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Dokument 32001L0035
Commission Directive 2001/35/EC of 11 May 2001 amending the Annexes to Council Directive 90/642/EEC on the fixing of maximum levels for pesticide residues in and on certain products of plant origin, including fruit and vegetables
Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
ABl. L 136 vom 18.5.2001, s. 42–48
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Weitere Sonderausgabe(n)
(ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 032 S. 256 - 262
Již není platné, Datum konce platnosti: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396
Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 136 vom 18/05/2001 S. 0042 - 0048
Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/82/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 2000/42/EG der Kommission(3) wurden Rückstandshöchstgehalte für die Schädlingsbekämpfungsmittel/Erzeugnis-Kombinationen festgesetzt, die in den Richtlinien 94/29/EG(4), 94/30/EG(5), 95/38/EG(6), 95/39/EG(7), 96/32/EG(8) und 96/33/EG(9) des Rates sowie der Richtlinie 98/82/EG der Kommission(10) noch nicht festgesetzt worden sind. Die genannten Einträge in den Anhängen der Richtlinien blieben "offen" oder wurden für einen befristeten Zeitraum festgesetzt, da die zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinien für die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten auf Gemeinschaftsebene verfügbaren Angaben bis zum 1. Juli 2000 nicht ausreichten. Zweck der vorgenannten Frist war es, den interessierten Parteien ausreichend Zeit zur Übermittlung der erforderlichen Angaben zu geben, anhand deren über der unteren analytischen Bestimmungsgrenze liegende gemeinschaftliche Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden können, sofern dies angemessen und gerechtfertigt ist. In der Zeit vor Ablauf der Frist wurden die verfügbaren Daten bewertet und in einigen Fällen nicht für ausreichend befunden, um die Festlegung von Rückstandshöchstwerten über der analytischen Bestimmungsgrenze zu rechtfertigen. (2) Nach der Veröffentlichung der Richtlinie 2000/42/EG gingen bei der Kommission durch neue Daten unterstützte Anträge ein, die mit der genannten Richtlinie festgelegten Rückstandshöchstgehalte für einige Schädlingsbekämpfungsmittel/Erzeugnis-Kombinationen zu überprüfen. Die Anträge und Daten wurden geprüft; bei einigen Kombinationen reichten die Angaben aus, um die Festsetzung eines Rückstandshöchstgehalts über der unteren analytischen Bestimmungsgrenze zu rechtfertigen. Bei anderen Kombinationen waren die verfügbaren Angaben nach wie vor unzureichend, die Rückstandshöchstgehalte sollten deshalb an der unteren analytischen Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Bei anderen Kombinationen waren die nun verfügbaren Angaben ausreichend um zu zeigen, dass die Festsetzung eines die untere analytische Bestimmungsgrenze überschreitenden Rückstandshöchstgehalts zu einer unannehmbaren akuten oder chronischen Rückstandsexposition des Verbrauchers führen könnte. In diesen Fällen sollten die Rückstandshöchstgehalte an der unteren analytischen Bestimmungsgrenze beibehalten werden. (3) Die lebenslange Verbaucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die aufgrund ihrer Verwendung im Pflanzenschutz und gegebenenfalls in der Veterinärmedizin Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, wurde gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation(11) geprüft und bewertet. Berechnungen ergaben, dass die in dieser Richtlinie festgesetzten Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen Tagesdosen zur Folge haben. (4) Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme der einzelnen Lebensmittel, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnten, wurde gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet. Berechnungen ergaben, dass die in der vorliegenden Richtlinie für offene Positionen festgesetzten Rückstandshöchstgehalte keine akuten toxischen Wirkungen haben. (5) Die Handelspartner der Gemeinschaft werden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie festgelegten Werten konsultiert, ihre diesbezüglichen Äußerungen werden berücksichtigt. (6) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen, insbesondere die Gutachten und Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Nahrungsmitteln, wurden berücksichtigt. Die von der Weltgesundheitsorganisation beschriebene, vorstehend genannte Methodologie, die von den berichterstattenden Mitgliedstaaten angewendet und von der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz überprüft und bewertet wird, entspricht den Leitlinien des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen(12). (7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Rückstandshöchstgehalte ersetzen die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG für die betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel angegebenen Gehalte. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie werden diese Maßnahmen ab 1. Juli 2001 an. Artikel 3 Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Mai 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. (2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 18. (3) ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 51. (4) ABl. L 189 vom 23.7.1994, S. 67. (5) ABl. L 189 vom 23.7.1994, S. 70. (6) ABl. L 197 vom 22.8.1995, S. 14. (7) ABl. L 197 vom 22.8.1995, S. 29. (8) ABl. L 144 vom 18.6.1996, S. 12. (9) ABl. L 144 vom 18.6.1996, S. 35. (10) ABl. L 290 vom 29.10.1998, S. 25. (11) "Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revised)", erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WGI/FSF/FOS/97.7). (12) SCP/RESI/021; SCP/RESI/024. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Hinweis: Zum leichteren Verständnis sind die Rückstandshöchstgehalte fett gedruck, die gegenüber den Rückstandshöchstgehalten geändert wurden, die in den Anhängen von Richtlinien vor der Richtlinien 2000/42/EG enthalten waren. Bestehende Rückstandshöchstgehalte, die beibehalten wurden, sind normal gedruckt.