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Document 32004D0461R(01)

Berichtigung der Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 30. April 2004)

ABl. L 202 vom 7.6.2004, pp. 63–91 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/461/corrigendum/2004-06-07/oj

7.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/63


Berichtigung der Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist

( Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 30. April 2004 )

Die Entscheidung 2004/461/EG erhält folgende Fassung:

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1714)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/461/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/62/EG legt die Rahmenbedingungen für die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität fest und sieht vor, dass detaillierte Modalitäten für die Berichterstattung über die Angaben zur Luftqualität festgelegt werden.

(2)

Die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (2) legt Grenzwerte fest, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingehalten werden müssen.

(3)

Die Entscheidung 2001/839/EG der Kommission vom 8. November 2001 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates zu verwenden ist (3), enthielt ein Muster, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten die Informationen zur Luftqualität übermitteln sollten.

(4)

Die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (4) legt die Grenzwerte fest, die ab bestimmten Zieldaten einzuhalten sind. Die Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (5) legt Zielwerte, langfristige Ziele sowie Informations- und alarmschwellen fest, die bestimmte Verpflichtungen schaffen. Die regelmäßige Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Richtlinien in Verbindung mit der Richtlinie 96/62/EG und unerlässlich zur Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen.

(5)

Darüber hinaus ist über eine Reihe von in Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG genannten Posten in Bezug auf die unter die Richtlinien 1999/30/EG, 2002/69/EG und 2002/3/EG fallenden Schadstoffe jährlich Bericht zu erstatten.

(6)

Die Richtlinie 1999/30/EG sieht vor, dass die Bestimmungen über die Berichterstattung gemäß der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (6), der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (7) sowie der Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1982 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (8) mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben werden, obgleich die in diesen Richtlinien genannten Grenzwerte weiterhin gelten, und zwar bis 2005 im Fall der Richtlinien 80/779/EWG und 82/884/EWG bzw. bis 2010 im Fall der Richtlinie 85/203/EWG, und dass Überschreitungen dieser Grenzwerte weiterhin nach Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 1999/30/EG mitzuteilen sind.

(7)

Um die Bereitstellung der notwendigen Informationen im korrekten Format zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese auf der Grundlage eines standardisierten Fragebogens zu übermitteln.

(8)

Der durch die Entscheidung 2001/839/EG festgelegte Fragebogen sollte erweitert werden, um auch die jährliche Berichterstattungspflicht im Rahmen der Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG abzudecken, während gleichzeitig einige Änderungen in Bezug auf die Richtlinie 1999/30/EG eingeführt werden, die zur Präzisierung und besseren Beurteilung der Berichte beitragen sollen.

(9)

Die Entscheidung 2001/839/EG sollte im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden bei der Übermittlung der Informationen, die gemäß den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 der Richtlinie 96/62/EG sowie folgender Bestimmungen:

Artikel 3 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, und Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 1999/30/EG,

Artikel 3 Absätze 1 und 4, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 2000/69/EG und

Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2002/3/EG,

jährlich bereitzustellen sind, den im Anhang beigefügten Fragebogen.

Artikel 2

Die Entscheidung 2001/839/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

Margot WALLSTRÖM

Mitglied der Kommission

ANHANG

Fragebogen

zur

Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sowie der Richtlinie 1999/30/EG des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft sowie der Richtlinie 2000/69/EG über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft und der Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ozongehalt der Luft

MITGLIEDSTAAT: .....................................

KONTAKTADRESSE: .................................

BERICHTSJAHR: .......................................

ERSTELLUNGSDATUM:

In den nachstehenden Formularen wird zwischen obligatorischen und freiwilligen Angaben unterschieden. Die Bereiche, bei denen keine Auskunftspflicht für die Mitgliedstaaten besteht, sind in Kursivschrift gedruckt.

Viele dieser Formulare enthalten eine unbestimmte Zahl von Zeilen oder Spalten, die auszufüllen sind. In diesem Fall wird das Formular lediglich mit drei leeren Zeilen oder Spalten dargestellt, wobei eine unterbrochene Begrenzungslinie darauf hinweist, dass das Formular je nach Bedarf zu erweitern ist.

Neben den Formularen, die von den Mitgliedstaaten auszufüllen sind, sind auch verschiedene Tabellen aufgeführt. Die Tabellen enthalten unter anderem feststehende Codes, die von den Mitgliedstaaten nicht verändert werden dürfen.

Formularverzeichnis

Formular 1

Kontaktstelle mit Adresse

Formular 2

Begrenzung von Gebieten und Ballungsräumen

Formular 3

Stationen und Messverfahren für die Beurteilung gemäß den Richtlinien 1999/30/EG und 2000/69/EG

Formular 4

Stationen für die Beurteilung des Ozons, einschließlich Stickdioxid und Stickoxiden in Bezug auf das Ozon

Formular 5

Stationen und Messverfahren für die Beurteilung der empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen

Formular 6

Stationen und Messverfahren für die Beurteilung anderer Ozonvorläuferstoffe

Formular 7

Verfahren für die Probenahme und Messung der PM10- und PM2,5-Konzentration und der Ozonvorläuferstoffe: eventuelle zusätzliche, von den Mitgliedstaaten festzulegende Codes

Formular 8

Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte die Grenzwerte bzw. die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge über- bzw. unterschreiten

Formular 9

Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte die Zielwerte bzw. die langfristigen Ziele für Ozon über- bzw. unterschreiten

Formular 10

Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte die oberen oder unteren Beurteilungsschwellen über- bzw. unterschreiten, sowie Angaben über die Anwendung ergänzender Beurteilungsmethoden

Formular 11

Einzelne Überschreitungen von Grenzwerten bzw. der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge

Formular 12

Gründe für die einzelnen Überschreitungen; eventuelle zusätzliche Codes sind von den Mitgliedstaaten festzulegen

Formular 13

Einzelne Überschreitungen der Ozonschwellen

Formular 14

Überschreiten der Ozonzielwerte

Formular 15

Jährliche Ozonstatistiken

Formular 16

Konzentrationen von Ozonvorläuferstoffen im Jahresdurchschnitt

Formular 17

Angaben über die SO2-Zehnminutenmittelwerte

Formular 18

Angaben über die 24-Stunden-Mittelwerte der PM2,5-Konzentration

Formular 19

Ergänzende Beurteilungen: Ergebnisse und Methoden

Formular 20

Referenzdokumente über ergänzende Beurteilungsmethoden gemäß Formular 19

Formular 21

Überschreitung der SO2-Grenzwerte durch natürliche Quellen

Formular 22

Natürliche SO2-Quellen; eventuelle zusätzliche Codes sind von den Mitgliedstaaten festzulegen

Formular 23

Überschreitung der PM10-Grenzwerte durch Naturereignisse

Formular 24

Überschreitung der PM10-Grenzwerte durch Sandstreuung im Winter

Formular 25

Konsultationen bei grenzüberschreitender Verunreinigung

Formular 26

Überschreitungen der in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG und 85/203/EWG festgelegten Grenzwerte

Formular 27

Gründe für die Überschreitungen der in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG und 85/203/EWG festgelegten Grenzwerte; eventuelle zusätzliche Codes sind von den Mitgliedstaaten festzulegen

Verzeichnis der Tabellen

Tabelle 1

Standardcodes für Verfahren der Probenahme und Messung von PM10 und PM2,5 und Ozonvorläuferstoffen

Tabelle 2

Standardcodes zur Beschreibung der Gründe für die einzelnen Überschreitungen

Tabelle 3

In kartografischen Darstellungen der Konzentrationsverteilung zu verwendende statistische Parameter

Tabelle 4

Standardcodes für natürliche SO2-Quellen

Tabelle 5

Standardcodes für Naturereignisse, die zu Überschreitungen des PM10-Grenzwerts führen

Formular 1:   Kontaktstelle mit Adresse

Name der Kontaktstelle:

 

Postanschrift

 

Name des Ansprechpartners

 

Telefonnummer des Ansprechpartners

 

Faxnummer des Ansprechpartners

 

E-Mail-Adresse des Ansprechpartners

 

Weitere Angaben (falls erforderlich)

 

Anmerkung zu Formular 1:

Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die Kontaktstelle und nach Möglichkeit die auf nationaler Ebene zuständige Kontaktperson anzugeben, an die sich die Kommission zur Klärung von Einzelheiten hinsichtlich dieses Fragebogens wenden kann.

Formular 2:   Begrenzung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 5 und Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 96/62/EG)

 

Gebiete

Vollständiger Name des Gebiets

 

 

 

Gebietscode

 

 

 

Schadstoffe; eventuelle für das Gebiet geltende Schutzziele

 

 

 

Gebietsart (ag/nonag)

 

 

 

Fläche (km 2 )

 

 

 

Bevölkerun

 

 

 

Grenzkoordinaten

 

 

 

Grenzkoordinaten

 

 

 

Grenzkoordinaten

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 2:

(1)

Neben dem Namen des Gebiets ist auch ein einheitlicher Gebietscode anzugeben

(2)

Es sind die gebietsrelevanten Schadstoffe unter Verwendung folgender Codes, jeweils getrennt durch ein Semikolon, anzugeben: „S“ für SO2, „N“ für NO2/NOx, „P“ für PM10, „L“ für Blei, „B“ für Benzol, „C“ für Kohlenmonoxid und „O“ für Ozon bzw. „A“, wenn alle diese Schadstoffe gebietsrelevant sind Bei Gebieten, die außerdem als Gebiete zum Schutz der Gesundheit, von Ökosystemen oder der Vegetation bestimmt wurden, sind folgende Codes zu verwenden: „SH“ für den Schutz der Gesundheit gegen SO2, „SE“ für den Schutz von Ökosystemen gegen SO2, „NH“ für den Schutz der Gesundheit gegen NO2 und „NV“ für den Schutz der Vegetation gegen NOx.

(3)

Es ist anzugeben, ob es sich bei dem Gebiet um einen Ballungsraum (Code „ag“) oder keinen Ballungsraum (Code „nonag“) handelt.

(4)

Wahlweise kann für das Gebiet Fläche und Bevölkerung angegeben werden, um eine weitere Verarbeitung dieser Daten auf europäischer Ebene zu ermöglichen.

(5)

Für die weitere Verarbeitung wird gebeten, die Gebietsgrenzen in Standardformat anzugeben (Polygone unter Verwendung der geografischen Koordinaten gemäß ISO 6709: geografische Länge und Breite). Außerdem sollte eine kartografische Darstellung der Gebiete beigefügt werden (als Datei oder auf Papier), damit die Gebietsangaben korrekt interpretiert werden können. Die Mitgliedstaaten müssen zumindest entweder die Grenzkoordinaten in Formular 2 oder eine kartografische Darstellung zur Verfügung zu stellen.

Formular 3:   Stationen und Messverfahren für die Beurteilung gemäß den Richtlinien 1999/30/EG (Anhang IX) und 2000/69/EG (Anhang VII)

EoI-Stations-code

Lokaler Stationscode

Gebiets-code(s)

Richtlinienbezug

Richtlinien-bezug/Code des Messverfahrens für PM10 und PM2,5

Verwendeter Korrekturfaktor oder verwendete Korrekturglei-chung

Funktion der Station

SO2

NO2

NOx

Blei

Benzol

CO

PM10

PM2,5

PM10

PM2,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 3:

(1)

In Formular 3 und anderen Formularen dieses Fragebogens bezieht sich „EoI-Stationscode“ auf den Code, wie er für den Datenaustausch gemäß der Entscheidung 97/101/EG über den Austausch von Informationen verwendet wird „Lokaler Stationscode“ bezeichnet den im Mitgliedstaat oder in der Region verwendeten Code.

(2)

In der dritten Spalte ist/sind das/die das Ozon betreffende(n) Gebiet(e) anzugeben, in dem/denen sich die Station befindet. Bei mehr als einem Gebiet sind die Codes durch Semikolon voneinander zu trennen.

(3)

In den mit „SO2“, „NO2“, „NOx“, „Blei“, „Benzol“ und „CO“ überschriebenen Spalten sollte eingetragen werden, ob die Messung für eine Beurteilung gemäß der Richtlinie 1999/30/EG bzw. der Richtlinie 2000/69/EG durchgeführt wurde (mit „y“ zu kennzeichnen) oder nicht (kein Eintrag). Es ist zu beachten, dass das Ankreuzen von NOx impliziert, dass sich die Station an einem Ort befindet, für den der Grenzwert für den Schutz der Vegetation gilt. Befindet sich die Station in unmittelbarer Nachbarschaft bestimmter Bleiquellen gemäß Anhang IV der Richtlinie 1999/30/EG, ist statt „y“ der Code „SS“ zu verwenden

(4)

In den mit „PM10“ und „PM2,5“ überschriebenen Spalten ist anzugeben, ob die Messung für eine Beurteilung gemäß der Richtlinie 1999/30/EG durchgeführt und welches Messverfahren dabei verwendet wurde. Wurde die Messung für eine Beurteilung gemäß dieser Richtlinie durchgeführt, ist der Code des Messverfahrens anzugeben (siehe Anmerkung 5); Wurde die Messung nicht für eine Beurteilung gemäß dieser Richtlinie durchgeführt, erfolgt kein Eintrag. Die PM2,5-Werte müssen keiner förmlichen Beurteilung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 96/62/EG unterzogen werden.

(5)

Das für die Messung von PM10 und PM2,5 verwendete Verfahren kann mit Standardcodes aus diesem Fragebogen (siehe Tabelle 1) oder anderen Codes angezeigt werden, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden und auf eine gesonderte Liste, in der der Mitgliedstaat diese Verfahren beschreibt, Bezug nehmen (siehe Formular 7). Diese vom Mitgliedstaat erstellte Beschreibung kann auch auf ein zusätzliches, dem Fragebogen beigefügtes Dokument Bezug nehmen. Wird im Jahresverlauf das Messverfahren geändert, sollten beide Codes eingetragen werden, d. h. zuerst der Code für das im Jahr am längsten verwendete Verfahren und anschließend, getrennt durch ein Semikolon, der Code des anderen Verfahrens.

(6)

Entspricht das Messverfahren für PM10 oder PM2,5 nicht der im Anhang IX der Richtlinie 1999/30/EG beschriebenen Referenzmethode, ist der Korrekturfaktor, mit dem die gemessenen Konzentrationen zur Errechnung der in diesem Fragebogen gemeldeten Konzentrationen multipliziert wurden, bzw. die entsprechende Korrekturgleichung anzugeben. Bei Anwendung einer Korrekturgleichung kann die Darstellung in einem freien Format erfolgen, wobei die gemessene Konzentration mit „CM“ und die gemeldete Konzentration mit „CR“ zu bezeichnen und die Gleichung im Format CR = f(CM) darzustellen ist. Werden ohne die Anwendung einer Korrektur gleichwertige Ergebnisse erzielt, ist als Korrekturfaktor bzw. -gleichung der Wert „1“ anzugeben.

(7)

„Funktion der Station“ gibt an, ob sich die Station an einem Ort befindet, für den a) die Grenzwerte für den Schutz der Gesundheit zusammen mit dem SO2-Grenzwert für Ökosysteme und dem NOx-Grenzwert für Vegetation (Code „HEV“), b) nur die Grenzwerte für den Schutz der Gesundheit zusammen mit dem SO2-Grenzwert für Ökosysteme (Code „HE“), c) nur die Grenzwerte für den Schutz der Gesundheit zusammen mit dem NOx-Grenzwert für Vegetation (Code „HV“) oder d) nur die Grenzwerte für den Schutz der Gesundheit (Code „H“) gelten.

Formular 4:   Stationen für die Beurteilung des Ozons, einschließlich Stickdioxid und Stickoxiden in Bezug auf das Ozon (Anhänge III, IV und VI der Richtlinie 2002/3/EG)

EoI-Stationscode

Lokaler Stationscode

Gebietscode

Art der Station

Bezug zu Richtlinie 2002/3/EG

O3

NO2

NOx

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 4:

(1)

In der dritten Spalte ist das Gebiet anzugeben, in dem sich die Station befindet.

(2)

In den mit „O3“, „NO2“ und „NOx“ überschriebenen Spalten sollte eingetragen werden, ob die Messung für eine Beurteilung gemäß der Richtlinie 2002/3/EG durchgeführt wurde (mit „y“ zu kennzeichnen) oder nicht (kein Eintrag). Die mit „NO2“ überschriebene Spalte gibt die Messung gemäß Artikel 9 Absatz 1, die mit „NOx“ überschriebene Spalte gibt die Messung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/3/EG an.

(3)

„Art der Station“ ist definiert gemäß Anhang IV der Richtlinie 2002/3/EG. Folgende Codes sind zu verwenden: „U“ für Stadtgebiet, „S“ für Vorstadtgebiet, „R“ für ländliche Gebiete und „RB“ für abgelegene ländliche Gebiete.

Formular 5:   Stationen und Messverfahren für die Beurteilung der empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen (Anhang VI der Richtlinie 2002/3/EG)

 

Stationen

EoI-Stationscode

 

 

 

Lokaler Stationscode

 

 

 

Gebietscode für Ozone

 

 

 

Ethan

 

 

 

Ethylen

 

 

 

Acetylen

 

 

 

Propan

 

 

 

Propen

 

 

 

n-Butan

 

 

 

i-Butan

 

 

 

1-Buten

 

 

 

trans-2-Buten

 

 

 

cis-2-Buten

 

 

 

1,3-Butadien

 

 

 

n-Pentan

 

 

 

i-Pentan

 

 

 

1-Penten

 

 

 

2-Penten

 

 

 

Isopren

 

 

 

n-Hexan

 

 

 

i-Hexan

 

 

 

n-Heptan

 

 

 

n-Oktan

 

 

 

i-Oktan

 

 

 

Benzol

 

 

 

Toluol

 

 

 

Ethylbenzol

 

 

 

m+p-Xylol

 

 

 

o-Xylol

 

 

 

1,2,4-Trimethylbenzol

 

 

 

1,2,3-Trimethylbenzol

 

 

 

1,3,5-Trimethylbenzol

 

 

 

Formaldehyd

 

 

 

Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 5:

(1)

Es sind für jede Station und jeden gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/3/EG beurteilten Stoff das Messverfahren mit einem Standardcode dieses Fragebogens (siehe Tabelle 1) oder einem durch die Mitgliedstaaten festgelegten Code (Formular 7) anzugeben.

(2)

Während die Berichterstattungspflicht für Ozonvorläuferstoffe „geeignete flüchtige organische Verbindungen“ umfassen muss, handelt es sich bei der Liste in Formular 5 nur um eine Empfehlung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2002/3/EG.

Formular 6:   Stationen und Messverfahren für die Beurteilung anderer Ozonvorläuferstoffe (Richtlinie 2002/3/EG Anhang VI)

 

Stationen

EoI-Stationscode

 

 

 

Lokaler Stationscode

 

 

 

Gebietscode für Ozone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zu Formular 6:

In der Spalte ganz links sind sonstige, nicht in Formular 5 genannten, gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/3/EG beurteilte Ozonvorläuferstoffe anzugeben. Es sind für jede Station und jeden Stoff das Messverfahren mit einem Standardcode dieses Fragebogens (siehe Tabelle 1) oder einem durch die Mitgliedstaaten festgelegten Code (Formular 7) anzugeben. Anmerkung (2) zu Formular 5 gilt entsprechend für Formular 6.

Tabelle 1:   Standardcodes für Verfahren der Probenahme und Messung von PM10 und PM2,5 und Ozonvorläuferstoffen(1)

Verfahren

Beschreibung

M1

PM10 oder PM2,5: Beta-Absorption

M2

PM10 oder PM2,5: Gravimetrie für PM10 und/oder PM2,5 — kontinuierliche Messung

M2dxxx

PM10 oder PM2,5: Gravimetrie für PM10 und/oder PM2,5 — Stichprobenmessung; xxx ist die Zahl der Tage, an denen gemessen wird. Beispiel: Stichprobennahme an 180 Tagen im Jahr wird angegeben durch M2d180.

M3

PM10 oder PM2,5: Oszillierende Mikrowaage für PM10 und/oder PM2,5

M4

Summe NMHC: automatische, semikontinuierliche Überwachung NMHC berechnet aus HC insgesamt abzüglich Methan; FID

M5

Summe NMHC: automatische, semikontinuierliche Überwachung nach chromatografischer Trennung von NMHC von Methan; FID

M6

Einzelne VOC: automatische Probenahme und Online-Analyse; kryo-Voranreicherung der Probenahme, GC/FID (MS) Nachweis

M7

Einzelne VOC: Probenahme der Luft in Behältern; Offline-Analyse durch GC/FID (MS)

M8

Einzelne VOC: aktive Probenahme feste Adsorbenten; Offline-Analyse durch GC/FID (MS) nach Lösungsmittel- oder thermischer Desorption

M9

Einzelne VOC: Diffusionsprobenahme feste Adsorbenten Offline-Analyse durch GC/FID (MS) nach Lösungsmittel- oder thermischer Desorption

M10Untercode 2

Formaldehyd: Probenahme mit DNPH; Offline-Analyse der Hydrazone mit HPLC mit UV-Nachweis (360 nm).

M11Untercode 1

Formaldehyd: Probenahme mit HMP; Offline-Analyse von Oxazolidin Mit GC-NPD

M12Untercode 2

Formaldehyde: Probenahme mit Bisulfit und Chromotropic acid; Offline-Analyse durch Spektrometrie (580 nm).

(1)

DNPH: Dinitrophenylhydrazin; FID: Flame Ionisation Detection; GC: Gaschromatografie; HC: Kohlenwasserstoffe; HMP: Hydroxy-methyl-piperidin; HPLC: High Pressure Liquid Chromatography; MS: Massenspektrometer; NMHC: Kohlenwasserstoffe ohne Methan; NPD: Nitrogen and Phosphorus Detector; UV: Ultraviolett; VOC: Flüchtige organische Verbindungen.

(2)

Bei Probenahme mit Impinger: Untercode „IM“ verwenden; aktive Probenahme auf Sorbentien: Untercode „AS“ verwenden ; Diffusionsprobenahmen : Untercode „DI“. Beispiel: „M10AS“.

Formular 7:   Verfahren für die Probenahme und Messung der PM10- und PM2,5-Konzentration und der Ozonvorläuferstoffe: eventuelle zusätzliche, von den Mitgliedstaaten festzulegende Codes (Richtlinien 1999/30/EG (Anhang IX) und 2002/3/EG (Anhang VI))

Verfahren

Beschreibung

 

 

 

 

 

 

Formular 8:   Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte die Grenzwerte (LV) bzw. die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge (LV+MOT) (Artikel 8, 9 und 11 der Richtlinie 96/62/EG, Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 1999/30/EG sowie Anhänge I und II der Richtlinie 2000/69/EG)

Formular 8a:   Gebiete, in denen die SO2-Grenzwerte über- bzw. unterschritten werden

Gebietscode

LV für den Schutz der Gesundheit (Stundenmittelwert)

LV für den Schutz der Gesundheit (24-Stunden-Mittelwert)

LV für den Schutz von Ökosystemen (Jahresmittelwert)

LV für den Schutz von Ökosystemen (Winter-Mittelwert)

>LV + MOT

≤LV + MOT; >LV

≤LV

>LV

≤LV

>LV

≤LV

>LV

≤LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 8b:   Gebiete, in denen die NO2/NOx-Grenzwerte über- bzw. unterschritten werden

Gebietscode

LV für den Schutz der Gesundheit (Stundenmittelwert)

LV für den Schutz der Gesundheit (Jahresmittelwert)

LV für den Schutz der Vegetation

>LV + MOT

≤LV + MOT; >LV

≤LV

>LV + MOT

≤LV + MOT; >LV

≤LV

>LV

≤LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 8c:   Gebiete, in denen die PM10-Grenzwerte über- bzw. unterschritten werden

Gebietscode

LV (24-Stunden-Mittelwert) Stufe 1

LV (Jahresmittelwert) Stufe 1

LV (24-Stunden-Mittelwert) Stufe 2

LV (Jahresmittelwert) Stufe 2

>LV + MOT

≤LV + MOT;>LV

≤LV

>LV + MOT

≤LV + MOT;>LV

≤LV

>LV

≤LV

>LV + MOT

≤LV + MOT;>LV

≤LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 8d:   Gebiete, in denen die Grenzwerte für Blei über- bzw. unterschritten werden

Gebietscode

LV

>LV + MOT

≤LV + MOT; >LV

≤LV

SS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 8e:   Gebiete, in denen die Grenzwerte für Benzol über- bzw. unterschritten werden

Gebietscode

LV

>LV + MOT

≤LV + MOT; >LV

≤LV

Art. 3 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 8f:   Gebiete, in denen die Grenzwerte für Kohlenmonoxid über- bzw. unterschritten werden

Gebietscode

LV

>LV + MOT

≤LV + MOT; >LV

≤LV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 8:

(1)

Die Spaltenüberschriften haben folgende Bedeutung:

>LV + MOT:

Größer als die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge

£LV + MOT; >LV:

Höchstens so groß wie die Summe von Grenzwert und Toleranz-marge, aber größer als der Grenzwert

£LV:

Höchstens so groß wie der Grenzwert

>LV:

Größer als der Grenzwert

SS:

Durch bestimmte Quellen verursacht, siehe Anmerkung 7

Art. 3 Absatz 2

zeitlich begrenzte Verlängerung gewährt, siehe Anmerkung 8.

(2)

Sofern die Toleranzmarge 0 % beträgt, ist der Ausdruck „>LV+MOT“ gleichbedeutend mit „>LV“. In diesem Fall ist die Spalte „≤LV+MOT; >LV“ nicht zu verwenden.

(3)

Die Situation in den Gebieten ist in der jeweils zutreffenden Spalte mit dem Zeichen „y“ zu markieren.

(4)

Grenzwertüberschreitungen, die anhand von Modellrechnungen festgestellt wurden, sind anstatt mit „y“ durch den Buchstaben „m“ anzugeben

(5)

Überschreitungen von Grenzwerten, die für Ökosysteme und Vegetation gelten, sind nur anzugeben, wenn sie in Gebieten festgestellt wurden, für die diese Grenzwerte gelten. Gebiete, in denen es keine Gebiete gibt, in denen diese Grenzwerte gelten, sind in der Spalte „≤LV“ mit „n“ zu markieren.

(6)

Für die Errechnung des Winter-Mittelwerts gilt als Winter die Zeit vom 1. Oktober des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres bis zum 31. März des Berichtsjahres.

(7)

Sofern die im Formular 8d angegebenen Überschreitungen ausschließlich durch bestimmte Quellen in unmittelbarer Nachbarschaft gemäß Anhang IV der Richtlinie 1999/30/EG verursacht wurden, wird in der Spalte „SS“ das Zeichen „y“ eingetragen

(8)

In Formular 8e bezieht sich „LV“ auf den in Anhang I der Richtlinie 2000/69/EG genannten Grenzwert. Für Gebiete, für die die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/69/EG eine zeitlich begrenzte Verlängerung für Benzol gewährt hat, ist dies in der Spalte „Art. 3 Absatz 2“ mit „y“ anzugeben.

Fomular 9:   Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte die Zielwerte bzw. die langfristigen Ziele für Ozon über- bzw. unterschreiten (Anhang I der Richtlinie 2002/3/EG)

Gebietscode

Schwellenwerte für den Schutz der Gesundheit

Schwellenwerte für den Schutz der Vegetation

>TV

≤TV; >LTO

≤LTO

>TV

≤TV; >LTO

≤LTO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 9:

Die Spaltenüberschriften haben folgende Bedeutung:

>TV:

größer als der Zielwert für Ozon

£TV; >LTO :

höchstens so groß wie der Zielwert, aber größer als das langfristige Ziel für Ozon

£LTO:

höchstens so groß wie das langfristige Ziel für Ozon

(1)

Die Situation in den Gebieten ist in der jeweils zutreffenden Spalte mit dem Zeichen „y“ zu markieren.

(2)

Grenzwertüberschreitungen, die anhand von Modellrechnungen festgestellt wurden, sind anstatt mit „y“ durch den Buchstaben „m“ anzugeben

(3)

Der Status ist für den Zielwert für den Schutz der Gesundheit über drei Jahre und für den Zielwert für den Schutz der Vegetation über fünf Jahre zu beurteilen.

Formular 10:   Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte die oberen oder unteren Beurteilungsschwellen über- bzw. unterschreiten, sowie Angaben über die Anwendung ergänzender Beurteilungsmethoden (Artikel 6 der Richtlinie 96/62/EG, Artikel 7 Absatz 3 und Anhang V der Richtlinie 1999/30/EG, Artikel 5 Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2000/69/EG, Artikel 9 Absatz 1 und Anhang VII der Richtlinie 2002/3/EG)

Formular 10a:   Gebiete, in denen die Beurteilungsschwellen für SO2 über- bzw. unterschritten wurden, sowie Angaben über ergänzende Beurteilungen

Gebietscode

UAT und LAT in Bezug auf den Grenzwert für den Schutz der Gesundheit (24-Stunden-Mittelwert)

UAT und LAT in Bezug auf den Grenzwert für den Schutz von Ökosystemen (Winter-Mittelwert)

SA

>UAT

UAT; >LAT

LAT

>UAT

UAT; >LAT

LAT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 10b:   Gebiete, in denen die Beurteilungsschwellen für NO2/NOx über- bzw. unterschritten wurden, sowie Angaben über ergänzende Beurteilungen

Gebietscode

UAT und LAT in Bezug auf den Grenzwert für den Schutz der Gesundheit (Stundenmittelwert)

UAT und LAT in Bezug auf den Grenzwert für den Schutz der Gesundheit (Jahresmittelwert)

UAT und LAT in Bezug auf den Grenzwert für den Schutz der Vegetation LV

SA

>UAT

UAT; >LAT

LAT

>UAT

UAT; >LAT

LAT

>UAT

UAT; >LAT

LAT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 10c:   Gebiete, in denen die Beurteilungsschwellen für PM10 über- bzw. unterschritten wurden, sowie Angaben über ergänzende Beurteilungen

Gebietscode

UAT und LAT (24-Stunden-Mittelwert)

UAT und LAT (Jahresmittelwert)

SA

>UAT

UAT; >LAT

LAT

>UAT

UAT; >LAT

LAT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 10d:   Gebiete, in denen die Beurteilungsschwellen für Blei über- bzw. unterschritten wurden, sowie Angaben über ergänzende Beurteilungen

Gebietscode

UAT und LAT

SA

>UAT

UAT; >LAT

LAT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 10e:   Gebiete, in denen die Beurteilungsschwellen für Benzol über- bzw. unterschritten wurden, sowie Angaben über ergänzende Beurteilungen

Gebietscode

UAT und LAT

SA

>UAT

UAT; >LAT

LAT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 10f:   Gebiete, in denen die Beurteilungsschwellen für Kohlenmonoxid über- bzw. unterschritten wurden, sowie Angaben über ergänzende Beurteilungen

Gebietscode

UAT und LAT

SA

>UAT

£UAT; >LAT

£LAT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 10g:   Gebiete mit ergänzenden Beurteilungen für Ozon

Gebietscode

SA

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 10:

(1)

Die Spaltenüberschriften haben folgende Bedeutung:

>UAT:

Größer als die obere Beurteilungsschwelle

£UAT; >LAT:

Höchstens so groß wie die obere Beurteilungsschwelle, aber größer als die untere Beurteilungsschwelle

£LAT:

Höchstens so groß wie die untere Beurteilungsschwelle

SA:

Ergänzende Beurteilungen, siehe Anmerkung 6

(2)

Die Situation in den Gebieten ist in der jeweils zutreffenden Spalte mit dem Zeichen „y“ zu markieren.

(3)

Grenzwertüberschreitungen, die anhand von Modellrechnungen festgestellt wurden, sind anstatt mit „y“ durch den Buchstaben „m“ anzugeben

(4)

Überschreitungen von Grenzwerten, die für Ökosysteme gelten, sind nur anzugeben, wenn sie in Gebieten festgestellt wurden, für die die Grenzwerte für Ökosysteme gelten.

(5)

Überschreitungen von UAT und LAT werden aufgrund von Daten des Berichtsjahres und der vier vorhergehenden Jahre gemäß der Beschreibung im Anhang V Ziffer II der Richtlinie 1999/30/EG bzw. Anhang III Ziffer II der Richtlinie 2000/69/EG ermittelt.

(6)

In der Spalte „SA“ ist anzugeben, ob Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 1999/30/EG, Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/69/EG und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2002/3/EG ergänzt wurden

Formular 11:   Einzelne Überschreitungen des Grenzwerts bzw. der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge (MOT) (Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) und ii) der Richtlinie 96/62/EG sowie Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 1999/30/EG und Anhänge I und II der Richtlinie 2000/69/EG)

Formular 11a:   Überschreitung der für den Schutz der Gesundheit geltenden Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für SO2 (Stundenmittelwert)

Gebietscode

EoI-Stationscode

Monat

Tag

Stunde

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 11b:   Überschreitung des für den Schutz der Gesundheit geltenden SO2-Grenzwerts (24-Stunden-Mittelwert)

Gebietscode

EoI-Stationcode

Monat

Tag

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 11c:   Überschreitung des für den Schutz von Ökosystemen geltenden SO2-Grenzwerts (Jahresmittelwert)

Gebietscode

EoI-Stationscode

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 11d:   Überschreitung des für den Schutz von Ökosystemen geltenden SO2-Grenzwerts (Winter-Mittelwert)

Gebietscode

EoI-Stationscode

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 11e:   Überschreitung der für den Schutz der Gesundheit geltenden Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für NO2 (Stundenmittelwert)

Gebietscode

EoI-Stationscode

Monat

Tag

Stunde

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 11f:   Überschreitung der für den Schutz der Gesundheit geltenden Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für NO2 (Jahresmittelwert)

Gebietscode

EoI-Stationscode

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 11g:   Überschreitung des für den Schutz der Vegetation geltenden NOx-Grenzwerts

Gebietscode

EoI-Stationscode

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 11h:   Überschreitung der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für PM10 (Stufe 1, 24-Stunden-Mittelwert)

Gebietscode

EoI-Stationscode

Monat

Tag

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 11i:   Überschreitung der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für PM10 (Stufe 1, Jahresmittelwert)

Gebietscode

EoI-Stationscode

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 11j:   Überschreitung der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für Blei

Gebietscode

EoI-Stationscode

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 11k:   Überschreitung der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für Benzol

Gebietscode

EoI-Stationscode

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

Artikel 3 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 11l:   Überschreitung der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge für Kohlenmonoxid

Gebietscode

EoI-Stationscode

Monat

Tag

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 11:

(1)

Die Bestimmung der Station durch den EoI-Stationscode ist nicht vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen.

(2)

Sofern die Toleranzmarge 0 % beträgt, ist der Satz „Summe von Grenzwert und Toleranzmarge“ gleichbedeutend mit „Grenzwert“,„Monat“ und „Tag“ sind mit ihrer Nummer anzugeben (1-12 bzw. 1-31). Die Stunde zwischen 0.00 Uhr und 01.00 Uhr ist mit „1“ usw. anzugeben.

(3)

Es sind alle Überschreitungen mitzuteilen, sofern die Gesamtzahl der an einer Station ermittelten Überschreitungen der Summe von Grenzwert und Toleranzmarge über der Zahl der erlaubten Überschreitungen liegt. Ist die Gesamtzahl höchstens so groß wie die Zahl der erlaubten Überschreitungen, ist keine Überschreitung mitzuteilen.

(4)

Der Grund für die Überschreitung kann entweder mit Standardcodes aus diesem Fragebogen (siehe Tabelle 2) oder anderen Codes angezeigt werden, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden und auf eine gesonderte Liste, in der der Mitgliedstaat diese Gründe beschreibt, Bezug nehmen (siehe Formular 12). Bei Angabe mehrerer Gründe sind die Codes durch Semikolon voneinander zu trennen. Die vom Mitgliedstaat gelieferte Beschreibung kann auch auf ein zusätzliches, dem Fragebogen beigefügtes Dokument Bezug nehmen.

(5)

Für Überschreitungen, für die die Kommission gemäß Artikel Absatz 2 der Richtlinie 2000/69/EG eine zeitliche befristete Verlängerung gewährt hat, wird in der Spalte „Artikel 3 Absatz 2“„y“ einzutragen.

(6)

Wurden keine über die Zahl der erlaubten Überschreitungen hinausgehenden Überschreitungen beobachtet, ist in das linke Kästchen der ersten Zeile „Keine Überschreitungen“ einzutragen.

Tabelle 2:   Standardcodes zur Beschreibung der Gründe für die einzelnen Überschreitungen

Grund

Beschreibung

S1

Städtisches Zentrum mit hoher Verkehrsdichte

S2

Nähe einer Hauptstraße

S3

Lokale Industrie einschließlich Energieerzeugung

S4

Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden

S5

Private Heizung

S6

Durch Unfall bedingte Freisetzung aus industrieller Quelle

S7

Durch Unfall bedingte Freisetzung aus nichtindustrieller Quelle

S8

Natürliche Quelle(n) oder Naturereignis(se)

S9

Streuung von Straßen mit Sand im Winter

S10

Transport von Schadstoffen aus Quellen, die außerhalb des Mitgliedstaates liegen

S11

Örtliche Tankstelle

S12

Parkplatz

S13

Benzollagerung

Formular 12:   Gründe für die einzelnen Überschreitungen; eventuelle zusätzliche, von den Mitgliedstaaten festzulegende Codes(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii)der Richtlinie 96/62/EG, Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 1999/30/EG, Anhänge I und II der Richtlinie 2000/69/EG)

Grund

Beschreibung

 

 

 

 

 

 

Formular 13:   Einzelne Überschreitungen der Ozonschwellen (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und Anhang III der Richtlinie 2002/3/EG)

Formular 13a:   Überschreitung der Ozoninformationsschwelle

Gebietscode

EoI-Stationscode

Monat

Tag

Höchster Stundenmittelwert der Ozonkonzentration (mg/m3) während des Überschreitungszeitraums

Grund/Gründe

Beginn des Überschreitungszeitraums (Uhrzeit)

Überschreitung in Stunden insgesamt

Höchster Stundenmittelwert der NO2-Konzentration (mg/m3) während der höchsten Ozonkonzentration

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 13b:   Überschreitung der Ozonalarmschwelle

Gebietscode

EoI-Stationscode

Monat

Tag

Höchster Stundenmittelwert der Ozonkonzentration (mg/m3) während des Überschreitungszeitraums

Grund/Gründe

Beginn des Überschreitungszeitraums (Uhrzeit)

Überschreitung in Stunden insgesamt

Höchster Stundenmittelwert der NO2-Konzentration (mg/m3) während der höchsten Ozonkonzentration

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 13c:   Überschreiten des langfristigen Ozonziels zum Schutz der Gesundheit

Gebietscode

EoI-Stationscode

Monat

Tag

Höchster täglicher 8-Stundenmittelwert der Konzentration (mg/m3)

Grund/Gründe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 13:

(1)

Zu „Grund/Gründe“ siehe Anmerkung 5 zu Formular 11.

(2)

13a und 13b: Ein Überschreitungszeitraum ist ein fortlaufender Zeitraum an einem einzigen Kalendertag, während dem die Schwelle ständig überschritten wurde. Ein Zeitraum kann nicht Stunden von mehr als einem Kalendertag umfassen. Kommt es an einem Kalendertag zu mehreren Überschreitungszeiträumen, so ist für jeden Zeitraum gesondert Bericht zu erstatten.

(3)

Die NO2-Konzentration ist an mindestens 50 % der O3-Probenahmestellen zu messen (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2002/3/EG).

Formular 14:   Einzelne Überschreitungen der Ozonzielwerte (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und Anhang III der Richtlinie 2002/3/EG)

Formular 14a:   Stationen, bei denen der Ozonzielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit überschritten wurde

Gebietscode

EoI-Stationscode

Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr über drei Jahre gemittelt

Wenn kein vollständiger und fortlaufender Datensatz für drei Jahre verwendet wurde: berücksichtigte(s) Kalenderjahr(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 14b:   Stationen, bei denen der Ozonzielwert zum Schutz der Vegetation überschritten wurde

Gebietscode

EoI-Stationscode

AOT40 (Mai-Juli) (mg/m3) über fünf Jahre gemittelt

Wenn kein vollständiger und fortlaufender Datensatz für fünf Jahre verwendet wurde: berücksichtigte Kalenderjahre (mindestens drei Jahre)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 14:

(1)

Die Daten müssen den Vorschriften in Anhang I Ziffer II Fußnoten (b) und (c) der Richtlinie 2002/3/EG entsprechen. Falls der Mittelwert über drei oder fünf Jahre nicht auf der Grundlage eines vollständigen und fortlaufenden Datensatzes bestimmt werden konnte, ist jedes in der Berechnung berücksichtigte Jahr in der Spalte ganz rechts anzugeben, durch Semikolon von den anderen Jahren getrennt.

(2)

Alle Überschreitung des Zielwerts an einer Station sind mitzuteilen, wenn die Gesamtzahl der Überschreitungen die erlaubte Zahl überschreitet. Ist die Gesamtzahl höchstens so groß wie die Zahl der erlaubten Überschreitungen, ist keine Überschreitung mitzuteilen.

Formular 15:   Jährliche Ozonstatistiken (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und Anhang III der Richtlinie 2002/3/EG)

Gebietscode

EoI-Stationscode

AOT40 zum Schutz der Vegetation (μg/m3.h)

AOT40 zum Schutz der Wälder (μg/m3.h)

Jahresdurchschnitt

Wert

Zahl der gültigen Daten

Wert

Zahl der gültigen Daten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zu Formular 15:

Die Zahl der gültigen Daten für AOT40 bezieht sich auf die im relevanten Zeitraum verfügbaren stündlichen Daten (zum Schutz der Vegetation zwischen 8.00 und 20.00 Uhr von Mai bis Juli, höchstens 1 104 Stunden; zum Schutz der Wälder zwischen 8.00 und 20.00 Uhr von April bis September, höchsten 2 196 Stunden).

Formular 16:   Konzentrationen von Ozonvorläuferstoffen im Jahresdurchschnitt (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) und Anhang VI der Richtlinie 2002/3/EG)

Formular 16a:   Konzentrationen empfohlener flüchtiger organischer Verbindungen im Jahresdurchschnitt

 

Stations

EoI-Stationscode

 

 

 

Ethan

 

 

 

Ethylen

 

 

 

Acetylen

 

 

 

Propan

 

 

 

Propen

 

 

 

n-Butan

 

 

 

i-Butan

 

 

 

1-Buten

 

 

 

trans-2-Buten

 

 

 

cis-2-Buten

 

 

 

1.3-Butadien

 

 

 

n-Pentan

 

 

 

i-Pentan

 

 

 

1-Penten

 

 

 

2-Penten

 

 

 

Isopren

 

 

 

n-Hexan

 

 

 

i-Hexan

 

 

 

n-Heptan

 

 

 

n-Oktan

 

 

 

i-Oktan

 

 

 

Benzol

 

 

 

Toluol

 

 

 

Ethylbenzol

 

 

 

m+p-Xylol

 

 

 

o-Xylol

 

 

 

1,2,4-Trimethylbenzol

 

 

 

1,2,3-Trimethylbenzol

 

 

 

1,3,5-Trimethylbenzol

 

 

 

Formaldehyd

 

 

 

Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan

 

 

 

Formular 16b:   Konzentrationen von Ozonvorläuferstoffen im Jahresdurchschnitt

 

Stationen

EoI-Stationscode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 16:

(1)

In der ersten Zeile von Formular 16a sind die EoI-Stationscodes anzugeben und in den folgenden Zeilen die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/3/EG gemessene Konzentration der Ozonvorläuferstoffe im Jahresdurchschnitt.

(2)

Andere als die in Formular 16a beschriebenen und gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/3/EG gemessenen Ozonvorläuferstoffe sind in Formular 16b entsprechend der Struktur von Formular 16a anzugeben, wobei diese Stoffe in der ersten Spalte genannt werden.

(3)

Während die Berichterstattungspflicht für Ozonvorläuferstoffe „geeignete flüchtige organische Verbindungen“ umfassen muss, handelt es sich bei der Liste in Formular 16a nur um eine Empfehlung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2002/3/EG.

(4)

Konzentrationen, über die Rahmen der Entscheidung über den Informationsaustausch 97/101/EG Bericht erstattet wurde, sind nicht in Formular 16 anzugeben.

Formular 17:   Angaben über die SO2-Zehnminutenmittelwerte (Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/30/EG)

EoI-Stationscode

Anzahl der über zehn Minuten gemittelten Konzentrationen, die 500 mg/m3 überschritten haben

Anzahl der Tage innerhalb des Kalenderjahrs, an denen diese Überschreitungen vorkamen

Anzahl der Tage der vorhergehenden Spalte, an denen gleichzeitig die stündlich gemittelten Konzentrationen an Schwefeldioxid 350 mg/m3 überschritten

Über zehn Minuten gemittelte Höchstkonzentration (mg/m3)

Datum der Höchstkonzentration

Monat

Tag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zu Formular 17:

Das Ausfüllen dieses Formulars ist nicht erforderlich, sofern für einen Mitgliedstaat die Erfassung der Schwefeldioxidkonzentration als Zehnminutenmittelwerte nicht praktikabel ist.

Formular 18:   Angaben über die 24-Stundenmittelwerte der PM2,5-Konzentration (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/30/EG)

EoI-Stationscode

Arithmetisches Mittel (μg/m3)

Median (μg/m3)

98-Perzentil (μg/m3)

Höchstkonzentration (μg/m3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 19:   Ergänzende Beurteilungen: Ergebnisse und Methoden (Artikel 7 Absatz 3 und Anhang VIII Ziffer II der Richtlinie1999/30/EG, Artikel 5 Absatz 3 und Anhang VI Ziffer II der Richtlinie 2000/69/EG und Artikel 9 Absatz 1 und Anhang VII Ziffer II der Richtlinie 2002/3/EG)

Formular 19a:   Ergänzende Beurteilungen für SO2: Ergebnisse und Methoden

Gebiets- code

Oberhalb LV für den Schutz der Gesundheit (Stundenmittelwert)

Oberhalb LV für den Schutz der Gesundheit (24-Stunden-Mittelwert)

Oberhalb LV für den Schutz von Ökosystemen

Oberhalb LV für den Schutz von Ökosystemen (Winter-Mittelwert)

Fläche

Betroffene Personen

Fläche

Betroffene Personen

Fläche

Betroffenes Gebiet des Ökosystems

Fläche

Betroffenes Gebiet des Ökosystems

km2

Methode

Anzahl

Methode

km2

Methode

Anzahl

Methode

km2

Methode

km2

Methode

km2

Methode

km2

Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 19b:   Ergänzende Beurteilungen für NO2/NOx: Ergebnisse und Methoden

Gebiets- code

Oberhalb LV zum Schutz der Gesundheit (Stundenmittelwert)

Oberhalb LV zum Schutz der Gesundheit (Jahresmittelwert)

Oberhalb LV zum Schutz der Vegetation

Fläche

Länge der Straße

Betroffene Personen

Fläche

Länge der Straße

Betroffene Personen

Fläche

Betroffene Vegetationsfläche

km2

Methode

km

Methode

Anzahl

Methode

km2

Methode

km

Methode

Anzahl

Methode

km2

Methode

km2

Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 19c.1:   Ergänzende Beurteilungen für PM10: Ergebnisse und Methoden (Stufe1)

Gebietscode

Oberhalb LV (24-Stunden-Mittelwert)

Oberhalb LV (Jahresmittelwert)

Fläche

Länge der Straße

Betroffene Personen

Fläche

Länge der Straße

Betroffene Personen

 

km2

Methode

km

Methode

Anzahl

Methode

km2

Methode

km

Methode

Anzahl

Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 19c.2:   Ergänzende Beurteilungen für PM10: Ergebnisse und Methoden (Stufe2)

Gebietscode

Oberhalb LV (24-Stunden-Mittelwert)

Oberhalb LV (Jahresmittelwert)

Fläche

Länge der Straße

Betroffene Personen

Fläche

Länge der Straße

Betroffene Personen

km2

Methode

km

Methode

Anzahl

Methode

km2

Methode

km

Methode

Anzahl

Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 19d:   Ergänzende Beurteilungen für Blei: Ergebnisse und Methoden

Gebietscode

Oberhalb LV

Fläche

Länge der Straße

Betroffene Personen

km2

Methode

km

Methode

Anzahl

Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 19e:   Ergänzende Beurteilungen für Benzol: Ergebnisse und Methoden

Gebietscode

Oberhalb LV

Fläche

Länge der Straße

Betroffene Personen

km2

Methode

km

Methode

Anzahl

Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 19f:   Ergänzende Beurteilungen für Kohlenmonoxid: Ergebnisse und Methoden

Gebietscode

Oberhalb LV

Fläche

Länge der Straße

Betroffene Personen

km2

Methode

km

Methode

Anzahl

Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 19g:   Ergänzende Beurteilungen für Ozon: Ergebnisse und Methoden

Gebiets- code

Oberhalb TV für den Schutz der Gesundheit

Oberhalb LTO für den Schutz der Gesundheit

Oberhalb TV für den Schutz von Öko- systemen

Oberhalb LTO für den Schutz von Öko- systemen

Fläche

Betroffene Personen

Fläche

Betroffene Personen

Fläche

Betroffenes Gebiet des Ökosystems

Fläche

Betroffenes Gebiet des Ökosystems

km2

Methode

Anzahl

Methode

km2

Methode

Anzahl

Methode

km2

Methode

km2

Methode

km2

Methode

km2

Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 19:

(1)

In die Spalte „Methode“ ist ein vom Mitgliedstaat festgelegter Code einzutragen, der sich auf eine gesonderte Liste (siehe Formular 12) mit den Referenzveröffentlichungen bzw. -berichten bezieht, in denen die ergänzende Methode beschrieben wird. Das Formular 20 ist Bestandteil des an die Kommission zu übermittelnden Berichts; die genannten Veröffentlichungen bzw. Berichte sind nicht an die Kommission zu schicken.

(2)

Das Formular 19 kann durch kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung ergänzt werden. Die Konzentrationsverteilung sollte nach Möglichkeit für jedes Gebiet und jeden Ballungsraum kartografisch dargestellt werden. Die Werte für die verschiedenen Parameter (siehe Tabelle 3) sollten als Isolinien angezeigt werden, die die jeweilige Konzentrationsverteilung darstellen, wobei die Isolinien in einem Abstand, der jeweils 10 % des Grenzwerts entspricht, zu zeichnen sind.

(3)

Die Angaben sollten sich auf die angemessenen Mittelungszeiträume für die langfristigen Ziele (1 Jahr), die Zielwerte für den Schutz der Gesundheit (3 Jahre) und den Zielwert für den Schutz der Vegetation (5 Jahre) beziehen.

Tabelle 3:   In kartografischen Darstellungen der Konzentrationsverteilung zu verwendende statistische Parameter

Schadstoff

Parameter

SO2

99,7-Perzentil der Stundenmittelwerte; 98,9-Perzentil der 24-Stunden-Mittelwerte; Jahresmittelwert; Winter-Mittelwert

NO2

99,8-Perzentil der Stundenmittelwerte

NO2/NOx

Jahresmittelwert

PM10

90,1-Perzentil der 24-Stunden-Mittelwerte (Stufe 1); 97,8-Perzentil der 24-Stunden-Mittelwerte (Stufe 2)

PM10 and PM2,5

Jahresmittelwert

Lead

Jahresmittelwert

Benzene

Jahresmittelwert

Carbon monoxide

Täglicher höchster 8-Stunden-Mittelwert

Ozone

92,9-Perzentil des täglichen 8-Stunden-Mittelwerts über die letzten 3 Jahre gemittelt; höchster täglicher 8-Stunden-Mittelwert im Bezugsjahr; AOT40 (Mai bis Juli)über die letzten 5 Jahre gemittelt

Formular 20:   Referenzdokumente über ergänzende Beurteilungsmethoden gemäß Formular 19 (Artikel 7 Absatz 3 und Anhang VIII Ziffer II der Richtlinie 1999/30/EG)

Methode

Vollständige Bezeichnung des Dokuments

 

 

 

 

 

 

Formular 21:   Überschreitung der SO2-Grenzwerte durch natürliche Quellen (Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/30/EG)

Formular 21a:   SO2-Grenzwert für den Schutz der Gesundheit (Stundenmittelwert)

Gebiet

EoI-Stations- code

Anzahl der gemessenen Überschreitungen

Natürliche Quelle(n)

Geschätzte Anzahl der Überschreitungen nach Abzug der natürlichen Einflüsse

Nachweisreferenz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 21b:   SO2-Grenzwert für den Schutz der Gesundheit (24-Stunden-Mittelwert)

Gebiet

EoI-Stationscode

Anzahl der gemessenen Überschreitungen

Natürliche Quelle(n)

Geschätzte Anzahl der Überschreitungen nach Abzug der natürlichen Einflüsse

Nachweisreferenz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 21c:   SO2-Grenzwert für den Schutz der Gesundheit (Jahresmittelwert)

Gebiet

EoI-Stationscode

Anzahl der gemessenen Überschreitungen

Natürliche Quelle(n)

Geschätzte Anzahl der Überschreitungen nach Abzug der natürlichen Einflüsse

Nachweisreferenz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 21d:   SO2-Grenzwert für den Schutz der Gesundheit (Winter-Mittelwert)

Gebiet

EoI-Stationscode

Anzahl der gemessenen Überschreitungen

Natürliche Quelle(n)

Geschätzte Anzahl der Überschreitungen nach Abzug der natürlichen Einflüsse

Nachweisreferenz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zu Formular 21:

Die natürlichen Quellen können entweder mit Standardcodes aus diesem Fragebogen (siehe Tabelle 4) oder anderen Codes angezeigt werden, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden und auf eine gesonderte Liste, in der der Mitgliedstaat diese Quellen beschreibt, Bezug nehmen (siehe Formular 22).

Tabelle 4:   Standardcodes für natürliche SO2-Quellen

Natürliche Quelle

Beschreibung

A1

Vulkanismus innerhalb des Mitgliedstaats

A2

Vulkanismus außerhalb des Mitgliedstaats

B

Feuchtgebiete im Küstenbereich

C1

Natürliche Feuer innerhalb des Mitgliedstaats

C2

Natürliche Feuer außerhalb des Mitgliedstaats

Formular 22:   Natürliche SO2-Quellen; eventuelle zusätzliche Codes sind von den Mitgliedstaaten festzulegen (Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/30/EG)

Natürliche Quelle

Beschreibung

 

 

 

 

 

 

Formular 23:   Überschreitung der PM10-Grenzwerte durch Naturereignisse (Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 1999/30/EG)

Formular 23a:   Einfluss von Naturereignissen auf die Überschreitung des PM10-Grenzwerts (Stufe 1; 24-Stunden-Mittelwert)

Gebiet

EoI-Stationscode

Anzahl der gemessenen Überschreitungen

Natürliche Quelle(n)

Geschätzte Anzahl der Überschreitungen nach Abzug der natürlichen Einflüsse

Nachweisreferenz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 23b:   Einfluss von Naturereignissen auf die Überschreitung des PM10-Grenzwerts (Stufe 1; Jahresmittelwert)

Gebiet

EoI-Stationscode

Jahresmittelwert

Natürliche Quelle(n

Geschätzter Jahresmittelwert nach Abzug der natürlichen Einflüsse

Nachweisreferenz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zu Formular 23:

Das Naturereignis kann durch Verwendung der Standardcodes aus diesem Fragebogen (siehe Tabelle 5) bezeichnet werden.

Tabelle 5:   Standardcodes für Naturereignisse, die zu Überschreitungen des PM10-Grenzwerts führen

Naturereigniscode

n

A1

Vulkanausbruch innerhalb des Mitgliedstaats

A2

Vulkanausbruch außerhalb des Mitgliedstaats

B1

Erdbeben innerhalb des Mitgliedstaats

B2

Erdbeben außerhalb des Mitgliedstaats

C1

Geothermische Aktivität innerhalb des Mitgliedstaats

C2

Geothermische Aktivität außerhalb des Mitgliedstaats

D1

Freilandfeuer innerhalb des Mitgliedstaats

D2

Freilandfeuer außerhalb des Mitgliedstaats

E1

Sturm innerhalb des Mitgliedstaats

E2

Sturm außerhalb des Mitgliedstaats

F1

Atmosphärische Aufwirbelung innerhalb des Mitgliedstaats

F2

Atmosphärische Aufwirbelung außerhalb des Mitgliedstaats

G1

Transport natürlicher Partikel aus Trockengebieten innerhalb des Mitgliedstaats

G2

Transport natürlicher Partikel aus Trockengebieten außerhalb des Mitgliedstaats

Formular 24:   Überschreitung der PM10-Grenzwerte durch Sandstreuung im Winter (Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 1999/30/EG)

Formular 24a:   Einfluss von Sandstreuung im Winter auf die Überschreitung des PM10-Grenzwerts (Stufe 1; 24-Stunden-Mittelwert)

Gebiet

EoI-Stationscode

Anzahl der gemessenen Überschreitungen

Geschätzte Anzahl der Überschreitungen nach Abzug des Einflusses der Sandstreuung im Winter

Nachweisreferenz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 24b:   Einfluss von Sandstreuung im Winter auf die Überschreitung des PM10-Grenzwerts (Stufe 1; Jahresmittelwert)

Gebiet

EoI-Stationscode

Jahresmittelwert

Geschätzter Jahresmittelwert nach Abzug des Einflusses der Sandstreuung im Winter

Nachweisreferenz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formular 25:   Konsultationen bei grenzüberschreitender Verunreinigung (Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 96/62/EG)

Formular 25a:   Allgemeines

Hat der Mitgliedstaat wegen einer aus anderen Mitgliedstaaten stammenden größeren Verunreinigung andere Mitgliedstaaten konsultiert? Bitte mit „y“ für Ja oder „n“ für Nein beantworten:

(y oder n)

Formular 25b:   Bezeichnung der Mitgliedstaaten

Falls zutreffend:

AT

BE

CY

CZ

DE

DK

EE

ES

FI

FR

GR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

SE

SK

SI

UK

Angabe des betreffenden Mitgliedstaats

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wurde(n) diesem Bericht die Tagesordnung(en) der Konsultationen beigefügt?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wurde(n) diesem Bericht das/die Protokoll(e) der Konsultationen beigefügt?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zu Formular 25b:

Bitte nur im zutreffenden Fall mit „y“ markieren.

Formular 26:   Gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 1999/30/EG mitzuteilende Überschreitungen der in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG und 85/203/EWG festgelegten Grenzwerte

Schadstoff

Überschrittener Grenzwert

Verwendete Überwachungsmethode

EoI –Stations- code

Messwert (mg/m3)

Grund/Gründe

Getroffene Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen zu Formular 26:

(1)

In der zweiten Spalte ist der numerische Wert des überschrittenen Grenzwerts anzugeben.

(2)

In Bezug auf SO2 und Schwebestaub ist anzugeben, ob die Black-Smoke-Methode oder das gravimetrische Verfahren angewandt wurde.

(3)

Die Angabe der Station ist nicht vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen.

(4)

Der Grund für die Überschreitung kann entweder mit Standardcodes aus diesem Fragebogen (siehe Tabelle 5) oder anderen Codes angezeigt werden, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden und auf eine gesonderte Liste, in der der Mitgliedstaat diese Gründe beschreibt, Bezug nehmen (siehe Formular 27). Bei Angabe mehrerer Gründe sind die Codes durch Semikolon voneinander zu trennen. Die vom Mitgliedstaat gelieferte Beschreibung kann auch auf ein zusätzliches, dem Fragebogen beigefügtes Dokument Bezug nehmen.

Formular 27:   Gründe für die Überschreitung der in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG und 85/203/EWG festgelegten Grenzwerte: eventuelle zusätzliche Codes sind in den Mitgliedstaaten festzulegen (Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 1999/30/EG)

Grund

Beschreibung

 

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2001/744/EG der Kommission (ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 35).

(3)  ABl. L 319 vom 4.12.2001, S. 45.

(4)  ABl. L 313 vom 13.12.2000, S. 12.

(5)  ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 14.

(6)  ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 30.

(7)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 15.

(8)  ABl. L 87 vom 27.3.1985, S. 1.


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