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Dokument 31994D0274
94/274/EC: Commission Decision of 18 April 1994 laying down the system of identification for dogs and cats that are placed on the market in the United Kingdom and Ireland and not originating in those countries
94/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 1994 über ein Erkennungssystem für Hunde und Katzen, die im Vereinigten Königreich und in Irland in den Verkehr gebracht werden, sofern diese Tiere nicht aus diesen Ländern stammen
94/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 1994 über ein Erkennungssystem für Hunde und Katzen, die im Vereinigten Königreich und in Irland in den Verkehr gebracht werden, sofern diese Tiere nicht aus diesen Ländern stammen
ABl. L 117 vom 7.5.1994, s. 40–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Weitere Sonderausgabe(n)
(FI, SV, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 016 S. 108 - 108
Již není platné, Datum konce platnosti: 28/12/2014; Aufgehoben durch 32013D0519
94/274/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 1994 über ein Erkennungssystem für Hunde und Katzen, die im Vereinigten Königreich und in Irland in den Verkehr gebracht werden, sofern diese Tiere nicht aus diesen Ländern stammen
Amtsblatt Nr. L 117 vom 07/05/1994 S. 0040 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0079
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0079
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. April 1994 über ein Erkennungssystem für Hunde und Katzen, die im Vereinigten Königreich und in Irland in den Verkehr gebracht werden, sofern diese Tiere nicht aus diesen Ländern stammen (94/274/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer iii), in Erwägung nachstehender Gründe: Es gilt, ein Erkennungssystem für Hunde und Katzen festzulegen, die im Vereinigten Königreich und in Irland in den Verkehr gebracht werden und die nicht aus diesen Ländern stammen. Die neue Technologie der elektronischen Kennzeichnung von Hunden und Katzen ist ein kostengünstiges, betrugssicheres und relativ schmerzfreies Verfahren, und in Anbetracht dieser Tatsache empfiehlt es sich, die elektronische Kennzeichnung zur Identifizierung von Hunden und Katzen vorzusehen. In Anbetracht der Vielzahl der in Anwendung befindlichen Systeme wird der Tierbesitzer oder Händler dafür zuständig gemacht, dem amtlichen Tierarzt nachzuweisen, daß der Hund bzw. die Katze ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. Bis ein internationaler Standard festliegt, sollten als vorübergehende Maßnahme die derzeit angewendeten elektronischen Kennzeichnungsverfahren den in den Herkunftsmitgliedstaaten gängigen Verfahren entsprechen. Im Zuge der Harmonisierung eines Standards zur elektronischen Kennzeichnung von Hunden und Katzen wird diese Regelung überprüft. Diese Entscheidung ergeht unbeschadet jeder künftigen Entscheidung über die Verbringung von Heimtieren innerhalb der Gemeinschaft, da sich bei der Kennzeichnung von Heimtieren unterschiedliche Probleme stellen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Als Erkennungssystem für Hunde und Katzen, die im Vereinigten Königreich und in Irland in den Verkehr gebracht werden und die nicht aus diesen Ländern stammen, wird die elektronische Kennzeichnung festgelegt. Artikel 2 (1) Zur elektronischen Kennzeichnung gemäß Artikel 1 ist ein implantierbarer Transponder zu verwenden. Das Kennzeichnungssystem muß dem im Herkunftsmitgliedstaat der Hunde und Katzen verwendeten System entsprechen. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Kennzeichnung von Hunden und Katzen angewendeten elektronischen Systeme. (3) Es obliegt dem Tierbesitzer oder dem Händler, dem amtlichen Tierarzt nachzuweisen, daß der Hund bzw. die Katze ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. April 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.