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Document 31995D0080
95/80/EC: Commission Decision of 15 March 1995 granting the Portuguese Republic the derogation provided for in Article 3 (2) of Council Directive 92/102/EEC on the identification and registration of animals (Only the Portuguese text is authentic) (Text with EEA relevance)
95/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. März 1995 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Portugiesische Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
95/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. März 1995 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Portugiesische Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 65 vom 23.3.1995, p. 32–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 02/02/1002; Aufgehoben durch 32006D0080
95/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. März 1995 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Portugiesische Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 065 vom 23/03/1995 S. 0032 - 0032
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. März 1995 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Portugiesische Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/80/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß dem obengenannten Artikel kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, Betriebe, die höchstens drei Schafe oder Ziegen, für die keine Beihilfe beantragt wird und Betriebe, die ein Schwein halten, nicht in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/102/EWG aufzunehmen, sofern diese Tiere zum eigenen Verzehr des Halters bestimmt sind und sofern sie vor ihrer Verbringung den in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden. Die portugiesischen Behörden haben diese Genehmigung beantragt und geeignete Zusicherungen in bezug auf die Veterinärkontrollen gegeben. Der Portugiesischen Republik sollte daher gestattet werden, von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Portugiesische Republik wird hiermit ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG anzuwenden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. März 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32.