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Document 22002D0135(01)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2002 vom 27. September 2002 zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

ABl. L 336 vom 12.12.2002, pp. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/135(2)/oj

22002D0135(01)

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2002 vom 27. September 2002 zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 336 vom 12/12/2002 S. 0036 - 0037


Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 135/2002

vom 27. September 2002

zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2002 vom 12. Juli 2002(1) geändert.

(2) Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen(2) auszudehnen.

(3) Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2003 zu ermöglichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll 31 Artikel 10 (Katastrophenschutz) des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 erhält folgende Fassung:"Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 8 genannten Aktionsprogrammen und Verfahren der Gemeinschaft."

2. In den Absätzen 6 und 7 werden die Worte "Aktionsprogrammen der Gemeinschaft" bzw. "Aktionsprogramme der Gemeinschaft" durch "Aktionsprogrammen und Verfahren der Gemeinschaft" bzw. "Aktionsprogramme und Verfahren der Gemeinschaft" ersetzt.

3. Der Wortlaut des Absatzes 8 erhält folgende Fassung (die Gedankenstriche gelten unverändert):

"Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:

a) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2000 oder einem früheren Zeitpunkt gelten:"

4. In Absatz 8 wird nach Unterabsatz a) folgender Unterabsatz angefügt:

"b) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gelten:

- 32001 D 0792: Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7).

- Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die EFTA-Staaten machen die Mitteilungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) an die Kommission."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 28. September 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(3).

Er gilt ab dem 1. Januar 2003.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. September 2002

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gunnar Snorri Gunnarsson

(1) ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 37.

(2) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

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