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Dokument 31993R3433

Verordnung (EG) Nr. 3433/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

ABl. L 314 vom 16.12.1993, s. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Právní stav dokumentu Již není platné, Datum konce platnosti: 29/04/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/3433/oj

31993R3433

Verordnung (EG) Nr. 3433/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

Amtsblatt Nr. L 314 vom 16/12/1993 S. 0010 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0068
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0068


VERORDNUNG (EG) Nr. 3433/93 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 hat die Kommission eine Reihe von Entscheidungen über die Durchführung der Maßnahmen zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt im Sinne jener Ratsverordnung, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Solidarität zwischen den einzelstaatlichen Abwrackfonds zu treffen. Die Kommission hat daher in der Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3690/92 (4), die Regeln festgelegt, nach denen die finanzielle Solidarität wirksam werden soll.

Damit die finanzielle Solidarität wirksam werden kann, muß gewährleistet sein, daß die Frist für die Rückerstattung der von betreffenden Mitgliedstaaten vorfinanzierten Beträge für alle Fonds dieselbe ist. Dieses Ziel kann durch den Mechanismus der finanziellen Solidarität nicht mehr gewährleistet werden, wenn es sich um geringe zu erstattende Beträge handelt, es ist daher zweckmässig, bei diesem Mechanismus eine buchhalterische Änderung vorzunehmen.

Die vorgeschlagenen Änderungen geben die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der die Binnenschiffahrtsunternehmen vertretenen Organisationen wider -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 wird wie folgt geändert:

1. Unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) wird der Wortlaut unter dem ersten Gedankenstrich wie folgt ersetzt:

"- Die Verbindlichkeiten der Fonds zum 1. Januar des Vorjahres, zuzueglich oder abzueglich der Ausgleichsbeträge, die die Fonds im Laufe dieses Jahres im Rahmen von Mittelübertragungen gemäß Absatz 3 eingenommen oder überwiesen haben, (Dn);"

2. Unter Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) wird der Wortlaut unter dem ersten Gedankenstrich wie folgt ersetzt:

"- die Summe der Aussenstände aller beteiligten Fonds am 1. Januar des Vorjahrs (Dt), wobei dieser Betrag der Summe der Verbindlichkeiten (Dn) entspricht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 1993

Für die Kommission

Abel MATUTES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25.

(2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 22.

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