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Dokument 31998D0443

98/443/EG: Beschluß Nr. 168 vom 11. Juni 1998 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmern über die Änderung der Vordrucke E 121 und E 127 und die Aufhebung des Vordrucks E 122 (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 195 vom 11.7.1998, s. 37–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Právní stav dokumentu platné: Tento akt byl změněn. Stávající konsolidované znění: 01/04/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/443/oj

31998D0443

98/443/EG: Beschluß Nr. 168 vom 11. Juni 1998 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmern über die Änderung der Vordrucke E 121 und E 127 und die Aufhebung des Vordrucks E 122 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 195 vom 11/07/1998 S. 0037 - 0045


BESCHLUSS Nr. 168 vom 11. Juni 1998 über die Änderung der Vordrucke E 121 und E 127 und die Aufhebung des Vordrucks E 122 (Text von Bedeutung für den EWR) (98/443/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind,

aufgrund des Beschlusses Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 103 bis E 127),

aufgrund des Beschlusses Nr. 170 vom 11. Juni 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 sind in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die Artikel 17 Absatz 2 und 30 Absatz 1 durch Beschränkung der Gültigkeitsdauer des von deutschen, italienischen oder portugiesischen Trägern ausgestellten Vordrucks E 122 auf ein Jahr zum einen sowie der Artikel 95 durch Ablösung der Familiendurchschnittskosten durch Pro-Kopf-Durchschnittskosten zum anderen geändert worden.

Die Änderung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist in den Bezeichnungen mit der Französischen Republik jedoch erst ab 1. Januar 2002 anwendbar.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 sind die Artikel 29 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Artikel 29, 30, 31, 93 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 geändert worden.

Somit sind die Vordrucke E 121 und E 127 anzupassen und der Vordruck E 122 aufzuheben.

Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, ergänzt durch das Protokoll vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

Mit Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke angepaßt und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden.

Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden.

Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission -

BESCHLIESST FOLGENDES:

1. Die in dem Beschluß Nr. 153 vom 7 Oktober 1993 enthaltenen Vordruckmuster E 121 und E 127 werden durch die beigefügten Muster ersetzt; das im gleichen Beschluß enthaltene Vordruckmuster E 122 wird aufgehoben.

2. Für jeden Rentenberechtigten und für jeden Familienangehörigen eines Rentners wird getrennt je ein Vordruck E 121 und je ein Vordruck E 127 ausgefuellt.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Trägern, Arbeitgebern usw.) die Vordrucke entsprechend den beigfügten Mustern zur Verfügung. Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses gültige Vordrucke E 121 behalten jedoch lediglich für den Rentenberechtigten, also unter Ausschluß seiner Familienangehörigen, bis Widerruf und/oder Ablösung durch das neue Vordruckmuster E 121 ihre Gültigkeit.

4. Jeder Vordruck steht in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung und ist in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich angeordnet, damit jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Träger, Arbeitgeber usw.) den Vordruck in seiner Landessprache erhalten kann.

5. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. In den Beziehungen mit der Französischen Republik ist er jedoch erst ab 1. Januar 2002 anwendbar.

Peter CLEASBY

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTENVerordnungen über soziale

Sicherheit EWR (*)

Bitte "Hinweise" auf Seite 4 beachten!

E 121

(1)

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE EINTRAGUNG DER RENTENBERECHTIGTEN ODER IHRER FAMILIENANGEHÖRIGEN UND DIE FÜHRUNG DER VERZEICHNISSE

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a); Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72: Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3; Artikel 30 Absatz 1; Artikel 95 Absatz 4

Der Träger, der nach Artikel 29 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die Bescheinigung ausstellen muß, fuellt Teil A aus und händigt zwei Ausfertigungen des Vordrucks dem Rentenberechtigten oder seinem Familienangehörigen aus oder übersendet sie dem Wohnortträger, falls dieser die Bescheinigung angefordert hat. Wohnt der Rentner oder sein Familienangehöriger im Vereinigten Königreich, sind beide Ausfertigungen des Vordrucks unmittelbar an das "Department of Social Security, Benefits Agency, Overseas Benefits Directorate" in Newcastle upon Tyne zu senden. Beide Ausfertigungen sind gegebenenfalls zunächst dem Träger zuzusenden, der Feld 6 und Feld 7 ausfuellen muß. Nach Erhalt dieser beiden Ausfertigungen fuellt der Träger des Wohnorts Teil B aus und reicht eine Ausfertigung dem in Feld 7 genannten Träger zurück.A. Anspruchsbestätigung

1.

An den Träger des Wohnorts (2)

1.1.Bezeichnung:

1.2.Anschrift (3):

1.3.Bezug: Ihr Vordruck E 107 vom

2.

Rentenberechtigter (Arbeitnehmersystem)

Rentenberechtigter (Selbständigensystem)

2.1.Name (4):

2.2.VornamenFrühere Namen (4)Geburtsdatum

2.3.Anschrift im Wohnland (3):

2.4.Datum der etwaigen Wohnsitzverlegung:

2.5.Kenn-Nr. (5):

3. Vom rentenpflichtigen Träger auszufuellen

3.1.Der Obengenannte bezieht eine Rente

wegen Alterswegen Invaliditätals Hinterbliebenerwegen Arbeitsunfallswegen Berufskrankheit

3.2.seit 3.3.Rentennummer:

4. Träger, der Feld 3 ausgefuellt hat (6)

4.1.Bezeichnung:

4.2.Anschrift (3):

4.3.Stempel

4.4.Datum:

4.5.Unterschrift

E 121

5.Familienangehörige des Rentenberechtigten

5.1.Name (4)

5.2.VornamenFrühere Namen (4)Geburtsdatum

5.3.Anschrift im Wohnland (3):

5.4.Datum der etwaigen Wohnsitzverlegung:

5.5.Kenn-Nr.: (5)

6.Auszufuellen vom rentenpflichtigen Träger oder vom Träger der Kranken-/Mutterschaftsversicherung der rentenpflichtigen Staaten (7)

6.1.Kenn-Nr. des bearbeitenden Trägers (8):

6.2.Der in Feld 2 Genannte

Der in Feld 5 Genannte

hat Anspruch auf Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung vom an

6.3.Die in dem Staat, in dem diese Personen wohnen, also in dem anderen als dem zuständigen Staat zu gewährenden Leistun-gen gehen zu unseren Lasten

6.4.voman bis zum Widerruf dieser Bescheinigung

6.5.ein Jahr vom an (9)

6.6.Durch diese Bescheinigung wird der Vordruck E vom ungültig

7.Träger, der Feld 6 ausgefuellt hat (7)

7.1.Bezeichnung:

7.2.Anschrift (3):

7.3.Stempel

7.4.Datum:

7.5.Unterschrift:

B. Eintragungs-/Nichteintragungsmitteilung

8.(10)

8.1.Der in Feld 2 Genannte

Der in Feld 5 Genannte

wurde bei uns nicht eingetragen

8.2.weil er nach den Rechtsvorschriften unseres Staates selbst sachleistungsberechtigt ist

8.3.sonstige Gründe:

E 121

9.(10)

9.1.Der in Feld 2 Genannte

Der in Feld 5 Genannte

wurde bei uns als sachleistungsberechtigt eingetragen

9.2.Diese Leistungen gehen zu Ihren Lasten; die Berechnung des Pauschbetrags nach Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 beginnt mit dem

9.3.Kenn-Nr. des Trägers des Wohnorts (8):

10.Träger des Wohnorts des Rentenberechtigten oder des Familienangehörigen

10.1.Bezeichnung:

10.2.Anschrift (3):Téléphone Télécopieur

10.3.Stempel

10.4.Datum:

10.5.Unterschrift:

E 121

HINWEISE

Der Vordruck ist in Druckschrift auszufuellen. Er umfaßt 4 Seiten, von denen keine, auch unausgefuellt, weggelassen werden darf. Beim Ausfuellen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben. Für jeden Einzuschreibenden ist ein gesonderter Vordruck auszufuellen.

Hinweise für den Rentenberechtigten oder den Familienangehörigen

a)die beiden Ausfertigungen dieser Bescheinigung müssen Sie so bald wie möglich dem Versicherungsträger vorlegen:

in Belgien: bei der "Mutualité"/"Mutualiteit" (Krankenkasse) Ihrer Wahl;

in Dänemark: dem "Kommunekontoret" (Gemeindeamt) des Wohnorts;

in Deutschland: der "Krankenkasse" des Wohnorts, die von der betreffenden Person gewählt wird;

in Griechenland: in der Regel der Regional- oder Ortsgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt (IKA), die Ihnen ein Gesundheitsbuch aushändigt, ohne das Sachleistungen nicht gewährt werden;

in Spanien: der "Dirección Provincial del Instituto Nacional de la Seguridad Social" (Provinzdirektion der Landesanstalt für soziale Sicherheit) des Wohnorts;

in Frankreich, der "Caisse primaire d'assurance maladie" (Krankenkasse);

in Irland: dem "Health Board" (Gesundheitsamt), in dessen Bereich Sie die Leistungen benötigen;

in Italien: der gebietsmäßig zuständigen "Unità sanitaria locale - USL" (örtliche Gesundheitseinheit);

in Luxemburg: der "Caisse de maladie des ouvriers" (Arbeiterkrankenkasse);

in den Niederlanden: einer für den Wohnort zuständigen Krankenkasse;

in Österreich: der für den Wohnort zuständigen "Gebietskrankenkasse";

in Portugal: für das Festland: dem "Centro Regional de Segurança Social" (Regionalstelle für soziale Sicherheit des Wohnorts; für Madeira: der "Direccção Regional de Segurança Social" (Regionaldirektion für soziale Sicherheit) in Funchal; für die Azoren: der "Direccção Regional de Segurança Social" (Regionaldirektion für soziale Sicherheit) in Angra do Heroísmo;

in Finnland: der örtlichen Geschäftsstelle der "Kansaneläkelaitos" (Sozialversicherungsanstalt);

in Schweden: der "Försäkringskassan" (Versicherungskasse) des Wohnorts;

in Island: der "Tryggingastofnun rikisins" (Landessozialversicherungsanstalt) in Reykjavik;

in Liechtenstein: dem "Amt für Volkswirtschaft" in Vaduz;

in Norwegen: dem "lokale Trygdekontor" (örtlichen Versicherungsamt) des Wohnorts.

b) Sie müssen den Versicherungsträger, dem Sie die Bescheinigung vorgelegt haben, von jeglicher Änderung ihrer Verhältnisse unterrichten, durch die sich der Anspruch auf Sachleistungen ändern könnte, insbesondere vom Ruhen oder Wegfall der Rente und von jeder Wohnsitzverlegung Ihrerseits.

ANMERKUNGEN

(*)EWR-Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Anhang VI, Soziale Sicherheit. Im Zusammenhang mit diesem Abkommen erstreckt sich die Verwendung dieses Vordrucks auch auf Island, Liechtenstein und Norwegen.

(1)Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefuellt wird: B = Belgien; DK = Dänemark; D = Deutschland; GR = Griechenland; E = Spanien; F = Frankreich; IRL = Irland; I = Italien; L = Luxemburg; NL = Niederlande; A = Österreich;P = Portugal; FIN = Finnland; S = Schweden; GB = Vereinigtes Königreich; IS = Island; FL = Liechtenstein; N = Norwegen.

(2)Nur auszufuellen, falls der Vordruck auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird.

(3)Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land.

(4)Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen zur Zeit der Geburt anzugeben.

Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder aus dem Paß ersichtlich sind.

(5)Bei italienischen Staatsangehörigen möglichst die Versicherungsnummer und/oder den "codice fiscale" angeben.

(6)Für die Selbständigen wird dieses Feld in Frankreich vom Träger der Kranken-/Mutterschaftsversicherung ausgefuellt.

(7)In Italien sind die Felder 6 und 7 ausschließlich von der USL oder dem Gesundheitsministerium auszufuellen.

(8)Einzusetzen falls vorhanden.

(9)Falls der von einem deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Träger ausgestellte Vordruck einen Familienangehörigen betrifft, der in einem anderen als dem Wohnstaat des Berechtigten wohnt.

(10)Von den Feldern 8 und 9 das Zutreffende und das entsprechende Kästchen ankreuzen.

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN Verordnungen über soziale Sicherheit

EWR (*)

Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten!

E 127

(1)

EINZELAUFSTELLUNG DER MONATSPAUSCHBETRAEGE

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 36 Absätze 1 und 2

Verordnung (EWG) Nr. 574/72: Artikel 94; Artikel 95

1.

Aufstellung Nr. für das Rechnungsjahr 19 (2)

2.An den zuständigen Träger

2.1.Bezeichnung:Kenn-Nr. (4):

2.2.Anschrift (3):

3. Der Sachleistungsanspruch wurde erworben durch den

Arbeitnehmer

Selbständigen

Rentenberechtigten (Arbeitnehmersystem)

Rentenberechtigten (Selbständigen)

3.1.Name (5)

3.2.VornamenFrühere Namen (5)Geburtsdatum

3.3.Kenn-Nr. beim zuständigen Träger (6):

4. Diese Einzelaufstellung betrifft

4.1.die Familie des in Feld 3 genannten Arbeitnehmers oder Selbständigen, wohnhaft unter folgender Anschrift (3):

4.2.den in Feld 3 genannten und unter folgender Anschrift (3) wohnenden Rentenberechtigten:

4.3.den nachstehend genannten Familienangehörigen des in Feld 3 bezeichneten Rentenberechtigten:

4.3.1.Name (5):

4.3.2.Vornamen:Frühere Namen (5):Geburtsdatum:

4.3.3.Anschrift (3):

4.3.4.Kenn-Nr. beim zuständigen Träger (6):

E 127

5.Der Anspruch auf Sachleistungen der in 4.14.24.3 genannten Person(en) wurde von Ihnen mitEvom bescheinigt

6.Für den Zeitraum, für den dieser Anspruch bestand

(vom bis ),

6.1.beträgt die Zahl der Monatspauschbeträge

je Familie (des Arbeitnehmers oderje Familienangehörigen pro KopfSelbständigen)

7. Träger des Wohnorts

7.1.Bezeichnung:Kenn-Nr. (7):

7.2.Anschrift (3):

7.3.Stempel

7.4.Datum

7.5.Unterschrift

8. Dem zuständigen Träger vorbehalten

E 127

HINWEISE

Der Vordruck ist in dreifacher Ausfertigung in Druckschrift auszufuellen. Beim Ausfuellen nicht vor der punktierten Linie anfangen und nicht darüber hinaus schreiben. Für jeden Rentenberechtigten und für jeden Familienangehörigen eines Rentenberechtigten ist ein getrennter Vordruck auszufuellen.

Der Träger des Wohnorts fertigt diese Aufstellung für ein volles Kalenderjahr an; er sendet sie über den zur Durchführung des Artikels 102 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezeichneten Träger an den zuständigen Träger.

ANMERKUNGEN

(*)EWR-Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Anhang VI, Soziale Sicherheit. Im Zusammenhang mit diesem Abkommen erstreckt sich die Verwendung dieses Vordrucks auch auf Island, Liechtenstein und Norwegen.

(1)Kennbuchstabe des Landes, in dem der Vordruck ausgefuellt wird: B = Belgien; DK = Dänemark; D = Deutschland; GR = Griechenland; E = Spanien; F = Frankreich; IRL = Irland; I = Italien; L = Luxemburg; NL = Niederlande; A = Österreich; P = Portugal;FIN = Finnland; S = Schweden; GB = Vereinigtes Königreich; IS = Island; FL = Liechtenstein; N = Norwegen.

(2)Kalenderjahr, in dem die Leistungen gewährt wurden.

(3)Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land.

(4)Einzusetzen, falls bekannt.

(5)Bei spanischen Staatsangehörigen sind beide Namen zur Zeit der Geburt anzugeben.

Bei portugiesischen Staatsangehörigen sind alle Namen (Vornamen, Name, Mädchenname) in standesamtlicher Reihenfolge anzugeben, wie sie aus dem Personalausweis oder aus dem Paß ersichtlich sind.

(6)Bei italienischen Staatsangehörigen möglichst die Versicherungsnummer und/oder den "codice fiscale" angeben.

(7)Einzusetzen, falls vorhanden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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