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Document 32003D0306

2003/306/EG: Beschluss Nr. 188 vom 10. Dezember 2002 über die Muster der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 210 und E 211) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 112 vom 6.5.2003, pp. 12–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2006; Ersetzt durch 32006D0613

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/306/oj

32003D0306

2003/306/EG: Beschluss Nr. 188 vom 10. Dezember 2002 über die Muster der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 210 und E 211) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 112 vom 06/05/2003 S. 0012 - 0019


Beschluss Nr. 188

vom 10. Dezember 2002

über die Muster der zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 210 und E 211)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/306/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(2), wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die für die Anwendung der Verordnungen erforderlich sind,

aufgrund ihres Beschlusses Nr. 180 vom 15. Februar 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 211-E 212)(3),

aufgrund des Beschlusses Nr. 184 vom 10. Dezember 2001 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 201-E 207, E 210, E 213 und E 215)(4)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind die Antragsteller über die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen zu unterrichten.

(2) In jeder von den beteiligten Trägern jeweils getroffenen Entscheidung müssen die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben und mittels Vordruck E 210 dem bearbeitenden Träger mitgeteilt werden.

(3) Der bearbeitende Träger stellt dem Antragsteller alle Entscheidungen auf Vordruck E 211 - Zusammenfassung der Bescheide - zu.

(4) Die gegenwärtigen Fassungen der Vordrucke E 210 und E 211 enthalten keine Auskünfte über Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen.

(5) Daher müssen die Vordrucke E 210 und E 211 geändert werden.

(6) Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 ergänzt durch das Protokoll vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

(7) Mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke angepasst und im Europäischen Wirtschaftsraum verwendet.

(8) Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden.

(9) Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission -

BESCHLIESST FOLGENDES:

1. Das im Beschluss Nr. 184 enthaltene Vordruckmuster E 210 wird durch das beigefügte Vordruckmuster ersetzt.

2. Das im Beschluss Nr. 180 enthaltene Vordruckmuster E 211 wird durch das beigefügte Vordruckmuster ersetzt.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) den Vordruck entsprechend dem beigefügten Muster zur Verfügung.

4. Der Vordruck steht in völlig deckungsgleicher Aufmachung in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung, so dass alle Empfänger (Anspruchsberechtigte, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) ihn jeweils in ihrer Sprache erhalten können.

5. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Eva Pedersen

(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(2) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(3) ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 33.

(4) ABl. L 304 vom 6.11.2002, S. 1; Berichtigung: L 315 vom 19.11.2002, S. 22.

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