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Document 31989D0457

BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juli 1989 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen (89/457/EWG)

ABl. L 224 vom 2.8.1989, pp. 10–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/457/oj

31989D0457

BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juli 1989 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen (89/457/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 224 vom 02/08/1989 S. 0010 - 0014


BESCHLUSS DES RATES vom 18 . Juli 1989 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen ( 89/457/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 )

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Artikel 2 des Vertrages ist es Aufgabe der Gemeinschaft, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine grössere Stabilität und eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind .

Der Rat hat die Kommission durch den Beschluß 85/8/EWG vom 19 . Dezember 1985 ( 4 ) ermächtigt, gezielte gemeinschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut durchzuführen, die am 31 . Dezember 1988 endeten . Diese Maßnahmen sollten fortgesetzt und erweitert werden .

Um das genannte Ziel zu erreichen, sollten diejenigen Personen, die in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht in den einzelnen Mitgliedstaaten benachteiligt sind, an der Hebung des Lebensstandards in jedem Mitgliedstaat teilhaben .

Die Instabilität im Beschäftigungsbereich, die sich in den letzten Jahren verschärft hat, ist ebenfalls nicht mit diesem Ziel vereinbar .

Die Wirtschafts - und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten sowie die beschäftigungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft können bei gezieltem Vorgehen gegen die strukturellen Ursachen wirkungsvoll zur Bekämpfung des wirtschaftlichen und sozialen Ausschlusses beitragen .

Unabhängig von den Mitteln zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der von wirtschaftlicher und sozialer Benachteiligung bedrohten Personengruppen, die bei der Festlegung der Gemeinschaftspolitik in den verschiedenen Bereichen eingesetzt werden können, ist es zur Verwirklichung des genannten Ziels darüber hinaus erforderlich, auf Gemeinschaftsebene spezifische Maßnahmen einzuleiten .

Um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu sichern, müssen die möglichen kurzfristig negativen Auswirkungen der Verwirklichung des Binnenmarktes auf die am meisten gefährdeten sozialen Gruppen vermieden und die Abhilfemaßnahmen zugunsten der bereits bestehenden Randgruppen optimal gestaltet werden .

Die gegenseitige Unterrichtung, der Erfahrungsaustausch und die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Bekämpfung des Ausschlusses der am stärksten benachteiligten Personen sind wesentliche Bestandteile des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft .

Im Vertrag sind - ausser in Artikel 235 - die für die Annahme dieses Beschlusses erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen -

BESCHLIESST :

Artikel 1 Für den Zeitraum vom 1 . Juli 1989 bis zum 30 . Juni 1994 wird ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen aufgestellt .

Artikel 2 Die Ziele des Aktionsprogramms sind folgende :

a ) Abstimmung aller Maßnahmen der Gemeinschaft, die sich auf die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen auswirken, wobei die für die jeweiligen Maßnahmen geltenden Regeln einzuhalten sind;

b ) Unterstützung der Ausarbeitung von Präventivmaßnahmen zugunsten der Personengruppen, die Gefahr laufen, in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligt zu werden, sowie Abhilfemaßnahmen zur Bekämpfung der grossen Armut;

c ) multidimensionale Entwicklung innovativer Organisationsmodelle zur Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personen unter Einbeziehung der im wirtschaftlichen und sozialen Bereich tätigen Stellen und Personen;

d ) Durchführung von Maßnahmen zur Unterrichtung, zur Koordinierung, zur Bewertung und zum Erfahrungsaustausch auf Gemeinschaftsebene;

e ) Fortführung der Untersuchung der Merkmale der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen .

Artikel 3 Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele kann die Kommission folgende Maßnahmen fördern und/oder finanziell unterstützen :

a) Durchführung von im lokalen Bereich verankerten Modellmaßnahmen, die auf die wirtschaftliche und soziale Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen durch Einbindung der lokalen Initiativen in die innerstaatliche oder regionale Politik ausgerichtet sind .

Diese Modellmaßnahmen müssen den konkreten Bedürfnissen der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personen gerecht werden und ihnen eine aktive Teilnahme ermöglichen, damit sie sich tatsächlich in die Gesellschaft eingliedern .

b ) Innovatorische Initiativen zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung bestimmter Personengruppen, die unter spezifischen Formen der Isolation leiden, insbesondere Initiativen nichtstaatlicher Organisationen;

c ) Auswertung von Erfahrungen, gemeinschaftsweiter Kenntnisaustausch und Weitergabe von Methoden, durch einen Verbund von Forschungs - und Entwicklungsstellen, dessen Mitglieder von der Kommission in Absprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten ernannt werden;

d ) Regelmässiger Austausch von vergleichbaren Daten über die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen sowie Verbesserung der Kenntnisse über die Armut .

Artikel 4 ( 1 ) Die Kommission gewährleistet die Durchführung des Programms nach Maßgabe dieses Beschlusses .

( 2 ) Im Anhang sind nicht erschöpfende Angaben für die Definition, die Auswahl, die Vorstellung und die Bewertung der Modellmaßnahmen und der innovatorischen Initiativen enthalten .

Artikel 5 ( 1 ) Die Modellmaßnahmen und die innovatorischen Initiativen werden der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegt .

( 2 ) Die Modellmaßnahmen und die innovatorischen Initiativen werden in enger Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den von dem Mitgliedstaat benannten, jeweils in Betracht kommenden öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgearbeitet .

Artikel 6 ( 1 ) Der Inhalt der Modellmaßnahmen und innovatorischen Initiativen, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Frage kommen, wird von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen einer vorherigen Konzertierung festgelegt .

( 2 ) Nach Einholung der Stellungnahme des in Artikel 7 genannten Ausschusses befindet die Kommission über den Inhalt und die Auswahl der Modellmaßnahmen und innovatorischen Initiativen .

( 3 ) Die Kommission konsultiert den in Artikel 7 genannten Ausschuß auch zu den sonstigen im Rahmen dieses Programms unternommenen Tätigkeiten .

Artikel 7 ( 1 ) Die Kommission wird von einem Beratenden Ausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt, der

sich aus einem Regierungsvertreter je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine

Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann .

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird .

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich, die Stellungnahme des Ausschusses . Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat .

( 3 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 8 ( 1 ) Die Verbreitung und der Austausch von Informationen und Kenntnissen bezueglich dieses Programms erfolgen unter verantwortlicher Leitung der Kommission .

( 2 ) Die Kommission sorgt in angemessener Weise für die innergemeinschaftliche Verbreitung der Ergebnisse der aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen .

Artikel 9 ( 1 ) Der Betrag, der für die Finanzierung des Gemeinschaftsbeitrags zu diesem Programm als notwendig erachtet wird, beläuft sich für dessen gesamte Dauer auf 55 Millionen ECU .

( 2 ) Im Rahmen der jedes Jahr zu diesem Zweck im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft eingesetzten Mittel gewährt die Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung nach folgenden Beteiligungssätzen :

a ) für Modellmaßnahmen sowie für von den öffentlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats übernommene

innovatorische Initiativen beträgt der Hoechstsatz der Beteiligung 50 % der tatsächlichen Ausgaben innerhalb der Grenzen des von der Kommission beschlossenen Zuschusses; dieser Hoechstsatz kann jedoch in Ausnahmefällen auf 55 % angehoben werden;

b ) für direkte Subventionen für innovatorische Initiativen privater oder öffentlicher Einrichtungen auf regionaler oder lokaler Ebene, die nicht von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats finanziert werden, kann der Beteiligungssatz auf 75 % der tatsächlichen Ausgaben innerhalb der Grenzen des von der Kommission beschlossenen Zuschusses angehoben werden .

Artikel 10 ( 1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1 . Juli 1993 einen Zwischenbericht über die Durchführung und die Ergebnisse dieses Programms vor .

( 2 ) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1 . Januar 1995 einen Schlußbericht über die Durchführung und die Ergebnisse dieses Programms vor .

Artikel 11 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Euopäischen Gemeinschaft veröffentlicht .

Geschehen zu Brüssel am 18 . Juli 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . DUMAS

( 1 ) ABl . Nr . C 60 vom 9 . 3 . 1989, S . 11 .

( 2 ) ABl . Nr . C 158 vom 26 . 6 . 1989 .

( 3 ) ABl . Nr . C 159 vom 26 . 6 . 1989, S . 13 .

( 4 ) ABl . Nr . L 2 vom 3 . 1 . 1985, S . 24 . ANHANG NICHT ERSCHÖPFENDE ANGABEN FÜR DIE DEFINITION, DIE AUSWAHL, DIE VORSTELLUNG UND DIE BEWERTUNG VON MODELLMASSNAHMEN UND INNOVATORISCHEN INITIATIVEN III . DEFINITION

ii ) Modellmaßnahmen

1 . Die Modellmaßnahme soll ein in sich geschlossenes Interventionsprogramm zugunsten der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personen, jedoch kein Nebeneinander verstreuter und heterogener Vorhaben darstellen .

2 . Die Modellmaßnahme soll in einem entsprechend ihren Merkmalen und ihrem Umfang begrenzten Gebiet ( Stadtviertel, Stadt, Region ) durchgeführt werden .

Das gewählte Gebiet muß im Hinblick auf eine tiefgreifende Maßnahme geeignet sein und insbesondere die Partnerschaft aller betroffenen Stellen und Personen ermöglichen .

3 . Die Modellmaßnahme soll auf mehrere Aspekte der Situation der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personen abzielen, beispielsweise Einkünfte, Unterbringung, Gesundheit, Schulbesuch, sozialer Schutz, Beschäftigung, Ausbildung, Kultur .

Die Auswahl der behandelten Aspekte muß eine innere Geschlossenheit der Modellmaßnahmen gewährleisten .

4 . Die Modellmaßnahme muß die Bevölkerung des gewählten Gebiets im Geist der Zusammenarbeit einbeziehen .

Die privaten Partner ( z . B . Arbeitgeber ) oder die Verbände ( z . B . Gewerkschaften, lokale Gruppen, Verbände für die lokale Entwicklung ) und die öffentlichen Stellen ( je nach Fall auf lokaler, regionaler und/oder nationaler Ebene) sollen sich für die Modellmaßnahme engagieren .

5 . Die Modellmaßnahme soll so repräsentativ sein, daß Angaben von allgemeinem Interesse über die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personen erhalten werden und die Modellmaßnahme später auf andere Einheiten übertragen oder erweitert werden kann .

6 . Die Modellmaßnahme soll in erster Linie auf die in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht am stärksten benachteiligten Personen ausgerichtet sein .

ii ) Innovatorische Initiativen

1 . Die innovatorische Initiative muß aufzeigen, in welchen Fällen die am stärksten benachteiligten Personen spezifische Interventionsmaßnahmen benötigen .

2 . Die innovatorische Initiative kann eine innovatorische Antwort auf bestimmte spezielle Situationen darstellen .

3 . Der innovatorische Charakter einer innovatorischen Initiative muß nach den Aktivitäten in der gesamten Gemeinschaft beurteilt werden .

III . AUSWAHL

Bei der Auswahl der Modellmaßnahmen und der innovatorischen Initiativen wird berücksichtigt, in welchem Masse die Modellmaßnahme bzw . die innovatorische Initiative folgende Voraussetzungen erfuellt :

1. Sie wird von Stellen und Personen mit besonderen Qualifikationen und/oder Erfahrungen durchgeführt .

2 . Sie leistet der erfassten Bevölkerung wirkliche Hilfe .

3 . Sie fördert die Selbständigkeit und das Selbstvertrauen der betroffenen Personen sowie die Initiativen, mit denen Fähigkeiten entwickelt werden sollen, um für die eigenen Bedürfnisse zu sorgen .

4 . Sie ist für die Arbeitslage von Interesse ( z . B . Förderung der selbständigen Tätigkeit, Verbesserung der beruflichen Eignung ).

5 . Sie richtet die Hilfe auf die am stärksten benachteiligten Personen aus .

6 . Sie legt den Schwerpunkt auf die in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht benachteiligten Gebiete .

III . FORM

Jeder Antrag auf gemeinschaftliche Unterstützung muß

1 . genau angeben

- welches Ziel die Modellmaßnahme bzw . die innovatorische Initiative verfolgt,

- welche Bevölkerung erfasst wird,

- welches Gebiet und welche Art gewählt werden,

- wie viele und welche Art von Stellen und Personen beteiligt sind;

2 . eine Prognose über das erwartete Ergebnis und die wahrscheinlichen Kosten der Modellmaßnahme bzw . der innovatorischen Initiative enthalten;

3 . so gestaltet sein, daß die zu erzielenden Ergebnisse verglichen werden können .

IV .

BEWERTUNG

Jede Modellmaßnahme bzw . innovatorische Initiative müsste fortlaufend und am Ende des Programms bewertet werden .

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