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Document 32002D0098

2002/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2002 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 165)

ABl. L 37 vom 7.2.2002, pp. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/98(1)/oj

32002D0098

2002/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2002 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 165)

Amtsblatt Nr. L 037 vom 07/02/2002 S. 0014 - 0015


Entscheidung der Kommission

vom 28. Januar 2002

über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 165)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/98/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG(2), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die von Frankreich eingereichten Meldungen über Versorgungsschwierigkeiten bei Saatgut,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da die Keimfähigkeit des in Frankreich verfügbaren Flachssaatguts den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG ungenügend ist, reicht die betreffende Menge nicht aus, um den Bedarf dieses Landes zu decken.

(2) Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der genannten Richtlinien entsprechendes Saatgut nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten daher bis zum 30. Juni 2002 Saatgut, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zulassen.

(4) Frankreich sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die unter diese Zulassungen fallende Gesamtmenge die mit dieser Entscheidung festgesetzten Hoechstmengen nicht übersteigt.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten lassen bis zum 30. Juni 2002 zu den im Anhang festgelegten Bedingungen Flachssaatgut, dessen Keimfähigkeit nicht den Anforderungen der Richtlinie 69/208/EWG entspricht, in der gesamten Gemeinschaft zum Verkehr zu, sofern

a) das Saatgut erstmals von einer gemäß Artikel 2 hierzu ermächtigten Person in Verkehr gebracht wurde;

b) die Keimfähigkeit mindestens 88 % beträgt.

Artikel 2

Saatgutlieferanten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Gebrauch machen wollen, um Saatgut in Verkehr zu bringen, beantragen dies in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind.

Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn

a) er hat begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen oder

b) die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang dieser Entscheidung festgesetzte Hoechstmenge übersteigen.

Artikel 3

Zur Durchführung von Artikel 1 leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

Frankreich (das Versorgungsengpässe bei Saatgut gemeldet hat), fungiert als Koordinator für die gemäß Artikel 2 zu erteilenden Genehmigungen, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Hoechstmenge nicht übersteigt.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Hoechstmenge führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung in der gesamten Gemeinschaft etikettiert und zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3.

(2) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

ANHANG

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