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Document 32008D0282

2008/282/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/76/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 987) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 89 vom 1.4.2008, pp. 26–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/282/oj

1.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/26


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. März 2008

zur Änderung der Entscheidung 2007/76/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 987)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/282/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Dezember 2006 nahm die Kommission die Entscheidung 2007/76/EG (2) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 an. Diese Entscheidung regelt die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 bezüglich der Amtshilfe unter den zuständigen Behörden und die Einzelheiten dieser Amtshilfe.

(2)

Die Entscheidung 2007/76/EG sollte geändert werden, um die von den Behörden nach einem entsprechenden Ersuchen bereitzustellenden Informationen und Fristen für die Unterrichtung über getroffene Durchsetzungsmaßnahmen und deren Wirkung im Einzelnen festzulegen.

(3)

Die Entscheidung 2007/76/EG sollte außerdem geändert werden, um die für die Meldung von Durchsetzungsmaßnahmen oder ein Amtshilfeersuchen infolge einer Warnmeldung bereitzustellenden Informationen im Einzelnen festzulegen.

(4)

Es empfiehlt sich ferner, die wesentlichen Grundsätze für die Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit festzulegen, um eine wirksame Durchsetzung in der ganzen Gemeinschaft zu gewährleisten.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 2007/76/EG wird nach Artikel 7 folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 7a

Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit

In Kapitel 6 des Anhangs dieser Entscheidung sind die Grundsätze für die Koordinierung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeit festgelegt.“

Artikel 2

Der Anhang der Entscheidung 2007/76/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. März 2008

Für die Kommission

Meglena KUNEVA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

(2)   ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 192.


ANHANG

Der Anhang zur Entscheidung 2007/76/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1.1 Buchstabe c werden folgende Einträge hinzugefügt:

„viii)

Bezeichnung des Produkts oder der Dienstleistung

ix)

COICOP-Code (Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken (statistische Methodologie der Vereinten Nationen, http://unstats.un.org/unsd/cr/registry/regcst.asp?Cl = 5))

x)

eingesetztes Werbe- oder Verkaufsmedium“.

2.

Nach Nummer 1.3.4 wird folgende Nummer eingefügt:

1.3.5.   Wird eine Durchsetzungsmaßnahme getroffen, so unterrichtet die ersuchte Behörde nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 die Kommission und alle anderen Behörden, die von den Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zuständig benannt wurden, über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Verstoß.

Sie informiert nicht nur über die getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen und deren Wirkung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Verstoß, sondern stellt auch folgende Informationen bereit:

a)

detaillierte Angaben zu den ersuchten und ersuchenden zuständigen Behörden;

b)

Name des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers;

c)

Bezeichnung des Produkts oder der Dienstleistung;

d)

Klassifizierungscode;

e)

eingesetztes Werbe- oder Verkaufsmedium;

f)

Rechtsgrundlage;

g)

Art des innergemeinschaftlichen Verstoßes;

h)

geschätzte Anzahl der voraussichtlich geschädigten Verbraucher und geschätzter finanzieller Schaden.“

3.

Nummer 2.1.5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

2.1.5.   Die ersuchende Behörde beantragt bei der Kommission die Löschung der Informationen in der Datenbank, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber sieben Tage nach Schließung der Akte, wenn im Gefolge eines Ersuchens nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004“…

4.

Nach Nummer 2.1.5 wird folgende Nummer eingefügt:

2.1.6.   Die ersuchte Behörde unterrichtet die Kommission und die anderen betroffenen zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen; dies geschieht, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber sieben Arbeitstage, nachdem die Maßnahmen getroffen wurden.“

5.

Kapitel 3 erhält folgende Überschrift: „WARNMELDUNGEN“.

6.

In Kapitel 3 wird die Nummer „3.1.“ vor dem Beginn des bisherigen Wortlauts eingefügt.

7.

In Kapitel 3 werden die folgenden Nummern im Anschluss an den bisherigen Wortlaut eingefügt:

3.2.   Trifft eine zuständige Behörde Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Warnmeldung, so unterrichtet sie nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 die Kommission und alle anderen Behörden, die von den Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zuständig benannt wurden, über diese Maßnahmen.

Sie informiert nicht nur über die getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen, sondern stellt auch folgende Informationen bereit:

a)

detaillierte Angaben zu der zuständigen Behörde, die die Maßnahmen getroffen hat;

b)

Name des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers;

c)

Bezeichnung des Produkts oder der Dienstleistung;

d)

Klassifizierungscode;

e)

eingesetztes Werbe- oder Verkaufsmedium;

f)

Rechtsgrundlage;

g)

Art des innergemeinschaftlichen Verstoßes;

h)

geschätzte Anzahl der voraussichtlich geschädigten Verbraucher und geschätzter finanzieller Schaden.

3.3.   Erhält eine zuständige Behörde ein Amtshilfeersuchen im Zusammenhang mit einer Warnmeldung, so unterrichtet sie die Kommission und alle anderen zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften benannt wurden, über dieses Ersuchen und die Art des Ersuchens.

Sie informiert nicht nur über das erhaltene Ersuchen, sondern stellt auch folgende Informationen bereit:

a)

detaillierte Angaben zu der zuständigen Behörde, die um Amtshilfe ersucht;

b)

Name des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers, falls verfügbar;

c)

Bezeichnung des Produkts oder der Dienstleistung;

d)

Klassifizierungscode;

e)

eingesetztes Werbe- oder Verkaufsmedium;

f)

Rechtsgrundlage;

g)

Art des innergemeinschaftlichen Verstoßes;

h)

geschätzte Anzahl der voraussichtlich geschädigten Verbraucher und geschätzter finanzieller Schaden.“

8.

Nach Kapitel 5 wird folgendes Kapitel angefügt:

„6.   KAPITEL 6 — KOORDINIERUNG DER MARKTÜBERWACHUNGS- UND DURCHSETZUNGSTÄTIGKEIT

6.1.   Um ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nachzukommen, können alle betroffenen zuständigen Behörden gemeinsam beschließen, dass eine von ihnen die Durchsetzungsmaßnahmen koordiniert. Die zuständigen Behörden benennen normalerweise — unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des jeweiligen Falles — als Koordinierungsstelle die Behörde, die dort angesiedelt ist, wo der Händler seinen Sitz oder seinen Tätigkeitsschwerpunkt hat oder wo sich die größte Anzahl betroffener Verbraucher befindet.

6.2.   Die Kommission erleichtert die Koordinierung, wenn sie darum gebeten wird.“


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