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Document 31998D0889

Entscheidung Nr. 889/98/EG des Europäischen Parlaments und DES Rates vom 7. April 1998 zur Änderung der Entscheidung 92/481/EWG des Rates über einen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (Programm Karolus)

ABl. L 126 vom 28.4.1998, pp. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/889/oj

31998D0889

Entscheidung Nr. 889/98/EG des Europäischen Parlaments und DES Rates vom 7. April 1998 zur Änderung der Entscheidung 92/481/EWG des Rates über einen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (Programm Karolus)

Amtsblatt Nr. L 126 vom 28/04/1998 S. 0006 - 0007


ENTSCHEIDUNG Nr. 889/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. April 1998 zur Änderung der Entscheidung 92/481/EWG des Rates über einen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (Programm KAROLUS)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das mit der Entscheidung 92/481/EWG (4) festgelegte KAROLUS-Programm endete am 31. Dezember 1997.

Insbesondere wegen der großen Zahl vorrangiger Maßnahmen konnte noch nicht abschließend festgestellt werden, ob das Programm seinem Ziel gerecht werden kann, durch Erfahrungsaustausch über die zur Verwirklichung des Binnenmarktes erforderliche Durchführung des Gemeinschaftsrechts zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen.

Daher ist eine Verlängerung des Programms für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzusehen, wobei bis zur Durchführung eines neuen Mehrjahresprogramms dafür zu sorgen ist, daß die Teilnehmer aus möglichst vielen Mitgliedstaaten stammen.

Das Programm ist für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen zu öffnen, die in den Europa-Abkommen oder in den Zusatzprotokollen zu den Assoziierungsabkommen hinsichtlich der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

Das Programm ist auch für die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörenden EFTA-Staaten sowie für Zypern zu öffnen, bei letzterem gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach denselben Regeln, wie sie für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten gelten. Die Modalitäten der Beteiligung sind zu gegebener Zeit zwischen den Beteiligten festzulegen.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben am 6. März 1995 eine gemeinsame Erklärung zur Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte (5) abgegeben.

Mit der vorliegenden Entscheidung wird für den Zeitraum 1998-1999 ein Finanzrahmen festgesetzt, der zu den in dem Zeitraum 1992-1997 gebundenen Mitteln hinzutritt. Der kumulierte Betrag der beiden Zeiträume bildet für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 1 der oben genannten Erklärung vom 6. März 1995.

Am 20. Dezember 1994 wurde zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ein Modus vivendi betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag erlassenen Rechtsakte (6) vereinbart -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 92/481/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Das Programm hat eine Laufzeit von sieben Jahren; seine Durchführung beginnt mit dem Haushaltsjahr 1993.

(2) Die gebundenen Mittel für den Zeitraum 1993-1997 belaufen sich auf 7,7 Millionen ECU. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms im Verlängerungszeitraum 1998-1999 wird auf 4,5 Millionen ECU festgesetzt. Der kumulierte Betrag von 12,2 Millionen ECU entspricht einer Gesamtteilnehmerzahl von 1 340 Austauschbeamten. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau und nach den in Artikel 2 der Haushaltsordnung genannten Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung genehmigt."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 11a

Das Programm steht den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas entsprechend den Bedingungen offen, die in den Europa-Abkommen oder in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen für die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

Das Programm steht den EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie Zypern offen, bei letzterem gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach denselben Regeln, wie sie für die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten gelten.

Die Modalitäten dieser Beteiligung werden zu gegebener Zeit von den Beteiligten vereinbart."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. April 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J.M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. BLUNKETT

(1) ABl. C 274 vom 10. 9. 1997, S. 9 und ABl. C 1 vom 3. 1. 1998, S. 18.

(2) Stellungnahme vom 10. Dezember 1997 (ABl. C 73 vom 9. 3. 1998, S. 49).

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 1997 (ABl. C 371 vom 8. 12. 1997), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Januar 1998 (ABl. C 62 vom 26. 2. 1998, S. 60) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. März 1998 (ABl. C 104 vom 6. 4. 1998). Beschluß des Rates vom 23. März 1998.

(4) ABl. L 286 vom 1. 10. 1992, S. 65.

(5) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

(6) ABl. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.

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