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Document 31982D0948
82/948/EEC: Commission Decision of 30 December 1982 authorizing the French Republic to restrict the marketing of seed of certain varieties of agricultural plant species (Only the French text is authentic)
82/948/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
82/948/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 383 vom 31.12.1982, pp. 25–26
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
29/05/1997
82/948/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1982 S. 0025 - 0026
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (82/948/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1141/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1980 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1982 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Französische Republik hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht. Die betreffenden Sorten von Mais waren in der Französischen Republik keinen Anbauprüfungen im Hinblick auf den französischen Antrag unterworfen worden. Diese Sorten haben einen FAO-Reifeklassenindex von 700 und höher. Es ist allgemein bekannt, daß die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifenklassenindex von 700 und höher zur Zeit in der französischen Republik noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie). Die Sorten Sally und Trifomo (Rotklee) waren in der Französischen Republik keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den französischen Antrag unterworfen worden. Es ist allgemein bekannt, daß die betreffenden Sorten aufgrund ihrer Form (Wuchsrhythmus) zur Zeit in der französischen Republik noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden. Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des französischen Antrags. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzengutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1983 veröffentlich sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: I. Futterpflanzen: Trifolium pratense L. Sally Trifomo 1.2 // II. Getreide: // // Zea mays L. // // Atlante // Nickerson 702 // Augusto 6666 // Orfeo // Banat // Padano // Frank // Ribot // Ilona // Splendid 7951 // Mark // Traiano 74. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Französische Republik teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. Dezember 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 341 vom 16. 12. 1980, S. 27.