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Document 22009D0045
Decision of the EEA Joint Committee No 45/2009 of 9 June 2009 amending Annex X (Audiovisual services) and Annex XI (Telecommunication services) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2009 vom 9. Juni 2009 zur Änderung von Anhang X (Audiovisuelle Dienste) und Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2009 vom 9. Juni 2009 zur Änderung von Anhang X (Audiovisuelle Dienste) und Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
ABl. L 162 vom 25.6.2009, pp. 23–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
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25.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 162/23 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 45/2009
vom 9. Juni 2009
zur Änderung von Anhang X (Audiovisuelle Dienste) und Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang X des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2007 vom 7. Dezember 2007 (1) geändert. |
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(2) |
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2009 vom 24. April 2009 (2) geändert. |
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(3) |
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die audiovisuellen Dienste betreffenden Rechtsakte, auf die bisher in Anhang X Bezug genommen wurde, sollten von nun an in Anhang XI aufgeführt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Anhänge X und XI des Abkommens werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/123/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juni 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 124 vom 8.5.2008, S. 27.
(2) Siehe S. 28 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
ANHANG
Die Anhänge X und XI des Abkommens werden wie folgt geändert:
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1. |
Der Text von Anhang X erhält folgende Fassung: „ DIENSTLEISTUNGEN IM ALLGEMEINEN Verzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2 EINLEITUNG Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
so findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist. RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
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2. |
Der Titel von Anhang XI „TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE“ wird durch den Titel „ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION, AUDIOVISUELLE DIENSTE UND INFORMATIONSGESELLSCHAFT“ ersetzt. |
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3. |
In Anhang XI wird nach Nummer 5o (Beschluss 2006/215/EG der Kommission) Folgendes eingefügt: „ Audiovisuelle Dienste
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4. |
In Anhang XI wird nach Nummer 30 (Entschließung 96/C 376/01 des Rates) Folgendes eingefügt: „ Audiovisuelle Dienste
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