E*He.

130

(-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam)

Artikel 239 Absatz 2 der CRR

Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften schließt dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuches anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR ein.

Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen zu C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitte 4 und 5 der CRR zu entnehmen.

140

(-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen

Artikel 223 Absatz 1 der CRR und Artikel 239 Absatz 2 der CRR

Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist.

150

Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*)

Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR

160-190

Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten

Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 56 der CRR. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR.

200

Risikopositionswert

Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR

Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der CRR den Risikogewichten zuzuweisen.

210

Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko

Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegen, wird der Risikopositionswert nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 2, 3, 4 und 5 der CRR festgelegten Methoden berechnet.

215

Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 501 der CRR

220

Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR unter Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 500 der CRR

230

Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI

240

Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung


Zeilen

Erläuterungen

010

Gesamtsumme der Risikopositionen

020

Davon: KMU

Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen.

030

Davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen.

040

Davon: durch Immobilien besichert — Wohnimmobilien

Artikel 125 der CRR

Wird nur in der Risikopositionsklasse ‚durch Immobilien besichert‘ ausgewiesen.

050

Davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes

Nach Artikel 150 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen

060

Davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

Nach Artikel 148 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen

070-130

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

Die Positionen im ‚Bankbestand‘ des berichtenden Instituts werden anhand der unten aufgeführten Kriterien in ‚einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen‘, ‚einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen‘ und ‚einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen‘ aufgeschlüsselt.

Die im ‚Handelsbuch‘ des berichtenden Instituts bestehenden Gegenparteiausfallrisikopositionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 der CRR werden den Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, zugewiesen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, schlüsseln die Positionen in ihrem Handelsbuch ebenfalls in ‚einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen‘, ‚einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen‘ und ‚einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen‘ auf.

070

Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden.

Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 090, 110 und 130 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind.

080

Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten.

Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040 und 060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden.

090-130

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

090

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses ‚The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects‘ schließen Folgendes ein: i) die in Artikel 4 Absatz 82 der CRR definierten Pensionsgeschäfte und umgekehrten Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 3 der CRR.

100

Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

Artikel 306 der CRR für konforme zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR.

Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 91 der CRR.

110

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge.

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 2 der CRR.

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 130 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet.

120

Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

Artikel 306 der CRR für konforme zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR.

Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 91 der CRR.

130

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

Risikopositionen, die aufgrund des Bestehens einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung (gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 11 der CRR) weder den Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist noch den Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugewiesen werden können, werden in diese Zeile aufgenommen.

140-280

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

140

0 %

150

2 %

Artikel 306 Absatz 1 der CRR

160

4 %

Artikel 305 Absatz 3 der CRR

170

10 %

180

20 %

190

35 %

200

50 %

210

70 %

Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

220

75 %

230

100 %

240

150 %

250

250 %

Artikel 133 Absatz 2 der CRR

260

370 %

Artikel 471 der CRR

270

1 250 %

Artikel 133 Absatz 2 der CRR

280

Sonstige Risikogewichte

Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen ‚Staat‘, ‚Unternehmen‘, ‚Institute‘ und ‚Mengengeschäft‘ nicht zur Verfügung.

Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen.

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR

N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 der CRR) werden in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse ‚Sonstige Positionen‘ ausgewiesen.

Siehe auch Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

290-320

Zusatzinformationen

Siehe auch die Erläuterung zum Zweck der Zusatzinformationen im Abschnitt mit allgemeinen Angaben im Meldebogen CR SA.

290

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

Artikel 112 Buchstabe i der CRR

Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 126 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

300

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

Artikel 112 Buchstabe j der CRR

In die Risikopositionsklasse ‚ausgefallene Risikopositionen‘ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

310

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

Artikel 112 Buchstabe i der CRR

Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

320

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

Artikel 112 Buchstabe j der CRR

In die Risikopositionsklasse ‚ausgefallene Risikopositionen‘ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

3.3.   KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)

3.3.1.   Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB

73.

In den Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko nach dem IRB-Ansatz (CR IRB) fallen die Eigenmittelanforderungen für:

i.

Kreditrisiken im Bankbestand, darunter:

Gegenparteiausfallrisiko im Bankbestand;

Verwässerungsrisiko für angekaufte Risikopositionen;

ii.

Gegenparteiausfallrisiko im Handelsbuch;

iii.

Vorleistungen aus sämtlichen Geschäftstätigkeiten.

74.

Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis Artikel 157 der CRR berechnet werden (IRB-Ansatz).

75.

Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst:

i.

Beteiligungspositionen, die im Meldebogen CR EQU IRB ausgewiesen werden;

ii.

Verbriefungspositionen, die in den Meldebögen CR SEC SA, CR SEC IRB bzw. CR SEC Details ausgewiesen werden.

iii.

‚Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind‘ gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der CRR. Das Risikogewicht für diese Risikoposition muss stets auf 100 % festgesetzt werden. Ausgenommen sind gemäß Artikel 156 der CRR der Kassenbestand und damit gleichwertige Positionen sowie Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionsklasse werden unmittelbar im Meldebogen CA ausgewiesen.

iv.

Das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung. Dieses wird im Meldebogen für Anpassungsrisiken der Kreditbewertung (CVA) gemeldet.

Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei vorgeschrieben. Diese Aufschlüsselung wird im Meldebogen CR GB vorgenommen.

76.

Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigenen Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:

‚NEIN‘= wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);

‚JA‘= wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz).

Für die Meldung der Portfolios aus dem Mengengeschäft ist auf jeden Fall ‚JA‘ anzugeben.

Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichtete Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für die A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.

3.3.2.   Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB

77.

Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus zwei Bögen zusammen: Meldebogen CR IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtrisikobeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. In CR IRB 2 ist eine Ausschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen vorgesehen. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Meldebögen CR IRB 1 und CR IRB 2 getrennt ausgefüllt:

1.

Insgesamt

(Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Meldebogen ‚Insgesamt‘ ausgefüllt werden.)

2.

Zentralbanken und Staaten

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR)

3.

Institute

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR)

4.1)

Unternehmen — KMU

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR)

4.2)

Unternehmen — Spezialfinanzierungen

(Artikel 147 Absatz 8 der CRR)

4.3)

Unternehmen — Sonstige

(Alle Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden.)

5.1)

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert KMU

(Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind.)

5.2)

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert keine KMU

(Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, die durch Immobilien besichert und nicht unter 5.1 ausgewiesen sind.)

5.3)

Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR).

5.4)

Mengengeschäft — Sonstige KMU

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen).

5.5)

Mengengeschäfte — Sonstige nicht-KMU

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen.)

3.3.3.   C 08.01 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz für Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)

3.3.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Erläuterungen

010

INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 der CRR. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet.

Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörden genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.

Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, kommt diese Skala zum Einsatz.

Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.

Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an ihre zuständige Behörde wenden.

Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit wird der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert verwendet. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (z.B. für die ‚Gesamtrisikopositionen‘) sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Bei den ausgefallenen Risikopositionen handelt es sich um Positionen, die den untersten Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen wurden.

020

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Die Institute weisen den Risikopositionswert vor der Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren aus.

Der Wert der ursprünglichen Risikoposition wird gemäß Artikel 24 der CRR sowie Artikel 166 Absätze 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 7 der CRR ausgewiesen.

Der aus Artikel 166 Absatz 3 der CRR entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) wird getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung ausgewiesen und vermindert daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht.

030

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

040–080

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Festlegung in Artikel 4 Absatz 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter ‚SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG‘.

040–050

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

Absicherung ohne Sicherheitsleistung: Die Werte entsprechen den in Artikel 4 Absatz 59 der CRR definierten Werten.

Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.

040

GARANTIEN:

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 236 der CRR eingetragen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR, mit Ausnahme des Absatzes 3), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen.

Garantien sind in Spalte 040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Garantie in Spalte 150 ausgewiesen.

Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen.

050

KREDITDERIVATE:

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 216 der CRR eingetragen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen.

Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Kreditderivate in Spalte 160 ausgewiesen.

Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen.

060

ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird nach Artikel 232 der CRR vorgegangen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, so werden diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren ausgewiesen, die die Kriterien in Artikel 212 der CRR erfüllen. Ausgewiesen wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert.

Sie sind in Spalte 060 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, wird der Betrag in Spalte 170 ausgewiesen.

070-080

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldner abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldners betrachtet.

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich innerhalb derselben Ratingstufen oder desselben Risikopools des Schuldners werden ebenfalls berücksichtigt.

Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt.

090

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse.

100, 120

Davon: Außerbilanzielle Posten

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

110

RISIKOPOSITIONSWERT

Ausgewiesen wird der Wert gemäß Artikel 166 der CRR und gemäß Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR.

Auf die in Anhang I definierten Instrumente werden ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren (Artikel 166 Absätze 8 bis 10 der CRR) angewendet.

Für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegenden Zeilen 040-060 (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist) ist der Risikopositionswert mit dem Wert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der CRR berechnete Gegenparteiausfallrisiko identisch. Diese Werte werden in der hier betroffenen Spalte ausgewiesen und nicht in Spalte 130 ‚Davon: aus dem Gegenparteiausfallrisiko‘.

130

Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

140

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung des Risikopositionswertes vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

150-210

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Verlustquote bei Ausfall (LGD) auswirken, werden in diese Spalten nicht aufgenommen.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 231 der CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet,

gilt im Hinblick auf Absicherungen ohne Sicherheitsleistung und Risikopositionen gegenüber Staaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen Artikel 161 Absatz 3 der CRR. Auf Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ist Artikel 164 Absatz 2 der CRR anzuwenden.

werden im Hinblick auf Besicherungen mit Sicherheitsleistung die in den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen berücksichtigten Sicherheiten aufgenommen.

150

GARANTIEN

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

160

KREDITDERIVATE

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 050.

170

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert.

Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 der CRR entsprechen.

180

ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

Für Handelsbuchgeschäfte schließt dies Finanzinstrumente und Waren ein, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR anrechenbar sind. Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die Werte gemäß Artikel 193 Absätze 1 bis 4 und Artikel 194 Absatz 1 der CRR ein. Ausgewiesen wird der in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegte, angepasste Wert (Cvam).

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten finanziellen Sicherheiten ein. Der auszuweisende Betrag ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten.

190-210

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird Artikel 199 Absätze 1 bis 8 der CRR und Artikel 229 der CRR angewendet.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten sonstigen Sicherheiten ein.

190

IMMOBILIEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 2 bis 4 der CRR ausgewiesen. Auch die Leasinggeschäfte mit eigenen Immobilien werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 der CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert.

200

SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 6 und 8 der CRR ausgewiesen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, die keine Immobilien sind, werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 der CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten.

210

FORDERUNGEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 der CRR verwendet.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten.

220

DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung nach Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 der CRR unterliegen. Siehe auch die Spalten 040 ‚Garantien‘ und 050 ‚Kreditderivate‘.

230

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD.

Bei ausgefallenen Risikopositionen sind die Bestimmungen in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR zu berücksichtigen.

Die Definition des Wertes der Risikoposition nach Spalte 110 wird für die Berechnung der gewichteten Durchschnitte für die Risikopositionen verwendet.

Es werden sämtliche Effekte berücksichtigt (daher wird die auf Grundpfandrechte anwendbare Untergrenze in die Meldungen eingeschlossen).

Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, werden die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten in E*, dem vollständig angepassten Risikopositionswert, wiedergegeben und dann gemäß Artikel 228 Absatz 2 der CRR in LGD* wiedergegeben.

Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen ‚Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner‘ verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die diesem PD-Pool zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 110.

Werden eigene LGD-Schätzungen angewendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der CRR zu berücksichtigen.

Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD.

Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall wird aus den Risikoparametern abgeleitet, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem verwendet werden.

Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen werden nicht in die Berechnung der Spalte 230 einbezogen. Sie werden nur in die Berechnung der Spalte 240 aufgenommen.

240

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Hierbei handelt es sich um die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle gemäß Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

250

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

Der ausgewiesene Wert spiegelt Artikel 162 der CRR wider. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet. Die durchschnittliche Restlaufzeit wird in Tagen ausgewiesen.

Diese Daten werden für die Risikopositionswerte, bei denen die Restlaufzeit kein Element zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bildet, nicht ausgewiesen. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘ nicht ausgefüllt wird.

255

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen.

Der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR ist nicht zu berücksichtigen.

260

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen.

Hier ist der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR zu berücksichtigen.

270

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung des risikogewichteten Positionsbetrags nach der Anwendung des KMU-Faktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt.

280

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

Die Definition des erwarteten Verlustes ist Artikel 5 Absatz 3 der CRR zu entnehmen, Erläuterungen zur Berechnung sind in Artikel 158 der CRR zu finden. Der auszuweisende erwartete Verlust basiert auf den Risikoparametern, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.

290

(-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Ausgewiesen werden die Wertberichtigungen sowie die spezifischen und allgemeinen Rückstellungen nach Artikel 159 der CRR. Die allgemeinen Rückstellungen werden mittels Zuweisung des den verschiedenen Ratingstufen für die Schuldner entsprechenden, anteiligen Betrags des erwarteten Verlusts ausgewiesen.

300

ANZAHL DER SCHULDNER

Artikel 172, Absätze 1 und 2 der CRR.

Das Institut weist für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme des Mengengeschäfts die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner aus. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich.

In der Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘ weist das Institut die Anzahl der Risikopositionen aus, die jeweils einzeln einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Pool zugewiesen wurden. In Fällen, in denen Artikel 172 Absatz 2 der CRR gilt, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden.

In dieser Spalte wird ein strukturelles Element des Ratingsystems behandelt. Sie bezieht sich also auf die den einzelnen Ratingstufen oder Pools der Schuldner zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) wird dabei nicht berücksichtigt.


Zeilen

Erläuterungen

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

015

Davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen.

020-060

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

020

Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden.

Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind.

030

Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten.

Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden.

040-060

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

040

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses ‚The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects‘ schließen Folgendes ein: i) die in Artikel 4 Absatz 82 der CRR definierten Pensionsgeschäfte und umgekehrten Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 3 der CRR.

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung enthalten sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, sind in der hier betroffenen Zeile nicht auszuweisen.

050

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet.

060

Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

070

RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME

Erläuterungen zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken sind Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c der CRR zu entnehmen.

Für Erläuterungen zu Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird auf Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der CRR verwiesen. Angekaufte Risikopositionen: siehe Artikel 166 Absatz 6 der CRR.

Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen werden nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen. Sie werden in Zeile 180 gemeldet.

Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.

Eine Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst.

080

ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN INSGESAMT

Artikel 153 Absatz 5 der CRR Gilt nur für die Risikopositionsklassen ‚Unternehmen‘, ‚Institute‘ sowie ‚Staaten und Zentralbanken‘.

090-150

AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE SPEZIALFINANZIERUNGEN SIND, NACH RISIKOGEWICHTEN

120

Davon: In Kategorie 1

Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 der CRR

160

ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 der CRR

170

RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

Aus Vorleistungen entstehende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß dem letzten Satz von Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 der CRR zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 379 Absatz 2 ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 der CRR und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten, werden in dieser Zeile ausgewiesen.

180

VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

Eine Definition des Begriffs Verwässerungsrisiko ist Artikel 4 Absatz 53 der CRR zu entnehmen. Erläuterungen zur Berechnung des Risikogewichts für das Verwässerungsrisiko sind Artikel 157 Absatz 1 der CRR zu entnehmen.

Gemäß Artikel 166 Absatz 6 der CRR entspricht der Risikopositionswert angekaufter Risikopositionen dem offenen Betrag abzüglich der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko vor Kreditrisikominderung.

3.3.4.   C 08.02 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz bezüglich des Kapitalbedarfs (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)

Spalte

Erläuterungen

005

Ratingstufe (Zeilenkennung)

Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt der Tabelle jeweils eine Zeile kennzeichnet. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

010-300

Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten in Tabelle CR IRB 1 überein.


Zeile

Erläuterungen

010-001-010-NNN

Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müsse der den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) entsprechend in aufsteigender Reihenfolge angeordnet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern beträgt 100 %. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und folglich nicht in diesem Meldebogen ausgewiesen.

3.4.   KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO UND VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG (CR GB)

78.

Institute, die den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, legen Angaben zum eigenen Land sowie Drittländern vor. Der Schwellenwert ist nur auf Tabelle 1 und Tabelle 2 anzuwenden. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden ‚Sonstigen Ländern‘ zugewiesen.

79.

Der Begriff ‚Sitz des Schuldners‘ bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Kreditrisikominderungstechniken können folglich die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land ändern. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern ‚Sonstigen Ländern‘ zugewiesen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist.

80.

Daten in Bezug auf die ‚Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren‘ sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des ‚Risikopositionswerts‘ und der ‚risikogewichteten Positionsbeträge‘ sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen.

3.4.1.   C 09.01 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)

3.4.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR SA.

020

Ausgefallene Positionen

Ursprünglicher Wert der Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für diejenigen Risikopositionen, die als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft worden sind.

Diese ‚Zusatzinformation‘ enthält zusätzliche Angaben zu der Schuldnerstruktur der Risikopositionsklasse ‚ausgefallen‘. Die Risikopositionen sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse ‚ausgefallen‘ zugewiesen worden wären.

Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund beeinflusst sie die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklasse ‚ausgefallen‘ gemäß Artikel 112 Buchstabe j der CRR nicht.

040

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

050

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

055

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

060

Abschreibungen

Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii).

070

Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als ‚Ausfälle‘ eingestuft wurden.

075

Risikopositionswert

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 200 des Meldebogens CR SA.

080

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 215 des Meldebogens CR SA.

090

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 220 des Meldebogens CR SA.


Zeilen

010

Staaten oder Zentralbanken

Artikel 112 Buchstabe a der CRR

020

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Artikel 112 Buchstabe b der CRR

030

Öffentliche Stellen

Artikel 112 Buchstabe c der CRR

040

Multilaterale Entwicklungsbanken

Artikel 112 Buchstabe d der CRR.

050

Internationale Organisationen

Artikel 112 Buchstabe e der CRR

060

Institute

Artikel 112 Buchstabe f der CRR

070

Unternehmen

Artikel 112 Buchstabe g der CRR

075

Davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

080

Mengengeschäft

Artikel 112 Buchstabe h der CRR

085

Davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

090

Durch Immobilien besichert

Artikel 112 Buchstabe i der CRR

095

Davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA.

100

Ausgefallene Positionen

Artikel 112 Buchstabe j der CRR

110

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Artikel 112 Buchstabe k der CRR

120

Gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 112 Buchstabe l der CRR

130

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Artikel 112 Buchstabe n der CRR

140

Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Artikel 112 Buchstabe o der CRR

150

Beteiligungspositionen

Artikel 112 Buchstabe p der CRR

160

Sonstige Posten

Artikel 112 Buchstabe q der CRR

3.4.2.   C 09.02 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

3.4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 020 des Meldebogens CR IRB.

030

Davon ausgefallen

Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft wurden.

040

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse ‚Ausfälle‘ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

050

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen laut Artikel 110 der CRR.

055

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR.

060

Abschreibungen

Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii).

070

Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als ‚Ausfälle‘ eingestuft wurden.

080

INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR IRB.

090

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 230 des Meldebogens CR IRB. Es gelten die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR festgelegten Bestimmungen.

Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

100

Davon: ausgefallen

Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft worden sind.

105

Risikopositionswert

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 110 des Meldebogens CR IRB.

110

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 255 des Meldebogens CR IRB.

120

Davon ausgefallen

Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als ‚ausgefallene Risikopositionen‘ eingestuft worden sind.

125

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 260 des Meldebogens CR IRB.

130

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 280 des Meldebogens CR IRB.


Zeilen

010

Zentralbanken und Staaten

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR)

020

Institute

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR)

030

Unternehmen

(Sämtliche Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c).

040

Davon: Spezialfinanzierungen

(Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a der CRR)

Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen.

050

Davon: KMU

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR)

060

Mengengeschäft

Alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d.

070

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

080

KMU

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind.

090

keine KMU

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

100

Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR).

110

Sonstiges Mengengeschäft

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, die nicht in den Zeilen 070-100 ausgewiesen werden.

120

KMU

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR.

130

keine KMU

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR.

140

Eigenkapital

Risikopositionen aus Beteiligungen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR.

3.4.3.   C 09.03 — Geografische Aufgliederung der wesentlichen Kreditrisikopositionen für die Zwecke der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CR GB 3)

3.4.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

81.

Nach Artikel 128 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 130 und Artikel 140 Absatz 1 der CRD ist die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ‚der gewichtete Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten‘. Der gewichtete Durchschnitt wird wie folgt berechnet:

a)   Zähler: Gesamte Eigenmittelanforderungen für gemäß Teil 3, Titel II und IV der CRR bestimmte Kreditrisiken, die sich auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen im fraglichen Rechtsraum beziehen.

b)   Nenner: Gesamte Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken, die sich auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen beziehen

82.

Diese Tabelle wurde eingeführt, um mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuches, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 der CRD wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen) und gemäß Teil 3 Titel II und Titel IV der CRR ermittelt werden.

83.

Die Angaben sind nach Ländern getrennt auszuweisen. Die Verteilung der Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen auf die einzelnen Länder sollte gemäß dem RTS der EBA zur Methode für die Ermittlung des Belegenheitsorts der wesentlichen Kreditrisikopositionen (EBA/RTS/2013/15) erfolgen. Der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung festgelegte Schwellenwert ist für die Meldung der hier betroffenen Aufschlüsselung nicht maßgeblich.

3.4.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeilen

010

Eigenmittelanforderungen

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen, Risikopositionen des Handelsbuches und Risikopositionen aus Verbriefungen gemäß Artikel 140 Absatz 4 der CRD und ermittelt gemäß Teil 3 Titel II und Titel IV der CRR.

3.5.   C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)

3.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

84.

Der Meldebogen CR EQU IRB besteht aus zwei Einzelbögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse ‚Beteiligungen‘ und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich ‚CR EQU IRB‘ wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen ‚CR EQU IRB 1‘ als auch auf den Meldebogen ‚CR EQU IRB 2‘.

85.

Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben über die gemäß IRB-Methode (Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR) durchgeführte Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der CRR) in Bezug auf die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR bezeichneten Risikopositionen aus Beteiligungen.

86.

Laut Artikel 147 Absatz 6 der CRR werden folgende Risikopositionen der Risikopositionsklasse ‚Beteiligungen‘ zugewiesen:

a)

nicht rückzahlbare Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen, oder

b)

rückzahlbare Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.

87.

Nach dem in Artikel 152 der CRR genannten einfachen Risikogewichtungsansatz behandelte Organismen für gemeinsame Anlagen werden ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB gemeldet.

88.

Gemäß Artikel 151 Absatz 1 der CRR legen die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vor, wenn sie einen der folgenden, in Artikel 155 der CRR genannten Ansätze anwenden:

den einfachen Risikogewichtungsansatz,

den PD/LGD-Ansatz oder

den auf internen Modellen basierenden Ansatz.

Nach dem IRB-Ansatz arbeitende Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden (z. B. Beteiligungsrisikopositionen mit einem Risikogewicht von 250 % nach Artikel 48 Absatz 4 der CRR bzw. einem Risikogewicht von 370 % nach Artikel 471 Absatz 2 der CRR)).

89.

Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen werden im Meldebogen CR EQU IRB nicht gemeldet:

Im Handelsbuch geführte Beteiligungspositionen (falls Institute nicht von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen nach Artikel 94 der CRR befreit sind).

Der teilweisen Anwendung des Standardansatzes unterliegende Beteiligungspositionen (Artikel 150 der CRR) unter Einschluss von:

bestandsgeschützten Beteiligungspositionen gemäß Artikel 495 Absatz 1 der CRR;

Beteiligungspositionen an Unternehmen, deren Kreditverpflichtungen gemäß Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich Beteiligungspositionen an öffentlich geförderten Unternehmen, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe g der CRR);

Beteiligungspositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, wodurch erhebliche Förderungen für Investitionen in das Institut geschaffen werden und die Programme einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen für Kapitalanlagen unterliegen (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe h der CRR);

Beteiligungspositionen gegenüber Anbietern von Nebendienstleistungen, deren risikogewichtete Positionsbeträge nach der Behandlung für ‚Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind‘ berechnet werden dürfen (gemäß Artikel 155 Absatz 1 der CRR);

Gemäß Artikel 46 und Artikel 48 der CRR von den Eigenmitteln in Abzug gebrachte Risikopositionen aus Beteiligungen.

3.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)

Spalten

005

RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

Diese Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

010

INTERNES RATINGSYSTEM

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 010 die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) aus. Sie wird nach den in Artikel 165 Absatz 1 der CRR genannten Bestimmungen berechnet.

Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der CRR festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörden genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden.

Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. ‚Gesamtrisikopositionen‘) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Bei der Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) sind alle Risikopositionen unter Einschluss ausgefallener Positionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) wird zu Gewichtungszwecken der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet.

020

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In Spalte 020 melden die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Umrechnungsfaktoren). Nach den in Artikel 167 der CRR festgelegten Bestimmungen entspricht der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert. Beim Wert der Risikoposition außerbilanzieller Beteiligungspositionen handelt es sich um den Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen.

In Spalte 020 nehmen Kreditinstitute außerdem die in Anhang I der CRR genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auf (z.B. den Posten ‚unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien‘).

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz (gemäß Artikel 165 Absatz 1) anwenden, berücksichtigen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 der CRR Bezug nimmt.

030-040

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

Unabhängig von dem Ansatz, nach dem die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 der CRR). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in den Spalten 030 und 040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Form von Garantien (Spalte 030) oder in Form von Kreditderivaten (Spalte 040) aus, die nach den in Teil 3, Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden.

050

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

In Spalte 050 weisen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren aus, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird.

060

RISIKOPOSITIONSWERT

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte aus (Artikel 155 Absätze 2 und 3, Artikel 167 der CRR).

Es sei daran erinnert, dass im Fall von außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entspricht (Artikel 167 der CRR).

070

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 070 des Meldebogens CR EQU IRB 2 die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD aus, die den in die Kumulierung aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde. Dasselbe gilt für Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD wird der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet. Die Institute haben die in Artikel 165 Absatz 2 der CRR festgelegten Bestimmungen zu berücksichtigen.

080

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Die Institute weisen die nach den Bestimmungen des Artikels 155 der CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen in Spalte 080 aus.

Verfügen den PD/LGD-Ansatz anwendende Institute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, wird bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zugewiesen (Artikel 155 Absatz 3 der CRR).

Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 der CRR).

090

ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG

In Spalte 090 weisen die Institute den gemäß Artikel 158, Absätze 4, 7, 8 und 9 der CRR berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen aus.

90.

Gemäß Artikel 155 der CRR dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder Ansatz nach internen Modellen) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden. Die Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB 1 die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden).

Zeilen

CR EQU IRB 1 — Zeile 020

PD/LGD-ANSATZ INSGESAMT

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben in Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 aus.

CR EQU IRB 1 — Zeilen 050- 090

EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ INSGESAMT

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 der CRR), weisen die verlangten Informationen den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 050 bis 090 aus.

CR EQU IRB 1 — Zeile 100

ANSATZ NACH INTERNEN MODELLEN

Institute, die den Ansatz nach internen Modellen anwenden (Artikel 155 Absatz 4 der CRR) weisen die verlangen Informationen in Zeile 100 aus.

CR EQU IRB 1 — Zeile 110

RISIKOGEWICHTETE BETEILIGUNGSPOSITIONEN

Den IRB-Ansatz anwendende Institute weisen die Beträge der risikogewichteten Beteiligungspositionen für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden). Beispielsweise sind

risikogewichtete Positionsbeträge der Beteiligungspositionen in Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR behandelt werden, sowie

gemäß Artikel 471 Absatz 2 der CRR mit 370 % risikogewichtete Beteiligungspositionen

in Zeile 110 auszuweisen.

CR EQU IRB 2

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben im Meldebogen CR EQU IRB 2 aus.

Wendet ein Institut, das den PD-LGD-Ansatz nutzt, ein einmalig entwickeltes Ratingsystem an oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, weist es im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit diesem einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools aus. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht.

3.6.   C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

3.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

91.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR.

92.

Die Institute weisen im Meldebogen CR SETT Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten, aus.

93.

Laut Artikel 378 der CRR unterliegen Pensionsgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinem Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 der CRR nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten.

94.

Im Fall von Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, berechnen die Institute die Preisdifferenz, die sich daraus ergibt. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.

95.

Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen multiplizieren die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 des CRR enthaltenen Tabelle 1.

96.

Laut Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b werden die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko zur Berechnung des Risikopositionsbetrags mit 12,5 multipliziert.

97.

Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 der CRR nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Sie werden in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos (CR SA und CR IRB) ausgewiesen.

3.6.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in dieser Spalte 010 die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.

In diese Spalte 010 müssen alle noch nicht abgewickelten Geschäfte, ungeachtet dessen, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder einen Verlust darstellen, aufgenommen werden.

020

RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in Spalte 020 die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert aus, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.

In Spalte 020 werden nur die nicht abgewickelten Geschäfte, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen, ausgewiesen.

030

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Institute weisen in Spalte 030 die gemäß Artikel 378 der CRR berechneten Eigenmittelanforderungen aus.

040

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN

Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR multiplizieren die Institute ihre in Spalte 030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 und erhalten so den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken.


Zeilen

010

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

Die Institute melden in Zeile 010 aggregierte Angaben über das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko für Positionen im Anlagebuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR).

In 010/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.

In 010/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition ‚Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust‘ aus.

In 010/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen ‚Preisdifferenz‘ mit dem jeweils zutreffenden, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen).

020-060

Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Anlagebuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 020 bis 060.

Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

070

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

Die Institute melden in Zeile 070 aggregierte Angaben über das Abwicklungs-bzw. Lieferrisiko für Positionen im Handelsbuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR).

In 070/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus.

In 070/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition ‚Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust‘ aus.

In 070/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen ‚Preisdifferenz‘ mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen).

080-120

Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Handelsbuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 080 bis 120.

Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

3.7.   C 12.00 — KREDITRISIKO: VERBRIEFUNG — STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC SA)

3.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

98.

Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle Verbriefungen vorgeschrieben, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das berichtende Institut an einer nach dem Standardansatz behandelten Verbriefung beteiligt ist. Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden.

99.

Im Meldebogen CR SEC SA werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen gemäß Definition in Artikel 242 Absätze 10 bzw. 11 der CRR erfasst.

3.7.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

Als Originatoren auftretende Institute müssen den am Berichtsstichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend werden sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, gemeldet.

Im Fall traditioneller Verbriefungen berücksichtigt der Originator, sofern er keine Positionen hält, die betreffenden Verbriefungen in den Meldungen im Meldebogen CR SEC SA und im Meldebogen CR SEC IRB nicht. Zu diesem Zweck sind Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung in vom Originator gehaltenen Verbriefungspositionen in Verbriefungen revolvierender Risikopositionen gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 12 der CRR eingeschlossen.

020-040

SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

In Befolgung der Bestimmungen der Artikel 249 und 250 der CRR ist die Kreditabsicherung für die verbrieften Risikopositionen so gestaltet, als bestünde keine Laufzeitinkongruenz.

020

(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)

Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt.

030

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)

Nach der allgemeinen Regel für ‚Zuflüsse‘ und ‚Abflüsse‘ erscheinen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse.

Das Berechnungsverfahren für den an das ‚Fremdwährungsrisiko‘ angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt.

040

NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nennwert auszuweisen.

Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt.

050

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um vom berichtenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a, c und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind.

Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt.

Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom ‚Anteil des Originators‘ gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben.

Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040.

060

(-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das berichtende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.

070

RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Verbriefungspositionen nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren.

Diese Angabe ist mit der Spalte 040 des Meldebogens CR SA Total verbunden.

080-110

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Artikel 4 Absatz 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR

Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben).

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

080

(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)

Absicherungen ohne Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Absatz 59 definiert und in Artikel 235 der CRR geregelt.

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

090

(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Besicherungen mit Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Absatz 58 definiert und in den Artikeln 195, 197 und 200 der CRR geregelt.

Synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß den Artikeln 218-236 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt.

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt).

100-110

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen.

100

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 235 Absätze 1 und 2.

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ‚Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen‘, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugewiesen wird.

Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten.

Diese Angabe hängt mit Spalte 090 [(-) Abflüsse insgesamt] des Meldebogens CR SA Total zusammen.

110

ZUFLÜSSE INSGESAMT

Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt, die laut Artikel 197 Absatz 1 der CRR anrechenbare finanzielle Sicherheiten darstellen und bei denen die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zum Einsatz kommt, werden in dieser Spalte als Zuflüsse ausgewiesen.

Diese Angabe hängt mit Spalte 100 Zuflüsse insgesamt des Meldebogens CR SA Total zusammen.

120

NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf ‚Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition‘ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugewiesen wurden.

Diese Angabe ist mit der Spalte 110 des Meldebogens CR SA Total verbunden.

130

(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) ein (Artikel 218 der CRR).

Diese Angabe hängt mit Spalte 120 und Spalte 130 des Meldebogens CR SA Total zusammen.

140

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren.

Diese Angabe ist mit der Spalte 150 des Meldebogens CR SA Total verbunden.

150-180

NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN

Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Dieser Umrechnungsfaktor beträgt 100 %, sofern in der CRR nichts anderes festgelegt ist.

Siehe die Spalten 160 bis 190 des Meldebogens CR SA Total.

Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %, [0 %, 20 %], [20 %, 50 %] und [50 %, 100 %].

190

RISIKOPOSITIONSWERT

Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR.

Diese Angabe ist mit der Spalte 200 des Meldebogens CR SA Total verbunden.

200

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN

In Artikel 258 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wurde, die Institute — alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können.

210

RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE

Hierbei handelt es sich um den Wert der Risikoposition abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts.

220-320

NACH RISIKOGEWICHTEN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDEN RISIKOPOSITIONSWERTE

220-260

BEURTEILT

In Artikel 242 Absatz 8 werden beurteilte Positionen definiert.

Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (COS) aufgeschlüsselt, wie dies in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR für den Standardansatz (SA) vorgesehen ist.

270

1 250 % (UNBEURTEILT)

In Artikel 242 Absatz 7 werden unbeurteilte Positionen definiert.

280

TRANSPARENZ

Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR

In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

290

TRANSPARENZ — DAVON: Zweitverlust im Rahmen eines ABCP

Risikopositionswerte, die einer Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Zweitverlust- oder höherrangigen Tranche im Rahmen eines ABCP-Programms unterliegen, werden in Artikel 254 der CRR festgelegt.

In Artikel 242 Absatz 9 der CRR wird der Begriff ‚Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (‘ABCP) definiert.

300

TRANSPARENZ — DAVON: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

310

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ (IAA)

Artikel 109 Absatz 1 und Artikel 259 Absatz 3 der CRR. Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Rahmen des internen Bemessungsansatzes.

320

IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

330

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

340

DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

Bei synthetischen Verbriefungen müssen in dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag jedwede Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen werden.

350

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

Nach Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR müssen die Mitgliedstaaten immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen in den Artikeln 405, 406 oder 409 der CRR nicht erfüllt, dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) auferlegen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne des Teils 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde. Ein derartiges zusätzliches Risikogewicht kann nicht nur Anlegerinstituten, sondern auch Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgebern auferlegt werden.

360

AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag ‚Null‘ lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 330 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

370-380

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 370) bzw. nach (Spalte 380) der Anwendung der in Artikel 252 — Positionen, für die aktuell ein Zahlungsverzug zu verzeichnen ist oder die mit einem besonders hohen Risiko verbunden sind — oder in Artikel 256 Absatz 4 — zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung — der CRR festgelegten Obergrenzen.

390

ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER SA-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT

Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden.

100.

Der Meldebogen CR SEC SA ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt.

101.

Auch die Gesamtrisikopositionen (am Berichtsstichtag) werden nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen.

Zeilen

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen.

020

DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN

Gesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR.

030

ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst.

040-060

BILANZWIRKSAME POSTEN

Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe a der CRR legt fest, dass bei den Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert nach der Anwendung spezieller Kreditrisikoanpassungen ist.

Bilanzwirksame Posten werden nach Verbriefungen (Zeile 050) und Wiederverbriefungen (Zeile 060) aufgeschlüsselt.

070-090

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Positionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nennwert abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde.

Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt.

In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag.

Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR SA Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR).

Nicht in der Bilanz ausgewiesene und derivative Positionen werden nach Verbriefungen (Zeile 080) und Wiederverbriefungen (Zeile 090) gemäß Tabelle 1 in Artikel 251 der CRR aufgeschlüsselt.

100

VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

Diese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind.

110

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst.

In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes ‚Anleger‘ gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält.

120-140

BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei Bilanzposten angewendet werden.

150-170

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden.

180

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

190-210

BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei Bilanzposten angewendet werden.

220-240

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden.

250-290

AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN

In diesen Zeilen werden Angaben über (am Berichtsstichtag) ausstehende Positionen nach den (für den Standardansatz in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet.

Diese Zeilen werden nur für die Spalten 190 bis 270 und die Spalten 330 bis 340 ausgefüllt.

3.8.   C 13.00 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN: AUF INTERNEN BEURTEILUNGEN BASIERENDER ANSATZ BEZÜGLICH DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR SEC IRB)

3.8.1.   Allgemeine Bemerkungen

102.

Die Angaben in diesem Meldebogen sind für alle Verbriefungen vorgeschrieben, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos anerkannt wird und bei denen das berichtende Institut an einer Verbriefung beteiligt ist, die nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz behandelt wird.

103.

Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts bei der Verbriefung ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger besondere Posten zu melden.

104.

Der Meldebogen CR SEC IRB hat den gleichen Geltungsumfang wie der Meldebogen CR SEC SA. In ihm werden gemeinsame Angaben sowohl zu den traditionellen als auch den synthetischen, im Bankbestand befindlichen Verbriefungen erfasst.

3.8.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

Bezüglich der Zeile ‚Summe der bilanzwirksamen Posten‘ entspricht der in dieser Spalte ausgewiesene Betrag dem ausstehenden Betrag der am Berichtsstichtag verbrieften Risikopositionen.

Siehe Spalte 010 des Meldebogens CR SEC SA.

020-040

SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

Artikel 249 und Artikel 250 der CRR

Im angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung sind keine Laufzeitinkongruenzen zu berücksichtigen.

020

(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)

Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt.

030

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)

Nach der allgemeinen Regel für ‚Zuflüsse‘ und ‚Abflüsse‘ erscheinen die in Spalte 030 des Meldebogens CR SEC IRB ausgewiesenen Beträge im entsprechenden Kreditrisiko-Meldebogen (CR SA oder CR IRB) als ‚Zuflüsse‘ mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse.

Das Berechnungsverfahren für den an das ‚Fremdwährungsrisiko‘ angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt.

040

NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nennwert auszuweisen.

Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt.

050

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um vom berichtenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind.

Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt.

Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom ‚Anteil des Originators‘ gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben.

Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040.

060-090

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR.

Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben).

060

(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)

Der Begriff der Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR definiert.

Artikel 236 der CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen — gleichrangigen — Absicherung das Berechnungsverfahren für GA.

Diese Angabe ist mit den Spalten 040 und 050 des Meldebogens CR IRB verbunden.

070

(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definiert.

Da die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten hier nicht anzuwenden ist, werden in dieser Spalte nur Absicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 200 der CRR ausgewiesen.

Diese Angabe ist mit der Spalte 060 des Meldebogens CR IRB verbunden.

080-090

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen.

080

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

Artikel 236 der CRR

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ‚Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen‘, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugewiesen wird.

Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten.

Diese Angabe ist mit der Spalte 070 des Meldebogens CR IRB verbunden.

090

ZUFLÜSSE INSGESAMT

Diese Angabe ist mit der Spalte 080 des Meldebogens CR IRB verbunden.

100

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf ‚Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition‘ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugewiesen wurden.

Diese Angabe ist mit der Spalte 090 des Meldebogens CR IRB verbunden.

110

(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

Artikel 218 bis 222 der CRR Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) ein (Artikel 218 der CRR).

120

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren.

130-160

NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN

Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Sofern nichts anderes festgelegt ist, beträgt dieser Umrechnungswert 100 %.

Diesbezüglich wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Begriff ‚Umrechnungsfaktor‘ definiert.

Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %, (0 %, 20 %], (20 %, 50 %] und (50 %, 100 %].

170

RISIKOPOSITIONSWERT

Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR.

Diese Angabe ist mit der Spalte 110 des Meldebogens CR IRB verbunden.

180

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN

In Artikel 266 Absatz 3 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, auf die ein Risikogewicht von 1 250 % angewendet wird, die Institute — alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können.

190

RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE

200-320

RATINGBASIERTER ANSATZ (BONITÄTSSTUFEN)

Artikel 261 der CRR

IRB-Verbriefungspositionen mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung im Sinne des Artikels 259 Absatz 2 der CRR werden als Positionen mit Bonitätsbeurteilung ausgewiesen.

Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Tabelle 4 in Artikel 261 Absatz 1 der CRR für den IRB-Ansatz vorgesehen ist.

330

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Angaben zum aufsichtlichen Formelansatz (SFM) sind Artikel 262 der CRR zu entnehmen.

Das Risikogewicht einer Verbriefungsposition muss größer als 7 % oder das nach den vorgegebenen Formeln anzuwendende Risikogewicht sein.

340

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT

Kreditrisikominderungen auf Verbriefungspositionen können gemäß Artikel 264 der CRR angesetzt werden. In diesem Fall weisen die Institute das ‚effektive Risikogewicht‘ der Position aus, wenn gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 2 der CRR eine vollständige Besicherung erreicht worden ist (das effektive Risikogewicht ist gleich dem risikogewichteten Positionsbetrag, dividiert durch den Risikopositionswert und multipliziert mit 100).

Genießt die Positionen eine teilweise Besicherung, muss das Institut gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 3 der CRR den aufsichtlichen Formelansatz mit der ‚T‘-Anpassung verwenden.

In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen.

350

TRANSPARENZ

In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (höchstes Risikogewicht des Pools).

In Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR ist eine Ausnahmebehandlung für Fälle vorgesehen, in denen Kirb nicht berechnet werden kann.

Der nicht in Anspruch genommene Betrag der Liquiditätsfazilitäten ist unter ‚außerbilanzielle Posten und Derivate‘ auszuweisen.

Solange für einen Originator die Sonderbehandlung für Fälle, in denen der Kirbnicht berechnet werden kann, gilt, ist für die Meldung der Risikogewichtungsbehandlung des Risikopositionswertes einer Liquiditätsfazilität, die der in Artikel 263 der CRR festgelegten Behandlung zu unterziehen ist, die Spalte 350 zu verwenden.

Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 256 Absatz 5 und Artikel 265 der CRR zu entnehmen.

360

TRANSPARENZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT

Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben.

370

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 259 Absatz 3 und 4 sieht den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen vor.

380

IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT

In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen.

390

(-) VERRINGERUNG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS AUFGRUND VON WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, befolgen Artikel 266 Absatz 1 (gilt nur für Originatoren, sofern die Risikoposition nicht von den Eigenmittelns abgezogen worden sind) und Absatz 2 der CRR.

Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das berichtende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.

400

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

410

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen werden bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen.

420

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

In Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR ist vorgesehen, dass immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1 250 %) verhängen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne des Teils 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde.

430

AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag ‚Null‘ lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 400 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

In dieser Spalte sind negative Werte auszuweisen.

440-450

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 440)/nach (Spalte 450) Anwendung der in Artikel 260 der CRR festgelegten Obergrenzen. Darüber hinaus ist Artikel 265 der CRR (zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung) zu berücksichtigen.

460

ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER IRB-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT

Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden.

105.

Der Meldebogen CR SEC IRB ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. Für jeden dieser Blöcke werden die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie nach Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen und Wiederverbriefungen aufgeschlüsselt.

106.

Auch die Gesamtrisikopositionen (am Berichtsstichtag) werden nach den bei Geschäftsabschluss angewendeten Bonitätsstufen aufgeschlüsselt (letzter Zeilenblock). Originatoren, Sponsoren und Anleger haben diese Angaben auszuweisen.

Zeilen

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen.

020

DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN

Gesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR.

030

ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst.

040-090

BILANZWIRKSAME POSTEN

In Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe b der CRR wird festgelegt, dass bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Absatz berechnen, der Risikopositionswert einer bilanzwirksamen Verbriefungsposition dem Buchwert ohne Berücksichtigung eventuell vorgenommener Kreditrisikoanpassungen entspricht.

Die bilanzwirksamen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 050-070 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 080-090 ausgewiesen.

100-150

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nennwert abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde.

Aus den in Anhang II der CRR aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt.

In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag.

Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR SA Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR).

Die außerbilanziellen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 110-130 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 140-150 ausgewiesen.

160

VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG

Diese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind.

170

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst.

In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes ‚Anleger‘ gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält.

180-230

BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E-) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden.

240-290

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C-) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden.

300

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

310-360

BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C-) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei Bilanzposten und Derivaten angewendet werden.

370-420

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C-) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden.

430-540

AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN

In diesen Zeilen werden Angaben über (am Berichtsstichtag) ausstehende Positionen nach den (für den IRB-Ansatz in Artikel 261 Tabelle 4 der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet.

Diese Zeilen werden nur für die Spalten 170 bis 320 und die Spalten 400 bis 410 ausgefüllt.

3.9.   C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)

3.9.1.   Allgemeine Bemerkungen

107.

In diesem Meldebogen werden auf Grundlage der einzelnen Transaktionen oder Geschäftsvorgänge (im Gegensatz zu den in den Meldebögen CR SEC SA, CR SEC IRB, MKR SA SEC und MKR SA CTP ausgewiesenen, kumulierten Informationen) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das berichtende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier werden die zugrunde liegenden Merkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie beispielsweise der zugrunde liegende Pool und die Eigenmittelanforderungen, abgefragt.

108.

Dieser Meldebogen ist auch in den folgenden Fällen auszufüllen:

a.

Vom berichtenden Institut in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, sofern es mindestens eine Position in der Verbriefung hält. Das bedeutet, dass die Institute ungeachtet dessen, ob ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist oder nicht, Angaben zu allen von ihnen (entweder im Bankbestand oder im Handelsbuch) gehaltenen Positionen zu machen haben. Zu den gehaltenen Positionen zählen auch aufgrund von Artikel 405 der CRR einbehaltene Positionen.

b.

Vom berichtenden Institut während des Berichtsjahrs (1) in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, sofern es keine Position hält.

c.

Verbriefungen, denen letztlich finanzielle Verbindlichkeiten zugrunde liegen, die ursprünglich vom berichtenden Institut begeben und (teilweise) von einem Verbriefungsinstrument erworben wurden. Diese zugrunde liegenden finanziellen Verbindlichkeiten könnten gedeckte Schuldverschreibungen oder andere Verbindlichkeiten umfassen und sind daher in Spalte 160 auszuweisen.

d.

Positionen in Verbriefungen, bei denen das berichtende Institut weder Originator noch Sponsor ist (d. h. Anleger und ursprüngliche Kreditgeber).

109.

Dieser Meldebogen ist von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten (2) zu erstellen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung ‚Unternehmen für Unternehmen‘ zu übermitteln.

110.

Aufgrund von Artikel 406 Absatz 1 der CRR, in dem festgelegt wird, dass sich in Verbriefungspositionen investierende Institute zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, wird der Berichtsumfang des Meldebogens nur in begrenztem Umfang auf Anleger angewendet. Insbesondere haben sie die Spalten 010-040, 070-110, 160, 190, 290-400 und 420-470 auszufüllen.

111.

Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben) füllen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang aus wie Anleger.

3.9.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

005

ZEILENNUMMER

Diese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw.

010

INTERNER CODE

Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefung verbunden.

020

KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)

Zur gesetzlichen Zulassung der Verbriefung verwendeter Code oder, wenn ein solcher nicht verfügbar ist, der Name, unter dem die Verbriefung im Markt bekannt ist. Steht die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer — ISIN — zur Verfügung (für öffentliche Geschäfte), werden die allen Tranchen gemeinsamen Zeichen der Verbriefung in dieser Spalte ausgewiesen.

030

KENNUNG DES ORIGINATORS (Code/Name)

In dieser Spalte ist der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder, falls ein solcher Code nicht zur Verfügung steht, der Name des Instituts einzutragen.

Bei Multi-Seller Verbriefungen übermittelt das berichtende Unternehmen die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem berichtenden Unternehmen nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben.

040

VERBRIEFUNGSART: (TRADITIONELL/SYNTHETISCH)

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

‚T‘

für traditionell;

‚S‘

für synthetisch.

Die Definitionen für ‚traditionelle Verbriefung‘ und ‚synthetische Verbriefung‘ sind Artikel 242 Absätze 10 und 11 der CRR zu entnehmen.

050

BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEIBEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?

Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber tragen eine der folgenden Abkürzungen ein:

‚K‘

bei vollständigem Ansatz;

‚P‘

bei teilweisem Ansatz;

‚R‘

bei vollständiger Ausbuchung;

‚N‘

für nicht zutreffend.

In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst.

Bei synthetischen Verbriefungen melden die Originatoren, dass verbriefte Risikopositionen aus der Bilanz entfernt werden.

Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor.

Die Option ‚P‘ (teilweise ausgebucht) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva in der Bilanz in Höhe des anhaltenden Engagements des berichtenden Unternehmens gemäß Vorschrift im IAS 39.30-35 angesetzt werden.

060

SOLVABILITÄTSRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN?

Ausschließlich Originatoren nennen die folgenden Abkürzungen:

‚N‘

unterliegt keinen Eigenmittelanforderungen;

‚B‘

Bankbestand;

‚T‘

Handelsbuch;

‚A‘

in beiden Büchern teilweise geführt.

Artikel 109, Artikel 243 und Artikel 244 der CRR

In dieser Spalte wird die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammengefasst. Sie gibt an, ob die Eigenmittelanforderungen nach den verbrieften Risikopositionen oder nach den Verbriefungspositionen (Bankbestand/Handelsbuch) berechnet werden.

Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA gemeldet, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet.

Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Bankbestand gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist) wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC SA oder im Meldebogen CR SEC IRB ausgewiesen. Bei den im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) ausgewiesen.

Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor.

070

VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?

Den Definitionen der Begriffe ‚Verbriefung‘ und ‚Wiederverbriefung‘ in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und Artikel 62 bis 64 der CRR entsprechend den Typ des zugrunde liegenden Vorgangs mit den folgenden Abkürzungen melden:

‚S‘

für Verbriefung;

‚R‘

für Wiederverbriefung.

080-100

SELBSTBEHALT

Artikel 404 bis 410 der CRR

080

TYP DES ANGEWENDETEN SELBSTBEHALTS

Für jeden in Auftrag gegebenen Verbriefungsplan wird der maßgebliche Typ des Einbehalts eines materiellen Nettoanteils (‚net economic interest‘), wie er in Artikel 405 der CRR vorgesehen ist, ausgewiesen.

A

Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen): ‚das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;‘

V

Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf eben diese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist.

B

Revolvierende Risikopositionen ‚bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen‘.

C

Bilanzwirksam: ‚das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt‘.

D

Erstverlust: ‚das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht‘.

E

Befreit: Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 405 Absatz 3 der CRR betroffen sind.

N

Nicht zutreffend. Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 404 der CRR betroffen sind.

U

Verstoß oder unbekannt. Dieser Code wird angegeben, wenn das berichtende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt.

090

% DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG

Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung beträgt mindestens 5 % (am Abschlusstag).

Unbeschadet des Artikels 405 Absatz 1 der CRR kann die Bemessung zum Abschlusstag normalerweise in der Weise ausgelegt werden, dass sie bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen stattfindet, und nicht bei der ursprünglichen Schaffung der Risikopositionen (also beispielsweise nicht bei der ursprünglichen Gewährung der zugrunde liegenden Darlehen). Unter einer Bemessung des Selbstbehalts beim Abschluss ist zu verstehen, dass 5 % den prozentualen Selbstbehaltsanteil darstellen, der zu der Zeit, als diese Selbstbehaltshöhe bemessen und die Anforderung erfüllt wurde (beispielsweise bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen) erforderlich war. Eine dynamische Neubemessung und Neuanpassung des zurückbehaltenen Prozentanteils während der gesamten Laufzeit der Transaktion ist nicht erforderlich.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes ‚E‘ (befreit) oder ‚N‘ (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden.

100

EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?

Artikel 405 Absatz 1 der CRR

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

Y

Ja (Yes);

N

Nein

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes ‚E‘ (befreit) oder ‚N‘ (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden.

110

FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

‚O‘

für Originator;

‚S‘

für Sponsor;

‚L‘

für ursprünglicher Kreditgeber;

‚I‘

für Anleger.

Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 (Originator) und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 (Sponsor) der CRR. Hinsichtlich der Anleger wird angenommen, dass es sich bei ihnen um Institute handelt, auf die die Bestimmungen der Artikel 406 und 407 der CRR zutreffen.

120-130

NICHT ABCP-PROGRAMME

Aufgrund ihrer Besonderheit und weil sie mehrere einzelne Verbriefungspositionen umfassen, sind ABCP-Programme (die in Artikel 242 Absatz 9 der CRR definiert werden) von der Meldung in den Spalten 120 und 130 befreit.

120

URSPRUNGSDATUM (MM/JJJJ)

Monat und Jahr des Ursprungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: ‚mm/JJJJ‘.

Bei jedem einzelnen Verbriefungsplan kann sich das Ursprungsdatum von einem Berichtsstichtag zum anderen nicht ändern. Im Sonderfall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne entspricht das Ursprungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

130

GESAMTBETRAG VERBRIEFTER RISIKOPOSITIONEN AM URSPRUNGSDATUM

In dieser Spalte wird der Betrag (laut der ursprünglichen Risikopositionen vor Umrechnungsfaktoren) des verbrieften Portfolios am Ursprungsdatum erfasst.

Im Fall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne wird der Betrag ausgewiesen, der sich auf das Ursprungsdatum der ersten Begebung von Wertpapieren bezieht. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des berichtenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten werden nur die Beträge ausgewiesen, die vom berichtenden Unternehmen begeben wurden.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

140-220

VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN

In den Spalten 140 bis 220 werden vom berichtenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios angefordert.

140

GESAMTBETRAG

Die Institute weisen den Wert des verbrieften Portfolios zum Berichtsstichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, aus. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des berichtenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Ursprungsdatum nicht mehr vergrößert werden) wird der Betrag fortschreitend gesenkt.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

150

ANTEIL DES INSTITUTS (%)

Hier ist der am Berichtsstichtag bestehende Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio auszuweisen. Die in dieser Spalte auszuweisende Zahl beträgt, außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen, standardmäßig 100 %. In diesem Fall weist das berichtende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio aus (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 140).

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

160

TYP

In dieser Spalte werden Angaben zum Typ der Vermögenswerte (‚1‘ bis ‚8‘) oder Verbindlichkeiten (‚9‘ und ‚10‘) des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss einen der folgenden Zahlungscodes melden:

1

Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien;

2

Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien;

3

Kreditkartenforderungen;

4

Leasinggeschäfte;

5

Darlehen an Unternehmen oder KMU (als Unternehmen behandelt);

6

Verbraucherdarlehen;

7

Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen;

8

Sonstige Vermögenswerte;

9

Gedeckte Schuldverschreibungen;

10

Sonstige Verbindlichkeiten.

Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Typen, gibt das Institut den wichtigsten Typ an. Bei Wiederverbriefungen nimmt das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug. Zum Typ ‚10‘ (sonstige Verbindlichkeiten) gehören auch Schatzanweisungen und synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘).

Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen kann sich der Typ von einem Berichtsstichtag zum anderen nicht ändern.

170

ANGEWENDETER ANSATZ (SA/IRB/MIX)

In dieser Spalte werden Angaben zu dem Ansatz, den das Institut am Berichtsstichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde, erfasst.

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

‚S‘

für Standardansatz;

‚I‘

für auf internen Beurteilungen basierender Ansatz;

‚M‘

für eine Kombination aus beiden Ansätzen (SA/IRB).

Wird beim Standardansatz in Spalte 050 ‚P‘ angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC SA auszuweisen.

Wird beim IRB-Ansatz in Spalte 050 ‚P‘ angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen.

Wird bei der Kombination aus SA- und IRB-Ansatz in Spalte 050 ‚P‘ angegeben, dann ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen sowohl im Meldebogen CR SEC SA als auch im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Diese Spalte gilt jedoch nicht für die Verbriefung von Verbindlichkeiten. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

180

ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN

Artikel 261 Absatz 1 der CRR

Diese Spalte ist nur für diejenigen Institute zwingend, die den IRB-Ansatz auf die Verbriefungspositionen anwenden (und daher in Spalte 170 ‚I‘ angeben). Das Institut weist die effektive Anzahl der Risikopositionen aus.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger füllen diese Spalte nicht aus.

190

LAND

Den Code (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslandes der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. das Land des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen, angeben (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, gibt das Institut das wichtigste Land an. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Untergrenze von 20 %, wird ‚OT‘ (sonstige) gemeldet.

200

ELGD (%)

Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (ELGD) wird nur von Instituten ausgewiesen, die den aufsichtlichen Formelansatz anwenden (und daher in Spalte 170 ‚I‘ melden). Die ELGD wird gemäß Artikel 262 Absatz 1 der CRR berechnet.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte wird auch nicht ausgefüllt, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

210

(-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das berichtende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein.

In dieser Spalte werden Angaben zu den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die auf die verbrieften Risikopositionen angewendet werden, erfasst. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt.

Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

220

EIGENMITTELANFORDERUNG VOR VERBRIEFUNG (%)

In dieser Spalte werden Angaben zu den Eigenmittelanforderungen des verbrieften Portfolios für den Fall erfasst, dass keine Verbriefung stattgefunden haben sollte. Außerdem werden die mit diesen Risiken verbundenen, erwarteten Verluste (Kirb), als Prozentsatz (mit zwei Dezimalstellen) der Summe der am Ursprungsdatum bestehenden, verbrieften Risikopositionen erfasst. Kirb wird in Artikel 242 Absatz 4 der CRR definiert.

Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das berichtende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor.

230-300

VERBRIEFUNGSSTRUKTUR

In diesem Block aus sechs Spalten werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Laufzeit erfasst.

Bei Multi-Seller-Verbriefungen wird für die Erstverlusttranche nur der Betrag ausgewiesen, der auf das berichtende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde.

230-250

BILANZWIRKSAME POSTEN

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

230

VORRANGIG

In diese Kategorie sind alle Tranchen aufzunehmen, die nicht als Mezzanine-Tranchen oder Erstverlusttranchen in Frage kommen.

240

MEZZANINE

Siehe Artikel 243 Absatz 3 (traditionelle Verbriefung) und Artikel 244 Absatz 3 (synthetische Verbriefung) der CRR.

250

ERSTVERLUST

Der Begriff der Erstverlusttranche wird in Artikel 242 Absatz 15 der CRR definiert.

260-280

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen.

290

ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN

Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine:

i)

das Datum, an dem ein Rückführungsaufruf (gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 2 der CRR) bei Berücksichtigung der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition(en), ihrer erwarteten Vorauszahlungsquote sowie möglicher Neuverhandlungsaktivitäten erstmals ausgeübt werden könnte;

ii)

das Datum, an dem der Originator erstmals eine andere, in den Vertragsklauseln der Verbriefung eingebettete Kaufoption ausüben könnte, die zur vollständigen Rücknahme der Verbriefung führen würde.

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten vorhersehbaren Kündigungstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

300

GESETZLICHER LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN

Dies ist das Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente).

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlichen letzten Fälligkeitstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

310-400

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Berichtsstichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst.

310-330

BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen.

340-360

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den außerbilanziellen Posten zum Einsatz kommen.

370-400

ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 340-360 ausgewiesen sind).

370

DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS)

Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden.

Laut Anhang I der CRR werden die folgenden, einem hohen Risiko unterliegenden außerbilanziellen Posten als DCS betrachtet:

Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (‚standby letters of credit‘), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.

380

IRS/CRS

IRS steht für Zinsswap (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate werden in Anhang II der CRR aufgeführt.

390

ANRECHENBARE LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN

Die in Artikel 242 Absatz 3 der CRR definierten Liquiditätsfazilitäten (LF) müssen eine in Artikel 255 Absatz 1 der CRR festgelegte Aufstellung von sechs Bedingungen erfüllen, um als anrechenbar betrachtet werden zu können (ungeachtet der vom Institut angewendeten Methode, d. h. SA oder IRB).

400

SONSTIGE (EINSCHLIESSLICH NICHT ANRECHENBARER LF)

Diese Spalte ist den verbleibenden außerbilanziellen Posten wie beispielsweise den nicht anrechenbaren Liquiditätsfazilitäten vorbehalten (d. h. denjenigen LF, die die in Artikel 255 Absatz 1 der CRR aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen).

410

VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG: UMRECHNUNGSFAKTOR ANGEWENDET

In Artikel 242 Absatz 12, Artikel 256 Absatz 5 (SA) und in Artikel 265 Absatz 1 (IRB) der CRR ist eine Reihe von Umrechnungsfaktoren vorgesehen, die auf den Betrag des Anlegeranteils anzuwenden sind (zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge).

Diese Spalte gilt für Verbriefungspläne mit Klauseln über vorzeitige Rückzahlungen (d. h. revolvierende Verbriefungen).

Laut Artikel 256 Absatz 6 der CRR richtet sich der anzuwendende Umrechnungsfaktor nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses.

Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe hängt mit Zeile 100 im Meldebogen CR SA SEC und Zeile 160 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen.

420

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN

Diese Angabe hängt eng mit Spalte 200 im Meldebogen CR SA SEC und Spalte 180 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen.

In dieser Spalte wird eine negative Zahl ausgewiesen.

430

GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION VOR OBERGRENZE

In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. der risikogewichtete Positionsbetrag wird anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen.

Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen.

440

GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH OBERGRENZE

In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. die Eigenmittelanforderungen werden anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen.

Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen.

450-510

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN — HANDELSBUCH

450

CTP ODER NICHT-CTP?

Folgende Abkürzungen sind einzutragen:

C

Korrelationshandelsportfolio (CTP)

N

Kein Korrelationshandelsportfolio

460-470

NETTOPOSITIONEN — KAUF/VERKAUF

Siehe die Spalten 050/060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP.

480

GESAMTE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (SA) — SPEZIFISCHES RISIKO

Siehe Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP.

4.   MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO

4.1.   C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

4.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

112.

Der Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis Artikel 324 der CRR vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (STA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den STA und den ASA nicht gleichzeitig auch auf Einzelbasis anwenden.

113.

Institute, die den BIA, STA bzw. ASA anwenden, berechnen ihre Eigenmittelanforderung auf der Grundlage der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute die geprüften Zahlen aus, die dann unverändert bleiben müssen. Abweichungen von diesem Grundsatz der ‚Unveränderlichkeit‘ sind beispielsweise möglich, wenn im Verlauf des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten.

114.

Kann ein Institut seiner zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass — aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen — die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.

115.

In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASA anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMA werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt.

116.

In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem Standardansatz (STA) und dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Geschäftsfeldern dargestellt.

117.

Dieser Meldebogen ist von allen Instituten einzureichen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten.

4.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010–030

MASSGEBLICHER INDIKATOR

Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, STA und ASA) verwenden, weisen in den Spalten 010 bis 030 den für die jeweiligen Jahre maßgeblichen Faktor aus. Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, melden die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu.

Nachfolgend bezieht sich der Begriff ‚maßgeblicher Indikator‘ auf die ‚Summe der Elemente‘ am Ende des Geschäftsjahres gemäß Definition in Artikel 316 Absatz 1 Tabelle 1 der CRR.

Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte 030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, werden die zukunftsgerichteten Schätzungen dann in die Spalte 020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 010 (Schätzung des Jahres +2) aufgenommen.

Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum ‚maßgeblichen Indikator‘ verfügbar sind.

040-060

DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)

Diese Spalten sind zur Meldung der Beträge der Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern ‚Firmenkundengeschäft‘ und ‚Privatkundengeschäft‘, auf die in Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Bezug genommen wird, zu verwenden. Diese Beträge werden zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators verwendet, der zu der Eigenmittelanforderung führt, die den mit dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Tätigkeiten entspricht (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der CRR).

Bezüglich des Geschäftsfelds ‚Firmenkundengeschäft‘ werden die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere ebenfalls aufgenommen.

070

EIGENMITTELANFORDERUNG

Die Eigenmittelanforderung wird gemäß dem verwendeten Ansatz unter Befolgung der Artikel 312 bis 324 der CRR berechnet. Der daraus hervorgehende Betrag wird in Spalte 070 ausgewiesen.

071

GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO

Artikel 92 Absatz 4 der CRR Eigenmittelanforderungen in Spalte 070, multipliziert mit 12,5.

080

DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN

Artikel 18 Absatz 1 der CRR in Bezug auf die in Artikel 312 Absatz 2 genannte Einbeziehung der Allokationsmethodik, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden, und in Bezug auf die Frage, ob und wie in einem Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterinstitut und seinen Tochterunternehmen, der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft genutzt wird, Diversifizierungseffekte eingerechnet werden sollen.

090-120

GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA

090

EIGENMITTELANFORDERUNG VOR REDUKTION(SEFFEKTEN) AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN

Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten).

100

(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS

In Spalte 100 wird die Erleichterung von Eigenmittelanforderungen aufgrund des in der Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der CRR) ausgewiesen.

110

(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN

Der Diversifizierungseffekt in Spalte 110 ist die Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine ‚perfekte Abhängigkeit‘ herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als ‚perfekten Abhängigkeit‘ zwischen den Risikoklassen). Die ‚perfekte Abhängigkeit‘ tritt im ‚Standardfall‘ ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die ‚Diversifizierungsfähigkeit‘ des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, im Rahmen des operationellen Risikos eintretender Verluste zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den die angenommene Korrelationsstruktur das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % verringert.

120

(-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)

In Spalte 120 sind die Auswirkungen von Versicherungsschutz und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absätze 1 bis 5 auszuweisen.


Zeilen

010

DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

In dieser Zeile werden die Beträge dargestellt, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 der CRR).

020

DEM STANDARDANSATZ (STA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

Hier ist die nach STA und ASA (Artikel 317 bis 319 der CRR) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen.

030-100

DEM STA UNTERLIEGEND

Wird der Standardansatz (STA) eingesetzt, wird der maßgebliche Indikator für jedes betroffene Jahr in den Zeilen 030 bis 100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR definierten Geschäftsfelder verteilt. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern folgt den in Artikel 318 der CRR beschriebenen Grundsätzen.

110-120

DEM ASA UNTERLIEGEND

Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) verwenden (Artikel 319 der CRR), weisen für die jeweiligen Jahre den jeweils maßgeblichen Indikator in den Zeilen 030 bis 050 und 080 bis 100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 110 und 120 für die Geschäftsfelder ‚Firmenkundengeschäft‘ und ‚Privatkundengeschäft‘ aus.

Die Zeilen 110 und 120 stellen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten dar. Dabei wird zwischen den dem Geschäftsfeld ‚Firmenkundengeschäft‘ und den dem Geschäftsfeld ‚Privatkundengeschäft‘ entsprechenden Banktätigkeiten unterschieden (Artikel 319 der CRR). Sowohl für die Zeilen, die dem ‚Firmenkundengeschäft‘ und dem ‚Privatkundengeschäft‘ nach dem Standardansatz (STA) (Zeilen 060 und 070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 110 und 120 können Beträge eingetragen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt).

130

FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMA

Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 der CRR).

Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, werden Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten gemeldet. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu.

4.2.   C 17.00 — OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR-DETAILS)

4.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

118.

In diesem Meldebogen werden die Angaben zu den von einem Institut im letzten Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst.

119.

‚Bruttoverlust‘ ist ein Verlust aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Ereigniskategorie — im Sinne von Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet Absatz 122.

120.

‚Rückfluss‘ ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei dem Gelder oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden.

121.

‚Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss‘ sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss wird nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d.h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einbezogen. Folglich werden Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, nicht in die Bruttoverlustdefinition und somit auch nicht in die OPR-Details-Meldung einbezogen.

122.

‚Abschlussstichtag‘ ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem ‚Eintrittszeitpunkt‘ (d.h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem ‚Erkennungszeitpunkt‘ (d.h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde).

123.

Die Anzahl der Ereignisse ist die Anzahl der operationellen Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode erstmals bilanziert werden.

124.

Der Gesamtverlustbetrag ist die algebraische Summe folgender Elemente:

i.

Bruttoverlustbeträge für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode ‚erstmalig bilanziert‘ wurden (z.B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen);

ii.

Bruttoverlustbeträge für positive Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z.B. Erhöhungen der Rückstellungen, verbundene Verlustereignisse, zusätzliche Abrechnungen) in Bezug auf operationelle Risikoereignisse, die in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanziert‘ wurden, und

iii.

Bruttoverlustbeträge für negative Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (aufgrund einer Reduzierung der Rückstellungen) in Bezug auf operationelle Risikoereignisse, die in früheren Berichtsperioden ‚erstmalig bilanziert‘ wurden.

125.

Die Anzahl der Ereignisse schließt der Konvention nach auch die Ereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert und noch nicht in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden. Der Gesamtverlustbetrag schließt der Konvention nach auch die Elemente nach Absatz 124 für frühere Berichtsperioden ein, die noch nicht in früheren aufsichtlichen Meldungen angegeben wurden.

126.

Der ‚Größte Einzelverlust‘ ist der höchste unter 124.i oder 124.ii fallende Einzelbetrag.

127.

Die ‚Summe der fünf größten Verluste‘ ist die Summe der unter 124.i oder 124.ii fallenden fünf größten Verluste.

128.

Der ‚Gesamtrückfluss von Verlusten‘ ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

129.

Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember gemeldet werden. Die Zahlen im Juni haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d.h. vom 1.1. bis 30.6. des Kalenderjahres), während die Zahlen im Dezember eine zwölfmonatige Referenzperiode (d.h. vom 1.1. bis 31.12. des Kalenderjahres) haben.

130.

Die Angaben werden mittels Verteilung der die internen Untergrenzen übersteigenden Verluste und Rückflüsse auf die Geschäftsfelder (gemäß Definition in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR und unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes ‚Gesamtunternehmen‘ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR) und (in Artikel 324 der CRR definierten) Ereigniskategorien dargestellt. Dabei besteht die Möglichkeit, dass Verluste, die einem Ereignis entsprechen, über mehrere Geschäftsfelder verteilt werden.

131.

Die Spalten stellen die verschiedenen Ereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, wird dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und höchste Schwellenwert offen gelegt.

132.

Die Zeilen stellen die Geschäftsfelder und innerhalb der einzelnen Geschäftsfelder Angaben zur Anzahl der Ereignisse, zum Gesamtverlustbetrag, zum größten Einzelverlust, zur Summe der fünf größten Verluste und zum Gesamtrückfluss von Verlusten dar.

133.

Bei den Geschäftsfeldern insgesamt werden auch Angaben zur Zahl der Ereignisse und zum Gesamtverlustbetrag in bestimmten, auf den aktuellen Schwellenwerten (10 000, 20 000, 100 000 und 1 000 000) basierenden Spannen verlangt. Die Schwellenwerte wurden in Euro festgesetzt und zur Herstellung der Vergleichbarkeit der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten vorgesehen; sie stehen daher also nicht unbedingt in Zusammenhang mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind.

134.

Ergibt die algebraische Summe der in Absatz 124 genannten Elemente des Gesamtverlustbetrags für einige Kombinationen aus Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien einen negativen Wert, so wird in den betreffenden Zellen der Wert 0 angegeben.

135.

Dieser Meldebogen ist von Instituten, die zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen den AMS oder den STA bzw. ASA verwenden, auszufüllen.

136.

Zur Überprüfung der in Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen ziehen die Institute die ‚Gesamtsumme der individuellen Bilanzsummen aller Institute im selben Mitgliedstaat‘ laut den jüngsten verfügbaren Statistiken auf der Supervisory Disclosure Webpage der EBA heran.

137.

Die unter Artikel 5 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung fallenden Institute brauchen als Summe aller Ereigniskategorien (Spalte 080) des Meldebogens OPR Details nur die folgenden Angaben auszuweisen:

a)

Anzahl der Ereignisse (Zeile 910);

b)

Betrag des Gesamtverlustes (Zeile 920);

c)

größter Einzelverlust (Zeile 930)

d)

Summe der fünf größten Verluste (Zeile 940) und

e)

Gesamtrückfluss von Verlusten (Zeile 950).

4.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-070

EREIGNISKATEGORIEN

Die Institute weisen die Verluste nach den in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien in den jeweiligen Spalten 010 bis 070 aus.

Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem Standardansatz (STA) oder dem alternativen Standardansatz (ASA) berechnen, können die Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, in der Spalte 080 melden.

080

EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT

In Spalte 080 melden die Institute für jedes Geschäftsfeld die ‚Anzahl der Ereignisse‘ insgesamt, den ‚Gesamtverlustbetrag‘ insgesamt und den ‚Gesamtrückfluss von Verlusten‘ insgesamt als einfache Aggregation der in den Spalten 010 bis 070 ausgewiesenen Anzahl der Verlustereignisse, der Brutto-Gesamtverlustbeträge und der Gesamtrückflüsse von Verlusten. Der in Spalte 080 ausgewiesene ‚größte Einzelverlust‘ ist der höchste Betrag der in den Spalten 010 bis 070 gemeldeten ‚größten Brutto-Einzelverluste‘. Bezüglich der Summe der fünf größten Verluste wird in Spalte 080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes eingetretenen fünf größten Verluste gemeldet.

090-100

ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

Institute melden in den Spalten 090 und 100 die Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die sie gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der CRR anwenden. Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, wird nur die Spalte 090 ausgefüllt. Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, wird auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 100) eingetragen.


Zeilen

010-850

GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNG UND ABWICKLUNG, AGENTURDIENSTLEISTUNGEN, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN

Für jedes Geschäftsfeld gemäß Definition in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes ‚Gesamtunternehmen‘ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR und für jede Ereigniskategorie weist das Institut unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben aus: Anzahl der Ereignisse, Gesamtverlustbetrag, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste und Gesamtrückfluss von Verlusten. Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, wird der gesamte Verlustbetrag auf alle betroffenen Geschäftsfelder verteilt.

910-950

GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT

Für jede Ereigniskategorie (Spalte 010 bis 080) müssen die folgenden Angaben (Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b, c und e der CRR über die Geschäftsfelder insgesamt (Zeilen 910 bis 950) gemeldet werden:

—   Anzahl der Ereignisse (Zeile 910): Anzugeben ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Ereignisse nach Ereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit mehrfachen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden.

—   Anzahl der Ereignisse, davon ≥ 10 000 und < 20 000 , ≥ 20 000 und < 100 000 , ≥ 100 000 und < 1 000 000 , ≥ 1 000 000 (Zeile 911 bis 914): Anzugeben ist die Anzahl der internen Ereignisse innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen.

—   Gesamtverlustbetrag (Zeile 920): Der Gesamtverlustbetrag ist die einfache Aggregation des Gesamtverlustbetrags für jedes einzelne Geschäftsfeld.

—   Gesamtverlustbetrag, davon ≥ 10 000 und < 20 000 , ≥ 20 000 und < 100 000 , ≥ 100 000 und < 1 000 000 , ≥ 1 000 000 (Zeile 921 bis 924): Anzugeben ist der Gesamtverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen.

—   Größter Einzelverlust (Zeile 930): Der größte Einzelverlust entspricht dem größten, die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlust für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Ereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt.

—   Summe der fünf größten Verluste (Zeile 940): Es wird die Summe der fünf größten Verluste für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern gemeldet. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen, fünf größten Verluste sein. Diese Summe ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen.

—   Gesamtrückfluss von Verlusten (Zeile 950): Der Gesamtrückfluss von Verlusten ist die einfache Aggregation des Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld.

910-950/080

GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT — EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT

—   Anzahl der Ereignisse: Für jede Zeile von 910 bis 914 ist die Anzahl der Ereignisse gleich der horizontalen Aggregation der Anzahl der Ereignisse in der entsprechenden Zeile, da in diesen Zahlen die Ereignisse, die sich auf verschiedene Geschäftsfelder auswirken, bereits als ein Ereignis berücksichtigt worden sind. Die Zahl in Zeile 910 muss nicht zwingend der vertikalen Aggregation der Anzahl der in Spalte 080 aufgenommenen Ereignisse entsprechen, da ein Ereignis sich auf verschiedene Geschäftsfelder gleichzeitig auswirken kann.

—   Gesamtverlustbetrag: Für jede Zeile von 920 bis 924 ist der Gesamtverlustbetrag gleich der horizontalen Aggregation der in der entsprechenden Zeile nach Ereigniskategorien ausgewiesenen Gesamtverlustbeträge. Der in Zeile 920 ausgewiesene Gesamtverlustbetrag ist gleich der vertikalen Aggregation der in Spalte 080 nach Geschäftsfeldern ausgewiesenen Gesamtverlustbeträge.

—   Größter Einzelverlust: Wie bereits erwähnt, kann es in Fällen, in denen sich ein Ereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt, zutreffen, dass der als ‚Höchster Einzelverlust‘ unter ‚Geschäftsfelder insgesamt‘ für eine bestimmte Ereigniskategorie ausgewiesene Betrag höher als die in jedem Geschäftsfeld als ‚Höchster Einzelverlust‘ ausgewiesenen Beträge ist. Folglich ist der Betrag in dieser Zelle gleich dem höchsten Wert der als ‚Höchster Einzelverlust‘ in ‚Geschäftsfelder insgesamt‘ ausgewiesenen Werte, wobei dieser Wert nicht zwingend gleich dem höchsten Wert des ‚Höchstens Einzelverlusts‘ aller Geschäftsfelder in Zeile 080 sein muss.

—   Summe der fünf größten Verluste: Dies ist die Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix. Das heißt, dass diese Summe weder zwingend dem höchsten Wert der ‚Summe der fünf größten Verluste‘ in ‚Geschäftsfelder insgesamt‘ entsprechen muss, noch dass sie gleich dem größten Wert der ‚Summe der fünf größten Verluste‘ in Spalte 080 sein muss.

—   Gesamtrückfluss von Verlusten: Dieser ist gleich der horizontalen Aggregation der in Zeile 950 nach Ereigniskategorien ausgewiesenen Gesamtrückflüsse von Verlusten und gleich der vertikalen Aggregation der in Spalte 080 nach Geschäftsfeldern ausgewiesenen Gesamtrückflüsse von Verlusten.

5.   MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO

138.

Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die in Meldebögen erfolgenden Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko ((MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für Meldungen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß dem Ansatz nach internen Modellen (MKR IM).

139.

Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) wird zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufgeteilt. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren sind in den Artikel 326 bis 333 der CRR zu finden.

5.1.   C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

5.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

140.

In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 102 und 105 Absatz 1 der CRR). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der CRR zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld ‚Insgesamt‘ (Total) des MKR SA TDI-Meldebogens ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen werden in Zelle {325;060} (Verbriefungen) bzw. {330;060} (CTP) übertragen..

141.

Der Meldebogen muss in Bezug auf die ‚Summe‘ sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, LTL, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.

5.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030–040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

050

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen, in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden.

060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR.

070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen

010–350

BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR werden hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes ausgewiesen.

011

ALLGEMEINES RISIKO

012

Derivate

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 328 bis 331.

013

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

020-200

LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 339 Absatz 9 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt.

210-240

ALLGEMEINES RISIKO DURATIONSBEZOGENER ANSATZ

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 340 Absatz 7 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen Eins, Zwei und Drei aufgeteilt.

250

SPEZIFISCHES RISIKO

Dies ist die Summe der in den Zeilen 251, 325 und 330 ausgewiesenen Beträge.

Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, die der spezifischen Risikokapitalanforderung unterliegen, sowie die entsprechende Kapitalanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1 bis 3, Artikel 337 und Artikel 338 der CRR. Hier ist auch der letzte Satz in Artikel 327 Absatz 1 der CRR zu beachten.

251-321

Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge.

Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absätze 1 und 2 der CRR — ‚Transparenz‘). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absatz 3 der CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen.

Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der CRR anzuwenden ist:

Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch in Frage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Tabelle 1 des Artikels 336 der CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 280–300 zuzuweisen.

Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 angewendet.

325

Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

Dies sind die in Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet.

330

Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

Dies sind die in Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet.

340

BESONDERER ANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN IN OGA

Artikel 348 bis 350 der CRR Dieser Ansatz ist anzuwenden, wenn Positionen in OGA oder die diesen zugrunde liegenden Instrumente nicht nach den in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der CRR dargelegten Methoden behandelt werden. Sofern dies zutrifft, schließt dieser Ansatz die Auswirkungen der für die Eigenmittelanforderungen geltenden Obergrenzen ein.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Satz 1 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Satz 2 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben

350-390

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absatz 3 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

5.2.   C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

5.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

142.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt.

143.

Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen nach Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 337 der CRR bestimmt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM.

144.

Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

5.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Artikel 337 der CRR (Verbriefungspositionen). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 258 der CRR

050-060

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

070-520

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen.

230-240 und 460-470

1 250 %

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

250-260 und 480-490

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR

Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut den alternativen aufsichtlichen Formelansatz (SFA) verwendet, nach dem die Eigenmittelanforderungen als Funktion aus den Merkmalen des Sicherheitenpools und den vertraglichen Eigenschaften der Tranche bestimmt werden.

270 und 500

TRANSPARENZ

SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

IRB: Artikel 263, Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

280-290/510-520

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR

Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für Liquiditätsfazilitäten und Kreditsicherheiten, die Banken (einschließlich Drittbanken) ABCP-Conduits gewähren, den internen Bemessungsansatz verwenden. Der auf ECAI-Methoden basierende interne Bemessungsansatz (IAA) gilt nur für Risikopositionen gegenüber ABCP-Conduits, die bei ihrer Gründung eine dem Investmentstatus gleichwertige interne Beurteilung haben.

530-540

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN

Artikel 337 Absatz 3 der CRR in Verbindung mit Artikel 407 der CRR Artikel 14 Absatz 2 der CRR.

550-570

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTO VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONEN

Artikel 337 der CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken.

580-600

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTO VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND KAUFPOSITIONEN

Artikel 337 der CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

610

EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Gemäß Artikel 337 Absatz 4 der CRR addiert das Institut während einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangsfrist seine gewichteten Nettoverkaufspositionen (Spalte 580) und seine gewichteten Nettokaufpositionen (Spalte 590) getrennt. Die jeweils größere dieser Summen (nach Anwendung der Obergrenze) stellt die Eigenmittelanforderung dar. Ab 2015 addiert das Institut laut Artikel 337 Absatz 4 der CRR zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seine gewichteten Nettopositionen unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt (Spalte 600).


Zeilen

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

040, 070 und 100

VERBRIEFUNGEN

Artikel 4 Absätze 61 und 62 der CRR.

020,050, 080 und 110

WIEDERVERBRIEFUNGEN

Artikel 4 Absatz 63 der CRR

030-050

ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 13 der CRR

060-080

ANLEGER

Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist.

090-110

SPONSOR

Artikel 4 Absatz 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

120-210

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME GEWICHTETER NETTOVERKAUFS- UND NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN TYPEN

Artikel 337 Absatz 4 letzter Satz der CRR

Die Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Vermögenswerte entspricht der im Meldebogen SEC Details (Spalte ‚Typ‘) verwendeten Einteilung:

1

Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien;

2

Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien;

3

Kreditkartenforderungen;

4

Leasinggeschäfte;

5

Darlehen an Unternehmen oder KMU (als Unternehmen behandelt);

6

Verbraucherdarlehen;

7

Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen;

8

Sonstige Vermögenswerte;

9

Gedeckte Schuldverschreibungen;

10

Sonstige Verbindlichkeiten.

Bei den einzelnen Verbriefungen berücksichtigt das Institut, falls der Pool aus verschiedenen Arten von Vermögenswerten besteht, den jeweils wichtigsten Typ.

5.3.   C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)

5.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

145.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz abgefragt.

146.

Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden, bestimmt. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM.

147.

Im Meldebogen wird strukturell nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Daraus ergibt sich, dass Verbriefungspositionen immer in den Zeilen 030, 060 oder 090 ausgewiesen werden (abhängig von der Funktion, die das Institut in der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 110 gemeldet. ‚Sonstige CTP-Positionen‘ sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe die Definition in Artikel 338 Absatz 3 der CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen verknüpft. Aus diesem Grund werden sie entweder der Unterrubrik ‚Verbriefung‘ oder der Unterrubrik ‚n-ter-Ausfall-Kreditderivate‘ zugewiesen.

148.

Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

5.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Positionen, die gemäß Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 258 der CRR

050-060

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

070-400

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHT (SA- UND IRB-ANSATZ)

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

160 und 330

SONSTIGE

Dies betrifft sonstige, in den vorhergehenden Spalten nicht ausdrücklich genannte Risikogewichte.

Bei den n-ter-Ausfall-Kreditderivaten sind nur diejenigen Kreditderivate zu nennen, für die keine externe Bonitätsbeurteilung besteht. N-ter-Ausfall-Kreditderivate mit externer Bonitätsbeurteilung sind entweder im Meldebogen MKR SA TDI (Zeile 321) auszuweisen oder sie werden — wenn sie in das CTP aufgenommen wurden — der Spalte für das entsprechende Risikogewicht zugewiesen.

170- 180 und 360- 370

1 250 %

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

190- 200 und 340- 350

AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR

210/380

TRANSPARENZ

SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

IRB: Artikel 263, Absätze 2 und 3 der CRR. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

220- 230 und 390- 400

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR

410-420

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

430–440

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

450

EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt.


Zeilen

010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

020-040

ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 13 der CRR.

050-070

ANLEGER

Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist.

080-100

SPONSOR

Artikel 4 Absatz 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

030, 060 und 090

VERBRIEFUNGEN

Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR festgesetzten Kriterien erfüllen.

Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile ‚Sonstige CTP-Positionen‘ aufgenommen.

110

N-TER-AUSFALLKREDITDERIVATE

Hier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate in Sinne des Artikels 347 der CRR ausgewiesen.

Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate nicht passend. Daraus folgt, dass für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden kann..

040, 070, 100 und 120

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

Die Positionen in:

Derivaten aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile ‚Sonstige CTP-Positionen‘ aufgenommen.

durch Kreditderivate nach Artikel 346 der CRR abgesicherte CTP-Positionen;

sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 der CRR erfüllen,

werden aufgenommen.

5.4.   C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

5.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

149.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten abgefragt.

150.

Der Meldebogen muss in Bezug auf die ‚Summe‘ sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff ‚Markt‘ als ‚Land‘ zu verstehen.

5.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010–020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR).

030–040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, Artikel 329, Artikel 332, Artikel 341 und Artikel 345 der CRR

050

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen, in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen.

060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR.

070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen

010-130

IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR

020–040

ALLGEMEINES RISIKO

Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR.

Bei beiden Aufschlüsselungen (021/022 sowie 030/040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen.

In den Zeilen 021 und 022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 030 und 040 verwendet.

021

Derivate

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 329 und Artikel 332.

022

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

030

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

Hierbei handelt es sich um breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte unter einem bestimmten Ansatz nach Artikel 344 Absätze 1 und 4 der CRR. Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und müssen dementsprechend nicht in Zeile 050 ausgewiesen werden.

040

Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

Dies betrifft sonstige Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 343 und Artikel 344 Absatz 3 der CRR.

050

SPEZIFISCHES RISIKO

Dies betrifft Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 342 und Artikel 344 Absatz 4 der CRR.

080

BESONDERER ANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN IN OGA

Die CRR weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu. Zu Berichtszwecken werden diese Positionen im Meldebogen MKR SA EQU ausgewiesen.

Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der CRR berechnet wird. Dieser Ansatz ist anzuwenden, wenn die OGA-Positionen oder die zugrunde liegenden Instrumente nicht nach den in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der CRR dargelegten Methoden behandelt werden (Bezugnahme auf ‚Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen‘).

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Satz 1 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Satz 2 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben

Sind die besonderen Methoden nach Artikel 350 der CRR anzuwenden, erfolgt die Meldung dieser Positionen in Anlehnung an die zugrunde liegenden Anlagen. Dementsprechend würden diese Positionen in den maßgeblichen Zeilen des Meldebogens MKR SA TDI oder aber des Meldebogens MKR SA EQU ausgewiesen.

090-130

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absätze 2 und 3 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

5.5.   C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

151.

Die Institute müssen Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (unter Einschluss der Berichtswährung) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, machen. Die Position wird für jede einzelne Währung (einschließlich Euro), sowie für Gold und OGA-Positionen berechnet. Die Zeilen 100 bis 470 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 351 der CRR verpflichtet sind.

152.

Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

5.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

020-030

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der CRR genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 sind — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden — Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen.

040-050

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 352 Absätze 3 und 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der CRR.

Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen bestehen.

060-080

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der CRR.

060-070

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen.

080

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)

Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen.

 

RISIKOKAPITALANFORDERUNG (%)

Die als Prozentsatz ausgedrückte Risikokapitalanforderung gemäß Definition in Artikel 351 und Artikel 354.

090

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der CRR.

100

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen

010

GESAMTPOSITIONEN IN WÄHRUNGEN, DIE KEINE BERICHTSWÄHRUNG SIND

Dies betrifft Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung).

020

ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN

Die in Artikel 354 der CRR genannten Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen.

030

ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.

Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der CRR als getrennte Währungen behandelt werden:

Zur Berechnung des Kapitalbedarfs gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:

1.

Die modifizierte Goldmethode wird angewendet, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt);

2.

Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt.

Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung des Kapitalbedarfs.

040

GOLD

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.

050-090

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 352 Absätze 5 und 6 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

100-120

Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten

Die Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt.

100

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

Hier sind die nicht in Zeile 110 oder 120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen.

110

Außerbilanzielle Posten

Dies betrifft Posten, die in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen.

120

Derivate

Hierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 der CRR bewertete Positionen.

130-480

ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONEN

Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

5.6.   C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

5.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

153.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, abgefragt.

5.6.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010-020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absätze 1 und 4 der CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der CRR).

030–040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der CRR

050

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen, in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden.

060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen

010

WARENPOSITIONEN INSGESAMT

Dies betrifft Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

020–060

POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE

Zu Berichtszwecken werden Waren in die vier Hauptwarengruppen eingeteilt, auf die in Tabelle 2 in Artikel 361 der CRR Bezug genommen wird.

070

LAUFZEITBANDVERFAHREN

Dem Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 359 der CRR.

080

ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN

Dem erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 361 der CRR.

090

VEREINFACHTES VERFAHREN

Dem vereinfachten Verfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 360 der CRR.

100-140

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 358 Absatz 4 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode angegeben.

5.7.   C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

5.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

154.

In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.

155.

Allgemein hängen die Meldungen vom Aufbau des vom Institut genutzten Modells ab, d. h. davon, ob es die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder zusammen ausweist. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre.

5.7.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

030-040

Risikopotenzial (VaR)

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde.

030

Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Arbeitstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials (VaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

040

Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

050-060

Risikopotenzial unter Stressbedingungen

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind.

050

Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Arbeitstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials (SVaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR.

060

Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

070-080

KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR berechnet wird.

070

Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR.

080

Letzte verfügbare Maßzahl

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR.

090-110

KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

090

UNTERGRENZE

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

= 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung ‚alle Preisrisiken‘ berechnet würde.

100-110

DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b.

110

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a

120

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die in Artikel 364 der CRR bezeichnete Eigenmittelanforderung aller Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der CRR ausgenommen werden.

130

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.

140

Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage)

Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

150-160

VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)

Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

170-180

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

In den ausgewiesenen Beträgen, die als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR dienen, wird das in Artikel 335 der CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf.


Zeilen

010

POSITIONEN INSGESAMT

Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist.

Was die Spalten 030 bis 060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Aufteilung um eine Zusatzinformation.

020

BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist.

030

TDI — ALLGEMEINES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

040

TDI — SPEZIFISCHES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

050

AKTIENINSTRUMENTE

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

060

AKTIENINSTRUMENTE — ALLGEMEINES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

070

AKTIENINSTRUMENTE — SPEZIFISCHES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

080

FREMDWÄHRUNGSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR.

090

WARENPOSITIONSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR.

100

GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO

Hierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffe kten).

110

GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO

Hierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

5.8.   C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

5.8.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

010

Risikopositionswert

Artikel 271 der CRR gemäß mit Artikel 382 der CRR

Betrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen.

020

Davon: OTC-Derivate

Artikel 271 der CRR gemäß Artikel 382 Absatz 1 der CRR

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

030

Davon: Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT)

Artikel 271 der CRR gemäß Artikel 382 Absatz 2 der CRR

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

040

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

Artikel 383 der CRR gemäß Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Hierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen.

050

VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

060

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) × DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

070

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040.

080

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR

Hierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.

090

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Hierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen.

 

Zusatzinformationen

100

Anzahl der Gegenparteien

Artikel 382 der CRR

Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien.

Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie einfach nur die andere Vertragspartei darstellen.

110

Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde.

120

EINGEGANGENE CVA

Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten.

130

EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALLSWAPS

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.

140

INDEX-KREDITAUSFALLSWAPS

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden


Zeilen

010

CVA-Risiko insgesamt

Summe der Zeilen 020-040, wie jeweils zutreffend.

020

Nach der fortgeschrittenen Methode

Die in Artikel 383 der CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode

030

Nach der Standardmethode

Die in Artikel 384 der CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode

040

Auf OEM-Grundlage

Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 der CRR angewendet wird.“


(1)  Die in diesem Meldebogen bei den Instituten abgefragten Daten sind auf kumulativer Basis für das Kalender- oder Berichtsjahr auszuweisen (d. h. ab dem 1. Januar des laufenden Jahres).

(2)  Einzelinstitute sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.


ANHANG III

1.   Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.3   Eigenkapital

 

Verweise

Aufschlüsselung in Tabelle

Buchwert

010

010

Kapital

IAS 1.54(r), BAD Art. 22

46

 

020

Eingezahltes Kapital

IAS 1.78(e)

 

 

030

Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

IAS 1.78(e); Anhang V.Teil 2.14

 

 

040

Agio

IAS 1.78(e); CRR Art. 4(1)(124)

46

 

050

Ausgebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Anhang V.Teil 2.15-16

46

 

060

Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

IAS 32.28-29; Anhang V.Teil 2.15

 

 

070

Sonstige begegebene Eigenkapitalinstrumente

Anhang V.Teil 2.16

 

 

080

Sonstiges Eigenkapital

IFRS 2.10; Anhang V.Teil 2.17

 

 

090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

CRR Art. 4(1)(100)

46

 

095

Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

IAS 1.82 A(a)

 

 

100

Materielle Vermögenswerte

IAS 16.39,-41

 

 

110

Immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.85-87

 

 

120

Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

IAS 1.7

 

 

122

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IFRS 5.38, IG Beispiel 12

 

 

124

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.82(h); IAS 28.11

 

 

128

Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

IAS 1.82 A(a)

 

 

130

Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

IAS 39.102(a)

 

 

140

Fremdwährungsumrechnung

IAS 21.52(b); IAS 21.32, 38-49

 

 

150

Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

IFRS 7.23(c); IAS 39.95-101

 

 

160

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.55(b)

 

 

170

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IFRS 5.38, IG Beispiel 12

 

 

180

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.82(h); IAS 28.11

 

 

190

Einbehaltene Gewinne

CRR Art. 4(1)(123)

 

 

200

Neubewertungsrücklagen

IFRS 1.30, D5-D8; Anhang V.Teil 2.18

 

 

210

Sonstige Rücklagen

IAS 1.54; IAS 1.78(e)

 

 

220

Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 28.11; Anhang V.Teil 2.19

 

 

230

Sonstige

Anhang V.Teil 2.19

 

 

240

(-) Eigene Anteile

IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG 14, AG 36; Anhang V.Teil 2.20

46

 

250

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

IAS 27.28; IAS 1.81B (b)(ii)

2

 

260

(-) Zwischendividenden

IAS 32.35

 

 

270

Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

IAS 27.4; IAS 1.54(q); IAS 27.27

 

 

280

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

IAS 27.27-28; CRR Art. 4(1)(100)

46

 

290

Sonstige Positionen

IAS 27.27-28

46

 

300

SUMME EIGENKAPITAL

IAS 1.9(c), IG 6

46

 

310

SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

IAS 1.IG6

 

 

16.   Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

16.1   Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

 

Laufender Berichtszeitraum

 

Verweise

Erträge

Aufwendungen

Anhang V.Teil 2.95

Anhang V.Teil 2.95

010

020

010

Derivate — Handel

IAS 39.9; Anhang V.Teil 2.96

 

 

020

Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.26

 

 

030

Zentralbanken

Anhang V.Teil 1.35(a)

 

 

040

Staatssektor

Anhang V.Teil 1.35(b)

 

 

050

Kreditinstitute

Anhang V.Teil 1.35(c)

 

 

060

Sonstige finanzielle Unternehmen

Anhang V.Teil 1.35(d)

 

 

070

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V.Teil 1.35(e)

 

 

080

Darlehen und Kredite

Anhang V.Teil 1.27

 

 

090

Zentralbanken

Anhang V.Teil 1.35(a)

 

 

100

Staatssektor

Anhang V.Teil 1.35(b)

 

 

110

Kreditinstitute

Anhang V.Teil 1.35(c)

 

 

120

Sonstige finanzielle Unternehmen

Anhang V.Teil 1.35(d)

 

 

130

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V.Teil 1.35(e)

 

 

140

Haushalte

Anhang V.Teil 1.35(f)

 

 

150

Sonstige Vermögenswerte

 Anhang V.Teil 1.51

 

 

160

Einlagen

EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9

 

 

170

Zentralbanken

Anhang V.Teil 1.35(a)

 

 

180

Staatssektor

Anhang V.Teil 1.35(b)

 

 

190

Kreditinstitute

Anhang V.Teil 1.35(c)

 

 

200

Sonstige finanzielle Unternehmen

Anhang V.Teil 1.35(d)

 

 

210

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V.Teil 1.35(e)

 

 

220

Haushalte

Anhang V.Teil 1.35(f)

 

 

230

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.31

 

 

240

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V.Teil 1.32-34

 

 

250

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

Anhang V.Teil 2.95

 

 

260

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V.Teil 2.10

 

 

270

ZINSEN

IAS 18.35(b) IAS 1.97

 

 

16.2   Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument

 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

010

010

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

020

Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.26

 

030

Darlehen und Kredite

Anhang V.Teil 1.27

 

040

Einlagen

EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9

 

050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.31

 

060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V.Teil 1.32-34

 

070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG VON NICHT ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

IFRS 7.20(a)(v-vii); IAS 39.55(a)

 

16.3   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument

 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

 

010

010

Derivate

IAS 39.9

 

020

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

030

Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.26

 

040

Darlehen und Kredite

Anhang V.Teil 1.27

 

050

Verkaufspositionen

IAS 39 AG 15(b)

 

060

Einlagen

EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9

 

070

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.31

 

080

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V.Teil 1.32-34

 

090

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

IFRS 7.20(a)(i)

 

16.4.   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Risiko

 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

 

010

010

Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V.Teil 2.99(a)

 

020

Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V.Teil 2.99(b)

 

030

Fremdwährungshandel und mit Fremdwährungen und Gold verbundene Derivate

Anhang V.Teil 2.99(c)

 

040

Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V.Teil 2.99(d)

 

050

Mit Waren verbundene Derivate

Anhang V.Teil 2.99(e)

 

060

Sonstige

Anhang V.Teil 2.99(f)

 

070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

IFRS 7.20(a)(i)

 

16.5   Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument

 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

 

Anhang V.Teil 2.100

010

020

010

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

020

Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.26

 

 

030

Darlehen und Kredite

Anhang V.Teil 1.27

 

 

040

Einlagen

EZB/2008/32 Anhang 2.Teil 2.9

 

 

050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.31

 

 

060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V.Teil 1.32-34

 

 

070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN, NETTO

IFRS 7.20(a)(i)

 

 

16.6   Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

010

010

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments [einschließlich Aufhebung]

IFRS 7.24(a)(i)

 

020

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind

IFRS 7.24(a)(ii)

 

030

Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung von Zahlungsströmen

IFRS 7.24(b)

 

040

Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung der Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

IFRS 7.24(c)

 

050

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS DER BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN, NETTO

IFRS 7.24

 

16.7   Wertminderung finanzieller und nicht finanzieller Vermögenswerte

 

Laufender Berichtszeitraum

 

 

Verweise

Zugänge

Anhang V.Teil 2.102

Aufholungen

Anhang V.Teil 2.102

Summe

Kumulierte Wertminderung

010

020

030

040

010

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

IFRS 7.20(e)

 

 

 

 

020

Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(e); IAS 39.66

 

 

 

 

030

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(e); IAS 39.67-70

 

 

 

 

040

Kredite und Forderungen

IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65

 

 

 

 

050

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65

 

 

 

 

060

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 28.40-43

 

 

 

 

070

Tochterunternehmen

IFRS 10 Anhang A

 

 

 

 

080

Gemeinschaftsunternehmen

IAS 28.3

 

 

 

 

090

Assoziierte Unternehmen

IAS 28.3

 

 

 

 

100

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht finanziellen Vermögenswerten

IAS 36.126(a),(b)

 

 

 

 

110

Sachanlagen

IAS 16.73(e)(v-vi)

 

 

 

 

120

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 40.79(d)(v)

 

 

 

 

130

Geschäfts- oder Firmenwert

IAS 36.10b; IAS 36.88-99, 124; IFRS 3 Anhang B67(d)(v)

 

 

 

 

140

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.118(e)(iv)(v)

 

 

 

 

145

Sonstige

IAS 36.126(a),(b)

 

 

 

 

150

SUMME

 

 

 

 

 

160

Ausstehende Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten

IFRS 7.20(d); IAS 39.AG 93

 

 

 

 

20.   Geografische Aufschlüsselung

20.1   Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten

 

Verweise

Buchwert

Inländische Tätigkeiten

Ausländische Tätigkeiten

Anhang V.Teil 2.107

Anhang V.Teil 2.107

010

020

010

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

IAS 1.54 (i)

 

 

020

Kassenbestand

Anhang V.Teil 2.1

 

 

030

Guthaben bei Zentralbanken

Anhang V.Teil 2.2

 

 

040

Sichtguthaben

Anhang V.Teil 2.3

 

 

050

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG 14

 

 

060

Derivate

IAS 39.9

 

 

070

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

080

Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.24, 26

 

 

090

Darlehen und Kredite

Anhang V.Teil 1.24, 27

 

 

100

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

 

 

110

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

120

Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.24, 26

 

 

130

Darlehen und Kredite

Anhang V.Teil 1.24, 27

 

 

140

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(d); IAS 39.9

 

 

150

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

160

Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.24, 26

 

 

170

Darlehen und Kredite

Anhang V.Teil 1.24, 27

 

 

180

Kredite und Forderungen

IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V.Teil 1.16

 

 

190

Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.24, 26

 

 

200

Darlehen und Kredite

Anhang V.Teil 1.24, 27

 

 

210

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

 

 

220

Schuldverschreibungen

Anhang V.Teil 1.24, 26

 

 

230

Darlehen und Kredite

Anhang V.Teil 1.24, 27

 

 

240

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 7.22(b); IAS 39.9

 

 

250

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

IAS 39.89A(a)

 

 

260

Materielle Vermögenswerte

 

 

 

270

Immaterielle Vermögenswerte

IAS 1.54(c); CRR Art.4(1)(115)

 

 

280

Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 2.4

 

 

290

Steueransprüche

IAS 1.54(n-o)

 

 

300

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V.Teil 2.5

 

 

310

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IAS 1.54(j); IFRS 5.38

 

 

320

VERMÖGENSWERTE

IAS 1.9(a), IG 6

 

 

46.   Eigenkapitalveränderungsrechnung

Quellen von Eigenkapitalveränderungen

Verweise

Kapital

Agio

Ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Sonstiges Eigenkapital

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Einbehaltene Gewinne

Neubewertungsrücklagen

IAS 1.106, 54(r)

IAS 1.106, 78(e)

IAS 1.106, Anhang V.Teil 2.15-16

IAS 1.106; Anhang V.Teil 2.17.

IAS 1.106

CRR Art. 4(1)(123)

IFRS 1.30, D5-D8

010

020

030

040

050

060

070

010

Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

IAS 1.106.(b); IAS 8.42

 

 

 

 

 

 

 

030

Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

IAS 1.106.(b); IAS 1.IG6; IAS 8.22

 

 

 

 

 

 

 

040

Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Emission von Stammaktien

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

060

Emission von Vorzugsaktien

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

070

Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

080

Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

090

Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

100

Kapitalherabsetzung

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

110

Dividenden

IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.35; IAS 1.IG6

 

 

 

 

 

 

 

120

Erwerb eigener Anteile

IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

130

Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

140

Umgliederung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

150

Umgliederung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

160

Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

170

Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

180

Anteilsbasierte Vergütungen

IAS 1.106.(d).(iii); IFRS 2.10

 

 

 

 

 

 

 

190

Sonstige Erhöhungen oder oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

IAS 1.106.(d)

 

 

 

 

 

 

 

200

Jahresgesamtergebnis

IAS 1.106.(d).(i)-(ii); IAS 1.81A.(c); IAS 1.IG6

 

 

 

 

 

 

 

210

Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 


Quellen von Eigenkapitalveränderungen

Verweise

Sonstige Rücklagen

(-) Eigene Anteile

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder (-) Verluste

(-) Zwischendividenden

Minderheitsbeteiligungen

Summe

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Sonstige Positionen

IAS 1.106, 54(c)

IAS 1.106; IAS 32.34, 33; Anhang V.Teil 2.20.

IAS 1.106(a), 83 (a)(ii)

IAS 1.106; IAS 32.35

IAS 1.54(q), 106(a); IAS 27.27-28

IAS 1.54(q), 106(a); IAS 27.27-28

IAS 1.9(c), IG6

080

090

100

110

120

130

140

010

Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

IAS 1.106.(b); IAS 8.42

 

 

 

 

 

 

 

030

Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

IAS 1.106.(b); IAS 1.IG6; IAS 8.22

 

 

 

 

 

 

 

040

Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Emission von Stammaktien

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

060

Emission von Vorzugsaktien

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

070

Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

080

Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

090

Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

100

Kapitalherabsetzung

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

110

Dividenden

IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.35; IAS 1.IG6

 

 

 

 

 

 

 

120

Erwerb eigener Anteile

IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

130

Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

140

Umgliederung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

150

Umgliederung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

160

Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

170

Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

180

Anteilsbasierte Vergütungen

IAS 1.106.(d).(iii); IFRS 2.10

 

 

 

 

 

 

 

190

Sonstige Erhöhungen oder oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

IAS 1.106.(d)

 

 

 

 

 

 

 

200

Jahresgesamtergebnis

IAS 1.106.(d).(i)-(ii); IAS 1.81A.(c); IAS 1.IG6

 

 

 

 

 

 

 

210

Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG IV

1.   Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.3   Eigenkapital

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Aufschlüsselung in Tabelle

Buchwert

010

010

Kapital

BAD Art 4 Passiva Nr. 9, BAD Art. 22

IAS 1.54(r), BAD Art. 22

46

 

020

Eingezahltes Kapital

BAD Art. 4 Passiva Nr. 9

IAS 1.78(e)

 

 

030

Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

BAD Art. 4 Passiva Nr. 9

IAS 1.78(e); Anhang V Teil 2.14

 

 

040

Agio

BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124

IAS 1.78(e); CRR Art. 4 Abs. 124

46

 

050

Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Anhang V Teil 2.15-16

Anhang V Teil 2.15-16

46

 

060

Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 5a; Anhang V Teil 2.15

IAS 32.28-29; Anhang V Teil 2.15

 

 

070

Sonstige begegebene Eigenkapitalinstrumente

Anhang V Teil 2.16

Anhang V Teil 2.16

 

 

080

Sonstiges Eigenkapital

Anhang V Teil 2.17

IFRS 2.10, Anhang V Teil 2.17

 

 

090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

CRR Art. 4 Abs. 100

CRR Art. 4 Abs. 100

46

 

095

Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

 

IAS 1.82 A(a)

 

 

100

Materielle Vermögenswerte

 

IAS 16.39,-41

 

 

110

Immaterielle Vermögenswerte

 

IAS 38.85-87

 

 

120

Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

 

IAS 1.7

 

 

122

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

 

IFRS 5.38, IG Beispiel 12

 

 

124

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

 

IAS 1.82(h), IAS 28.11

 

 

128

Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

 

IAS 1.82 A(b)

 

 

130

Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a

IAS 39.102(a)

 

 

140

Devisenumrechnung

BAD Art. 39 Absatz 6

IAS 21.52(b), IAS 21.32, 38-49

 

 

150

Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a

IFRS 7.23(c); IAS 39.95-101

 

 

160

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a

IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.55(b)

 

 

170

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

 

IFRS 5.38, IG Beispiel 12

 

 

180

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

 

IAS 1.82(h), IAS 28.11

 

 

190

Einbehaltene Gewinne

BAD Art. 4 Passiva Nr. 13; CRR Art. 4 Abs. 123

CRR Art. 4 Abs. 123

 

 

200

Neubewertungsrücklagen

BAD Art. 4 Passiva Nr. 12

IFRS 1.30, D5-D8; Anhang V Teil 2.18

 

 

201

Materielle Vermögenswerte

4. Richtlinie Art. 33 Abs. 1 Buchst. c

 

 

 

202

Eigenkapitalinstrumente

4. Richtlinie Art. 33 Abs. 1 Buchst. c

 

 

 

203

Schuldverschreibungen

4. Richtlinie Art. 33 Abs. 1 Buchst. c

 

 

 

204

Sonstige

4. Richtlinie Art. 33 Abs. 1 Buchst. c

 

 

 

205

Zum Zeitwert angesetzte Rücklagen

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1

 

 

 

206

Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 1 Buchst. b

 

 

 

207

Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 1 Buchst. a; CRR Art. 30 Buchst. a

 

 

 

208

Sicherungsderivate. Sonstige Sicherungsgeschäfte

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

 

 

 

209

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 2

 

 

 

210

Sonstige Rücklagen

BAD Art. 4 Passiva Nr. 11-13

IAS 1.54, IAS 1.78(e)

 

 

215

Fonds für allgemeine Bankrisiken [falls dem Eigenkapital zugeordnet]

BAD Art. 38 Abs. 1; CRR Art. 4 Abs. 112; Anhang V Teil 1.38

 

 

 

220

Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

4. Richtlinie Art. 59 Abs. 4; Anhang V Teil 2.19

IAS 28.11; Anhang V Teil 2.19

 

 

230

Sonstige

Anhang V Teil 2.19

Anhang V Teil 2.19

 

 

235

Erste Konsolidierung. Differenzen

7. Richtlinie Art. 19 Abs. 1 Buchst. c

 

 

 

240

(-) Eigene Anteile

4. Richtlinie Aktiva C(III)(7), D(III)(2); Anhang V Teil 2.20

IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG14, AG36; Anhang V Teil 2.20

46

 

250

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

BAD Art. 4 Passiva Nr. 14

IAS 27.28, IAS 1.81B (b)(ii)

2

 

260

(-) Zwischendividenden

CRR Art. 26 Abs. 2b

IAS 32.35

 

 

270

Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

7. Richtlinie Art. 21

IAS 27.4, IAS 1.54(q), IAS 27.27

 

 

280

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

CRR Art. 4 Abs. 100

IAS 27.27-28; CRR Art. 4 Abs. 100

46

 

290

Sonstige Positionen

 

IAS 27.27-28

46

 

300

SUMME EIGENKAPITAL

 

IAS 1.9(c), IG6

46

 

310

SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

BAD Art. 4 Passiva

IAS 1, IG6

 

 

16.   Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

16.1   Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Erträge

Aufwendungen

Anhang V Teil 2.95

Anhang V Teil 2.95

010

020

010

Derivate — Handel

CCR Anhang II; Anhang V Teil 2.96

IAS 39.9; Anhang V Teil 2.96

 

 

020

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.26

Anhang V Teil 1.26

 

 

030

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

040

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

050

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

060

Sonstige finanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

070

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

080

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.27

Anhang V Teil 1.27

 

 

090

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

100

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

110

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

120

Sonstige finanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

130

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

140

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

150

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V Teil 1.51

 Anhang V Teil 1.51

 

 

160

Einlagen

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

 

 

170

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

180

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

190

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

200

Sonstige finanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

210

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

220

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

230

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

Anhang V Teil 1.31

 

 

240

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

Anhang V Teil 1.32-34

 

 

250

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

Anhang V Teil 2.95

Anhang V Teil 2.95

 

 

260

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 2.10

Anhang V Teil 2.10

 

 

270

ZINSEN

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1 und 2

IAS 18.35(b) und IAS 1.97

 

 

16.2   Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Zeitraum

010

010

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

020

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.26

Anhang V Teil 1.26

 

030

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.27

Anhang V Teil 1.27

 

040

Einlagen

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

 

050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

Anhang V Teil 1.31

 

060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

Anhang V Teil 1.32-34

 

070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG VON NICHT ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

IFRS 7.20(a)(v-vii); IAS 39.55(a)

 

16.3   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Zeitraum

010

010

Derivate

CRR Anhang II

IAS 39.9

 

020

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

030

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.26

Anhang V Teil 1.26

 

040

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.27

Anhang V Teil 1.27

 

050

Verkaufspositionen

 

IAS 39, AG15(b)

 

060

Einlagen

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

 

070

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

Anhang V Teil 1.31

 

080

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

Anhang V Teil 1.32-34

 

090

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

IFRS 7.20(a)(i)

 

100

Derivate

CRR Anhang II

 

 

110

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

 

 

120

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.26

 

 

130

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.27

 

 

140

Verkaufspositionen

 

 

 

150

Einlagen

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

 

 

160

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

 

 

170

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

 

 

180

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE TEIL DES HANDELSBESTANDS SIND, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

 

 

16.4   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Zeitraum

010

010

Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V Teil 2.99(a)

Anhang V Teil 2.99(a)

 

020

Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V Teil 2.99(b)

Anhang V Teil 2.99(b)

 

030

Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate

Anhang V Teil 2.99(c)

Anhang V Teil 2.99(c)

 

040

Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V Teil 2.99(d)

Anhang V Teil 2.99(d)

 

050

Mit Waren verbundene Derivate

Anhang V Teil 2.99(e)

Anhang V Teil 2.99(e)

 

060

Sonstige

Anhang V Teil 2.99(f)

Anhang V Teil 2.99(f)

 

070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

IFRS 7.20(a)(i)

 

080

Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V Teil 2.99(a)

 

 

090

Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V Teil 2.99(b)

 

 

100

Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate

Anhang V Teil 2.99(c)

 

 

110

Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V Teil 2.99(d)

 

 

120

Mit Waren verbundene Derivate

Anhang V Teil 2.99(e)

 

 

130

Sonstige

Anhang V Teil 2.99(f)

 

 

140

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE TEIL DES HANDELSBESTANDS SIND, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

 

 

16.5   Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Zeitraum

Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

 

Anhang V Teil 2.100

010

020

010

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

020

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.26

Anhang V Teil 1.26

 

 

030

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.27

Anhang V Teil 1.27

 

 

040

Einlagen

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

 

 

050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

Anhang V Teil 1.31

 

 

060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

Anhang V Teil 1.32-34

 

 

070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

IFRS 7.20(a)(i)

 

 

080

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

 

 

 

090

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.26

 

 

 

100

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.27

 

 

 

110

Einlagen

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.9

 

 

 

120

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

 

 

 

130

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

 

 

 

140

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS NICHT ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

 

 

 

16.6   Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

010

010

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments [einschließlich Aufhebung]

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

IFRS 7.24(a)(i)

 

020

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

IFRS 7.24(a)(ii)

 

030

Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung von Zahlungsströmen

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

IFRS 7.24(b)

 

040

Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung der Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

IFRS 7.24(c)

 

050

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS DER BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN, NETTO

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 5a sowie Art. 42c Abs. 1 Buchst. a

IFRS 7.24

 

16.7   Wertminderung finanzieller und nichtfinanzieller Vermögenswerte

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

 

Zugänge

Anhang V Teil2.102

Aufholungen

Anhang V Teil 2.102

Summe

Kumulierte Wertminderung

010

020

030

040

010

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

BAD Art. 35 bis 37

IFRS 7.20(e)

 

 

 

 

020

Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.20(e); IAS 39.66

 

 

 

 

030

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.20(e); IAS 39.67-70

 

 

 

 

040

Kredite und Forderungen

 

IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65

 

 

 

 

050

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

 

IFRS 7.20(e); IAS 39.63-65

 

 

 

 

060

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13 und 14

IAS 28.40-43

 

 

 

 

070

Tochterunternehmen

 

IFRS 10 Anhang A

 

 

 

 

080

Gemeinschaftsunternehmen

 

IAS 28.3

 

 

 

 

090

Assoziierte Unternehmen

4. Richtlinie Art. 17

IAS 28.3

 

 

 

 

100

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten

 

IAS 36.126(a),(b)

 

 

 

 

110

Sachanlagen

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 16.73(e)(v-vi)

 

 

 

 

120

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 40.79(d)(v)

 

 

 

 

130

Geschäfts- oder Firmenwert

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 36.10b, IAS 36.88-99, 124; IFRS 3 Anhang B67(d)(v)

 

 

 

 

140

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 38.118(e)(iv)(v)

 

 

 

 

145

Sonstige

 

IAS 36.126(a),(b)

 

 

 

 

150

SUMME

 

 

 

 

 

 

160

Ausstehende Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten

 

IFRS 7.20(d); IAS 39, AG93

 

 

 

 

20.   Geografische Aufschlüsselung

20.1   Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Inländische Tätigkeiten

Ausländische Tätigkeiten

Anhang V Teil 2.107

Anhang V Teil 2.107

010

020

010

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1

IAS 1.54 (i)

 

 

020

Kassenbestand

Anhang V Teil 2.1

Anhang V Teil 2.1

 

 

030

Guthaben bei Zentralbanken

BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V Teil 2.2

Anhang V Teil 2.2

 

 

040

Sichtguthaben

 

Anhang V Teil 2.3

 

 

050

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9, AG14

 

 

060

Derivate

CRR Anhang II

IAS 39.9

 

 

070

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

080

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

090

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

091

Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind

Anhang V Teil 1.15

 

 

 

092

Derivate

CCR Anhang II; Anhang V Teil 1.15

 

 

 

093

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

 

 

 

094

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

095

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

100

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

 

 

110

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

120

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

130

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

140

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a; IAS 39.9

IFRS 7.8(d); IAS 39.9

 

 

150

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

160

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

170

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

171

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 4

 

 

 

172

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

 

 

 

173

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

174

Darlehen und Kredite

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

175

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Art. 42c Abs. 2

 

 

 

176

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

 

 

 

177

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

178

Darlehen und Kredite

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

180

Kredite und Forderungen

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9

IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V Teil 1.16

 

 

190

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

200

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

210

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5a; IAS 39.9

IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG16, AG26

 

 

220

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

230

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

231

Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel

BAD Art. 37 Abs. 1; 4. Richtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V Teil 1.16

 

 

 

232

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

233

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

234

Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 35-37; Anhang V Teil 1.17

 

 

 

235

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2008/32 Anhang 2 Teil 2.4-5

 

 

 

236

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

237

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

240

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a, Art. 42c Abs. 1 Buchst. a; IAS 39.9; Anhang V Teil 1.19

IFRS 7.22(b); IAS 39.9

 

 

250

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 5 und 5a; IAS 39.89A(a)

IAS 39.89A(a)

 

 

260

Materielle Vermögenswerte

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10

 

 

 

270

Immaterielle Vermögenswerte

BAD Art. 4. Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 115

IAS 1.54(c), CRR Art. 4 Abs. 115

 

 

280

Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

BAD Art 4 Aktiva Nr. 7-8; 4. Richtlinie Art. 17; Anhang V Teil 2.4

IAS 1.54(e); Anhang V Teil 2.4

 

 

290

Steueransprüche

 

IAS 1.54(n-o)

 

 

300

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V Teil 2.5

Anhang V Teil 2.5

 

 

310

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

 

IAS 1.54(j); IFRS 5.38

 

 

320

VERMÖGENSWERTE

BAD Art. 4 Aktiva

IAS 1.9(a), IG6

 

 

46.   Eigenkapitalveränderungsrechnung

Quellen von Eigenkapitalveränderungen

 

 

Kapital

Agio

Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Sonstiges Eigenkapital

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Einbehaltene Gewinne

Neubewertungsrücklagen

Zum Zeitwert angesetzte Rücklagen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

IAS 1.106, 54(r)

IAS 1.106, 78(e)

IAS 1.106, Anhang V Teil 2.15-16

IAS 1.106; Anhang V Teil 2.17

IAS 1.106

CRR Art. 4 Abs. 123

IFRS 1.30, D5-D8

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

BAD Art 4 Passiva Nr. 9, BAD Art. 22

BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124

Anhang V Teil 2.15-17

Anhang V Teil 2.17

4. Richtlinie Art. 42a Abs. 1 und 5a

BAD Art. 4 Passiva Nr. 13; CRR Art. 4 Abs. 123

 

BAD Art. 4 Passiva Nr. 12

010

020

030

040

050

060

070

075

010

Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

 

IAS 1.106(b) und IAS 8.42

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

 

IAS 1.106(b); IAS 1, IG6; IAS 8.22

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Emission von Stammaktien

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Emission von Vorzugsaktien

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kapitalherabsetzung

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Dividenden

 

IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.35; IAS 1, IG6

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Erwerb eigener Anteile

 

IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

 

IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Umgliederung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Umgliederung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Anteilsbasierte Vergütungen

 

IAS 1.106(d)(iii); IFRS 2.10

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

 

IAS 1.106.(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Jahresgesamtergebnis

 

IAS 1.106(d)(i)-(ii), IAS 1.81A(c); IAS 1, IG6

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Quellen von Eigenkapitalveränderungen

 

 

Sonstige Rücklagen

Erste Konsolidierung. Differenzen

(-) Eigene Anteile

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder (-) Verluste

(-) Zwischendividenden

Minderheitsbeteiligungen

Summe

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Sonstige Positionen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

IAS 1.106, 54(c)

 

IAS 1.106, IAS 32.34, IAS 33; Anhang V Teil 2.20

IAS 1.106(a), 83 (a)(ii)

IAS 1.106, IAS 32.35

IAS 1.54(q), 106(a); IAS 27.27-28

IAS 1.54(q), 106(a); IAS 27.27-28

IAS 1.9(c), IG6

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

 

7. Richtlinie Art. 19 Abs. 1 Buchst. c

4. Richtlinie Aktiva C(III)(7), D(III)(2); Anhang V Teil 2.20

BAD Art. 4 Passiva Nr. 14

CRR Art. 26 Abs. 2b

7. Richtlinie Art. 21

7. Richtlinie Art. 21

 

080

085

090

100

110

120

130

140

010

Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

 

IAS 1.106(b) und IAS 8.42

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

 

IAS 1.106(b); IAS 1, IG6; IAS 8.22

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Emission von Stammaktien

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Emission von Vorzugsaktien

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kapitalherabsetzung

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Dividenden

 

IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.35; IAS 1, IG6

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Erwerb eigener Anteile

 

IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

 

IAS 1.106(d)(iii), IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Umgliederung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Umgliederung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Anteilsbasierte Vergütungen

 

IAS 1.106(d)(iii); IFRS 2.10

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

 

IAS 1.106.(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Jahresgesamtergebnis

 

IAS 1.106(d)(i)-(ii), IAS 1.81A(c); IAS 1, IG6

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG V

„ANHANG V

MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN

Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 224

1.

Verweise 224

2.

Konventionen 225

3.

Konsolidierung 226

4.

Bilanzierungsportfolios 226

4.1.

Vermögenswerte 226

4.2.

Verbindlichkeiten 227

5.

Finanzinstrumente 227

5.1.

Finanzielle Vermögenswerte 227

5.2.

Finanzielle Verbindlichkeiten 228

6.

Aufschlüsselung der Gegenparteien 228
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN 229

1.

Bilanz 229

1.1.

Vermögenswerte (1.1) 229

1.2.

Verbindlichkeiten (1.2) 229

1.3.

Eigenkapital (1.3) 230

2.

Gewinn- und Verlustrechnung (2) 230

3.

Gesamtergebnisrechnung (3) 232

4.

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und BRANCHE der Gegenpartei (4) 232

5.

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt (5) 232

6.

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen nach NACE-Codes (6) 233

7.

Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig oder wertgemindert sind (7) 234

8.

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten (8) 234

9.

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen (9) 234

10.

Derivate (10 und 11) 236

10.1.

Einreihung der Derivate nach Risikotyp 236

10.2.

Für Derivate auszuweisende Beträge 237

10.3.

Als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ eingestufte Derivate 238

10.4.

Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei 238

11.

Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und die Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten (12) 239

12.

Empfangene Sicherheiten und Garantien (13) 239

12.1.

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien (13.1) 239

12.2.

Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] (13.2) 239

12.3.

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte] kumulativ (13.3) 240

13.

Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert (14) 240

14.

Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten (15) 240

15.

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (16) 241

15.1.

Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1) 241

15.2.

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2) 241

15.3.

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3) 241

15.4.

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4) 241

15.5.

Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5) 242

15.6.

Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6) 242

15.7.

Wertminderung bei finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerten (16.7) 242

16.

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke (17) 242

17.

Geografische Aufschlüsselung (20) 242

18.

Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind (21) 243

19.

Vermögensverwaltung, Verwahrung und andere Serviceaufgaben (22) 243

19.1.

Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1) 243

19.2.

Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2) 244

20.

Beteiligungen an nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen (30) 245

21.

Nahestehende Unternehmen und Personen (31) 245

21.1.

Nahe stehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1) 245

21.2.

Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit (31.2) 245

22.

Gruppenstruktur (40) 246

22.1.

Gruppenstruktur: ‚nach Unternehmen‘ (40.1) 246

22.2.

Gruppenstruktur: ‚nach Instrument‘ (40.2) 247

23.

Beizulegender Zeitwert (41) 247

23.1.

Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1) 247

23.2.

Nutzung der Zeitwertoption (41.2) 247

23.3.

Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente (41.3) 247

24.

Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren (42) 247

25.

Rückstellungen (43) 247

26.

Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer (44) 248

26.1.

Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1) 248

26.2.

Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2) 248

26.3.

Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] (44.3) 248

27.

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (45) 248

27.1.

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen (45.2) 248

27.2.

Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3) 248

28.

Eigenkapitalveränderungsrechnung (46) 249

29.

Notleidende Risikopositionen (18) 249

30.

Gestundete Risikopositionen (19) 251
ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIARTEN 255

TEIL 1

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   VERWEISE

1.

Der vorliegende Anhang liefert zusätzliche Erläuterungen zu den in den Anhängen III und IV enthaltenen Finanzinformationsmeldebögen (nachfolgend ‚FINREP‘). Er ist als Ergänzung der in den Meldebögen der Anhänge III und IV enthaltenen Verweise zu verstehen.

2.

Die in den Meldebögen ermittelten Datenpunkte werden gemäß den Ansatz-, Aufrechnungs- und Bewertungsgrundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend ‚CRR‘) erstellt.

3.

Institute übermitteln nur diejenigen Teile der Meldebögen, die sich auf Folgendes beziehen:

a)

Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die vom Institut angesetzt werden;

b)

außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das Institut beteiligt ist;

c)

vom Institut durchgeführte Geschäfte;

d)

die vom Institut angewandten Bewertungsgrundsätze unter Einschluss der Methoden zur Schätzung der Wertberichtigungen für Kreditrisiken.

4.

Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform

a)

‚IAS-Verordnung‘ die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002;

b)

‚IAS‘ bzw. ‚IFRS‘ die Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 2 der von der Kommission erlassenen IAS-Verordnung;

c)

‚EZB-BSI-Verordnung‘ oder ‚EZB/2008/32‘ die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank (1);

d)

‚NACE-Verordnung‘ die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

e)

‚BAD‘ die Richtlinie 86/635/EWG des Rates (3);

f)

‚Vierte Richtlinie‘ die Vierte Richtlinie des Rates (78/660/EWG) (4);

g)

‚nationale GAAP‘ im Rahmen der BAD entwickelte, allgemein anerkannte nationale Rechnungslegungsgrundsätze;

h)

‚KMU‘ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Kommissionsempfehlung K(2003)1422 (5);

i)

‚ISIN-Code‘ die aus zwölf alphanumerischen Zeichen bestehende Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere zur eindeutigen Identifizierung einer Wertpapieremission gekennzeichnet werden;

j)

‚LEI-Code‘ die globale Unternehmenskennung, die Rechtsträgern zugewiesen wird und mit der die an Finanzgeschäften beteiligten Parteien eindeutig gekennzeichnet werden.

2.   KONVENTIONEN

5.

Für die Zwecke der Anhänge III und IV bedeutet die graue Hinterlegung eines Datenpunkts, dass dieser Datenpunkt nicht erforderlich ist oder nicht gemeldet werden kann. In Anhang IV bedeutet die schwarze Hinterlegung einer Spalte mit Referenzen, dass diejenigen Institute, die den in der betreffenden Zeile oder Spalte genannten Referenzen folgen, die zugehörigen Datenpunkte nicht übermitteln müssen.

6.

Die Meldebögen in den Anhängen III und IV beinhalten implizite Bewertungsgrundsätze, die mittels Verwendung von Konventionen in den Meldebögen selbst festgelegt werden.

7.

Die Verwendung von Klammern in der Bezeichnung eines Postens in einem Meldebogen bedeutet, dass der betreffende Posten zur Berechnung des Gesamtbetrags abzuziehen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Posten als negativer Wert auszuweisen ist.

8.

Als negativer Wert auszuweisende Posten werden in den Meldebögen durch die Aufnahme eines ‚(-)‘ zu Beginn der Bezeichnung gekennzeichnet, wie beispielsweise in ‚(-) Eigene Anteile‘.

9.

In dem in den Anhängen III und IV beschriebenen ‚Datenpunktmodell‘ (nachfolgend DPM) für die Finanzinformationsmeldebögen gehört zu jedem Datenpunkt (jeder Zelle) ein ‚Basisposten‘, dem ein ‚Gutschrift/Lastschrift‘-Attribut zugeordnet wird. Mit dieser Zuordnung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen, die Datenpunkte melden, die ‚Vorzeichenkonvention‘ befolgen. Mit ihrer Hilfe kann auch das jedem Datenpunkt entsprechende ‚Gutschrift/Lastschrift‘-Attribut ermittelt werden.

10.

Die schematische Funktionsweise dieser Konvention ist Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1

Gutschrift/Lastschrift-Konvention, positive und negative Vorzeichen

Element

Gutschrift/Lastschrift

Saldo/Veränderung

Ausgewiesener Wert

Vermögenswerte

Lastschrift

Saldo der Vermögenswerte

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Vermögenswerte

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo der Vermögenswerte

Negativ (Minuszeichen ‚–‘ erforderlich)

Rückgang der Vermögenswerte

Negativ (Minuszeichen ‚–‘ erforderlich)

Aufwendungen

Saldo der Aufwendungen

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Aufwendungen

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Aufwendungen

Negativ (Minuszeichen ‚–‘ erforderlich)

Rückgang der Aufwendungen

Negativ (Minuszeichen ‚–‘ erforderlich)

Verbindlichkeiten

Gutschrift

Saldo der Verbindlichkeiten

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Verbindlichkeiten

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo der Verbindlichkeiten

Negativ (Minuszeichen ‚–‘ erforderlich)

Rückgang der Verbindlichkeiten

Negativ (Minuszeichen ‚–‘ erforderlich)

Eigenkapital

Saldo des Eigenkapitals

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg des Eigenkapitals

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo des Eigenkapitals

Negativ (Minuszeichen ‚–‘ erforderlich)

Rückgang des Eigenkapitals

Negativ (Minuszeichen ‚–‘ erforderlich)

Einnahmen

Saldo der Einnahmen

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Einnahmen

Positiv (‚Normal‘, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Einnahmen

Negativ (Minuszeichen ‚–‘ erforderlich)

Rückgang der Einnahmen

Negativ (Minuszeichen ‚–‘ erforderlich)

3.   KONSOLIDIERUNG

11.

Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, wird bei Erstellung der FINREP-Bögen der aufsichtliche Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR zugrunde gelegt. Institute gehen bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen nach den gleichen Methoden wie bei der aufsichtlichen Konsolidierung vor:

a)

Instituten kann gemäß Artikel 18 Absatz 5 CRR die Anwendung der Äquivalenzmethode auf Anlagen in Versicherungsunternehmen und nichtfinanziellen Tochterunternehmen gestattet oder vorgeschrieben werden.

b)

Instituten kann gemäß Artikel 18 Absatz 2 CRR die Anwendung der anteilmäßigen Konsolidierungsmethode auf finanzielle Tochterunternehmen gestattet werden.

c)

Instituten kann gemäß Artikel 18 Absatz 4 CRR die Anwendung der anteilmäßigen Konsolidierungsmethode auf Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen vorgeschrieben werden.

4.   BILANZIERUNGSPORTFOLIOS

4.1.   Vermögenswerte

12.

Unter ‚Bilanzierungsportfolios‘ sind nach Bewertungsgrundsätzen zusammengefasste Finanzinstrumente zu verstehen. Unter diese Zusammenfassungen fallen keine Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen, als ‚Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben‘ eingestufte Sicht-Saldenforderungen sowie die als ‚zur Veräußerung gehalten‘ eingestuften Finanzinstrumente, die in die Posten ‚als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen‘ und ‚als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten‘ eingereiht wurden.

13.

Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a)

‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘;

b)

‚Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte‘;

c)

‚Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte‘;

d)

‚Kredite und Forderungen‘;

e)

‚Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen‘.

14.

Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a)

‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘;

b)

‚Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte‘;

c)

‚Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte‘;

d)

‚Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel‘ und

e)

‚Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte‘.

15.

‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘ hat die gleiche Bedeutung wie in den allgemein anerkannten nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) auf BAD-Grundlage. Nach nationalen GAAP auf BAD-Grundlage sind Derivate, die nicht zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden, ohne Rücksicht auf die zur Bewertung der betreffenden Kontrakte angewendeten Methoden in diesem Posten auszuweisen. Institute nehmen Derivatekontrakte nur in die Bilanz auf, wenn diese Kontrakte dem geltenden Rechnungslegungsrahmen entsprechend angesetzt werden.

16.

Bei finanziellen Vermögenwerten schließen ‚kostenbezogene Methoden‘ auch Bewertungsgrundsätze ein, nach denen ein solcher finanzieller Vermögenswert zu Kosten zuzüglich aufgelaufener Zinsen und abzüglich des Wertminderungsaufwands bewertet wird.

17.

Nach nationalen GAAP auf BAD-Grundlage schließen ‚Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte‘ auch finanzielle Vermögenswerte ein, die nicht für eine Aufnahme in andere Bilanzierungsportfolios in Frage kommen. Dieses Bilanzierungsportfolio enthält unter anderem finanzielle Vermögenswerte, die zum jeweils niedrigeren Betrag des erstmaligen Ansatzes oder des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden (so genanntes ‚Niederstwertprinzip‘).

18.

Nach nationalen GAAP auf BAD-Grundlage legen Institute, denen in den IFRS die Anwendung bestimmter Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente gestattet oder vorgeschrieben wird, die maßgeblichen Bilanzierungsportfolios in dem Umfang, in dem diese angewendet werden, vor.

19.

‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ umfasst die Derivate, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden.

4.2.   Verbindlichkeiten

20.

Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a)

‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘;

b)

‚Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten‘;

c)

‚Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten‘.

21.

Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a)

‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘ und

b)

‚Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten‘.

22.

Nach nationalen GAAP übermitteln Institute, denen in den IFRS die Anwendung bestimmter Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente gestattet oder vorgeschrieben wird, die maßgeblichen Bilanzierungsportfolios in dem Umfang, in dem diese Grundsätze angewendet werden.

23.

Sowohl nach IFRS als auch nach GAAP fallen unter den Posten ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ Derivate, die dem geltenden Rechnungslegungsrahmen entsprechend zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten werden.

5.   FINANZINSTRUMENTE

5.1.   Finanzielle Vermögenswerte

24.

Unter dem Buchwert ist der Betrag zu verstehen, der auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen ist. Der Buchwert finanzieller Vermögenswerte schließt aufgelaufene Zinsen ein.

25.

Finanzielle Vermögenswerte werden auf die folgenden Klassen von Instrumenten verteilt: ‚Kassenbestand‘, ‚Derivate‘, ‚Eigenkapitalinstrumente‘, ‚Schuldverschreibungen‘ sowie ‚Darlehen und Kredite‘.

26.

‚Schuldverschreibungen‘ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.

27.

‚Darlehen und Kredite‘ sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Zu diesem Posten gehören ‚Darlehen‘ im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute sowie ‚Kredite‘, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als ‚Darlehen‘ eingestuft werden können. ‚Kredite, die keine Darlehen sind‘ werden in Ziffer 41 Buchstabe g von Teil 1 dieses Anhangs näher definiert. Daraus folgt, dass ‚Schuldtitel‘ sowohl ‚Darlehen und Kredite‘ als auch ‚Schuldverschreibungen‘ einschließen.

5.2.   Finanzielle Verbindlichkeiten

28.

Unter dem Buchwert ist der Betrag zu verstehen, der auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen ist. Der Buchwert finanzieller Verbindlichkeiten schließt aufgelaufene Zinsen ein.

29.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten verteilt: ‚Derivate‘, ‚Verkaufspositionen‘, ‚Einlagen‘, ‚Begebene Schuldverschreibungen‘ und ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘.

30.

Für ‚Einlagen‘ gilt die gleiche Definition wie in der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute.

31.

‚Begebene Schuldverschreibungen‘ sind vom Institut begebene Schuldtitel, die nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Einlagen sind.

32.

Unter ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivaten, Verkaufspositionen, Einlagen und begebenen Schuldverschreibungen.

33.

Nach IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP können unter ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ auch Finanzgarantien fallen, wenn sie entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert [IAS 39 Absatz 47 Buchstabe a] oder zum ursprünglich angesetzten Betrag abzüglich der kumulativen Abschreibung [IAS 39 Absatz 47 Buchstabe c Ziffer ii] bewertet werden. Darlehenszusagen sind als ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ auszuweisen, wenn es sich um erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten [IAS 39 Absatz 4 Buchstabe a] oder um Zusagen für Kredite unter dem Marktzinssatz [IAS 39 Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 47 Buchstabe d] handelt. Die aus diesen Verträgen entstehenden Rückstellungen [IAS 39 Absatz 47 Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d Ziffer i] werden als Rückstellungen für ‚Erteilte Zusagen und Garantien‘ ausgewiesen.

34.

‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ können auch auszuschüttende Dividenden, aus Zwischenkonten und schwebenden Verrechnungen auszuzahlende Beträge und in Bezug auf die zukünftige Abrechnung von Wertpapier- oder Wechselkursgeschäften zu zahlende Beträge (Verbindlichkeiten aus vor dem Zahlungstermin angesetzten Geschäften) einschließen.

6.   AUFSCHLÜSSELUNG DER GEGENPARTEIEN

35.

Ist eine Aufschlüsselung nach Gegenparteien erforderlich, werden diese in folgende Gruppen unterteilt:

a)

Zentralbanken;

b)

Staatssektor: Zentralstaat und regionale sowie lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss von im Besitz dieser Gebietskörperschaften befindlichen, gewerbliche Tätigkeiten ausübenden öffentlichen und privaten Gesellschaften (die unter ‚nichtfinanzielle Unternehmen‘ ausgewiesen werden); Sozialversicherungsfonds und internationale Organisationen wie die Europäische Gemeinschaft, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

c)

Kreditinstitute: jedes unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 fallende Institut (‚Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren‘) und multilaterale Entwicklungsbanken;

d)

Sonstige finanzielle Unternehmen: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften — außer Kreditinstituten — wie beispielsweise Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler und Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten;

e)

Nichtfinanzielle Unternehmen: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute;

f)

Haushalte: natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen als Verbraucher, als Erzeuger von Waren und nicht finanziellen Dienstleistungen ausschließlich zum eigenen Verbrauch und als Erzeuger von Marktgütern sowie als Erbringer nichtfinanzieller und finanzieller Dienstleistungen, sofern ihre Aktivitäten nicht den Tätigkeiten von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten.

36.

Die Einstufung der Gegenpartei stützt sich ausschließlich auf die Art der unmittelbaren Gegenpartei. Die Einreihung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen erfolgt anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sollten anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners erfolgen.

TEIL 2

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN

1.   BILANZ

1.1.   Vermögenswerte (1.1)

1.

Der ‚Kassenbestand‘ schließt Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen ein.

2.

‚Guthaben bei Zentralbanken‘ beinhalten täglich fällige Guthaben bei Zentralbanken.

3.

‚Sichtguthaben‘ beinhalten täglich fällige Guthaben bei Kreditinstituten.

4.

Zu den ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ gehören die nicht vollständig oder nach Quoten konsolidierten Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Tochterunternehmen. Im Buchwert der mittels Äquivalenzmethode erfassten Beteiligungen ist der Geschäfts- oder Firmenwert enthalten.

5.

Vermögenswerte, die keine finanziellen Vermögenswerte sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘ ausgewiesen. Zu den sonstigen Vermögenwerten können Gold, Silber und andere Warenpositionen gehören, auch wenn sie zu Handelszwecken gehalten werden.

6.

Unter ‚Langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind‘ ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5.

1.2.   Verbindlichkeiten (1.2)

7.

Die Rückstellungen für ‚Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern‘ schließen den Betrag der Nettoschuld aus leistungsorientierten Plänen ein.

8.

Im Rahmen der IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP schließen die Rückstellungen für ‚Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer‘ den Betrag der Defizite in den langfristigen Vorsorgeplänen für Leistungen an Arbeitnehmer gemäß Aufstellung im IAS 19 Absatz 153 ein. Der periodengerecht erfasste Aufwand aus kurzfristigen Leistungen an Arbeitnehmer [IAS 19 Absatz 11 Buchstabe a] und beitragsorientierten Plänen [IAS 19 Absatz 169 Buchstabe a] wird in den Posten ‚Sonstige Verbindlichkeiten‘ aufgenommen.

9.

‚Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital‘ schließt die vom Institut begebenen Kapitalinstrumente ein, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. In diesen Posten nehmen die Institute auch Genossenschaftsanteile auf, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen.

10.

Verbindlichkeiten, die keine finanziellen Verbindlichkeiten sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter ‚Sonstige Verbindlichkeiten‘ ausgewiesen.

11.

Unter ‚Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen‘ ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5.

12.

‚Fonds für allgemeine Bankrisiken‘ sind Beträge, die gemäß Artikel 38 BAD zugewiesen wurden. Werden diese Beträge angesetzt, erscheinen sie getrennt entweder als Verbindlichkeiten unter ‚Rückstellungen‘ oder im Eigenkapital unter ‚sonstige Rücklagen.‘

1.3.   Eigenkapital (1.3)

13.

Im Rahmen der IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP schließen Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind, die in den Geltungsumfang des IAS 32 fallenden Verträge ein.

14.

‚Nicht eingezahltes, eingefordertes Kapital‘ schließt den Buchwert des vom Institut begebenen Kapitals ein, das bei den Zeichnern abgerufen aber am Stichtag noch nicht eingezahlt worden war.

15.

‚Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente‘ beinhaltet die Eigenkapitalkomponente vom Institut begebener, zusammengesetzter Finanzinstrumente (das heißt Finanzinstrumenten, die sowohl ein Verbindlichkeitselement als auch ein Eigenkapitalelement enthalten), wenn diese gemäß dem jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen aufgeteilt werden (hierunter fallen auch zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten, deren Werte wechselseitig abhängig sind).

16.

‚Andere begebene Eigenkapitalinstrumente‘ schließen Eigenkapitalinstrumente ein, die Finanzinstrumente sind. Das ‚Kapital‘ und die ‚Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente‘ sind hiervon ausgeschlossen.

17.

‚Sonstiges Eigenkapital‘ umfasst alle Eigenkapitalinstrumente, die keine Finanzinstrumente sind. Hierunter fallen unter anderem anteilsbasierte Vergütungsgeschäfte mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente [IFRS 2 Absatz 10].

18.

Im Rahmen der IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP schließen Neubewertungsrücklagen den Betrag der Rücklagen ein, die sich aus der erstmaligen Anwendung der IAS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP ergeben und die für keine andere Rücklagenart freigegeben wurde.

19.

‚Sonstige Rücklagen‘ werden zwischen ‚Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ und ‚Sonstige‘ aufgeteilt. ‚Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ schließen den kumulierten Betrag der in den vergangenen Jahren durch die genannten Beteiligungen erfolgswirksam erwirtschafteten Erträge und Aufwendungen ein. Unter den Posten ‚Sonstige‘ fallen andere Rücklagen als die bereits in anderen Posten offengelegten Rücklagen. Zu ihnen können gesetzliche Rücklagen sowie satzungsmäßige Rücklagen gehören.

20.

Unter ‚Eigene Anteile‘ fallen alle Finanzinstrumente, die sich durch die Merkmale eigener, vom Institut zurückgekaufter Eigenkapitalinstrumente auszeichnen.

2.   GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (2)

21.

Zinserträge und -aufwendungen aus zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten werden entweder getrennt von anderen Gewinnen und Verlusten in den Posten ‚Zinserträge‘ und ‚Zinsaufwendungen‘ (‚Clean Price‘, d. h. Kurs ohne Stückzinsen), oder als Bestandteil der Gewinne und Verluste aus diesen Kategorien von Finanzinstrumenten (Dirty Price, d. h. Kurs mit Stückzinsen) ausgewiesen.

22.

Institute weisen die folgenden Posten nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt aus:

a)

‚Zinserträge‘;

b)

‚Zinsaufwendungen‘;

c)

‚Dividendenerträge‘;

d)

‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘;

e)

‚(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)‘.

23.

‚Zinserträge. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken‘ und ‚Zinsaufwendungen. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiko‘ schließen die mit diesen Derivaten zusammenhängenden, in die Kategorie ‚Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘ eingereihten Beträge ein, unter die auch das Zinsänderungsrisiko fällt. Zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen aus den gesicherten Grundgeschäften, mit denen sie verbunden sind, werden diese auf Bruttobasis ausgewiesen.

24.

Zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen aus den abgesicherten Finanzinstrumenten können die Beträge im Zusammenhang mit den als ‚zu Handelszwecken gehalten‘ eingestuften Derivaten, bei denen es sich aus wirtschaftlicher Sicht, nicht aber aus Sicht der Rechnungslegung um Sicherungsinstrumente handelt, als Zinseinnahmen und Zinsaufwendungen ausgewiesen werden. Diese Beträge werden als Bestandteil der Posten ‚Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘ und ‚Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘ aufgenommen.

25.

Zu den ‚Zinserträgen — sonstige Vermögenswerte‘ gehören Zinsertragsbeträge, die nicht in den anderen Posten enthalten sind. Dieser Posten kann Zinserträge in Verbindung mit dem Kassenbestand, mit Guthaben bei Zentralbanken und mit Sichtguthaben, Zinserträge in Verbindung mit ‚als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen‘ sowie Nettozinserträge aus den Nettovermögenswerten leistungsorientierter Versorgungspläne umfassen.

26.

‚Zinsaufwendungen — sonstige Verbindlichkeiten‘ enthält Zinsaufwendungen, die nicht in die anderen Posten aufgenommen worden sind. In diesen Posten können Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen, durch Erhöhungen des Buchwerts von Rückstellungen zur Widerspiegelung des Zeitablaufs entstandene Aufwendungen oder Nettozinsaufwendungen aus den Nettoverbindlichkeiten leistungsorientierter Versorgungspläne aufgenommen werden.

27.

Der Posten ‚Gewinn oder Verlust aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen‘ schließt Gewinne oder Verluste ein, die aus langfristigen Vermögenswerten und als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen, entstehen.

28.

Dividendeneinnahmen aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten werden entweder von anderen Gewinnen und Verlusten aus diesen Kategorien getrennt als ‚Dividendeneinnahmen‘ oder aber als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Kategorien von Instrumenten ausgewiesen. Dividendeneinnahmen aus nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen werden in ‚Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ ausgewiesen, und gemäß IAS 28 Absatz 10 wird der Buchwert des Anteils um die nach der Equity-Methode bilanzierten Anteile vermindert. Bei der Bilanzierung nach IFRS werden die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen unter ‚Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ ausgewiesen.

29.

Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen GAAP schließt die Wertminderung beim Posten ‚Finanzielle Vermögenswerte zu Anschaffungskosten‘ den aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IAS 39 Absatz 66 entstehenden Wertminderungsaufwand ein.

30.

Unter ‚Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto‘ weisen Institute die Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts bei Sicherungsinstrumenten und gesicherten Grundgeschäften einschließlich des Ergebnisses aus der Unwirksamkeit von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cashflow Hedges) und Absicherungen von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb aus.

3.   GESAMTERGEBNISRECHNUNG (3)

31.

Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen GAAP werden die ‚Ertragsteuern bezüglich Posten, die nicht umgegliedert werden‘ und die ‚Ertragsteuern bezüglich Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können‘ [IAS 1 Absatz 91 Buchstabe b, IG6] als getrennte Einzelposten ausgewiesen.

4.   AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTE NACH INSTRUMENTEN UND BRANCHE DER GEGENPARTEI (4)

32.

Die finanziellen Vermögenwerte werden nach Instrumenten und — sofern erforderlich — nach Gegenparteien aufgeschlüsselt.

33.

Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen GAAP werden Eigenkapitalinstrumente mit einer besonderen Aufschlüsselung (‚davon‘) ausgewiesen, um zu Anschaffungskosten bewertete Instrumente und spezifische Arten von Gegenparteien einzeln aufzeigen zu können. Nach nationalen GAAP werden Eigenkapitalinstrumente mit einer besonderen Aufschlüsselung (‚davon‘) ausgewiesen, um nicht börsennotierte Instrumente und spezifische Arten von Gegenparteien einzeln aufzeigen zu können.

34.

Bezüglich der zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte weisen die Institute den beizulegenden Zeitwert wertgeminderter bzw. nicht wertgeminderter Vermögenswerte sowie den ergebniswirksam angesetzten kumulativen Betrag des Wertminderungsaufwands zum Berichtsstichtag aus. Die Summe aus dem beizulegenden Zeitwert nicht wertgeminderter Vermögenswerte und dem beizulegenden Zeitwert wertgeminderter Vermögenswerte ist der Buchwert dieser Vermögenswerte.

35.

Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen GAAP wird für finanzielle Vermögenswerte, die als ‚Kredite und Forderungen‘ oder ‚Bis zur Endfälligkeit gehalten‘ eingereiht wurden, der Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten Vermögenswerte und der wertgeminderten Vermögenswerte ausgewiesen. Die Wertberichtigungen werden in ‚Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt‘, ‚Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt‘ sowie ‚Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste‘ aufgeschlüsselt. Bei der Bilanzierung nach nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD wird für finanzielle Vermögenswerte, die als ‚Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte‘ eingestuft wurden, der Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten Vermögenswerte und der wertgeminderten Vermögenswerte ausgewiesen.

36.

Der Posten ‚Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt‘ beinhaltet den kumulativen Betrag der Wertminderung in Bezug auf einzeln bewertete finanzielle Vermögenswerte.

37.

Die ‚Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, kollektiv geschätzt‘ beinhalten den kumulativen Betrag der pauschalen Wertminderung für unerhebliche Darlehen, bei denen einzeln eine Wertminderung eingetreten ist und bezüglich derer sich das Institut für die Anwendung eines statistischen Ansatzes (Portfoliobasis) entscheidet. Dieser Ansatz schließt einzelne Wertminderungsbeurteilungen individueller, unerheblicher Darlehen und somit deren Meldung als ‚Einzelwertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte, einzeln geschätzt‘ nicht aus.

38.

Unter ‚Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste‘ fällt der kumulative Betrag der pauschalierten Wertberichtigung, die für die auf individueller Basis nicht wertgeminderten finanziellen Vermögenswerte errechnet wurde. Bezüglich der ‚Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste‘ kann IAS 39 Absatz 59 Buchstabe f, AG87 und AG90 zugrunde gelegt werden.

39.

Die Summe der nicht wertgeminderten und der wertgeminderten Vermögenswerte abzüglich sämtlicher Wertberichtigungen ist gleich dem Buchwert.

40.

Meldebogen 4.5 enthält den Buchwert der ‚Darlehen und Kredite‘ und der ‚Schuldverschreibungen‘, auf die die Definition für ‚nachrangige Verbindlichkeiten‘ in Absatz 54 des vorliegenden Teils zutrifft.

5.   AUFSCHLÜSSELUNG DER DARLEHEN UND KREDITE NACH PRODUKT (5)

41.

Der ‚Buchwert‘ der Darlehen und Kredite wird nach Produkttyp abzüglich der Wertberichtigungen für Wertminderungen ausgewiesen. Als ‚Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben‘ eingereihte, täglich fällige Saldoforderungen sind ebenfalls in diesem Meldebogen auszuweisen. Sie sind unabhängig von dem Bilanzierungsportfolio, zu dem sie gehören, den folgenden Produkten zuzuordnen:

a)

Unter ‚Täglich fällig (auf Abruf) und kurzfristig (Kontokorrent)‘ fallen täglich (auf Abruf) oder kurzfristig fällige Saldoforderungen, Kontokorrentkredite und ähnliche Saldoforderungen. Sie können Darlehen einschließen, die für den Darlehensnehmer Tagesgeldeinlagen sind. Die rechtliche Form spielt hierbei keine Rolle. Dieser Posten beinhaltet auch ‚Überziehungen‘, d. h. Sollsalden auf Kontokorrentsalden.

b)

‚Kreditkartenschulden‘ schließen Kredite ein, die entweder mittels Karten mit verzögerter Debitfunktion oder mittels Kreditkarten gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].

c)

Die ‚Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen‘ schließen Darlehen an andere Schuldner ein, die auf der Grundlage von Wechseln oder anderen Dokumenten, mit denen das Recht auf den Empfang des Geschäftserlöses aus dem Warenverkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen verliehen wird, gewährt wurden. Unter diesen Posten fallen sämtliche Factoring-Geschäfte (sowohl mit als auch ohne Rückgriff).

d)

‚Finanzierungsleasing‘ schließt den Buchwert der Forderungen aus dem Finanzierungsleasing ein. Bei der Bilanzierung nach IFRS oder den mit diesen vereinbaren nationalen GAAP gilt für ‚Forderungen aus dem Finanzierungsleasing‘ die im IAS 17 festgelegte Definition.

e)

‚Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften‘ schließen Finanzierungen ein, die im Austausch gegen im Rahmen von Pensionsgeschäften erworbene oder im Rahmen von Wertpapierleihevereinbarungen geliehene Wertpapiere gewährt werden.

f)

Zu ‚Sonstige befristete Darlehen‘ gehören Sollsalden mit vertraglich festgelegten Fälligkeiten oder Laufzeiten, die in keinen anderen Posten enthalten sind.

g)

‚Kredite, die keine Darlehen sind‘ beinhalten Kredite, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als ‚Darlehen‘ eingestuft werden können. Zu diesem Posten gehören unter anderem Bruttoforderungen aus Durchgangsposten (beispielsweise Mittel in Erwartung ihrer Anlage, Übertragung oder Abrechnung) und Posten aus schwebenden Verrechnungen (wie beispielsweise Schecks oder andere Zahlungsformen, die zum Inkasso versandt wurden).

h)

Zu ‚Hypothekardarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]‘ gehören Darlehen, die unabhängig vom Verhältnis zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als ‚Beleihungssatz‘ bezeichnet) formell durch eine Immobiliarsicherheit abgesichert wurden.

i)

‚Sonstige besicherte Darlehen‘ schließen Darlehen ein, die unabhängig vom Verhältnis zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als ‚Beleihungssatz‘ bezeichnet) formell durch Sicherheiten abgesichert sind. Ausgenommen sind ‚Durch Immobilien besicherte Darlehen‘, ‚Finanzierungsleasing‘ und ‚Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften‘. Bei den hier betroffenen Sicherheiten handelt es sich unter anderem um Verpfändungen von Wertpapieren, um Kassenbestände und um sonstige Sicherheiten.

j)

Unter Konsumentenkredite fallen Darlehen, die hauptsächlich für den persönlichen Verbrauch von Waren und Dienstleistungen gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].

k)

Unter ‚Wohnbaukredite‘ fallen Kredite, die Haushalten für Investitionen in Wohnungen zur Selbstnutzung oder zur Vermietung, einschließlich Errichtung und Sanierung, gewährt werden [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].

l)

Zu den ‚Projektfinanzierungsdarlehen‘ gehören Darlehen, die nur mit den Erträgen aus den mittels dieser Darlehen finanzierten Projekten zurückgezahlt werden.

6.   AUFSCHLÜSSELUNG DER DARLEHEN UND KREDITE AN NICHTFINANZIELLE UNTERNEHMEN NACH NACE-CODES (6)

42.

Der Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen wird nach den Wirtschaftszweigen eingereiht. Hierzu werden die Codes in der NACE-Verordnung (NACE-Codes) verwendet, denen jeweils die Haupttätigkeit der Gegenpartei zugrunde gelegt wird.

43.

Die Einreihung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen erfolgt gemäß Teil 1 Absatz 36.

44.

Die Angabe der NACE-Codes erfolgt nach der ersten Aufschlüsselungsebene (nach ‚Branche‘).

45.

Bei Schuldtiteln, die in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, ist unter ‚Bruttobuchwert‘ der Buchwert ohne ‚Kumulative Wertminderung‘ zu verstehen. Bei Schuldtiteln, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ist unter ‚Bruttobuchwert‘ der Buchwert ohne ‚Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken‘ zu verstehen.

46.

Die ‚Kumulierte Wertminderung‘ wird für finanzielle Vermögenswerte, die in den sonstigen Eigenkapitalveränderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, gemeldet. Für erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte werden die Zahlen für ‚Durch das Kreditrisiko bedingte, aufgelaufene Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts‘ ausgewiesen. Die ‚Kumulierte Wertminderung‘ schließt Einzelwertberichtigungen für einzeln und kollektiv bewertete finanzielle Vermögenswerte gemäß Definition in den Absätzen 36 und 37 sowie ‚Pauschale Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste‘ gemäß Definition in Absatz 38 ein. Nicht enthalten sind jedoch ‚Kumulierte Abschreibungen‘ gemäß Definition in Absatz 49.

7.   DER WERTMINDERUNG UNTERLIEGENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ÜBERFÄLLIG ODER WERTGEMINDERT SIND (7)

47.

Schuldtitel, die am Berichtsstichtag überfällig, aber nicht wertgemindert sind, werden in den der Wertminderung unterliegenden Bilanzierungsportfolios ausgewiesen. Gemäß den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP umfassen diese Bilanzierungsportfolios die Kategorien ‚Zur Veräußerung verfügbar‘, ‚Darlehen und Forderungen‘ und ‚Bis zur Endfälligkeit gehalten‘. Nach nationalen GAAP auf BAD-Grundlage schließen die Bilanzierungsportfolios auch ‚Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel‘ und ‚Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte‘ ein.

48.

Vermögenswerte können als überfällig bezeichnet werden, wenn die Gegenparteien eine Zahlung nicht zum vertraglich festgesetzten Zeitpunkt geleistet haben. Solche Vermögenswerte sind mit ihrem Gesamtbetrag zu melden und nach der Anzahl der Tage seit der ersten überfälligen Rate aufzuschlüsseln. In die Überfälligkeitsanalyse werden keine wertgeminderten Vermögenswerte aufgenommen. Der Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte wird getrennt von den überfälligen Vermögenswerten ausgewiesen.

49.

Die Spalte ‚Kumulierte Abschreibungen‘ enthält den kumulierten Betrag der Hauptforderung und Überfälligkeitszinsen von Schuldtiteln, die das Institut nicht mehr ansetzt, weil es diese Titel für nicht eintreibbar ansieht. Dies erfolgt unabhängig von dem Portfolio, in dem sie enthalten waren. Diese Beträge werden bis zum völligen Erlöschen sämtlicher Rechte des Instituts (durch Ablauf der Verjährungsfrist, Erlass oder andere Ursachen) oder bis zur Einziehung ausgewiesen.

50.

‚Abschreibungen‘ könnten sowohl durch Senkungen des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte als auch durch Senkungen bei den Beträgen der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert aufgerechnet werden, verursacht werden.

8.   AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERBINDLICHKEITEN (8)

51.

Da für ‚Einlagen‘ dieselbe Definition gilt wie in der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute, werden regulierte Spareinlagen der EZB-Verordnung entsprechend eingereiht und nach Gegenparteien unterteilt. Insbesondere werden nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen, die zwar gesetzlich auf Verlangen rückzahlbar sind, jedoch erheblichen Sanktionen oder Einschränkungen unterliegen und sich durch Leistungsmerkmale auszeichnen, die Termingeldeinlagen sehr ähnlich sind, als täglich fällige Einlagen eingestuft.

52.

‚Begebene Schuldverschreibungen‘ werden nach folgenden Produkttypen aufgeschlüsselt:

a)

‚Einlagenzertifikate‘ sind Wertpapiere, die den Inhabern den Abzug von Mitteln von einem Konto ermöglichen;

b)

‚Forderungsunterlegte Wertpapiere‘ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR;

c)

‚Gedeckte Schuldverschreibungen‘ gemäß Artikel 129 Absatz 1 CRR;

d)

‚Hybride Verträge‘ umfassen Verträge mit eingebetteten Derivaten;

e)

‚Sonstige begebene Schuldverschreibungen‘ schließen die in den vorhergehenden Zeilen nicht verzeichneten Schuldverschreibungen ein und unterscheiden zwischen wandelbaren und nicht wandelbaren Instrumenten.

53.

Begebene ‚Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten‘ werden genauso behandelt wie andere finanzielle Verbindlichkeiten. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten werden als ‚Begebene Schuldverschreibungen‘ eingereiht, während nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen als ‚Einlagen‘ eingestuft werden.

54.

Im Meldebogen 8.2 ist der Buchwert der ‚Einlagen‘ und ‚Begebenen Schuldverschreibungen‘, auf die die Definition für nach Bilanzierungsportfolios eingestufte, nachrangige Schulden zutrifft, enthalten. ‚Nachrangige Schuldtitel‘ verschaffen dem begebenden Institut einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche höherrangigen Forderungen befriedigt worden sind [EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute].

9.   KREDITZUSAGEN, FINANZGARANTIEN UND SONSTIGE ZUSAGEN (9)

55.

Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. Die außerbilanziellen Risikopositionen werden nach erteilten Darlehenszusagen, erteilten Finanzgarantien und erteilten sonstigen Zusagen aufgeschlüsselt.

56.

Die Angaben zu erteilten und empfangenen Darlehenszusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen schließen sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Zusagen ein.

57.

‚Darlehenszusagen‘ sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als ‚Darlehenszusagen‘ eingestuft:

a)

‚Einlagentermingeschäfte‘;

b)

‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten‘, die auch Vereinbarungen einschließen, unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen Darlehen zu geben oder Akzepte bereitzustellen.

58.

‚Finanzgarantien‘ sind Verträge, die dem Emittenten vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP entsprechen diese Verträge der Definition von Finanzgarantieverträgen nach IAS 39 Absatz 9 und IFRS 4 Teil A. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als ‚Finanzgarantien‘ eingestuft:

a)

‚Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben‘;

b)

‚Kreditderivate‘, auf die die Definition für Finanzgarantien zutrifft;

c)

‚Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben‘.

59.

‚Sonstige Zusagen‘ schließen folgende Posten in Anhang I CRR ein:

a)

‚Unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren‘;

b)

‚Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite‘;

c)

‚Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung‘;

d)

‚Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen‘;

e)

‚Erfüllungsgarantien und Freistellungen‘ (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften) und ‚Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben‘;

f)

‚Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften‘;

g)

Absicherungsfazilitäten (‚note issuance facilities,‘ NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren (‚revolving underwriting facilities‘, RUF);

h)

‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten‘, die auch Vereinbarungen einschließen, ‚Darlehen zu geben‘ oder ‚Akzepte bereitzustellen‘, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgegeben sind;

i)

‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten‘, die auch Vereinbarungen über den ‚Kauf von Wertpapieren‘ oder die ‚Stellung von Garantien‘ einschließen;

j)

‚Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften‘;

k)

‚Sonstige außerbilanzielle Posten‘ in Anhang I CRR.

60.

Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP werden die folgenden Posten in der Bilanz angesetzt und sind daher nicht als außerbilanzielle Risikopositionen auszuweisen:

a)

‚Kreditderivate‘, auf die die Definition für Finanzgarantien nicht zutrifft, sind nach IAS 39 ‚Derivate‘;

b)

Akzepte sind von einem Institut eingegangene Verpflichtungen, bei Fälligkeit den Nennwert eines Wechsels zu zahlen. Damit werden normalerweise Warenverkäufe gedeckt. Dementsprechend werden sie in der Bilanz als ‚Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen‘ eingestuft;

c)

‚Indossamente auf Wechseln‘, die die Ausbuchungskriterien nach IAS 39 nicht erfüllen;

d)

‚Geschäfte mit Rückgriff‘, die die Ausbuchungskriterien nach IAS 39 nicht erfüllen;

e)

‚Termingeschäfte mit Aktivpositionen‘ sind nach IAS 39 Derivate;

f)

‚Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG‘. In diesen Verträgen hat der Erwerber die Option, nicht aber die Verpflichtung, die Vermögenswerte an einem festgesetzten (oder festzusetzenden) Termin zu einem im Voraus vereinbarten Preis zurückzugeben. Auf diese Verträge trifft folglich die Definition von Derivaten nach IAS 39 Absatz 9 zu.

61.

Unter ‚davon: ausgefallen‘ wird der Nennwert derjenigen gewährten Darlehenszusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufgenommen, deren Gegenpartei nach Artikel 178 CRR ausgefallen ist.

62.

Bei außerbilanziellen Risikopositionen entspricht der ‚Nominalbetrag‘ dem Betrag, der die höchstmögliche Belastung des Instituts durch Kreditrisiken ohne Berücksichtigung eventuell gehaltener Sicherheiten oder anderer Kreditsicherheiten am treffendsten darstellt. Im Einzelnen entspricht der Nominalwert bei erteilten Finanzgarantien dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie zahlen müsste. Bei Darlehenszusagen ist der Nominalwert der nicht in Anspruch genommene Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat. Nominalbeträge sind Risikopositionswerte vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Techniken zur Kreditrisikominderung.

63.

Im Meldebogen 9.2 für empfangene Kreditzusagen ist der Nominalwert der gesamte nicht in Anspruch genommene Betrag, dessen Ausleihung an das Institut die Gegenpartei zugesagt hat. Bei sonstigen empfangenen Zusagen entspricht der Nominalwert dem von der anderen Geschäftspartei zugesagten Gesamtbetrag. Bei empfangenen Finanzgarantien ist der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Garantiebetrag‘ der maximale Betrag, den die Gegenpartei bei einer Inanspruchnahme der Garantie würde zahlen müssen. Wurde eine empfangene Finanzgarantie von mehreren Garantiegebern begeben, wird der garantierte Betrag in diesem Meldebogen nur einmal ausgewiesen und dem für die Minderung des Kreditrisikos maßgeblicheren Garantigeber zugeordnet.

10.   DERIVATE (10 UND 11)

64.

Der Buchwert und der Nominalwert der zu Handelszwecken und der zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate wird nach Art des zugrunde liegenden Risikos, nach Markttyp (außerbörsliche gegenüber organisierten Märkten) und nach Produkttyp aufgeschlüsselt ausgewiesen.

65.

Die Institute weisen die zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate aufgeschlüsselt nach Art des Sicherungsgeschäfts aus.

66.

In hybride Instrumente eingeschlossene Derivate, die vom Basisvertrag getrennt wurden, werden der Art des Derivats entsprechend in den Meldebögen 10 und 11 ausgewiesen. Der Betrag des Basisvertrags wird nicht in diese Meldebögen aufgenommen. Wird das hybride Instrument jedoch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wird der Vertrag als Ganzes in die Kategorie ‚zu Handelszwecken gehalten‘ oder ‚erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente‘ aufgenommen (und die eingebetteten Derivate werden folglich nicht in den Meldebögen 10 und 11 ausgewiesen).

10.1.   Einreihung der Derivate nach Risikotyp

67.

Sämtliche Derivate werden in die folgenden Risikokategorien eingeordnet:

a)   Zins: Zinsderivate sind Verträge, die sich auf verzinsliche Finanzinstrumente beziehen, deren Zahlungsströme durch die Bezugnahme auf Zinssätze oder andere Zinsverträge wie beispielsweise eine Kaufoption für einen Schatzwechsel in einem Terminkontrakt, bestimmt werden. Diese Kategorie ist auf Geschäfte beschränkt, bei denen sämtliche Abschnitte nur dem Zinsrisiko einer Währung ausgesetzt sind. Damit sind Verträge ausgeschlossen, die den Tausch einer oder mehrerer Fremdwährungen mit sich bringen, wie beispielsweise Swaps mit mehreren Währungen und Devisenoptionen sowie andere Verträge, deren Hauptrisikomerkmal im Fremdwährungsrisiko besteht. Diese Verträge sind als Fremdwährungsverträge auszuweisen. Zu den Zinsverträgen gehören Zinsausgleichsvereinbarungen, Zinsswaps in einer einzigen Währung, Zinsterminkontrakte und Zinsoptionen (unter Einschluss von Ober- und Untergrenzen, Bandbreiteoptionen und Korridoren), Zins-Swaptions und Zinsoptionsscheine.

b)   Eigenkapital: Eigenkapitalderivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs eines bestimmten Eigenkapitalinstruments oder dem Index für den Kurs solcher Eigenkapitalinstrumente verknüpft ist.

c)   Devisen und Gold: Diese Derivate schließen Verträge über Geldwechselgeschäfte im Terminmarkt und Risikopositionen gegenüber Gold ein. Daher fallen in diese Kategorie Terminkäufe mit vereinbartem Erfüllungstag (outright forwards), Devisenswaps, Währungsswaps (einschließlich währungsübergreifender Zinsswaps), Devisenterminkontrakte, Devisenoptionen, Devisen-Swaptions und Devisenoptionsscheine. Zu den Devisenderivaten gehören alle Geschäfte, die Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen mit sich bringen, sei es aus Wechselkursen oder sei es aus Zinssätzen. Goldkontrakte beinhalten alle Geschäfte, die Risikopositionen gegenüber dieser Ware mit sich bringen.

d)   Kredite: Bei Kreditderivaten handelt es sich um Verträge, auf die die Definition für Finanzgarantien nicht zutrifft und bei denen die Auszahlung primär mit einer Bewertung der Bonität eines bestimmten Referenzkredits verknüpft ist. In den Verträgen wird der Austausch von Zahlungen festgelegt, bei denen mindestens einer der beiden Abschnitte durch die Erfüllung des Referenzkredits bestimmt wird. Auszahlungen können durch eine Reihe von Ereignissen ausgelöst werden, u. a. einem Ausfall, einer Herabstufung im Rating oder einer festgelegten Änderung im Kreditspread des Referenzvermögenswerts.

e)   Waren: Diese Derivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs oder Kursindex für eine Ware wie einem Edelmetall (außer Gold), Erdöl, Holz oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen verknüpft ist.

f)   Sonstige: Unter diese Derivate fallen alle sonstigen Derivatverträge, die keine Risikoposition gegenüber Devisen, Zinssätzen, Eigenkapitalinstrumenten, Waren oder Kreditrisiken wie Klima- oder Versicherungsderivaten mit sich bringen.

68.

Wird ein Derivat durch mehrere zugrunde liegende Risiken beeinflusst, wird das Instrument dem empfindlichsten Risikotyp zugewiesen. Bestehen bei Derivaten mit mehreren Risikopositionen diesbezüglich Unsicherheiten, gilt für die Geschäfte eine Zuordnung in der unten aufgeführten Rangfolge:

a)   Waren: Alle Derivatgeschäfte mit einer Risikoposition gegenüber einer Ware oder einem Warenindex unabhängig davon, ob diese Geschäfte eine gemeinsame Risikopositionen gegenüber Waren beinhalten oder nicht. Außerdem wird in dieser Kategorie jede andere Risikokategorie, an der ein Devisen-, Zins- oder Eigenkapitalrisiko beteiligt sein kann, ausgewiesen.

b)   Eigenkapitalinstrumente: Mit Ausnahme von Verträgen mit einer gemeinsamen Risikoposition gegenüber Waren und Eigenkapitalinstrumenten, die als Warenpositionen auszuweisen sind, werden in der Kategorie Eigenkapital alle derivativen Geschäfte ausgewiesen, die mit der Erfüllungsleistung von Eigenkapitalinstrumenten oder Eigenkapitalindizes verknüpft sind. Auch Eigenkapitalgeschäfte mit Devisen- oder Zinsrisikopositionen sollten in diese Kategorie aufgenommen werden.

c)   Devisen und Gold: In diese Kategorie fallen alle Derivatgeschäfte (mit Ausnahme der bereits in den Kategorien für Waren oder Eigenkapitalinstrumente ausgewiesenen Derivate) mit Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen, sei es in Bezug auf verzinsliche Finanzinstrumente oder in Bezug auf Wechselkurse.

10.2.   Für Derivate auszuweisende Beträge

69.

Der ‚Buchwert‘ für sämtliche Derivate (Sicherungs- oder Handelsderivate) ist der beizulegende Zeitwert. Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (über Null) sind ‚finanzielle Vermögenswerte‘ und Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (unter Null) sind ‚finanzielle Verbindlichkeiten‘. Der Buchwert wird für Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (‚finanzielle Vermögenswerte‘) und für Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (‚finanzielle Verbindlichkeiten‘) getrennt ausgewiesen. Am Tag des erstmaligen Ansatzes wird ein Derivat nach seinem anfänglichen beizulegenden Zeitwert als ‚finanzieller Vermögenswert‘ oder als ‚finanzielle Verbindlichkeit‘ eingestuft. Nach dem erstmaligen Ansatz können sich die Bedingungen des Austausches mit dem Steigen oder Sinken des beizulegenden Zeitwerts eines Derivates entweder für das Institut günstig (das Derivat wird nun als ‚finanzieller Vermögenswert‘ eingereiht) oder ungünstig (das Derivat wird nun als ‚finanzielle Verbindlichkeit‘ eingestuft) entwickeln.

70.

Der ‚Nominalbetrag‘ ist der Bruttonominalwert aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen aber noch nicht abgewickelt waren. Zur Bestimmung des Nominalbetrags ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Bei Verträgen mit variablen Nominal- oder Nennbeträgen sind die Nominal- oder Nennbeträge am Stichtag die Grundlage für die Meldungen.

b)

Der Wert des Nominalbetrags, der für einen Derivatvertrag mit einer Multiplikatorenkomponente auszuweisen ist, entspricht dem effektiven Nominalbetrag des Vertrags oder dem Ausgabebetrag.

c)

Swaps: Der Nominalbetrag eines Swaps ist der zugrunde liegende Nennbetrag, auf dem der Austausch von Zinsen, Devisen oder sonstigen Erträgen oder Aufwendungen beruht.

d)

Eigenkapital und mit Warenpositionen verknüpfte Verträge: Der für einen Eigenkapital- oder Warenpositionsvertrag auszuweisende Nominalbetrag entspricht der Menge des Waren- oder Eigenkapitalprodukts, für das ein Kauf- oder Verkaufsvertrag geschlossen wurde, multipliziert mit dem Vertragspreis einer Einheit. Der für Warenpositionsverträge mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts auszuweisende Nominalbetrag entspricht der mit der Anzahl der im Vertrag verbleibenden Nennwertaustauschen multiplizierten Vertragssumme.

e)

Kreditderivate: Die für Kreditderivate auszuweisende Vertragssumme ist der Nennwert des maßgeblichen Referenzkredits.

f)

Bei digitalen Optionen besteht eine vorher festgelegte Auszahlung, die entweder aus einem Geldbetrag oder einer Anzahl von Verträgen eines Basiswerts bestehen kann. Der Nominalbetrag für digitale Optionen wird entweder als der vorher festlegte Geldbetrag oder als der beizulegende Zeitwert des Basiswerts am Stichtag definiert.

71.

Die Spalte ‚Nominalbetrag‘ für Derivate enthält für jeden Einzelposten die Summe der Nominalbeträge aller Verträge, an denen das Institut als Partei beteiligt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Derivate in der Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten betrachtet werden. Es sind alle Nominalbeträge auszuweisen, ungeachtet dessen, ob der beizulegende Zeitwert der Derivate positiv, negativ oder gleich Null ist. Aufrechnungen zwischen den Nominalbeträgen sind nicht zulässig.

72.

Für folgende Einzelposten ist der Nominalbetrag nach ‚Summe‘ und ‚davon: veräußert‘ auszuweisen: ‚Außerbörsliche Optionen‘, ‚Optionen in regulierten Märkten‘, ‚Warenpositionen‘ und ‚Sonstige‘. Der Posten ‚davon: veräußert‘ schließt die Nominalbeträge (Ausübungspreise) der Verträge ein, in denen die Gegenparteien (Optionsinhaber) des Instituts (Stillhalter) das Recht zur Ausübung der Option haben. Bei den Posten in Verbindung mit Kreditrisikoderivaten beinhaltet der Posten die Nominalbeträge der Verträge, in denen das Institut (Sicherungsgeber) seinen Gegenparteien (Sicherungsnehmern) eine Absicherung verkauft (gegeben) hat.

10.3.   Als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ eingestufte Derivate

73.

Derivate, die keine effektiven Sicherungsinstrumente (Hedging) im Sinne des IAS 39 darstellen, sind in das Portfolio ‚zu Handelszwecken gehalten‘ aufzunehmen. Dies gilt auch für Derivate, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, aber nicht die Voraussetzungen des IAS 39 für effektive Sicherungsinstrumente erfüllen, sowie für Derivate, die mit nicht börsennotierten Eigenkapitalinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert nicht zuverlässig gemessen werden kann, verknüpft sind.

74.

‚Zu Handelszwecken gehaltene‘ Derivate, auf die die Definition der ‚wirtschaftlichen Absicherung‘ zutrifft, werden nach Risikotypen getrennt ausgewiesen. Unter die Kategorie ‚wirtschaftliche Absicherung‘ fallen auch Derivate, die als ‚zu Handelszwecken gehalten‘ eingestuft wurden, aber nicht Bestandteil des Handelsbuches gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 CRR sind. Derivate für den Eigenhandel sind in diesem Posten nicht eingeschlossen.

10.4.   Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei

75.

Der Buchwert und der gesamte Nominalbetrag von zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie von zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivaten, die außerbörslich gehandelt werden, wird mittels folgender Kategorien nach Gegenparteien aufgeschlüsselt ausgewiesen:

a)

‚Kreditinstitute‘,

b)

‚Sonstige finanzielle Unternehmen‘ und

c)

‚Restliche‘, unter die alle anderen Gegenparteien fallen.

76.

Alle außerbörslichen Derivate werden ohne Berücksichtigung des Risikotyps, mit dem sie verbunden sind, nach diesen Gegenparteien aufgeschlüsselt. Die Aufschlüsselung der Gegenparteien bei Kreditrisikoderivaten bezieht sich darauf, um welche Art von Gegenpartei des Instituts (Sicherungsnehmer oder -geber) es sich handelt.

11.   VERÄNDERUNGEN BEI DEN WERTBERICHTIGUNGEN FÜR KREDITVERLUSTE UND DIE WERTMINDERUNG VON EIGENKAPITALINSTRUMENTEN (12)

77.

‚Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden‘ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für die Berichtsperiode dazu führt, dass Nettoaufwendungen angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Zunahmen der Wertminderung für die Berichtsperiode höher sind als die Rückgänge. ‚Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden‘ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für die Berichtsperiode dazu führt, dass Nettoerträge angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Rückgänge der Wertminderung für die Berichtsperiode höher sind als die Zunahmen.

78.

Wie in Absatz 50 erläutert, können ‚Abschreibungen‘ entweder unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung im Betrag des finanziellen Vermögenswerts angesetzt werden (ohne Nutzung eines Wertminderungskontos) oder sie erfolgen mittels Herabsetzung des Betrags der mit dem finanziellen Vermögenswert verbundenen Wertminderungskonten. Unter ‚Rückgängen aufgrund der Verrechnung mit Wertberichtigungen‘ sind Rückgänge beim kumulierten Betrag der Wertberichtigungen zu verstehen, die durch ‚Abschreibungen‘ entstanden, die während der Berichtsperiode erfolgten, weil die zugehörigen Schuldtitel für nicht eintreibbar angesehen wurden. ‚Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Wertberichtigungen‘ sind ‚Abschreibungen‘, die während der Berichtsperiode unmittelbar am Betrag des zugehörigen finanziellen Vermögenswerts durchgeführt wurden.

12.   EMPFANGENE SICHERHEITEN UND GARANTIEN (13)

12.1.   Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien (13.1)

79.

Die Verpfändungen und Garantien zur Absicherung der Darlehen und Kredite werden nach Art der Verpfändung, d. h. nach Hypothekardarlehen und anderen besicherten Darlehen, sowie nach Finanzgarantien ausgewiesen. Die Darlehen und Kredite werden nach Gegenparteien aufgeschlüsselt.

80.

Im Meldebogen 13.1 wird der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ gemeldet. Die Summe der in den entsprechenden Spalten des Meldebogens 13.1 ausgewiesenen Beträge für Finanzgarantien bzw. Sicherheiten darf den Buchwert des damit verbundenen Darlehens nicht übersteigen.

81.

Zur Meldung der Darlehen und Kredite nach Pfandtyp werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:

a)

Unter ‚Hypothekardarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]‘ gehören zum Posten ‚Wohnimmobilien‘ durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen und zum Posten ‚Gewerbeimmobilien‘ durch Verpfändungen gewerblicher Immobilien besicherte Darlehen, wobei hier in beiden Fällen die Definition in der CRR gilt.

b)

Unter ‚Sonstige besicherte Darlehen‘ gehören zum Posten ‚Barmittel [begebene Schuldtitel]‘ Verpfändungen von Einlagen im Institut oder von diesem begebenen Schuldverschreibungen. Unter ‚Restliche‘ fallen Verpfändungen von anderen Wertpapieren oder Vermögenswerten. Unter ‚Institut‘ ist hier das Institut zu verstehen, das den als Sicherheit gedachten Schuldtitel zur Verfügung stellt (und Emittent dieses Schuldtitels ist) und das Darlehen/den Kredit empfängt, nicht aber das meldende Institut, das die Sicherheit entgegennimmt und das Darlehen/den Kredit ausreicht.

c)

Der Posten ‚Empfangene Finanzgarantien‘ schließt Verträge ein, die dem Emittenten vorschreiben, dem Institut bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet.

82.

Bei Darlehen und Krediten, für die gleichzeitig mehrere Arten von Sicherheiten oder Garantien bestehen, wird der ‚Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zugewiesen.

12.2.   Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten] (13.2)

83.

Dieser Meldebogen enthält den Buchwert der Sicherheiten, die zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden.

12.3.   Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte] kumulativ (13.3)

84.

‚Zwangsvollstreckung [[materielle Vermögenswerte]‘ bezeichnet den kumulierten Buchwert materieller Vermögenswerte, die mittels Inbesitznahme einer Sicherheit, die am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt wird, erlangt werden.

13.   BEMESSUNGSHIERARCHIE: FINANZINSTRUMENTE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (14)

85.

Die Institute weisen den Wert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente nach der im IFRS 13 Absatz 72 vorgesehenen Hierarchie aus.

86.

Unter ‚Veränderung des beizulegenden Zeitwerts im Berichtszeitraum‘ fallen Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen, die während des Berichtszeitraums bei Instrumenten vorgenommen wurden, die sich auch am Berichtsstichtag noch im Bestand befinden. Diese Gewinne und Verluste werden genauso ausgewiesen wie bei der Aufnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung, d. h. die gemeldeten Beträge verstehen sich vor Steuern.

87.

‚Kumulierte Veränderung des beizulegenden Zeitwerts vor Steuern‘ beinhaltet den Betrag der Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen der Instrumente, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Stichtag aufgelaufen sind.

14.   AUSBUCHUNG UND MIT DEN ÜBERTRAGENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN VERBUNDENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN (15)

88.

Meldebogen 15 enthält Angaben zu übertragenen finanziellen Vermögenswerten, für die in Teilen oder zur Gänze keine Ausbuchung in Frage kommt, sowie zu vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, bei denen das Institut ein Bedienungsrecht zurückbehält.

89.

Die damit verbundenen Verbindlichkeiten werden nach dem Portfolio, in dem die entsprechenden übertragenen finanziellen Vermögenswerte auf der Aktivseite enthalten waren, ausgewiesen und nicht nach dem Portfolio, in dem sie sich auf der Passivseite befanden.

90.

Die Spalte ‚Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge‘ enthält den Buchwert der zu Rechnungslegungszwecken angesetzten, aber zu Aufsichtszwecken ausgebuchten Beträge, da das Institut sie gemäß Artikel 109 CRR als Verbriefungspositionen zu Kapitalzwecken behandelt, weil gemäß den Artikeln 243 und 244 CRR ein signifikantes Risiko übertragen wurde.

91.

‚Pensionsgeschäfte‘ (‚Repos‘) sind Geschäfte, bei denen das Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Ebenfalls als ‚Pensionsgeschäft‘ (‚Repo‘) zu betrachten ist die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barsicherheiten. Beträge, die das Institut im Austausch für an einen Dritten (‚vorübergehender Erwerber‘) übertragene finanzielle Vermögenswerte erhält, sind unter ‚Pensionsgeschäfte‘ einzureihen, wenn eine Verpflichtung zur Rückabwicklung des Vorgangs besteht, nicht nur eine Option darauf. Zu den Pensionsgeschäften gehören auch repoähnliche Geschäfte wie:

a)

im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge;

b)

im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.

92.

Bei ‚Pensionsgeschäften‘ (‚Repos‘) und ‚Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften‘ (umgekehrte Repos) nimmt das Institut Barmittel entgehen oder leiht diese aus.

93.

Bei Verbriefungsgeschäften weisen die Institute bei der Ausbuchung der übertragenen finanziellen Vermögenswerte die durch den betreffenden Posten erzielten Gewinne (Verluste) in der Gewinn- und Verlustrechnung in den ‚Bilanzierungsportfolios‘ aus, in denen die betreffenden finanziellen Vermögenswerte vor ihrer Ausbuchung enthalten waren.

15.   AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (16)

94.

Bei ausgewählten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird eine nähere Aufschlüsselung der Gewinne (bzw. Erträge) und Verluste (bzw. Aufwendungen) vorgenommen.

15.1.   Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1)

95.

Die Zinsen werden sowohl nach Zinserträgen aus finanziellen und anderen Vermögenswerten als auch nach Zinsaufwendungen für finanzielle und andere Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt. Zu den Zinserträgen aus finanziellen Vermögenswerten gehören Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie aus Darlehen und Krediten. Die Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten schließen Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene Derivate, Einlagen, begebene Schuldverschreibungen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten ein. Für die Zwecke des Meldebogens 16.1 werden Verkaufspositionen unter ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ berücksichtigt. Alle in den verschiedenen Portfolios enthaltenen Instrumente werden berücksichtigt. Ausgenommen sind die Instrumente in den Posten ‚Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften‘, die nicht zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos genutzt werden.

96.

Die Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate schließen Beträge im Zusammenhang mit solchen zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten ein, die als ‚wirtschaftliche Absicherung‘ in Frage kommen und als Zinserträge oder -aufwendungen zur Berichtigung der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten aufgenommen werden, die zwar aus wirtschaftlicher, nicht aber aus bilanzieller Sicht gesicherte Grundgeschäfte darstellen.

15.2.   Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2)

97.

Der Posten ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten‘ wird nach Typ des Finanzinstruments und nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt. Für jeden Posten wird der aus dem ausgebuchten Geschäft hervorgehende, netto realisierte Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der Nettobetrag stellt die Differenz zwischen den realisierten Gewinnen und den realisierten Verlusten dar.

15.3.   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3)

98.

Die Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententypen aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.

15.4.   Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4)

99.

Die Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden außerdem nach Risikotypen aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des zugrunde liegenden, mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Risikos (Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Warenpositions- und sonstige Risiken), unter Einschluss verbundener Derivate. Die Gewinne und Verluste aus Wechselkursdifferenzen werden in den Posten aufgenommen, in dem die restlichen, aus dem betreffenden konvertierten Instrument entstehenden Gewinne und Verluste verbucht sind. Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten außer Derivaten werden wie folgt aufgenommen:

a)

Zinsinstrumente: einschließlich des Handels mit Darlehen und Krediten, Einlagen und Schuldverschreibungen (gehalten oder begeben);

b)

Eigenkapitalinstrumente: einschließlich des Handels mit Aktien, Anteilen an OGAW und sonstigen Eigenkapitalinstrumenten;

c)

Devisenhandel: schließt nur den Handel mit Fremdwährungen ein;

d)

Kreditrisikoinstrumente: einschließlich des Handels mit synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes);

e)

Warenpositionen: in diesem Posten sind nur Derivate enthalten, weil die zu Handelszwecken gehaltenen Warenpositionen unter ‚Sonstige Vermögenswerte‘, nicht unter ‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘ ausgewiesen werden.

f)

Sonstige: schließt den Handel mit Finanzinstrumenten ein, die nicht in andere Aufschlüsselungen eingereiht werden können.

15.5.   Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5)

100.

Die Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Die Institute weisen die netto realisierten und netto unrealisierten Gewinne und Verluste sowie den Betrag der auf Änderungen im Kreditrisiko (eigenes Kreditrisiko des Kreditnehmers oder -gebers) zurückzuführenden, in der Berichtsperiode eingetretenen Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aus.

15.6.   Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6)

101.

Gewinne und Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften werden nach der Art der Bilanzierung dieser Geschäfte aufgeschlüsselt: Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit dem beizulegenden Zeitwert werden nach Sicherungsinstrument und den gesicherten Grundgeschäften aufgeschlüsselt.

15.7.   Wertminderung bei finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerten (16.7)

102.

‚Zugänge‘ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoaufwendungen führt. ‚Aufholungen‘ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoerträgen führt.

16.   ABSTIMMUNG ZWISCHEN DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR RECHNUNGSLEGUNGSZWECKE UND DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR AUFSICHTSRECHTLICHE ZWECKE (17)

103.

Zum ‚Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke‘ gehören der Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals sowie die Nominalbeträge der außerbilanziellen Risikopositionen, deren Erstellung der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass auch Versicherungsunternehmen und nichtfinanzielle Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden.

104.

Im vorliegenden Meldebogen schließt der Posten ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ keine Tochterunternehmen ein, weil sämtliche Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke vollständig konsolidiert werden.

105.

‚Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte‘ schließen im Rahmen einer Rückversicherung zedierte Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Vermögenswerte in Verbindung mit ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ein.

106.

Zu den ‚Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckten Verbindlichkeiten‘ gehören Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.

17.   GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG (20)

107.

Der Meldebogen 20 ist auszufüllen, wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv dargelegten Schwellenwert überschreitet. In der geografischen Aufschlüsslung der in den Meldebögen 20.1 bis 20.3 gemeldeten Tätigkeiten nach Standort wird zwischen ‚inländischen Tätigkeiten‘ und ‚ausländischen Tätigkeiten‘ unterschieden. Unter ‚Standort‘ ist das Land zu verstehen, in dem das Unternehmen, das die entsprechenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt hat, seinen eingetragenen Sitz hat. Bei Zweigstellen bezeichnet der Begriff das Land, in dem diese angesiedelt sind. Für diese Zwecke schließt ‚inländisch‘ die in dem Mitgliedstaat, in dem das Institut seinen Sitz hat, angesetzten Tätigkeiten ein.

108.

Die Meldebögen 20.4 bis 20.7 enthalten auf der Grundlage des Sitzes der unmittelbaren Gegenpartei ‚nach Ländern‘ aufgeschlüsselte Angaben. Die übermittelte Aufschlüsselung schließt Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber Ansässigen der einzelnen Länder, in denen das Institut Risikopositionen hält, ein. Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern ‚Sonstigen Ländern‘ zugewiesen.

109.

Im Meldebogen 20.4 für Schuldtitel wird der ‚Bruttobuchwert‘ gemäß Definition in Teil 2 Absatz 45 ausgewiesen. Bei Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten ist der Buchwert auszuweisen. ‚Davon: Notleidende‘ Darlehen und Kredite werden gemäß Definition in den Absätzen 145 bis 157 ausgewiesen. Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst Stundung des Schuldendienstes alle ‚Schuld‘-Kontrakte, auf die die in den Absätzen 163 bis 179 definierten Stundungsmaßnahmen ausgedehnt werden. Der Meldebogen 20.7 wird mit der Klassifizierung nach NACE-Codes und ‚nach Ländern‘ ausgefüllt. Die NACE-Codes werden mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach ‚Branche‘) angegeben.

18.   MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: VERMÖGENSWERTE, DIE GEGENSTAND VON OPERATING-LEASINGVERHÄLTNISSEN SIND (21)

110.

Für die Zwecke der Berechnung des in Artikel 9 Absatz e genannten Schwellenwerts werden die materiellen Vermögenswerte, die das Institut (Leasinggeber) in Verträgen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Operating-Leasingverhältnisse bezeichnet werden können, an Dritte vermietet hat, durch den Gesamtbetrag der materiellen Vermögenswerte geteilt.

111.

Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP werden Vermögenswerte, die das Institut (als Leasinggeber) im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen an Dritte vermietet, nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt ausgewiesen.

19.   VERMÖGENSVERWALTUNG, VERWAHRUNG UND ANDERE SERVICEAUFGABEN (22)

112.

Für die Zwecke der Berechnung des Schwellenwerts nach Artikel 9 Buchstabe f entspricht der Betrag der ‚Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen‘ dem absoluten Wert der Differenz zwischen ‚Gebühren- und Provisionserträge‘ und ‚Gebühren- und Provisionsaufwendungen‘. Auch der zu diesem Zweck berechnete Betrag der Nettozinsen entspricht dem absoluten Wert der Differenz zwischen ‚Zinserträgen‘ und ‚Zinsaufwendungen‘.

19.1.   Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1)

113.

Die Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen werden nach Art der Tätigkeit ausgewiesen. Nach den IFRS oder mit diesen vereinbaren nationalen GAAP beinhaltet dieser Meldebogen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebühren und Provisionen mit folgenden Ausnahmen:

a)

für die Berechnung des Effektivzinses von Finanzinstrumenten berücksichtigte Beträge [IFRS 7 Absatz 20 Buchstabe c] und

b)

Beträge, die sich aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten ergeben [IFRS 7 Absatz 20 Buchstabe c Ziffer i].

114.

Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten zurückzuführen sind, werden nicht mit aufgenommen. Sie sind Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- bzw. Ausgabewerts dieser Instrumente und werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode über ihre Restlaufzeit im Gewinn oder Verlust abgeschrieben [siehe IAS 39 Absatz 43].

115.

Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Finanzinstrumente zurückzuführen sind, werden als Teil der ‚Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ oder ‚Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto‘ aufgenommen. Sie sind nicht Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- oder Ausgabewerts dieser Instrumente und werden sofort im Gewinn oder Verlust angesetzt.

116.

Die Institute weisen die Erträge aus und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen nach folgenden Kriterien aus:

a)

‚Wertpapiere. Emissionen‘ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die das Institut für die Beteiligung an der Originierung oder Emission von nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren empfangen hat.

b)

‚Wertpapiere. Transferaufträge‘ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die mit der im Kundenauftrag durchgeführten Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, erzielt werden.

c)

‚Wertpapiere. Sonstige‘ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die durch die institutsseitige Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren erzielt werden.

d)

Unter ‚Clearing- und Abwicklung‘ fallen Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Beteiligung an Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen erzielt (oder die ihm belastet werden).

e)

‚Vermögensverwaltung‘, ‚Verwahrung‘, ‚Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen‘, ‚Treuhandgeschäfte‘ und ‚Zahlungsdienste‘ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Erbringung dieser Dienstleistungen erzielt (oder die ihm belastet werden).

f)

‚Strukturierte Finanzierungen‘ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die für die Beteiligung an der Emission oder Ausgabe von Finanzinstrumenten empfangen wurden. Hiervon ausgenommen sind vom Institut originierte oder emittierte Wertpapiere.

g)

‚Dienstleistungsgebühren aus Verbriefungstätigkeiten‘ schließt auf der Einnahmeseite die Erträge aus Gebühren und Provisionen ein, die das Institut durch die Erbringung von Dienstleistungen für die Darlehensbedienung erzielt. Auf der Ausgabenseite beinhaltet dies die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, die dem Institut durch Dienstleister im Bereich Darlehensbedienung in Rechnung gestellt werden.

h)

‚Erteilte Kreditzusagen‘ und ‚Erteilte Finanzgarantien‘ beinhalten den während der Berichtsperiode als Erträge angesetzten Betrag der Abschreibung auf die Gebühren und Provisionen für diese Geschäfte, die anfänglich als ‚Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten‘ angesetzt worden waren.

i)

‚Empfangene Kreditzusagen‘ und ‚Empfangene Finanzgarantien‘ beinhalten die vom Institut angesetzten Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, die sich aus den seitens der Gegenpartei, die die Kreditzusage oder Finanzgarantie gewährte, in Rechnung gestellten Gebühren ergeben.

j)

Der Posten ‚Sonstige‘ schließt die verbleibenden Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut erzielt hat (oder die ihm belastet wurden), ein. Hierzu gehören Erträge und Aufwendungen im Posten ‚Sonstige Zusagen‘, Devisenhandelsdienstleistungen (beispielsweise Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen) oder die Erbringung (Entgegenname) gebührenpflichtiger Beratungen und Dienstleistungen.

19.2.   Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2)

117.

Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung, Verwahrungsaufgaben und sonstigen, vom Institut erbrachten Dienstleistungen sind unter Verwendung der folgenden Begriffsbestimmungen auszuweisen:

a)

‚Vermögensverwaltung‘ bezieht sich auf im unmittelbaren Besitz der Kunden befindliche Vermögenswerte, für die das Institut die Verwaltung übernommen hat. ‚Vermögensverwaltung‘ ist wie folgt nach Kundentyp getrennt auszuweisen: Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds, mit Ermessensspielraum verwaltete Kundenportfolios und sonstige Anlageinstrumente.

b)

‚In Verwahrung gegebene Vermögenswerte‘ bezieht sich auf die vom Institut erbrachten Dienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten auf Rechnung der Kunden und auf mit der Verwahrung zusammenhängende Dienstleistungen wie die Verwaltung von Barmitteln und Sicherheiten. ‚In Verwahrung gegebene Vermögenswerte‘ sind getrennt nach der Art der Kunden, für die das Institut die Vermögenswerte hält, auszuweisen. Hierbei wird zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen und sonstigen Kunden unterschieden. Der Posten ‚davon: anderen Unternehmen übertragen‘ bezieht sich auf den Betrag an Vermögenswerten, die zum Posten ‚In Verwahrung gegebene Vermögenswerte‘ gehören, deren effektive Verwahrung das Institut jedoch anderen Unternehmen übertragen hat.

c)

‚Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen‘ bezieht sich auf die Verwaltungsdienstleistungen, die das Institut Organismen für gemeinsame Anlagen erbringt. Hierzu gehören unter anderem Dienstleistungen als Transferstelle, die Zusammenstellung von Rechnungslegungsdokumenten, die Erstellung des Prospekts, der Finanzberichte und aller sonstigen, für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Erledigung des Schriftverkehrs mittels Verteilung der Finanzberichte und aller sonstigen, für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Durchführung von Emissionen und Tilgungen, die Führung des Anlegerverzeichnisses und die Berechnung des Nettovermögenswertes.

d)

‚Treuhandgeschäfte‘ bezieht sich auf Tätigkeiten, bei denen das Institut im eigenen Namen aber auf Rechnung und Risiko seiner Kunden handelt. Im Rahmen von Treuhandgeschäften erbringt ein Institut häufig Dienstleistungen wie die Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten für strukturierte Unternehmen oder die Verwaltung von Portfolios mit Ermessensspielraum. Sämtliche Treuhandgeschäfte werden ausschließlich in diesem Posten ausgewiesen, ohne Rücksicht darauf, ob das Institut zusätzlich noch andere Dienste erbringt.

e)

‚Zahlungsdienste‘ bezieht sich auf die im Namen von Kunden vorgenommene Einziehung von Zahlungen aus Schuldtiteln, die weder in der Bilanz des Instituts angesetzt noch von ihm emittiert wurden.

f)

‚Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen‘ bezieht sich auf Produkte, die Unternehmen außerhalb der Gruppe begeben haben und die das Institut an seine aktuellen Kunden verteilt hat. Dieser Posten ist nach Produkttyp aufgeschlüsselt auszuweisen.

g)

Der ‚Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind‘, enthält den zum beizulegenden Zeitwert ermittelten Betrag der Vermögenwerte, die Gegenstand der Tätigkeit des Instituts sind. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verfügbar ist, können andere Bewertungsgrundlagen, einschließlich des Nominalwerts, genutzt werden. In Fällen, in denen das Institut für Unternehmen wie Organismen für gemeinsame Anlagen oder Pensionsfonds Dienstleistungen erbringt, können die betreffenden Vermögenswerte zu dem Wert ausgewiesen werden, zu dem die betreffenden Unternehmen diese Vermögenswerte in ihren eigenen Bilanzen ausweisen. In den gemeldeten Beträgen sind, soweit angemessen, die periodengerecht erfassten Zinsen enthalten.

20.   BETEILIGUNGEN AN NICHT KONSOLIDIERTEN, STRUKTURIERTEN UNTERNEHMEN (30)

118.

‚In Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung‘ bezeichnet die Summe aus dem Buchwert der nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen gewährten Darlehen und Kredite und dem Buchwert gehaltener Schuldverschreibungen, die von nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen begeben wurden.

21.   NAHESTEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN (31)

119.

Die Institute weisen die Beträge bzw. Geschäfte im Zusammenhang mit bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen aus, wenn es sich bei den Gegenparteien um nahestehende Unternehmen und Personen handelt.

120.

Gruppeninterne Geschäfte und gruppeninterne offene Salden sind gegeneinander aufzurechnen. Unter ‚Tochtergesellschaften und andere Unternehmen derselben Gruppe‘ nehmen die Institute die Salden und Geschäfte mit Tochtergesellschaften auf, die nicht gegeneinander aufgerechnet wurden, weil die Tochtergesellschaften entweder im aufsichtlichen Konsolidierungskreis nicht voll konsolidiert sind oder weil die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 19 CRR aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgeschlossen sind, weil sie unerheblich sind oder weil sie, im Fall von Instituten, die einer größeren Gruppe angehören, Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe sind, und nicht des Instituts. Unter ‚Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen‘ nehmen die Institute die bei Anwendung der anteilmäßigen Konsolidierungsmethode oder der Äquivalenzmethode nicht gegeneinander aufgerechneten Anteile der Salden und Geschäfte mit Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen der Gruppe, der das Unternehmen angehört, auf.

21.1.   Nahe stehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1)

121.

Bei den ‚Empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen‘ ist der auszweisende Betrag die Summe aus dem ‚Nominalwert‘ der erhaltenen Darlehenszusagen, dem ‚Maximal berücksichtigungsfähigen Sicherheiten- oder Garantiebetrag‘ und dem ‚Nominalwert‘ der sonstigen empfangenen Zusagen.

21.2.   Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit (31.2)

122.

Unter ‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte‘ fallen alle bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte entstandenen Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind. Dieser Posten beinhaltet die bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte entstandenen Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind und zu folgenden Einzelposten der ‚Gewinn- und Verlustrechnung‘ gehören:

a)

‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘;

b)

‚Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen‘;

c)

‚Gewinn oder Verlust aus langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden und nicht die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen‘ und

d)

‚Gewinn oder Verlust aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen nach Steuern‘.

22.   GRUPPENSTRUKTUR (40)

123.

Die Institute legen zum Berichtsstichtag detaillierte Angaben zu Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen vor. Es sind alle Tochterunternehmen, ungeachtet der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, auszuweisen. Von diesem Meldebogen ausgenommen sind Wertpapiere, die als ‚zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘, ‚erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte‘, ‚zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte‘ und eigene Anteile, d. h. im Besitz des meldenden Instituts befindliche eigene Anteile eingestuft sind.

22.1.   Gruppenstruktur: ‚nach Unternehmen‘ (40.1)

124.

Die folgenden Angaben werden für jedes einzelne Unternehmen gemeldet:

a)

‚LEI-Code‘ enthält die Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier) des Beteiligungsunternehmens.

b)

‚Unternehmenscode‘ enthält den Identifikationscode des Beteiligungsunternehmens. Der Unternehmenscode ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen 40.1 jeweils eine Zeile.

c)

‚Name des Unternehmens‘ enthält den Namen des Beteiligungsunternehmens.

d)

‚Eintrittsdatum‘ bezeichnet das Datum, an dem das Beteiligungsunternehmen in den ‚Gruppenkonsolidierungskreis‘ aufgenommen wurde.

e)

‚Aktienkapital‘ bezeichnet den Gesamtbetrag des vom Beteiligungsunternehmen am Stichtag begebenen Kapitals.

f)

‚Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens‘, ‚Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens‘ und ‚Gewinn oder (Verlust) des Beteiligungsunternehmens‘ beinhaltet die Beträge dieser Posten im letzten Abschluss des Beteiligungsunternehmens.

g)

‚Sitz des Beteiligungsunternehmens‘ bezeichnet das Sitzland des Beteiligungsunternehmens.

h)

‚Wirtschaftszweig des Beteiligungsunternehmens‘ bezeichnet die Branche des Beteiligungsunternehmens gemäß Definition in Teil 1 Absatz 35.

i)

Der ‚NACE-Code‘ wird ausgehend von der Haupttätigkeit des Beteiligungsunternehmens angegeben. Bei nicht finanziellen Unternehmen werden die NACE-Codes mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach ‚Branche‘) angegeben, bei finanziellen Unternehmen werden die NACE-Codes mit zwei Detaillierungsstufen ausgewiesen (nach ‚Abteilung‘).

j)

‚Kumulierter Eigenkapitalanteil ( %)‘ bezeichnet den Prozentsatz an Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält.

k)

‚Stimmrechte ( %)‘ bezeichnet die prozentualen Stimmrechtsanteile, die mit den Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält, verbunden sind.

l)

‚Gruppenstruktur [Beziehung]‘ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Mutter- und dem Beteiligungsunternehmen (Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen).

m)

Unter ‚Bilanzierungsmethode [Rechnungslegungszwecke]‘ werden die Bilanzierungsmethoden mit dem entsprechenden Konsolidierungskreis (Vollkonsolidierung, anteilmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben.

n)

Unter ‚Bilanzierungsmethode [CRR]‘ werden die Bilanzierungsmethoden mit dem CRR-Konsolidierungskreis angegeben (Vollkonsolidierung, anteilmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges).

o)

‚Buchwert‘ bezeichnet die in der Bilanz des Instituts für weder voll noch anteilmäßig konsolidierte Beteiligungsunternehmen ausgewiesenen Beträge.

p)

Mit ‚Aquisitionskosten‘ wird der von den Anlegern gezahlte Betrag bezeichnet.

q)

‚Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens‘ bezeichnet den in der konsolidierten Bilanz des Instituts für das Beteiligungsunternehmen in den Posten ‚Geschäfts- oder Firmenwert‘ oder ‚Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen‘ ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert.

r)

‚Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden‘ bezeichnet den Preis am Stichtag; er wird nur angegeben, wenn die betreffenden Instrumente börsennotiert sind.

22.2.   Gruppenstruktur: ‚nach Instrument‘ (40.2)

125.

Folgende Angaben sind einzeln ‚nach Instrument‘ zu machen:

a)

‚Wertpapiercode‘ beinhaltet die ISIN-Nummer (Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer) des Wertpapiers. Bei Wertpapieren, denen kein ISIN-Code zugewiesen wurde, wird hier ein anderer Code zur eindeutigen Kennung des Wertpapiers aufgenommen. Der ‚Wertpapiercode‘ und der ‚Unternehmenscode der Holdinggesellschaft‘ bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen im Meldebogen 40.2 jeweils eine Zeile.

b)

‚Unternehmenscode der Holdinggesellschaft‘ ist die Kennung des Unternehmens innerhalb der Gruppe, das die Beteiligung hält.

c)

Die Begriffe ‚Unternehmenscode‘, ‚Kumulierte Eigenkapitalanteile ( %)‘, ‚Buchwert‘ und ‚Aquisitionskosten‘ wurden bereits vorstehend definiert. Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem von der jeweiligen Holdinggesellschaft gehaltenen Wertpapier.

23.   BEIZULEGENDER ZEITWERT (41)

23.1.   Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1)

126.

In diesem Meldebogen werden Angaben zum beizulegenden Zeitwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente gemacht. Dabei wird die Hierarchie in IFRS 7 Absatz 27A zugrunde gelegt.

23.2.   Nutzung der Zeitwertoption (41.2)

127.

In diesem Meldebogen werden Angaben zur Nutzung der Zeitwertoption für erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemacht. ‚Hybride Verträge‘ beinhaltet den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganzes in diese Bilanzierungsportfolios eingereiht wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein.

23.3.   Nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete hybride Finanzinstrumente (41.3)

128.

In diesem Meldebogen werden Angaben zu hybriden Finanzinstrumenten gemacht. Ausgenommen sind diejenigen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten hybriden Verträge, für die die ‚Zeitwertoption‘ gewählt wurde und die im Meldebogen 41.2 ausgewiesen werden.

129.

‚Zu Handelszwecken gehalten‘ beinhaltet den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganzes als ‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte‘ oder ‚Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten‘ eingestuft wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein.

130.

In den anderen Zeilen erscheint der Buchwert der Basisverträge, die gemäß geltenden Rechnungslegungsrahmen von den eingebetteten Derivaten getrennt wurden. Die Buchwerte der gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen von diesen Basisverträgen getrennten Derivate werden in den Meldebögen 10 und 11 ausgewiesen.

24.   MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: BUCHWERT NACH BEWERTUNGSVERFAHREN (42)

131.

‚Sachanlagen‘, als ‚Finanzinvestition gehaltene Immobilien‘ und ‚Sonstige immaterielle Vermögenswerte‘ werden nach den zu ihrer Bewertung verwendeten Kriterien ausgewiesen.

132.

‚Sonstige immaterielle Vermögenswerte‘ beinhalten alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert.

25.   RÜCKSTELLUNGEN (43)

133.

Dieser Meldebogen enthält die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert des Postens ‚Rückstellungen‘ am Beginn und Ende der Berichtsperiode, aufgeschlüsselt nach Art der Veränderungen.

26.   LEISTUNGSORIENTIERTE PLÄNE UND LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER (44)

134.

Diese Meldebögen enthalten alle kumulativen Angaben zu sämtlichen leistungsorientierten Plänen des Instituts. Bestehen mehrere leistungsorientierte Pläne, wird der Gesamtbetrag aller Pläne ausgewiesen.

26.1.   Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1)

135.

Im Posten ‚Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen‘ wird die Kontenabstimmung zwischen dem kumulierten Barwert aller Nettoverbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen (Vermögenswerte) und Erstattungsansprüchen dargestellt [IAS 19 Absatz 140 Buchstaben a und b]

136.

‚Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen‘ enthält im Fall einer Vermögensüberdeckung die Überdeckungsbeträge, die in den Bilanzen ausgewiesen werden, da sie von den im IAS 19 Absatz 63 festgelegten Grenzen nicht betroffen sind. Der Betrag dieses Postens und der in der Zusatzinformation ‚Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen‘ angesetzte Betrag werden in den Bilanzposten ‚Sonstige Vermögenswerte‘ aufgenommen.

26.2.   Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2)

137.

In den ‚Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen‘ wird die Abstimmung zwischen den Anfangs- und Endbeständen des kumulierten Barwerts sämtlicher leistungsorientierter Verpflichtungen des Instituts dargestellt. Die in der Berichtsperiode eingetretenen Auswirkungen der verschiedenen, im IAS 19 Absatz 141 aufgeführten Elemente werden getrennt dargestellt.

138.

Der im Meldebogen für Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen ausgewiesene Betrag für den ‚Endbestand [Barwert]‘ ist gleich dem Posten ‚Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen‘.

26.3.   Zusatzinformationen [in Bezug auf die Personalaufwendungen] (44.3)

139.

Für die Meldung von Zusatzinformationen in Bezug auf Personalaufwendungen sind folgende Definitionen zu verwenden:

a)

‚Renten- und ähnliche Aufwendungen‘ beinhaltet den in der Berichtsperiode als Personalaufwendungen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sowohl beitragsorientierte als auch leistungsorientierte Versorgungspläne) und Beiträgen zu Sozialversicherungskassen angesetzten Betrag.

b)

‚Anteilsbasierte Vergütungen‘ beinhaltet den in der Berichtsperiode als Personalaufwendungen für anteilsbasierte Vergütungen angesetzten Betrag.

27.   AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (45)

27.1.   Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen (45.2)

140.

Die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte (außer den zur Veräußerung gehaltenen) sind nach Typ des Vermögenswerts aufzuschlüsseln. Jeder Einzelposten enthält den bei dem ausgebuchten Vermögenswert (beispielsweise Immobilien, Software, Hardware, Gold, Beteiligungen) erzielten Gewinn oder Verlust.

27.2.   Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3)

141.

‚Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen‘ werden nach folgenden Posten aufgeschlüsselt: ‚Anpassungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden‘, ‚Mieterträge und unmittelbare betriebliche Aufwendungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien‘, ‚Erträge und Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien‘ sowie den restlichen betrieblichen Erträgen und Aufwendungen.

142.

Im Posten ‚Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien‘ werden in der Spalte ‚Erträge‘ die erzielten Einnahmen und in der Spalte ‚Aufwendungen‘ die Kosten aufgenommen, die dem Institut als Leasinggeber bei seinen Operating-Leasingtätigkeiten entstanden sind, wobei Leasingverhältnisse über Vermögenswerte aus der Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ausgeschlossen sind. Die dem Institut als Leasingnehmer entstehenden Kosten werden in den Posten ‚Sonstige Verwaltungsaufwendungen‘ aufgenommen.

143.

Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung der Bestände an Edelmetallen und anderen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerteten Warenpositionen werden in den Posten unter ‚Sonstige betriebliche Erträge. Sonstige‘ oder ‚Sonstige betriebliche Aufwendungen. Sonstige‘ ausgewiesen.

28.   EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG (46)

144.

In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wird für jeden Eigenkapitalbestandteil die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert zu Beginn der Berichtsperiode (Anfangsbestand) und am Ende der Berichtsperiode (Endbestand) offengelegt.

29.   NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (18)

145.

Für die Zwecke des Meldebogens 18 sind unter ‚Notleidende Risikopositionen‘ Positionen zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

es handelt sich um wesentliche Risikopositionen, die mehr als 90 Tage überfällig sind;

b)

es handelt sich um Risikopositionen, bei denen es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe begleichen wird, unabhängig davon, ob bereits Zahlungen überfällig sind, und unabhängig von der Anzahl der Tage des etwaigen Zahlungsverzugs.

146.

Die Einstufung als ‚notleidend‘ erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Risikoposition zu Aufsichtszwecken als ausgefallen im Sinne von Artikel 178 CRR oder zu Bilanzierungszwecken als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens klassifiziert wird.

147.

Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt, und Risikopositionen, bei denen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Wertminderung festgestellt wurde, sind stets als notleidend zu betrachten. Risikopositionen, bei denen die in Absatz 38 genannten ‚pauschalen Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste‘ vorgenommen wurden, sind nur dann als notleidend zu betrachten, wenn sie die Kriterien für notleidende Risikopositionen erfüllen.

148.

Risikopositionen werden in Höhe ihres Gesamtbetrags eingestuft, ohne dass etwaige Sicherheiten berücksichtigt werden. Ihre Wesentlichkeit ist gemäß Artikel 178 CRR zu bewerten.

149.

Für die Zwecke des Meldebogens 18 umfasst der Begriff ‚Risikoposition‘ alle Schuldtitel (Darlehen und Kredite, die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen, sowie Schuldverschreibungen) und außerbilanziellen Risikopositionen mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen. Außerbilanzielle Risikopositionen umfassen die folgenden widerrufbaren und nicht widerrufbaren Zusagen:

a)

erteilte Kreditzusagen

b)

erteilte Finanzgarantien

c)

sonstige erteilte Zusagen.

Risikopositionen schließen langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen ein, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.

150.

Für die Zwecke des Meldebogens 18 gilt eine Risikoposition als ‚überfällig‘, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde.

151.

Für die Zwecke des Meldebogens 18 bezeichnet ‚Schuldner‘ (‚debtor‘) einen Schuldner (‚obligor‘) im Sinne von Artikel 178 CRR.

152.

Eine Zusage ist in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikoposition zu betrachten, wenn sie bei Inanspruchnahme oder anderweitiger Verwendung zu Risikopositionen führen würde, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden.

153.

Erteilte Finanzgarantien sind in Höhe ihres Nominalwerts als notleidende Risikopositionen zu betrachten, wenn die Gefahr besteht, dass sie von der Gegenpartei (‚Garantienehmer‘) in Anspruch genommen werden, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte, zugrunde liegende Risikoposition die in Absatz 145 genannten Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt. Ist der Garantienehmer mit dem im Rahmen des Finanzgarantievertrags fälligen Betrag in Verzug, muss das meldende Institut bewerten, ob die daraus resultierende Forderung die Kriterien für eine notleidende Risikoposition erfüllt.

154.

Risikopositionen, die gemäß Absatz 145 als notleidend eingestuft werden, werden entweder individuell (auf ‚Transaktionsbasis‘) oder in Relation zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner (auf ‚Schuldnerbasis‘) als notleidend klassifiziert. Bei der Einstufung notleidender Risikopositionen auf individueller Basis oder in Relation zu einem bestimmten Schuldner ist bei den verschiedenen Arten notleidender Risikopositionen wie folgt zu verfahren:

a)

bei notleidenden Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als ausgefallen eingestuft werden, erfolgt die Klassifizierung nach Artikel 178;

b)

für Risikopositionen, die aufgrund einer Wertminderung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als notleidend eingestuft werden, gelten die im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegten Kriterien für den Ansatz von Wertminderungen;

c)

für andere weder als ausgefallen noch als wertgemindert eingestufte, notleidende Risikopositionen gelten die Bestimmungen für ausgefallene Risikopositionen des Artikels 178 CRR.

155.

Sind bilanzielle Risikopositionen eines Instituts gegenüber einem Schuldner mehr als 90 Tage überfällig und macht der Bruttobuchwert der überfälligen Risikopositionen mehr als 20 % des Bruttobuchwerts aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner aus, so sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend zu betrachten. Gehört ein Schuldner einer Gruppe an, ist zu bewerten, ob auch Risikopositionen gegenüber anderen Unternehmen dieser Gruppe als notleidend zu betrachten sind, wenn sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel 178 CRR als wertgemindert oder ausgefallen gelten. Davon ausgenommen sind Risikopositionen im Zusammenhang mit isolierten Streitigkeiten, die nicht mit der Solvenz der Gegenpartei zusammenhängen.

156.

Risikopositionen sind nicht mehr als notleidend anzusehen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das meldende Institut für die Aufhebung der Wertminderung und der Einstufung als ausgefallen anwendet;

b)

die Lage des Schuldners hat sich soweit verbessert, dass eine vollständige Rückzahlung gemäß den ursprünglichen bzw. den geänderten Konditionen wahrscheinlich ist;

c)

der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.

Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt eine Risikoposition weiterhin als notleidend eingestuft, selbst wenn die Kriterien, die das meldende Institut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und Artikel 178 CRR für die Aufhebung der Wertminderung bzw. Einstufung als ausgefallen anwendet, bereits erfüllt sind.

Die Einstufung von notleidenden Risikopositionen als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen nach IFRS 5 hebt deren Einstufung als notleidende Risikopositionen nicht auf, da die Definition notleidender Risikopositionen zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen einschließt.

157.

Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen (6) sind nicht mehr als notleidend zu betrachten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Risikopositionen gelten nicht als wertgemindert oder ausgefallen;

b)

die Anwendung der Stundungsmaßnahmen liegt ein Jahr zurück;

c)

seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig und bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen. Die Feststellung, dass keine Bedenken bestehen, wird getroffen, nachdem das Institut die Finanzlage des Schuldners analysiert hat. Bedenken können als ausgeräumt betrachtet werden, wenn der Schuldner im Zuge seiner regelmäßigen Zahlungen gemäß den für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen einen Betrag entrichtet hat, der in der Summe den zuvor überfälligen Zahlungen (wenn Zahlungen überfällig waren) oder (wenn keine Zahlungen überfällig waren) der im Rahmen der Stundungsmaßnahmen vorgenommenen Abschreibung entspricht, oder der Schuldner auf andere Weise seine Fähigkeit zur Erfüllung der für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen nachgewiesen hat.

Diese speziellen Voraussetzungen gelten zusätzlich zu den Kriterien, die die meldenden Institute nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bzw. Artikel 178 CRR für wertgeminderte und ausgefallene Risikopositionen anwenden.

158.

Überfällige Risikopositionen sind innerhalb der Kategorien für vertragsgemäß bediente und für notleidende Risikopositionen in voller Höhe gesondert auszuweisen. Vertragsgemäß bediente, weniger als 90 Tage überfällige Risikopositionen sind in voller Höhe gesondert auszuweisen.

159.

Notleidende Risikopositionen sind nach Verzugszeitbändern aufgeschlüsselt auszuweisen. Risikopositionen, die zwar nicht überfällig oder die maximal 90 Tage überfällig sind, aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Rückzahlung aber dennoch als notleidend eingestuft werden, sind in einer gesonderten Spalte auszuweisen. Risikopositionen, bei denen sowohl Zahlungen überfällig sind als auch die Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung besteht, sind den der Anzahl an Verzugstagen entsprechenden Zeitbändern zuzuweisen.

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben werden in Zeile 070 sowie in den Zeilen 080 und 100 des Meldebogens 18 ausgewiesen.

Nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestufte notleidende Risikopositionen werden in Meldebogen 18 nicht ausgewiesen.

160.

Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:

a)

Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden, es sei denn, es handelt sich um Risikopositionen mit eingetretenen, aber noch nicht ausgewiesenen Verlusten;

b)

Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt.

161.

‚Kumulierte Wertminderungen‘ und ‚Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken‘ sind gemäß Absatz 46 auszuweisen. Unter ‚Kumulierte Wertminderung‘ ist die direkte oder mit Hilfe eines Berichtigungskontos herbeigeführte Herabsetzung des Buchwerts der Risikoposition zu verstehen. Die für notleidende Risikopositionen ausgewiesene kumulierte Wertminderung darf eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste nicht einschließen. Diese sind unter dem Posten kumulierte Wertminderung bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen auszuweisen. ‚Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken‘ sind für Risikopositionen auszuweisen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

162.

Angaben zu den für notleidende Risikopositionen empfangenen Sicherheiten und Finanzgarantien sind gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien ausgewiesenen Beträge sind gemäß den Absätzen 79 bis 82 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der ausgewiesenen Sicherheiten und Finanzgarantien gilt aus diesem Grund der Buchwert der dazugehörigen Risikoposition.

30.   GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN (19)

163.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 sind gestundete Risikopositionen Schuldverträge, auf die Stundungsmaßnahmen angewandt wurden. Stundungsmaßnahmen stellen Konzessionen an einen Schuldner dar, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen oder kurz vor solchen Schwierigkeiten steht (‚finanzielle Schwierigkeiten‘).

164.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 ist unter einer Konzession eine der folgenden Maßnahmen zu verstehen:

a)

eine Änderung der ursprünglichen Vertragsbedingungen, die der Schuldner aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten und der daraus resultierenden unzureichenden Schuldendienstfähigkeit nach Auffassung des Instituts nicht erfüllen kann (‚Problemschuldvertrag‘), die dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten aber nicht zugebilligt worden wäre;

b)

eine völlige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags, die dem Schuldner ohne seine finanziellen Schwierigkeiten nicht zugebilligt worden wäre.

Eine Konzession kann für den Kreditgeber mit einem Verlust einhergehen.

165.

Eine Konzession liegt vor, wenn

a)

zwischen den geänderten und den ursprünglichen Vertragsbedingungen eine Differenz zugunsten des Schuldners besteht;

b)

in den geänderten Vertrag günstigere Bedingungen aufgenommen wurden als andere Schuldner mit ähnlichem Risikoprofil von demselben Institut zu diesem Zeitpunkt erhalten würden.

166.

Klauseln, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben (‚eingebettete Stundungsklauseln‘), sind dann als Konzession zu betrachten, wenn das Institut der Anwendung dieser Klauseln zustimmt und zu dem Schluss gelangt, dass sich der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

167.

‚Umschuldung‘ ist der Rückgriff auf Schuldverträge zur Sicherstellung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung anderer Schuldverträge, die der Schuldner nicht erfüllen kann.

168.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff ‚Schuldner‘ alle unter den Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke fallenden natürlichen und juristischen Personen in der Gruppe des Schuldners.

169.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff ‚Schuld‘ Darlehen und Kredite (die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen), Schuldverschreibungen und erteilte Zusagen (widerrufbar und nicht widerrufbar), schließt aber zu Handelszwecken gehaltene Risikopositionen aus. Der Begriff ‚Schuld‘ schließt langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen ein, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.

170.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 hat ‚Risikoposition‘ die gleiche Bedeutung wie ‚Schuld‘ im Sinne von Absatz 169.

171.

Für die Zwecke des Meldebogens 19 bezeichnet ‚Institut‘ das Institut, das die Stundungsmaßnahmen angewandt hat.

172.

Risikopositionen sind unabhängig davon, ob eine Zahlung überfällig ist oder die Risikopositionen als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens oder als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft sind, dann als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession gemacht wurde. Wenn sich der Schuldner nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sind Risikopositionen nicht als gestundet zu betrachten. Als Stundungsmaßnahme zu betrachten ist es jedoch, wenn

a)

ein Vertrag geändert wird, der vor dieser Änderung als notleidend eingestuft wurde oder ohne die Änderung als notleidend eingestuft worden wäre;

b)

die an einem Vertrag vorgenommene Änderung eine vollständige oder teilweise Annullierung der Schuld durch Abschreibungen bewirkt;

c)

das Institut dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei einem Schuldner zustimmt, der seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Einsatz dieser Klauseln als vertragsbrüchig angesehen würde;

d)

der Schuldner zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet hat, der notleidend war oder ohne Umschuldung als notleidend eingestuft würde.

173.

Eine Änderung, die Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich zieht, ist als Stundungsmaßnahme zu betrachten, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.

174.

Unter nachstehend genannten Umständen besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine Stundung stattgefunden hat:

a)

der geänderte Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig (ohne notleidend zu sein), oder wäre ohne die Änderung ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig;

b)

der Schuldner hat zur gleichen Zeit wie oder kurz bevor bzw. nachdem ihm vom Institut eine zusätzliche Schuld eingeräumt wurde, Tilgungs- oder Zinszahlungen zu einem anderen mit dem Institut geschlossenen Vertrag geleistet, der in den drei Monaten vor seiner Umschuldung mindestens einmal ganz oder teilweise mehr als 30 Tage überfällig war;

c)

das Institut stimmt dem Einsatz eingebetteter Stundungsklauseln bei Schuldnern zu, deren Zahlungen 30 Tage überfällig sind oder ohne Einsatz dieser Klauseln 30 Tage überfällig wären.

175.

Bei der Bewertung, ob finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, wird der Schuldner im Sinne von Absatz 168 herangezogen. Nur Risikopositionen, bei denen Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, sind als gestundete Risikopositionen auszuweisen.

176.

Gestundete Risikopositionen werden gemäß den Absätzen 145 bis 162 und 177 bis 179 in die Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ oder in die Kategorie ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen‘ eingereiht. Die Einstufung als gestundete Risikoposition wird aufgehoben, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die gestundete Risikoposition wird als vertragsgemäß bedient betrachtet, auch dann, wenn sie aus der Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ ausgegliedert wurde, nachdem eine Analyse der Finanzlage des Schuldners ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als ‚notleidend‘ nicht mehr gegeben sind;

b)

seit Einstufung der gestundeten Risikoposition als vertragsgemäß bedient ist ein mindestens zweijähriger Probezeitraum vergangen;

c)

in zumindest der Hälfte des Probezeitraums wurden regelmäßige Zahlungen geleistet, die zusammengenommen mehr als einen unerheblichen Teil der Tilgungs- oder Zinszahlungen darstellen;

d)

keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist am Ende des Probezeitraums mehr als 30 Tage überfällig.

177.

Sind die in Absatz 176 genannten Bedingungen am Ende des Probezeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als vertragsgemäß bediente gestundete Position auf Probe eingestuft, bis alle Bedingungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet. Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen eingestuft werden, bleiben als gestundete Risikopositionen eingestuft, da die Definition gestundeter Risikopositionen zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen einschließt.

178.

Eine gestundete Risikoposition kann ab dem Tag, an dem die Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, als vertragsgemäß bedient betrachtet werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

die Stundung hat nicht dazu geführt, dass die Risikoposition als notleidend eingestuft wird;

b)

die Risikoposition wurde bei Einleitung der Stundungsmaßnahmen nicht als notleidend betrachtet.

179.

Werden auf eine im Probezeitraum befindliche, vertragsgemäß bediente gestundete Risikoposition, die aus der Kategorie ‚notleidend‘ ausgegliedert wurde, zusätzliche Stundungsmaßnahmen angewandt oder ist diese mehr als 30 Tage überfällig, wird sie als notleidend eingestuft.

180.

Unter ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen‘ (vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend nicht erfüllen und in die Kategorie ‚vertragsgemäß bediente Risikopositionen‘ eingereiht werden. Vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen befinden sich gemäß Absatz 176 im Probezeitraum; dies ist auch dann der Fall, wenn Absatz 178 Anwendung findet. Im Probezeitraum befindliche gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ ausgegliedert wurden, sind bei den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen in der Spalte ‚davon: Vertragsgemäß bediente, probeweise gestundete Risikopositionen‘ gesondert auszuweisen.

Unter ‚notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen‘ (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie ‚notleidende Risikopositionen‘ eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen:

a)

Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind;

b)

Risikopositionen, die schon vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren;

c)

gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie ‚vertragsgemäß bedient‘ ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die in Anwendung von Absatz 179 umgegliedert wurden.

Werden Stundungsmaßnahmen auf notleidende Risikopositionen ausgedehnt, ist der Betrag dieser gestundeten Risikopositionen in der Spalte ‚davon: Stundung notleidender Risikopositionen‘ gesondert anzugeben.

Gestundete Risikopositionen, die als Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben eingestuft werden, werden in Zeile 070 sowie in den Zeilen 080 und 100 des Meldebogens 19 ausgewiesen.

Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, werden in Meldebogen 19 nicht ausgewiesen.

181.

Die Spalte ‚Umschuldung‘ umfasst den Bruttobuchwert des neuen, im Zuge der Umschuldung geschlossenen Vertrags (‚für die Umschuldung bereitgestellter Betrag‘), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie den Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags.

182.

Gestundete Risikopositionen, bei denen Vertragsänderungen mit einer Umschuldung kombiniert werden, sind in der Spalte ‚Instrumente mit geänderten Konditionen‘ oder der Spalte ‚Umschuldung‘ auszuweisen, je nachdem, welches von beidem sich am stärksten auf die Zahlungsströme auswirkt. Durch einen Bankenpool durchgeführte Umschuldungen sind in der Spalte ‚Umschuldung‘ mit dem vom meldenden Institut für die Umschuldung insgesamt bereitgestellten Betrag oder dem beim meldenden Institut insgesamt noch ausstehenden umgeschuldeten Betrag auszuweisen. Die Neuverbriefung mehrerer Schulden in eine neue Schuld ist als Änderung auszuweisen, es sei denn, es hat darüber hinaus auch eine Umschuldung stattgefunden, die sich noch stärker auf die Zahlungsströme auswirkt. Zieht eine Stundung in Form einer Änderung der Vertragsbedingungen einer problematischen Risikoposition deren Ausbuchung und die Erfassung einer neuen Risikoposition nach sich, ist diese neue Risikoposition als gestundete Schuld zu betrachten.

183.

‚Kumulierte Wertminderungen‘ und ‚Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken‘ sind gemäß Absatz 46 auszuweisen. Unter ‚Kumulierte Wertminderung‘ ist die direkte oder mit Hilfe eines Berichtigungskontos herbeigeführte Herabsetzung des Buchwerts der Risikoposition zu verstehen. Die in der Spalte ‚bei notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen‘ für notleidende Risikopositionen ausgewiesene ‚Kumulierte Wertminderung‘ darf eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste nicht einschließen. Diese sind in der Spalte ‚bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen‘ auszuweisen. ‚Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken‘ sind für Risikopositionen auszuweisen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

TEIL 3

ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIARTEN

1.

Die folgenden Tabellen enthalten die Zuordnung zwischen den zur Berechnung des Kapitalbedarfs nach CRR verwendeten Risikopositionsklassen und den in den FINREP-Tabellen verwendeten Arten von Gegenparteien.

Tabelle 2

Standardansatz (SA)

Risikopositionsklassen nach SA (Artikel 112 CRR)

Branche der Gegenpartei nach FINREP

Anmerkungen

a)

Zentralstaaten oder Zentralbanken

(1)

Zentralbanken

(2)

Staatssektor

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

b)

Regionale und lokale Gebietskörperschaften

(2)

Staatssektor

 

c)

Öffentliche Stellen

(2)

Staatssektor

 

d)

Multilaterale Entwicklungsbanken.

(3)

Kreditinstitute

 

e)

Internationale Organisationen

(2)

Staatssektor

 

f)

Institute (d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen)

(3)

Kreditinstitute

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

g)

Unternehmen

(2)

Staatssektor

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

(5)

Nichtfinanzielle Unternehmen

(6)

Privathaushalte

 

h)

Mengengeschäft

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

(5)

Nichtfinanzielle Unternehmen

(6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

i)

Durch Immobilien besichert

(2)

Staatssektor

(3)

Kreditinstitute

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

(5)

Nichtfinanzielle Unternehmen

(6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

j)

Ausgefallen

(1)

Zentralbanken

(2)

Staatssektor

(3)

Kreditinstitute

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

(5)

Nichtfinanzielle Unternehmen

(6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

(ja)

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

(1)

Zentralbanken

(2)

Staatssektor

(3)

Kreditinstitute

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

(5)

Nichtfinanzielle Unternehmen

(6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

k)

Gedeckte Schuldverschreibungen

(3)

Kreditinstitute

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

(5)

Nichtfinanzielle Unternehmen

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

l)

Verbriefungspositionen

(2)

Staatssektor

(3)

Kreditinstitute

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

(5)

Nichtfinanzielle Unternehmen

(6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen sollten je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den in FINREP genannten Gegenparteien zugewiesen werden. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind in FINREP die unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen als Gegenparteien anzugeben.

m)

Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

(3)

Kreditinstitute

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

(5)

Nichtfinanzielle Unternehmen

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

n)

Organismen für gemeinsame Anlagen

Eigenkapitalinstrumente

Anlagen in OGA werden ungeachtet dessen, ob die CRR Transparenz zulässt, nach FINREP als Eigenkapitalinstrumente eingereiht.

o)

Eigenkapital

Eigenkapitalinstrumente

Nach FINREP werden Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte getrennt.

p)

Sonstige Posten

Verschiedene Bilanzposten

Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.


Tabelle 3

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Risikopositionsklassen nach IRBA (Artikel 147 CRR)

Branche der Gegenpartei nach FINREP

Anmerkungen

a)

Zentralstaaten und Zentralbanken

(1)

Zentralbanken

(2)

Staatssektor

(3)

Kreditinstitute

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

b)

Institute (d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie einige Zentralstaaten und multilaterale Banken)

(2)

Staatssektor

(3)

Kreditinstitute

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

c)

Unternehmen

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

(5)

Nichtfinanzielle Unternehmen

(6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

d)

Mengengeschäft

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

(5)

Nichtfinanzielle Unternehmen

(6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den entsprechenden Gegenparteien nach FINREP zugewiesen.

e)

Eigenkapital

Eigenkapitalinstrumente

Nach FINREP werden Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte getrennt.

f)

Verbriefungspositionen

(2)

Staatssektor

(3)

Kreditinstitute

(4)

Sonstige finanzielle Unternehmen

(5)

Nichtfinanzielle Unternehmen

(6)

Privathaushalte

Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den in FINREP genannten Gegenparteien zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind in FINREP die unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen als Gegenpartei anzugeben.

g)

Sonstige kreditunabhängige Verpflichtungen

Verschiedene Bilanzposten

Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(4)  Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11).

(5)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(6)  Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen bezeichnen die in Absatz 180 aufgeführten Risikopositionen.


ANHANG VI

„ANHANG IX

ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON GROSSKREDITEN UND KONZENTRATIONSRISIKEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 259

1.

Aufbau und Konventionen 259
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN 259

1.

Umfang und Ebene der LE-Meldungen 259

2.

Aufbau der LE-Bögen 260

3.

Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE) 260

4.

C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE) 261

4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen 261

5.

C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1) 262

5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten 262

6.

Meldebogen C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2) 264

6.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten 264

7.

C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3) 269

7.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten 269

8.

C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4) 270

8.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten 270

9.

C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5) 271

9.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten 271

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Aufbau und Konventionen

1.

Die Vorgaben für die Abgabe der Großkreditmeldungen (Large Exposures, ‚LE‘) umfassen sechs Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:

a)

Obergrenzen für Großkredite;

b)

Kennung der Gegenpartei (Meldebogen LE1);

c)

Risikopositionen im Anlage- und im Handelsbuch (Meldebogen LE2);

d)

Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE3);

e)

Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4);

f)

Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5).

2.

Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein.

3.

Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten.

4.

In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird.

5.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.

6.

ABS(Wert) bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen. Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben. Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN

Die Erläuterungen zur Meldung von Großkrediten in diesem Anhang gelten auch für die Meldung wesentlicher Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 9 und 11.

1.   Umfang und Ebene der LE-Meldungen

1.

Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (‚CRR‘) verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

2.

Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

3.

Jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 der CRR wird gemeldet. Dies schließt auch diejenigen Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 der CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden.

4.

Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 letzter Satz der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 (‚Befreite Beträge‘) des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 (‚Summe‘) desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird.

5.

Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Zur Meldung von Angaben über die Laufzeitenstruktur dieser Risikopositionen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE4 und LE5. Der in Spalte 210 (‚Summe‘) des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite.

6.

Die Daten über Großkredite und die jeweils maßgeblichen größten Kredite an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet).

7.

Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen.

2.   Aufbau der LE-Bögen

8.

In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt.

9.

In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:

a)

der Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung einschließlich der direkten, indirekten und zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht;

b)

die Wirkung der Ausnahmevorschriften und der Techniken zur Kreditrisikominderung;

c)

der Risikopositionswert nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und nach Berücksichtigung der Wirkung der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung.

10.

In den Spalten der Bögen LE4 und LE5 werden die Angaben zu den Restlaufzeiten dargestellt, denen die fällig werdenden Beträge der zehn größten Kredite an Institute sowie der zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche zugeordnet werden.

3.   Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)

11.

Der Begriff ‚Gruppe verbundener Kunden‘ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der CRR definiert.

12.

Der Begriff ‚nicht beaufsichtigtes Finanzunternehmen‘ wird in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der CRR definiert.

13.

Der Begriff ‚Institute‘ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der CRR definiert.

14.

Risikopositionen gegenüber ‚Gesellschaften bürgerlichen Rechts‘ sind zu melden. Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners. Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen. Bestimmte Konstruktionen (z. B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen.

15.

Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 der CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.

16.

Der Begriff ‚Risikoposition‘ wird in Artikel 389 der CRR definiert und bezeichnet:

a)

Vermögenswerte oder außerbilanzielle Posten im Anlagen- und Handelsbuch einschließlich der in Artikel 400 der CRR aufgeführten Posten, aber unter Ausschluss von Posten, für die die Auswirkungen des Artikels 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR gelten.

b)

Bei ‚indirekten Risikopositionen‘ handelt es sich um Risikopositionen, die laut Artikel 403 der CRR dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten zugewiesen werden, und nicht dem unmittelbaren Kreditnehmer. [Die hier aufgeführten Definitionen dürfen in keinem Fall von den Definitionen des Basisrechtsakts abweichen.]

Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 5 berechnet.

17.

Aufrechnungsvereinbarungen (Nettingvereinbarungen) dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absatz 1 bis 3 der CRR angerechnet werden. Der Risikopositionswert der in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der CRR bestimmt werden. Gemäß Artikel 296 der CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter ‚Sonstige Zusagen‘ ausgewiesen.

18.

Der Wert einer Risikoposition wird gemäß Artikel 390 der CRR berechnet.

19.

Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 der CRR beschrieben.

20.

Umgekehrte Pensionsgeschäfte, die unter die Meldepflicht für Großkredite fallen, werden gemäß Artikel 402 Absatz 3 der CRR ausgewiesen. Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 der CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei.

4.   C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)

4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Nicht-Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR

Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind. Dieser Betrag entspricht 25 % der in Zeile 226 des Meldebogens 4 von Anhang I ausgewiesenen anrechenbaren Eigenmittel, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 der CRR oder delegierter Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR kein restriktiverer Prozentsatz gilt.

020

Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b der CRR

Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 der CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes:

Übersteigen 25 % der anrechenbaren Eigenmittel den Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgelegte, niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR), so werden 25 % der anrechenbaren Eigenmittel gemeldet.

Übersteigt der Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 der CRR festgesetzte, niedrigere Obergrenze) 25 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts, so werden 150 Mio. EUR gemeldet. Hat das Institut gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 der CRR eine niedrigere Obergrenze für seine anrechenbaren Eigenmittel bestimmt, so wird diese Obergrenze gemeldet.

Diese Obergrenzen können strenger sein, wenn nationale Maßnahmen gemäß Artikel 395 Absatz 6 oder Artikel 458 der CRR oder delegierte Rechtsakte nach Artikel 459 Buchstabe b der CRR angewendet werden.

030

Institute in %

Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel ausgedrückte absolute Obergrenze.

5.   C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1)

5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010-070

Kennung der Gegenpartei:

Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 31.00 Angaben übermittelt werden. Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht.

Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 der CRR einen Großkredit gewährt haben.

Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a der CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist).

010

Code

Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile.

Der Code wird zur Identifizierung der einzelnen Gegenpartei verwendet. Sinn und Zweck dieser Spalte bestehen jedoch darin, die Angaben zur Gegenpartei in C 27.00 mit den in C 28.00 bis C 31.00 gemeldeten Risikopositionen zu verknüpfen. Der Code der Gruppe verbundener Kunden wird nur dann angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht. Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.

Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der Union keine einheitliche Codierung verfügbar ist.

020

Name

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe.

030

Unternehmenskennung (LEI)

Dies ist der Kennungscode der Gegenpartei, der dieser in ihrer Eigenschaft als Unternehmen zugewiesen wurde.

040

Sitz der Gegenpartei

Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).

Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet.

050

Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.

i) Zentralbanken; (ii) Sektor Staat; (iii) Kreditinstitute; (iv) Sonstige finanzielle Unternehmen, (v) Nichtfinanzielle Unternehmen; (vi) Privathaushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

060

NACE-Code

Zur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet.

Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien ‚Sonstige finanzielle Unternehmen‘ und ‚Nichtfinanzielle Unternehmen‘. Bei ‚Nichtfinanziellen Unternehmen‘ werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z. B. ‚F — Baugewerbe‘) angegeben, während für ‚Sonstige finanzielle Unternehmen‘ zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z. B. ‚K65 — Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)‘).

Die Wirtschaftszweige der ‚Sonstigen finanziellen Unternehmen‘ und ‚Nichtfinanziellen Unternehmen‘ werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht.

Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen.

070

Art der Gegenpartei

Artikel 394 Absatz 2 der CRR

Die Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an nicht beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche wird mittels ‚I‘ für Institute und ‚U‘ für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche angegeben.

6.   C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)

6.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Code

Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben.

Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei.

Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.

Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist.

020

Gruppe oder einzeln

Die Institute weisen ‚1‘ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine ‚2‘ angegeben.

030

Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Artikel 390 Absatz 7 der CRR

Gemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird ‚Ja‘ angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf eine Transaktion mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind. Andernfalls wird ‚Nein‘ angegeben.

040-180

Ursprüngliche Risikopositionen

Artikel 24, Artikel 389, Artikel 390 und Artikel 392 der CRR

In diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen.

Laut Artikel 398 der CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.

Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden.

Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und Artikel 390 der CRR zu entnehmen. Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 der CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen.

In diese Spalten werden auch von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e sind, aufgenommen. Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht.

Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d der CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen.

Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 400 der CRR. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR werden die Ausnahmevorschriften in Spalte 320 abgezogen.

Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch.

Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung).

040

Ursprungsrisiko — Summe

Das Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten.

050

Davon: ausgefallen

Artikel 178 der CRR

Hier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht.

060-110

Direkte Risikopositionen

Unter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des ‚unmittelbaren Kreditnehmers‘ zu verstehen.

060

Schuldtitel

Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3

Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein.

In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) als ‚Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren‘ oder als ‚Wertpapiere außer Aktien‘ qualifiziert sind.

In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen.

070

Aktieninstrumente

EZB/2008/32 Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 4 und 5

Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) als ‚Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen‘ oder als ‚Geldmarktfondsanteile‘ qualifizierte Instrumente.

080

Derivate

Artikel 272 Absatz 2 und Anhang II der CRR

Zu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II der CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 der CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen.

090-110

Außerbilanzielle Posten

Anhang I der CRR

Bei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren.

090

Darlehenszusagen

Anhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a der CRR

Darlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können.

100

Finanzgarantien

Anhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f der CRR

Finanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Kreditderivate, die nicht in die Spalte ‚Derivate‘ aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen.

110

Sonstige Zusagen

Unter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I der CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen. Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen.

120-180

Indirekte Risikopositionen

Artikel 403 der CRR

Laut Artikel 403 der CRR kann ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz anwenden, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert wird.

Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber Dritten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR zum Tragen käme. Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten ‚anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung‘ von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden.

Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht. Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte ‚Schuldtitel‘ auszuweisen.

Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 der CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen.

120

Schuldtitel

Siehe Spalte 060.

130

Aktieninstrumente

Siehe Spalte 070.

140

Derivate

Siehe Spalte 080.

150-170

Außerbilanzielle Posten

Der Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren

150

Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.

160

Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.

170

Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.

180

Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht

Artikel 390 Absatz 7 der CRR

Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikopositionen gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht.

190

(-) Wertberichtigungen und Rückstellungen

Artikel 34, Artikel 24, Artikel 110 und Artikel 111 der CRR

Dies betrifft die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002), die sich auf die Bewertung der Risikopositionen nach Artikel 24 und Artikel 110 der CRR auswirken.

In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen.

200

(-) Von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen

Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe e der CRR

Ausgewiesen werden die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen, die dann in die verschiedenen Spalten unter ‚Ursprungsrisiko — Summe‘ aufgenommen werden.

210-230

Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Institute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend.

210

Summe

Die in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 der CRR um einen Großkredit handelt.

Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionen.

220

Davon: Anlagebuch

Der Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt.

230

% der anrechenbaren Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b und Artikel 395 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR.

240-310

(-) Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 der CRR

Hierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM).

Für die Zwecke der hier betroffenen Meldung werden die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken gemäß Artikel 401 bis 403 der CRR angewendet.

Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken, nämlich als Substitutionseffekt, Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt und Behandlung als Immobilie.

240-290

(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung

Artikel 403 der CRR

Der in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut entscheidet, die betreffende Risikoposition als gegenüber dem Garantiegerber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen zu behandeln.

240

(-) Schuldtitel

Siehe Spalte 060.

250

(-) Aktieninstrumente

Siehe Spalte 070.

260

(-) Derivate

Siehe Spalte 080.

270-290

(-) Außerbilanzielle Posten

Auf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet.

270

(-) Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.

280

(-) Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.

290

(-) Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.

300

(-) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt

Artikel 401 der CRR

Das Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 der CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden.

310

(-) Immobilien

Artikel 402 der CRR

Das Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 der CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge.

320

(-) Ausgenommene Beträge

Artikel 400 der CRR

Das Institut meldet die vom LE-Regelwerk befreiten Beträge.

330-350

Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Das Institut meldet den Risikopositionswert nach Berücksichtigung der Wirkung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 der CRR berechneten Kreditrisikominderung.

330

Summe

Diese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 der CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können.

340

Davon: Anlagebuch

Das Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM).

350

% der anrechenbaren Eigenmittel

Das Institut meldet den nach der Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts laut Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der CRR bezieht.

7.   C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)

7.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010-360

Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.

010

Code

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört.

020

Gruppencode

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 (LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird.

Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen.

030

Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Siehe Spalte 030 des Meldebogens LE2.

040

Art der Verbindung

Die Art der Verbindung zwischen dem einzelnen Unternehmen und der Gruppe verbundener Kunden wird mit einem der folgenden Kürzel angegeben:

 

‚a‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe a der CRR (Kontrolle); oder

 

‚b‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Buchstabe b der CRR (Verflochtenheit).

050-360

Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen.

Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2.

8.   C 30.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche (Meldebogen LE4)

8.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Code

Der Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Zeile.

Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE1.

020-250

Restlaufzeiten der Kredite

Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe e der CRR

Das Institut macht diese Angaben über die zehn größten Kredite an Institute sowie die zehn größten Kredite an nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche.

Die Restlaufzeiten werden in monatlichen Abständen bis zu einem Jahr, vierteljährlichen Abständen zwischen einem und drei Jahren und größeren Abständen ab drei Jahren festgelegt.

Für jeden Risikopositionswert vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM (Spalte 210 des Meldebogens LE2) wird der ausstehende Gesamtbetrag im jeweiligen Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit angegeben. Umfasst eine Risikoposition gegenüber einem Kunden mehrere gesonderte Beziehungen, wird jeder Bestandteil der betreffenden Risikoposition mit dem ausstehenden Gesamtbetrag im Laufzeitband seiner erwarteten Restlaufzeit ausgewiesen. Kapitalinstrumente ohne festgelegte Laufzeit, beispielsweise Eigenkapital, werden in die Spalte ‚Laufzeit nicht festgelegt‘ aufgenommen.

Die erwartete Laufzeit ist sowohl für direkte als auch indirekte Risikopositionen auszuweisen.

Hinsichtlich der direkten Risikopositionen gelten bezüglich der Zuordnung der erwarteten Beträge aus Aktieninstrumenten, Schuldtiteln und Derivaten zu den in diesem Meldebogen vorgesehenen Restlaufzeiten die Erläuterungen zum Laufzeitbandmeldebogen für die zusätzlichen Liquiditätsparameter (siehe am 23.5.2013 veröffentlichtes Konsultationspapier CP 18).

Bei außerbilanziellen Posten wird für die Zuordnung der erwarteten Beträge zu den Restlaufzeiten die Laufzeit des zugrunde liegenden Risikos genutzt. Im Einzelnen ist hierunter bei Einlagentermingeschäften die Laufzeitstruktur der Einlage zu verstehen; bei Finanzgarantien versteht man hierunter die Laufzeitstruktur des zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerts; bei nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitätszusagen bezeichnet dies die Laufzeitstruktur des Darlehens und bei sonstigen Zusagen ist damit die Laufzeitstruktur der betreffenden Zusage gemeint.

Bei indirekten Risikopositionen liegt der Zuordnung zu Restlaufzeiten die Laufzeit der die direkte Risikoposition erzeugenden, garantierten Transaktionen zugrunde.

9.   C 31.00 — Restlaufzeiten der zehn größten Kredite gegenüber Instituten und der zehn größten Kredite gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche: Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE5)

9.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010-260

Im Meldebogen LE5 weist das Institut die Daten der einzelnen Gegenparteien aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE4 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.

010

Code

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Siehe Spalte 010 des Meldebogens LE3.

020

Gruppencode

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Siehe Spalte 020 des Meldebogens LE3.

030-260

Restlaufzeiten der Risikopositionen

Siehe Spalten 020-250 des Meldebogens LE4.“


ANHANG VII

„ANHANG XVII

MELDUNG ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN

Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 273

1.

AUFBAU UND KONVENTIONEN 273

1.1.

AUFBAU 273

1.2.

RECHNUNGSLEGUNGSRAHMEN 274

1.3.

NUMMERIERUNGSKONVENTION 274

1.4.

VORZEICHENKONVENTION 274

1.5.

ANWENDUNGSEBENE 274

1.6.

VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT 274

1.7.

DEFINITION DES BEGRIFFS ‚BELASTUNG‘ 275
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN 275

2.

TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN 275

2.1.

MELDEBOGEN: AE-ASS. VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS 276

2.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 276

2.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 278

2.1.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 279

2.2.

MELDEBOGEN: AE-COL. VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN 281

2.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 281

2.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 281

2.2.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 283

2.3.

MELDEBOGEN: AE-NPL. EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE 284

2.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 284

2.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 284

2.3.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 285

2.4.

MELDEBOGEN: AE-SOU. BELASTUNGSQUELLEN 285

2.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 285

2.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 285

2.4.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 287

3.

TEIL B: LAUFZEITDATEN: 288

3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 288

3.2.

MELDEBOGEN: AE-MAT. LAUFZEITDATEN: 288

3.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 288

3.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 289

4.

TEIL C: EVENTUALBELASTUNG 290

4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 290

4.1.1.

SZENARIO A: DIE BELASTETEN VERMÖGENSWERTE VERLIEREN 30 %. 290

4.1.2.

SZENARIO B: ABWERTUNG MASSGEBLICHER WÄHRUNGEN UM 10 %. 290

4.2.

MELDEBOGEN: AE-CONT. EVENTUALBELASTUNG 291

4.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 291

4.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 291

5.

TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN 291

5.1.

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN 291

5.2.

MELDEBOGEN: AE-CB. EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN. 292

5.2.1.

ERLÄUTERUNGEN BEZÜGLICH DER Z-ACHSE 292

5.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 292

5.2.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 292

6.

TEIL E: ERWEITERTE DATEN 295

6.1.

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN 295

6.2.

MELDEBOGEN: AE-ADV1. ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU VERMÖGENSWERTEN DES MELDENDEN INSTITUTS 295

6.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 295

6.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 297

6.3.

MELDEBOGEN: AE-ADV2. ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU DEN VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN 298

6.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 298

6.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 299

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   AUFBAU UND KONVENTIONEN

1.1.   Aufbau

1.

Das Rahmenwerk setzt sich aus fünf Meldebogensätzen zusammen, die insgesamt neun Meldebögen umfassen und wie folgt gegliedert sind:

a)

Teil A: Übersicht über die Belastungen:

Meldebogen AE-ASS Vermögenswerte des meldenden Instituts

Meldebogen AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere (Asset-backed securities — ABS)

AE-SOU. Belastungsquellen

b)

Teil B: Laufzeitdaten:

Meldebogen AE-MAT Laufzeitdaten

c)

Teil C: Eventualbelastung

Meldebogen AE-CONT Eventualbelastung

d)

Teil D: Gedeckte Schuldverschreibungen

Meldebogen AE-CB Emission gedeckter Schuldverschreibungen

e)

Teil E: Erweiterte Daten:

Meldebogen AE-ADV-1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts

Meldebogen AE-ADV-2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten

2.

Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.

1.2.   Rechnungslegungsrahmen

3.

Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen.

4.

Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter ‚IAS‘ und ‚IFRS‘ die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS-Standards erstellen, wurden die Quellen der einschlägigen IFRS angegeben.

1.3.   Nummerierungskonvention

5.

In diesen Erläuterungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende allgemeine Notation angewendet; {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Um anzugeben, dass die Gültigkeitsprüfung für die ganze Zeile oder Spalte erfolgt, wird ein Sternchen verwendet. {AE-ASS; *; 2} beispielsweise bezieht sich auf den Datenpunkt einer beliebigen Zeile oder Spalte 2 des Meldebogens AE-ASS.

6.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Gültigkeitsprüfung durchgeführt, wird zum Verweis auf Datenpunkte aus dem betreffenden Meldebogen folgende Notation verwendet: {Zeile; Spalte}.

1.4.   Vorzeichenkonvention

7.

Die Meldebögen in Anhang XVI folgen der in Anhang V Teil I Nummern 9 und 10 beschriebenen Vorzeichenkonvention.

1.5.   Anwendungsebene

8.

Die Anwendungsebene der Meldungen über die Belastung von Vermögenswerten entspricht der Anwendungsebene für die Meldepflichten gemäß Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Daraus folgt, dass Institute, die den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 der CRR nicht unterliegen, keine Angaben zur Belastung von Vermögenswerten machen müssen.

1.6.   Verhältnismäßigkeit

9.

Für die Zwecke von Artikel 16a. Absatz 2 Buchstabe b wird die Höhe der Vermögenswertbelastung wie folgt berechnet:

Buchwert der belasteten Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;010;010}+{AE-COL;130;010}.

Gesamte Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;010;010} + {AE-ASS;010;060}+{AE-COL;130;010}+{AE-COL;130;040}.

Quote der Vermögenswertbelastung = (Buchwert belasteter Vermögenswerte und Sicherheiten)/(Vermögenswerte und Sicherheiten insgesamt).

10.

Für die Zwecke des Artikels 16a Absatz 2 Buchstabe a wird die Summe der gesamten Vermögenswerte wie folgt berechnet:

Gesamte Vermögenswerte = {AE-ASS;010;010} + {AE-ASS;010;060}

1.7.   Definition des Begriffs ‚Belastung‘

11.

Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs XVI wird ein Vermögenswert als belastet behandelt, wenn er als Sicherheit hinterlegt wurde oder wenn er Gegenstand irgendeiner Form von Vereinbarung über die Stellung von Sicherheiten, die Besicherung oder die Gewährung einer Kreditsicherheit für eine Transaktion ist, aus der er nicht ohne Weiteres abgezogen werden kann.

Hier ist zu beachten, dass Abzugsbeschränkungen unterliegende, als Sicherheit hinterlegte Vermögenswerte wie beispielsweise Vermögenswerte, die nur nach vorheriger Genehmigung abgezogen oder durch andere Vermögenswerte ersetzt werden können, als belastet anzusehen sind. Diese Begriffsbestimmung beruht nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsdefinition, wie beispielsweise bei einer Eigentumsübertragung, sondern auf wirtschaftlichen Grundsätzen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Rechtsgrundlagen in dieser Hinsicht von Land zu Land unterschiedlich sein können. Die Definition lehnt sich jedoch eng an Vertragsbedingungen an. Nach Auffassung der EBA werden die folgenden Vertragsarten von der Definition gut abgedeckt (wobei dies ist keine vollständige Aufstellung ist):

Besicherte Finanzierungsgeschäfte unter Einschluss von Rückkaufverträgen und -vereinbarungen, Wertpapierleihen und anderen Formen besicherter Kreditvergaben;

verschiedene Sicherungsvereinbarungen, beispielsweise zum Marktwert von Derivatgeschäften platzierte Sicherheiten;

besicherte Finanzgarantien. Hier ist zu beachten, dass in Fällen, in denen bezüglich des Abzugs von Sicherheiten kein Hindernis wie beispielsweise das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung besteht, nur der in Anspruch genommene Betrag zuzuweisen ist (anteilige Zuweisung);

Sicherheiten, die als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten bei Clearingsystemen, zentralen Gegenparteien (ZGP) und anderen Infrastruktureinrichtungen hinterlegt werden. Hierzu zählen auch Ausfallfonds und Einschüsse;

Zentralbankfazilitäten. Bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastet zu betrachten, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Was nicht in Anspruch genommene Finanzgarantien betrifft, so ist der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufzuteilen;

zugrunde liegende Vermögenswerte aus Verbriefungsstrukturen, bei denen die finanziellen Vermögenswerte nicht aus den finanziellen Vermögenswerten des Instituts ausgebucht wurden. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, zurückbehaltene Wertpapiere handelt, gelten nur dann als belastet, wenn sie zur Sicherung eines Geschäfts in irgendeiner Weise als Pfand oder Besicherung dienen;

zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwendete Vermögenswerte in Deckungspools. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, gedeckte Schuldverschreibungen handelt, gelten außer in bestimmten Situationen, in denen das Institut die entsprechenden gedeckten Schuldverschreibungen hält (‚Anleihen in Eigenemission‘), als belastet;

grundsätzlich sind Vermögenswerte, die in nicht in Anspruch genommene Fazilitäten platziert werden und ohne Weiteres abgezogen werden können, nicht als belastet zu betrachten.

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

2.   TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN

12.

In den Meldebögen mit den Belastungsübersichten wird zwischen Vermögenswerten, die zur Absicherung am Bilanzstichtag bestehenden Bedarfs an Finanzmitteln oder Sicherheiten verwendet werden (‚zeitpunktbezogene Belastung‘), und Vermögenswerten, die für möglichen Finanzierungsbedarf zur Verfügung stehen, unterschieden.

13.

Im Übersichtsmeldebogen wird der Betrag belasteter und unbelasteter Vermögenswerte des meldenden Instituts nach Produkten aufgeschlüsselt in tabellarischer Form dargestellt. Dieselbe Aufschlüsselung gilt auch für entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen.

2.1.   Meldebogen: AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts

2.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

14.

Der folgende Abschnitt enthält Erläuterungen zu den wichtigsten, für das Ausfüllen der AE-Meldebögen maßgeblichen Transaktionsarten.

Sämtliche Transaktionen, die zu einer Erhöhung des Belastungsniveaus eines Instituts führen, haben zwei Aspekte, die in allen AE-Meldebögen unabhängig voneinander zu melden sind. Transaktionen dieser Art sind sowohl als Belastungsquelle als auch als belasteter Vermögenswert oder Sicherheit zu melden.

In den folgenden Beispielen wird beschrieben, wie ein Transaktionstyp dieses Teils anzugeben ist. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die anderen AE-Meldebögen.

a)   Besicherte Einlagen

Eine besicherte Einlage wird wie folgt gemeldet:

(i)

Der Buchwert der Einlage wird in {AE-SOU; r070; c010} als Belastungsquelle eingetragen.

(ii)

Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r070; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} gemeldet.

(iii)

Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut entgegengenommen, wird deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r070; c030} und {AE-SOU; r070; c040} gemeldet.

b)   Repos/kongruente Repos

Ein Pensionsgeschäft (im Folgenden ‚Repo‘) wird wie folgt gemeldet:

(i)

Der Buchwert des Repos wird in {AE-SOU; r050; c010} als Belastungsquelle eingetragen.

(ii)

Die Sicherheiten des Repos sind in folgenden Fällen auszuweisen:

(iii)

Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r050; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird {AE-ASS; *; c040} gemeldet.

(iv)

Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut im Wege eines vorausgegangenen umgekehrten Pensionsgeschäfts (kongruentes Repo) entgegengenommen, wird dessen beizulegender Zeitwert in{AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r050; c030} und in {AE-SOU; r050; c040} gemeldet.

c)   Zentralbankrefinanzierungen

Da besicherte Zentralbankrefinanzierungen nur einen Sonderfall besicherter Einlagen oder liquiditätszuführender Pensionsgeschäfte darstellen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist, gelten die Vorschriften aus den vorstehenden Ziffern i) und ii).

Handelt es sich um Vorgänge, bei denen die für die einzelnen Vorgänge spezifischen Sicherheiten aufgrund der Tatsache, dass die Sicherheiten in einem Pool zusammengefasst wurden, nicht ermittelt werden können, müssen die Sicherheiten anteilig aufgeschlüsselt werden. Hierbei wird die Zusammensetzung des Sicherheitenpools zugrunde gelegt.

Vermögenswerte, die bei Zentralbanken bereitgestellt wurden, sind keine belasteten Vermögenswerte, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig auf die bei der Zentralbank hinterlegte Vermögenswerte aufgeteilt.

d)   Wertpapierleihe

Bei Wertpapierleihen mit Barsicherheiten gelten die Vorschriften für Repos bzw. kongruente Repos.

Wertpapierleihen ohne Barsicherheiten werden wie folgt gemeldet:

(i)

Der beizulegende Zeitwert der geliehenen Wertpapiere wird in {AE-SOU; r150; c010} als Belastungsquelle angegeben. Erhält der Verleiher für die verliehenen Wertpapiere keine anderen Wertpapiere, sondern stattdessen eine Gebühr, wird für {AE-SOU; r150; c010} eine Null gemeldet.

(ii)

Handelt es sich bei den als Sicherheit verliehenen Wertpapieren um Vermögenswerte des meldenden Instituts, wird ihr Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r150; c030} gemeldet und ihr beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} eingetragen.

(iii)

Werden die als Sicherheit verliehenen Wertpapiere vom meldenden Institut entgegengenommen, wird deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r150; c030} und {AE-SOU; r150; c040} gemeldet.

e)   Derivate (Verbindlichkeiten)

Besicherte Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert werden wie folgt gemeldet:

(i)

Der Buchwert des Derivats wird in {AE-SOU; r020; c010} als Belastungsquelle eingetragen.

(ii)

Die Sicherheiten (zur Eröffnung der Position erforderliche Einschüsse und für den Marktwert der Derivatgeschäfte platzierte Sicherheiten) werden wie folgt gemeldet:

(i)

Handelt es sich um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r020; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} gemeldet.

(ii)

Handelt es sich um eine vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheit, wird deren beizulegender Zeitwert in{AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r020; c030} und {AE-SOU; r020; c040} gemeldet.

f)   Gedeckte Schuldverschreibungen

Für die Meldung der Belastung von Vermögenswerten insgesamt stellen gedeckte Schuldverschreibungen die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Instrumente dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht.

Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten keine besonderen Vorschriften, sofern nicht ein Teil der vom meldenden Institut begebenen Wertpapiere zurückbehalten wird.

Wird ein Teil der Emission zurückbehalten, ist die nachfolgend vorgeschlagene Behandlung anzuwenden, um Doppelzählungen zu vermeiden.

(i)

Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet. Im Meldebogen AE-NPL werden zusätzliche Angaben zu den zurückbehaltenen, noch nicht als Sicherheit hinterlegten, gedeckten Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) gemacht.

(ii)

Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert aufgenommen.

In der nachfolgenden Tabelle ist dargestellt, wie eine Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Höhe von 100 EUR zu melden ist, von denen 15 % zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegt und 10 % zurückbehalten und in einem 11 EUR umfassenden, liquiditätszuführenden Pensionsgeschäft mit einer Zentralbank als Sicherheit hinterlegt wurden, wobei der Deckungspool unbesicherte Darlehen enthält und der Buchwert der Darlehen 150 EUR beträgt.

BELASTUNGSQUELLEN

Typ

Betrag

Zellen

Belastete Darlehen

Zellen

Ged. Schuldv.

75% (100) = 75

{AE-Sources, r110, c010}

75% (150) = 112,5

{AE-Assets, r100, c10}

{AE-Sources, r110, c030}

Zentralbank- Refinanzierung

11

{AE-Sources, r060, c010}

10% (150) = 15

{AE-Assets, r100, c10}

{AE-Sources, r060, c030}

KEINE BELASTUNG

Typ

Betrag

Zellen

Unbelastete Darlehen

Zellen

Zurückb. eigene gedeck. Schuldv.

15% 100 = 15

{AE-Not pledged, r010, c040}

15% (150) = 22,5

{AE-Assets, r100, c60}

{AE-Not pledged, r020, c010}

g)   Verbriefungen

Unter Verbriefungen sind vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen zu verstehen, die ihren Ursprung in einer Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der CRR haben.

Für in der Bilanz verbleibende (nicht ausgebuchte) Verbriefungen gelten die Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen.

Bei ausgebuchten Verbriefungen besteht keine Belastung, bei der das Institut einen gewissen Umfang an Wertpapieren hält. Diese Wertpapiere erscheinen wie jedes andere von Dritten begebene Wertpapier im Handelsbuch oder Anlagebuch des meldenden Instituts.

2.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Vermögenswerte des meldenden Instituts

IAS 1.9 (a), Implementation Guidance (IG) 6

Gesamte, in der Bilanz des meldenden Instituts eingetragene Vermögenswerte.

020

Jederzeit kündbare Darlehen

IAS 1.54 (i)

Dies beinhaltet täglich fällige Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Der Kassenbestand, d. h. der Bestand an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen wird in der Zeile ‚Sonstige Vermögenswerte‘ erfasst.

030

Eigenkapitalinstrumente

Vom meldenden Institut gehaltene Eigenkapitalinstrumente gemäß Definition im IAS 32.1.

040

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1 Nummer 26

Vom meldenden Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldinstrumente, die im Einklang mit der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.

050

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Schuldverschreibungen handelt.

060

davon: Verbriefungen

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der CRR handelt.

070

davon: von Staaten begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden.

080

davon: von Finanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstaben c und d begeben wurden.

090

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstabe e begeben wurden.

100

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Darlehen und Kredite, d. h. vom meldenden Institut gehaltene Schuldinstrumente, die keine Wertpapiere sind. Ausgenommen sind jederzeit rückforderbare Salden.

110

davon: Hypothekarkredite

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die laut Anhang V Teil 2 Nummer 41 Buchstabe h Hypothekarkredite sind.

120

Sonstige Vermögenswerte

Sonstige, in der Bilanz eingetragene Vermögenswerte des meldenden Instituts außer den in den vorstehenden Zeilen genannten Vermögenswerten, soweit es sich um andere Vermögenswerte als eigene Schuldverschreibungen und eigene Schuld-/Eigenkapitalinstrumente handelt, die von einem nicht den IFRS unterliegenden Institut nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens AE-COL aufzunehmen und eigene Eigenkapitalinstrumente aus den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszuschließen.

2.1.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Buchwert belasteter Vermögenswerte

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die nach der Definition der Belastung von Vermögenswerten belastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

020

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Buchwert vom meldenden Institut gehaltener belasteter Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

030

davon: zentralbankfähig

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

040

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für nicht den IFRS unterliegende Institute.

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die laut Definition des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ belastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

050

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

060

Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ unbelastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

070

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

080

davon: zentralbankfähig

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

090

Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute.

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die laut Definition des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ unbelastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

100

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

2.2.   Meldebogen: AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

15.

Bei den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten und den begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren wird in der Kategorie ‚unbelasteter‘ Vermögenswerte eine Aufteilung in ‚zur Belastung verfügbar‘ oder potenziell belastbar und ‚nicht zur Belastung verfügbar‘ vorgenommen.

16.

Vermögenswerte sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn sie als Sicherheiten entgegengenommen wurden und es dem meldenden Institut nicht gestattet ist, die Sicherheiten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, sofern nicht ein Ausfall seitens des Eigentümers der Sicherheiten vorliegt. Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn in den Ausgabebedingungen Beschränkungen für den Verkauf oder die Weiterverpfändung der gehaltenen Wertpapiere bestehen.

17.

Für die Zwecke der Meldung von Vermögensbelastungen werden gegen eine Gebühr, ohne die Stellung von baren oder unbaren Sicherheiten geliehene Wertpapiere als entgegengenommene Sicherheiten gemeldet.

2.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

130

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

Alle Klassen der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten.

140

Jederzeit kündbare Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch jederzeit kündbare Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.)

150

Eigenkapitalinstrumente

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Eigenkapitalinstrumente umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.)

160

Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.)

170

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch gedeckte Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.)

180

davon: Verbriefungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Verbriefungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.)

190

davon: von Staaten begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch vom Sektor Staat begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.)

200

davon: von Finanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Finanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.)

210

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Nichtfinanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.)

220

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 100 des Meldebogens AE-ASS.)

230

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch sonstige Vermögenswerte umfassen. (Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.)

240

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

Vom meldenden Institut begebene und zurückbehaltene eigene Schuldverschreibungen, die keine begebenen, eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder begebenen, eigenen Verbriefungen sind. Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen Schuldverschreibungen laut IAS 39 Absatz 42 die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, werden diese Wertpapiere nicht in die in Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS gemeldete Vermögenswertekategorie des meldenden Instituts aufgenommen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen.

Zur Vermeidung von Doppelzählungen werden begebene eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen in dieser Kategorie nicht gemeldet, da für diese Fälle unterschiedliche Vorschriften gelten.

a)

Sind die eigenen Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt worden, erfolgt die Meldung des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belastete Vermögenswerte.

b)

Sind die eigenen Schuldverschreibungen noch nicht als Sicherheit hinterlegt worden, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet. Zusätzliche Angaben zu dieser zweiten Art noch nicht als Sicherheit hinterlegter, eigener Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) werden im Meldebogen AE-NPL gemacht.

250

VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN INSGESAMT

Alle in der Bilanz eingetragenen Vermögenswerte des meldenden Instituts, alle Klassen vom meldenden Institut entgegengenommener Sicherheiten und vom meldenden Institut begebener und zurückbehaltener eigener Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt.

2.2.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ belastet sind.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

020

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

030

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

040

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem meldenden Institut deren Verkauf oder Weiterverpfändung bei Nichtvorliegen eines Ausfalls des Eigentümers der Sicherheiten gestattet ist. Dies beinhaltet auch den beizulegenden Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen außer eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind.

050

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

060

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

070

Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind. Dies schließt auch den Nominalbetrag der begebenen eigenen Schuldverschreibungen mit Ausnahme vom meldenden Institut zurückbehaltener, eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen ein, die unbelastet sind und auch nicht zur Belastung zur Verfügung stehen.

2.3.   Meldebogen: AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

18.

Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:

a)

Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert gemeldet. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen die Finanzierungsquelle dar.

b)

Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet.

2.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

020

Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

030

Zurückbehaltene, begebene Verbriefungen

Eigene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

040

Vorrangig

Vorrangige Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR.

050

Mezzanine

Mezzanine-Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Alle nicht vorrangigen Tranchen, d. h. Tranchen, die den Verlust als letzte auffangen, bzw. die Erstverlusttranchen, sind als Mezzanine- Tranchen zu betrachten. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR.

060

Erstverlust

Erstverlusttranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der CRR.

2.3.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten

Buchwert des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegten eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen stützen.

020

Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die zurückbehalten wurden und nicht belastet sind, aber zur Belastung zur Verfügung stehen.

030

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie sind unbelastet:

ii)

sie sind zur Belastung verfügbar;

iii)

sie kommen für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

040

Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalbetrag der zurückzurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind.

2.4.   Meldebogen: AE-SOU. Belastungsquellen

2.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

19.

Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die Bedeutung der verschiedenen Belastungsquellen für das meldende Institut. Unter diese Belastungsquellen fallen auch Belastungen ohne verbundene Refinanzierungen wie Darlehenszusagen oder entgegengenommene Finanzsicherheiten sowie Wertpapierleihen mit unbaren Sicherheiten.

20.

Die in den Meldebögen AE-ASS und AE-COL enthaltenen Gesamtbeträge der Vermögenswerte und entgegengenommenen Sicherheiten entsprechen folgendem Bewertungsgrundsatz: {AE-SOU; r170; c030} = {AE-ASS; r010; c010} + {AE-COL; r130; c010} + {AE-COL; r240; c010}.

2.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

Buchwert ausgewählter, besicherter finanzieller Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, soweit diese Verbindlichkeiten für das Institut eine Belastung von Vermögenswerten mit sich bringen.

020

Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um finanzielle Verbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten mit einem negativen beizulegenden Zeitwert handelt, soweit diese Derivate für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

030

davon: Außerbörslich

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um außerbörslich gehandelte finanzielle Verbindlichkeiten handelt, soweit diese Derivate eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

040

Einlagen

Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

050

Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Vereinbarungen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

Rückkaufsvereinbarungen (Repos) sind Transaktionen, bei denen das meldende Institut Bargeld im Austausch für finanzielle Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte müssen sämtlich als Rückkaufsvereinbarungen gemeldet werden: — im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge und — im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.

060

davon: Zentralbanken

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Geschäfte Vermögensbelastungen mit sich bringen.

070

Besicherte Einlagen außer Pensionsgeschäften

Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

080

davon: Zentralbanken

Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

090

Begebene Schuldverschreibungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Der zurückbehaltene Teil einer Emission wird der in Teil A Nummer 15 Ziffer vi dargelegten, besonderen Behandlung unterzogen, so dass nur der außerhalb der Gruppenunternehmen platzierte Prozentanteil der Schuldverschreibungen in diese Kategorie aufzunehmen ist.

100

davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Buchwert gedeckter Schuldverschreibungen, für deren Vermögenswerte das meldende Institut Originator ist, soweit die betreffenden begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

110

davon: begebene Verbriefungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Verbriefungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

120

Andere Belastungsquellen

Betrag besicherter Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

130

Nominalwert entgegengenommener Darlehenszusagen

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Darlehenszusagen, soweit diese entgegengenommenen Zusagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

140

Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Finanzsicherheiten, soweit diese entgegengenommenen Sicherheiten für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

150

Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut ohne Barsicherheiten geliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

160

Sonstige

Betrag der in den vorstehenden Posten nicht erfassten besicherten Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

170

BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

Betrag aller besicherten Geschäfte des meldenden Instituts, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

2.4.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Buchwert ausgewiesen, für Eventualverbindlichkeiten wird der Nominalwert gemeldet und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen.

020

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises handelt und soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Erläuterungen zu den für die verschiedenen Arten von Beträgen geltenden Vorschriften sind den Erläuterungen zu Spalte 010 zu entnehmen.

030

Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapieren

Betrag der Vermögenswerte, der entgegengenommenen Sicherheiten und der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.

Zur Sicherstellung der Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen AE-ASS und AE-COL werden die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des meldenden Instituts zum Buchwert gemeldet, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen zum beizulegenden Zeitwert gemeldet werden.

040

davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte wiederverwendet bzw. belastet worden sind.

050

davon: belastete eigene Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.

3.   TEIL B: LAUFZEITDATEN

3.1.   Allgemeine Bemerkungen

21.

Der Meldebogen in Teil B gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang belasteter Vermögenswerte und entgegengenommener, wiederverwendeter Sicherheiten, für die die festgelegten Intervalle der Restlaufzeiten der kongruenten Verbindlichkeiten gelten.

3.2.   Meldebogen: AE-MAT. Laufzeitdaten:

3.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Belastete Vermögenswerte

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt als belasteter Vermögenswert alles Folgende:

a)

die Vermögenswerte des meldenden Instituts (siehe Erläuterungen zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS), die zum Buchwert ausgewiesen werden;

b)

die begebenen, eigenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen (siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL), die zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden.

Diese Beträge werden anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (kongruente Verbindlichkeit, Eventualverbindlichkeit oder Wertpapierleihegeschäft) auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

020

entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)

Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU.

Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit des Geschäftsvorfalls, aus dem für das Unternehmen die Entgegennahme der nun wiederverwendeten Sicherheiten (Empfangsabschnitt) entstand, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

030

entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)

Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU.

Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (Wiederverwendungsabschnitt), d. h. der kongruenten Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten oder der Wertpapierleihegeschäfte, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

3.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Offene Laufzeit

Täglich fällig, ohne besonderen Fälligkeitstermin.

020

Für einen Tag

Fälligkeit in einem Tag oder weniger.

030

> 1 Tag <= 1 Woche

Fälligkeit später als ein Tag und gleich einer Woche oder weniger.

040

> 1 Woche <= 2 Wochen

Fälligkeit später als eine Woche und gleich zwei Wochen oder weniger.

050

> 2 Wochen <= 1 Monat

Fälligkeit später als zwei Wochen und gleich einem Monat oder weniger.

060

> 1 Monat <= 3 Monate

Fälligkeit später als einen Monat und gleich drei Monaten oder weniger.

070

> 3 Monate <= 6 Monate

Fälligkeit später als drei Monate und gleich sechs Monaten oder weniger.

080

> 6 Monate<= 1 Jahr

Fälligkeit später als sechs Monate und gleich einem Jahr oder weniger.

090

> 1 Jahr <= 2 Jahre

Fälligkeit später als ein Jahr und gleich zwei Jahren oder weniger.

100

> 2 Jahre <= 3 Jahre

Fälligkeit später als zwei Jahre und gleich drei Jahren oder weniger.

110

> 3 Jahre <= 5 Jahre

Fälligkeit später als drei Jahre und gleich fünf Jahren oder weniger.

120

> 5 Jahre <= 10 Jahre

Fälligkeit später als fünf Jahre und gleich zehn Jahren oder weniger.

130

> 10 Jahre

Fälligkeit später als zehn Jahre.

4.   TEIL C: EVENTUALBELASTUNG

4.1.   Allgemeine Bemerkungen

22.

Für diesen Meldebogen müssen die Institute die Höhe der Belastung unter Zugrundelegung einer Reihe von Stressszenarien berechnen.

23.

Unter Eventualbelastungen fallen die zusätzlichen Vermögenswerte, die unter Umständen belastet werden müssen, falls das meldende Institut widrigen, von ihm nicht beeinflussbaren externen Entwicklungen gegenüberstehen sollte (unter anderem Herabstufungen, Minderungen des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte oder einem allgemeinen Vertrauensverlust). In derartigen Fällen wird das meldende Institut für bereits erfolgte Transaktionen zusätzliche Vermögenswerte belasten müssen. Der zusätzliche Betrag belasteter Vermögenswerte wird um die Auswirkungen der vom Institut getätigten Sicherungsgeschäfte gegen die in den vorstehenden Stressszenarios beschriebenen Ereignisse gekürzt.

24.

In diesem Meldebogen sind für die Meldung von Eventualbelastungen die folgenden beiden Szenarien vorgesehen. Eine detailliertere Erläuterung erfolgt unter den Nummern 4.1.1. und 4.1.2. Bei den gemeldeten Daten muss es sich um angemessene, auf den besten verfügbaren Daten beruhende Schätzungen des Instituts handeln.

a)

Rückgang des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte um 30 %. In diesem Szenario wird nur eine Veränderung des zugrunde liegenden beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte erfasst. Veränderungen, die sich auf deren Buchwert auswirken können, beispielsweise Gewinne oder Verluste aus Devisengeschäften oder mögliche Wertminderungen, fallen nicht hierunter. Das meldende Institut kann in solchen Fällen zur Stellung weiterer Sicherheiten gezwungen sein, damit es den Wert der Sicherheiten konstant halten kann.

b)

Eine Abwertung jeder Währung, in der das Institut kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr seiner Gesamtverbindlichkeiten hat, um 10 %.

25.

Die Szenarien sind unabhängig voneinander zu melden. Ebenso sind erhebliche Währungsabwertungen unabhängig von den Abwertungen anderer maßgeblicher Währungen zu melden. Dementsprechend dürfen die Institute keine Korrelationen zwischen den Szenarien berücksichtigen.

4.1.1.   Szenario A: Die belasteten Vermögenswerte verlieren 30 %.

26.

Die Annahme lautet, dass alle belasteten Vermögenswerte 30 % ihres Werts verlieren. Hinsichtlich des aus einer derartigen Wertminderung resultierenden Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind bestehende Überbesicherungsgrade in der Weise zu berücksichtigen, dass nur das Mindestniveau an Besicherungen aufrechterhalten wird. Hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind auch die Erfordernisse der beeinflussten Verträge und Vereinbarungen unter Einschluss der Auslöseschwellwerte zu berücksichtigen.

27.

Es sind nur Verträge und Vereinbarungen aufzunehmen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten besteht. Hierzu gehören auch Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mindestniveaus an Überbesicherung besteht, es aber nicht erforderlich ist, die bestehenden Ratingstufen für die gedeckte Schuldverschreibung zu halten.

4.1.2.   Szenario B: Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %.

28.

Eine Währung ist dann als maßgebliche Währung zu betrachten, wenn das meldende Institut in der betreffenden Währung kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts hat.

29.

Bei der Berechnung einer Abwertung um 10 % sind sowohl Veränderungen auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite zu berücksichtigen; d. h. die Aufmerksamkeit ist auf Missverhältnisse zwischen Vermögenswerten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zu richten. Beispielsweise löst ein auf Vermögenswerten in USD basierendes, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD keine zusätzliche Belastung aus, während ein auf Vermögenswerten in Euro basierenden, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD eine zusätzliche Belastung verursacht.

30.

In diese Berechnung sind alle Transaktionen aufzunehmen, bei denen ein währungsübergreifendes Element besteht.

4.2.   Meldebogen: AE-CONT. Eventualbelastung

4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

31.

Siehe Erläuterungen zu bestimmten Spalten des Meldebogens AE-SOU unter Nummer 1.5.1. Der Spalteninhalt im Meldebogen AE-CONT ist mit dem Meldebogen AE-SOU identisch.

4.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Es gelten die gleichen Erläuterungen und Daten wie in Spalte 010 des Meldebogens AE-SOU.

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Wie zu jeder Meldebogenzeile angegeben, werden finanzielle Verbindlichkeiten zum Buchwert, Eventualverbindlichkeiten zum Nominalwert und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen.

020

A.   Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die beim Eintreten des Szenarios A zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Gemäß den Erläuterungen in Teil A des vorliegenden Anhangs werden diese Beträge zum Buchwert gemeldet, wenn der Betrag mit Vermögenswerten des meldenden Instituts zusammenhängt. Hängt er mit entgegengenommenen Sicherheiten zusammen, wird er zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Beträge, die die unbelasteten Vermögenswerte und Sicherheiten des Instituts übersteigen, werden zum beizulegenden Zeitwert gemeldet.

030

B.   Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 1

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 1 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020.

040

B.   Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 2

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 2 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020.

5.   TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

5.1.   Allgemeine Anmerkungen

32.

Die Angaben in diesem Meldebogen werden für alle vom meldenden Institut begebenen, OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vorgelegt. Unter OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen sind die Schuldverschreibungen zu verstehen, auf die im ersten Unterabsatz von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG Bezug genommen wird. Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut begebene gedeckte Schuldverschreibungen, sofern das meldende Institut bezüglich der gedeckten Schuldverschreibungen kraft Gesetz zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und sofern bezüglich solcher gedeckten Schuldverschreibungen vorgeschrieben ist, dass die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

33.

Vom meldenden Institut selbst oder in dessen Namen begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht OGAW-konform sind, werden nicht in den Meldebögen AE-CB gemeldet.

34.

Den Meldungen liegt das Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, d. h. die für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen geltende Rechtsgrundlage, zugrunde.

5.2.   Meldebogen: AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen.

5.2.1.   Erläuterungen bezüglich der Z-Achse

Z-Achse

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Deckungspool-Kennung (offen)

Die Kennung des Deckungspools besteht aus dem Namen oder einer eindeutigen Abkürzung des den Deckungspools begebenden Unternehmens sowie der Bezeichnung des Deckungspools, der den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für die gedeckte Schuldverschreibung jeweils individuell unterliegt.

5.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Nominalbetrag

Der Nominalbetrag ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und wird nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für die jeweiligen gesetzlich gedeckten Schuldverschreibungen berechnet.

020

Barwert (Swap)/Marktwert

Der Barwert (Swap) ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und der Zinsen, die sich aus einer Abzinsung nach einer devisenspezifischen, risikofreien Zinsstrukturkurve ergeben, wobei die Berechnung nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen erfolgt.

In den Spalten 080 und 210 bezüglich der Derivatpositionen von Deckungspools ist der Marktwert anzugeben.

030

Vermögenswertspezifischer Wert

Der vermögenswertspezifische Wert entspricht dem wirtschaftlichen Wert der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte, der sich durch einen beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13, durch einen anhand abgewickelter Geschäfte in liquiden Märkten beobachtbaren Marktwert oder durch einen Barwert, der zukünftige Zahlungsströme eines Vermögenswertes nach einer für den betreffenden Vermögenswert spezifische Zinskurve abzinsen würde, beschreiben ließe.

040

Buchwert

Der Buchwert einer Verbindlichkeit aus einer gedeckten Schuldverschreibung oder eines Vermögenswerts aus einem Deckungspool entspricht dem beim Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung buchmäßig erfassten Wert.

5.2.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Konformität mit Artikel 129 der CRR? [JA/NEIN]

Die Institute haben anzugeben, ob der Deckungspool den in Artikel 129 der CRR dargelegten Anforderungen entspricht, um für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung beschriebene günstigere Behandlung in Frage kommen zu können.

012

Wenn JA, vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben

Kommt der Deckungspool für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der CRR dargelegte günstigere Behandlung in Frage (Antwort JA in Spalte 011), dann wird die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools in dieser Zelle angegeben. Zu diesem Zweck wird die in Artikel 129 Absatz 1 der genannten Verordnung beschriebene Klassifizierung verwendet. Die Codes ‚a‘, ‚b‘, ‚c‘, ‚d‘, ‚e‘, ‚f‘ und ‚g‘ sind dementsprechend anzugeben. Code ‚h‘ wird angewendet, wenn die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools keiner der vorstehenden Kategorien entspricht.

020-140

Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen

Bei Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen handelt es sich um die aus der Begebung gedeckter Schuldverschreibungen entstandenen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens. Sie erstrecken sich auf alle im jeweiligen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen definierten Positionen, die den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. (Hierzu können beispielsweise im Umlauf befindliche Wertpapiere sowie die Positionen von Gegenparteien des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen in derivativen Positionen zählen, bei denen aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen dem Deckungspool ein negativer Marktwert zugeordnet wird und die gemäß dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen als Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen behandelt werden.)

020

Berichtsstichtag

Beträge der Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen unter Ausschluss von derivativen Positionen aus Deckungspools, nach den unterschiedlichen, in der Zukunft gelegenen Datumsbereichen.

030

+ 6 Monate

Der Termin ‚+ 6 Monate‘ bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass bei den Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen außer Rückzahlungen gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

040-070

+ 12 Monate bis + 10 Jahre

Wie bei ‚+ 6 Monate‘ (Spalte 030) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

080

Derivative Deckungspoolpositionen mit einem negativen Nettomarktwert

Hierbei handelt es sich um den negativen Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen negativen Nettomarktwert haben. Derivative Deckungspoolpositionen sind derivative Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den entsprechenden Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als für derartige derivative Positionen mit negativem Marktwert eine Deckung durch anrechenbare Vermögenswerte des Deckungspools erforderlich ist.

Der negative Nettomarktwert ist nur für den Meldestichtag anzugeben.

090-140

Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen

Zu übermitteln sind Angaben über am Berichtsstichtag bestehende externe Bonitätseinstufungen zu der jeweiligen gedeckten Schuldverschreibung, falls vorhanden.

090

Ratingagentur 1

Besteht zum Berichtsstichtag eine Bonitätseinstufung durch mindestens eine Ratingagentur, ist hier der Name einer dieser Ratingagenturen anzugeben. Bestehen zum Berichtsstichtag Bonitätseinstufungen durch mehr als drei Ratingagenturen, werden die drei Ratingagenturen, denen Angaben übermittelt werden, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Marktverbreitung ausgewählt.

100

Bonitätseinstufung 1

Hierbei handelt es sich um die von der in Spalte 090 gemeldeten Ratingagentur herausgegebene Bonitätseinstufung für die gedeckte Schuldverschreibung zum Stichtag der Meldung. Bestehen sowohl lang- als auch kurzfristige Bonitätseinstufungen durch dieselbe Ratingagentur, ist die langfristige Bonitätseinstufung zu melden. Die anzugebende Bonitätseinstufung muss eventuelle Modifikatoren einschließen.

110, 130

Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3

Wie bei Ratingagentur 1 (Spalte 090) Angaben zu weiteren Ratingagenturen, die zum Meldestichtag Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung herausgegeben haben.

120, 140

Bonitätseinstufung 2 und Bonitätseinstufung 3

Wie bei Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) Angaben zu weiteren, von den Ratingagenturen 2 und 3 zum Meldestichtag herausgegebene Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung.

150-250

Deckungspool

Der Deckungspool setzt sich, unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit einem aus der Perspektive des Deckungspoolemittenten positiven Nettomarktwert, aus all den Positionen zusammen, die den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

150

Berichtsstichtag

Beträge der im Deckungspool vorhandenen Vermögenswerte unter Ausschluss derivativer Deckungspoolpositionen. Dieser Betrag schließt die mindestens erforderliche Überbesicherung sowie eventuelle, das Minimum übersteigende, zusätzliche Überbesicherungen ein, soweit diese den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

160

+ 6 Monate

Der Berichtsstichtag ‚+ 6 Monate‘ bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass außer Rückzahlungen im Deckungspool gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

170-200

+ 12 Monate bis + 10 Jahre

Wie bei ‚+ 6 Monate‘ (Spalte 160) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

210

Derivative Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert

Hierbei handelt es sich um den positiven Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen positiven Nettomarktwert haben. Bei derivativen Deckungspoolpositionen handelt es sich um solche derivativen Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als derartige derivative Positionen mit einem positiven Marktwert nicht Bestandteil der allgemeinem Insolvenzmasse des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung bilden würden.

Der positive Nettomarktwert ist nur für den Berichtsstichtag anzugeben.

220-250

Die erforderliche Mindestdeckung übersteigende Deckungspoolbeträge

Deckungspoolbeträge unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert, die die Anforderungen an die Mindestdeckung übersteigen (Überbesicherung).

220

Gemäß maßgeblichem Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen

Beträge, die im Vergleich zu der im maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen verlangten Mindestdeckung eine Überbesicherung darstellen.

230-250

Gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung

Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der jeweiligen Ratingagentur mindestens zur Stützung der bestehenden, von der jeweiligen Ratingagentur veröffentlichten Bonitätseinstufung erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen.

230

Ratingagentur 1

Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der Ratingagentur 1 (Spalte 090) mindestens zur Stützung der Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen.

240-250

Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3

Die Erläuterungen zu Ratingagentur 1 (Spalte 230) gelten auch für Ratingagentur 2 (Spalte 110) und Ratingagentur 3 (Spalte 130).

6.   TEIL E: ERWEITERTE DATEN

6.1.   Allgemeine Anmerkungen

35.

Teil E hat den gleichen Aufbau wie die Meldebögen zur Übersicht über die Belastungen in Teil A, mit unterschiedlichen Meldebögen für die Belastung der Vermögenswerte des meldenden Instituts und die entgegengenommenen Sicherheiten, nämlich AE-ADV1 bzw. AE-ADV2. Daraus folgt, dass kongruente Verbindlichkeiten den durch die belasteten Vermögenswerte gesicherten Verbindlichkeiten entsprechen. Es muss kein eins-zu-eins-Verhältnis bestehen.

6.2.   Meldebogen: AE-ADV1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts

6.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010-020

Zentralbankrefinanzierungen (aller Arten, unter Einschluss von Repos)

Alle Arten von Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, bei dem die Gegenpartei der Transaktion eine Zentralbank ist.

Bei Zentralbanken bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastete Vermögenswerte zu behandeln, sofern die Zentralbank nicht die Entnahme eines platzierten Vermögenswertes nur mit vorheriger Genehmigung zulässt. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufgeteilt.

030-040

Börsengehandelte Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate bei einer anerkannten oder benannten Wertpapierbörse notiert sind oder gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

050-060

Außerbörsliche Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate außerbörslich gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. (Gleiche Erläuterung in Zeile 030 des Meldebogens AE-SOU.)

070-080

Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, soweit diese Transaktionen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen Bei dreiseitigen Rückkaufsvereinbarungen ist die gleiche Behandlung anzuwenden wie bei anderen Rückkaufsvereinbarungen, soweit diese Transaktionen für das meldende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

090-100

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, sofern diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen

110-120

Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen in Zeile 100 des Meldebogens AE-SOU.

130-140

Begebene Verbriefungen

Siehe Erläuterungen in Zeile 110 des Meldebogens AE-SOU.

150-160

Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, sofern diese begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

Sollte das meldende Institut einige der begebenen Schuldverschreibungen entweder seit dem Emissionstag oder später infolge eines Rückkaufs zurückbehalten haben, sind diese zurückbehaltenen Wertpapiere nicht in diesen Posten aufzunehmen. Darüber hinaus sind die diesen Wertpapieren zugewiesenen Sicherheiten für die Zwecke dieses Meldebogens als unbelastet einzustufen.

170-180

Andere Belastungsquellen

Siehe Erläuterungen in Zeile 120 des Meldebogens AE-SOU.

190

Belastete Vermögenswerte insgesamt

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte.

200

davon: zentralbankfähig

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

210

Unbelastete Vermögenswerte insgesamt

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

220

davon: zentralbankfähig

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

230

Belastete + unbelastete Vermögenswerte

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte.

6.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Jederzeit kündbare Darlehen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.

020

Eigenkapitalinstrumente

Siehe Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.

030

Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.

040

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.

050

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

060

davon: Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.

070

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Verbriefungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

080

davon: vom Sektor Staat begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.

090

davon: von Finanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.

100

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.

110

Zentralbanken und Sektor Staat

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Zentralbanken oder den Sektor Staat.

120

Finanzunternehmen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Finanzunternehmen.

130

Nichtfinanzunternehmen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Nichtfinanzunternehmen.

140

davon: Hypothekarkredite

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden.

150

Private Haushalte

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an private Haushalte.

160

davon: Hypothekarkredite

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine privaten Haushalten gewährte Hypothek besichert werden.

170

Sonstige Vermögenswerte

Siehe Erläuterung zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.

180

Insgesamt

Siehe Erläuterung zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS.

6.3.   Meldebogen: AE-ADV2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten

6.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

36.

Siehe Nummer 6.2.1., da die Erläuterungen für beide Meldebögen ähnlich sind.

6.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Jederzeit kündbare Darlehen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 140 des Meldebogens AE-COL.

020

Eigenkapitalinstrumente

Siehe Erläuterungen zu Zeile 150 des Meldebogens AE-COL.

030

Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu Zeile 160 des Meldebogens AE-COL.

040

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 170 des Meldebogens AE-COL.

050

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene gedeckte Schuldverschreibungen handelt.

060

davon: Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 180 des Meldebogens AE-COL.

070

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene Verbriefungen handelt.

080

davon: vom Sektor Staat begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 190 des Meldebogens AE-COL.

090

davon: von Finanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 200 des Meldebogens AE-COL.

100

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 210 des Meldebogens AE-COL.

110

Zentralbanken und Sektor Staat.

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Zentralbanken oder den Sektor Staat handelt.

120

Finanzunternehmen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Finanzunternehmen handelt.

130

Nichtfinanzunternehmen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt.

140

davon: Hypothekarkredite

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden.

150

Private Haushalte

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an private Haushalte handelt.

160

davon: Hypothekarkredite

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Privathaushalten gewährte Hypothek besichert werden.

170

Sonstige Vermögenswerte

Siehe Erläuterungen zu Zeile 230 des Meldebogens AE-COL.

180

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

Siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL.

190

Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu den Zeilen 130 und 140 des Meldebogens AE-COL.“


(1)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).


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