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Document 32000L0022
Commission Directive 2000/22/EC of 28 April 2000 adapting to technical progress Council Directive 87/402/EEC on roll-over protection structures mounted in front of the driver's seat on narrow-track wheeled agricultural and forestry tractors (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2000/22/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Anpassung der Richtlinie 87/402/EWG des Rates über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2000/22/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Anpassung der Richtlinie 87/402/EWG des Rates über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 107 vom 4.5.2000, pp. 26–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167
Richtlinie 2000/22/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Anpassung der Richtlinie 87/402/EWG des Rates über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 107 vom 04/05/2000 S. 0026 - 0027
Richtlinie 2000/22/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Anpassung der Richtlinie 87/402/EWG des Rates über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/2/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 11, gestützt auf die Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Erhöhung der Sicherheit erscheint es erforderlich, die Prüfverfahren für die vor dem Führersitz angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern genauer festzulegen und dabei der Vielfalt der Ausrüstungen Rechnung zu tragen. (2) Ferner empfiehlt es sich, die Prüfverfahren dieser Umsturzschutzvorrichtungen mit den im Kodex 6 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die amtlichen Prüfungen der Schutzeinrichtungen landwirtschaftlicher Zugmaschinen festgelegten Verfahren zu harmonisieren. (3) Die Richtlinie 87/402/EWG ist daher zu ändern. (4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 12 der Richtlinie 74/150/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I bis V und VII der Richtlinie 87/402/EWG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Ab dem 1. Juli 2001 dürfen die Mitgliedstaaten - weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Dokuments oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, - noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten, wenn diese Zugmaschinen die Vorschriften der Richtlinie 87/402/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfuellen. (2) Ab dem 1. Januar 2002 dürfen die Mitgliedstaaten - das in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument für einen Zugmaschinentyp nicht mehr ausstellen, wenn dieser die Vorschriften der Richtlinie 87/402/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfuellt, - die Betriebserlaubsnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern, wenn dieser die Vorschriften der Richtlinie 87/402/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfuellt. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juni 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. April 2000 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10. (2) ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 23. (3) ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1. ANHANG Die Anhänge I bis V und VII der Richtlinie 87/402/EWG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. Es gelten die Bestimmungen von Punkt 1 des Kodex 6 der OECD (Beschluß K(87)53 endg. vom 24.11.1987, zuletzt geändert am 3. März 1999), mit Ausnahme des Punktes 1.1." 2. Anhang II erhält folgende Fassung: "ANHANG II TECHNISCHE ANFORDERUNGEN Die für die EG-Typgenehmigung einer vorn an einer land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschine angebrachten Umsturzschutzvorrichtung erforderlichen technischen Anforderungen entsprechen denjenigen von Punkt 3 des Kodex 6 der OECD (Beschluß K(87)53 endg. vom 24. November 1987, zuletzt geändert am 3. März 1999). Die Kapitel dieses Punkts 3 über das Prüfprotokoll, geringfügige Änderungen und die Kennzeichnung sind von den technischen Anforderungen nicht betroffen." 3. Die Anhänge III, IV und V werden gestrichen. 4. Anhang VII erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- einem den Kleinbuchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat: 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland."