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Document 31985R3804

Verordnung (EWG) Nr. 3804/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung des Verzeichnisses der Rebflächen in bestimmten spanischen Regionen, für die der vorhandene Alkoholgehalt bei Tafelwein unter den Gemeinschaftsanforderungen liegen darf

ABl. L 367 vom 31.12.1985, pp. 37–38 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3804/oj

31985R3804

Verordnung (EWG) Nr. 3804/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Festlegung des Verzeichnisses der Rebflächen in bestimmten spanischen Regionen, für die der vorhandene Alkoholgehalt bei Tafelwein unter den Gemeinschaftsanforderungen liegen darf

Amtsblatt Nr. L 367 vom 31/12/1985 S. 0037 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0046
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0039
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0046
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0039


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3804/85 DES RATES

vom 20. Dezember 1985

zur Festlegung des Verzeichnisses der Rebflächen in bestimmten spanischen Regionen, für die der vorhandene Alkoholgehalt bei Tafelwein unter den Gemeinschaftsanforderungen liegen darf

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 126 der Beitrittsakte können die Tafelweine, die aus am 1. Januar 1985 in bestimmten Regionen Spaniens mit Wein bepflanzten Anbauflächen hervorgegangen sind, bis zum Ende des Jahres 1995 einen vorhandenen Alkoholgehalt von nicht weniger als 7 % vol aufweisen.

Um die Einhaltung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation zu gewährleisten, muß vorgeschrieben werden, daß diese Anbauflächen nicht ausgeweitet werden und daß nur bei den aus diesen Anbauflächen hervorgegangenen Weinen der vorhandene Alkoholgehalt unter den Gemeinschaftsan-forderungen liegen darf. Dazu ist das Verzeichnis dieser Anbauflächen nach Provinzen zu erstellen.

Nach Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals können die Organe der Gemeinschaften die in Artikel 91 der Beitrittsakte genannten Maßnahmen vor dem Beitritt treffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nur die Tafelweine, die aus den im Anhang aufgeführten und am 1. Januar 1985 mit Wein bepflanzten Anbauflächen in Spanien hervorgegangen sind, können bis zum 31. Dezember 1995 einen vorhandenen Alkoholgehalt von nicht weniger als 7 % vol aufweisen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals am 1. März 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. STEICHEN

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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