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Document 22012D0032
Decision of the EEA Joint Committee No 32/2012 of 10 February 2012 amending Annex XXII (Company law) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2012 vom 10. Februar 2012 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
ABl. L 161 vom 21.6.2012, pp. 39–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
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21.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/39 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 32/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert. |
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(2) |
Der Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10fc (Beschluss 2010/485/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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„10fd. |
32011 D 0030: Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/30/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 48.
(2) ABl. L 15 vom 20.1.2011, S. 12.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2012 vom 10. Februar 2012 zur Aufnahme des Beschlusses 2011/30/EU der Kommission in das Abkommen
„Der Beschluss 2011/30/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 behandelt in mehreren Artikeln die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“