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Document 31995D0357

95/357/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen, zur Festlegung genauer Bestimmungen über die von den tierärztlichen Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 94/24/EG

ABl. L 211 vom 6.9.1995, pp. 43–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/12/1996; Aufgehoben durch 396D0742

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/357/oj

31995D0357

95/357/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen, zur Festlegung genauer Bestimmungen über die von den tierärztlichen Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 94/24/EG

Amtsblatt Nr. L 211 vom 06/09/1995 S. 0043 - 0055


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen, zur Festlegung genauer Bestimmungen über die von den tierärztlichen Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 94/24/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (95/357/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 9 und 20,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 6 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entscheidung 94/24/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/988/EG (4), ist das Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen und Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt.

Gemäß dieser Entscheidung mußte jede der vorläufig ausgewählten Grenzkontrollstellen von der Kommission kontrolliert werden. Diese Kontrollen sind erfolgt und haben ergeben, daß in den meisten Fällen Verbesserungen durchgeführt wurden.

Daher ist nunmehr ein Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen festzulegen, und die Entscheidung 94/24/EG ist aufzuheben.

Es ist erforderlich, die Häufigkeit der von den tierärztlichen Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollbesuche festzulegen, wobei insbesondere die Anzahl der jährlich in jeder Grenzkontrollstelle geprüften Sendungen zu berücksichtigen ist.

Es muß sichergestellt werden, daß die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Ergebnisse dieser Kontrollen unterrichtet werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen und Tieren werden von den zuständigen nationalen Behörden in den zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt, die im Anhang aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 90/675/EWG und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG vorschlagen, daß andere Grenzkontrollstellen in das im Anhang aufgeführte Verzeichnis aufgenommen oder aus ihm gestrichen werden.

Artikel 2

(1) Jede zugelassene, im Anhang aufgeführte Grenzkontrollstelle wird alljährlich von den tierärztlichen Sachverständigen der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden kontrolliert. Diese Besuche umfassen insbesondere Kontrollen der Infrastrukturen, der Ausrüstung und der Arbeitsweise der Grenzkontrollstelle. Der Kontrollbericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach dem Besuch übermittelt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission die Häufigkeit dieser Kontrollen nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats und nach einem Meinungsaustausch im Ständigen Veterinärausschuß für bestimmte zugelassene Grenzkontrollstellen verringern. Diese Grenzkontrollstellen werden jedoch mindestens alle drei Jahre besucht.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten jährlich eine Kopie der Kontrollberichte für alle in den voraufgegangenen zwölf Monaten besuchten Grenzkontrollstellen sowie einen Bericht über die Entwicklung der allgemeinen Lage der zugelassenen Grenzkontrollstellen.

Artikel 3

Die Entscheidung 94/24/EWG wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(3) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1994, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1994, S. 54.

ANHANG

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