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Document 31982L0528

Richtlinie 82/528/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüser

ABl. L 234 vom 9.8.1982, pp. 1–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/528/oj

31982L0528

Richtlinie 82/528/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüser

Amtsblatt Nr. L 234 vom 09/08/1982 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0132
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0132
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0038


RICHTLINIE DES RATES vom 19. Juli 1982 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (82/528/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/36/EWG (2), insbesondere auf Artikel 5,

auf Vorschlag der Kommission (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 der Richtlinie 76/895/EWG sind an den Anhängen regelmässige Änderungen vorzunehmen ; bei diesen Änderungen ist dem Stand der technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse sowie den gesundheitlichen und landwirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

Es ist ausreichend, die Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln mit ihren üblichen und ihren chemischen Bezeichnungen aufzuführen ; Anhang II der genannten Richtlinie kann daher entsprechend vereinfacht werden.

Die Schädlingsbekämpfungsmittel Aramite und Chlorphenson haben keine wirtschaftliche Bedeutung mehr, und es ist unwahrscheinlich, daß Rückstände davon in Nahrungsmitteln auftreten. Es ist folglich angebracht, sie in dem genannten Anhang II zu streichen.

In Anbetracht der Entwicklung der technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse sind die Bestimmungen des Anhangs II, insbesondere betreffend die Hoechstgehalte von Atrazin, Azinphos-äthyl, Azinphos-methyl, Barban, Binapacryl, Carbaryl, Chlorbenzilat, Diallat, Endosulfan, Lindan, Parathion einschließlich Paraoxon und Folpet, zu ändern.

Aus demselben Grund empfiehlt es sich, die Richtlinie auf den neuesten Stand zu bringen und Bestimmungen über weitere Schädlingsbekämpfungsmittel, deren Rückstände in Obst und Gemüse auftreten können, aufzunehmen, nämlich : Bromophos-äthyl, Bromopropylat, Captafol, Chlorpropham, Chlorbufam, Chlorfenvinphos, Chlormequat, DDT, Diazinon, Dichlofluanid, Dichlorvos, Dicofol, Dioxathion, Diquat, Fentin, Heptachlor, Methylbromid, Paraquat, Pyrethrine, Triallat, Vamidothion und Chinomethionat.

Entsprechend den derzeitigen internationalen Gebräuchen empfiehlt es sich auch, die Hoechstgehalte für Amitrol, Endrin und TEPP, die bis jetzt auf Null festgesetzt waren, durch genaue Gehalte zu ersetzen, die annähernd der unteren Bestimmungsgrenze entsprechen.

Im Hinblick auf die bei der Kontrolle der Hoechstgehalte möglichen Irrtümer, insbesondere bei der Probenahme und der Analyse, sollten die Hoechstgehalte als auf signifikante Ziffern ab- oder aufgerundete Zahlen angegeben werden. Die Gehalte für Chlorbensid und Parathion-methyl einschließlich Paraoxon-methyl sind daher zu berichtigen - (1) ABl. Nr. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. (2) ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1981, S. 33. (3) ABl. Nr. C 95 vom 16.4.1982, S. 6.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die Spalte "EWG Nr. (1)" und die Fußnote 1 werden gestrichen.

2. Die Posten "Aramite" und "Chlorfenson" werden gestrichen.

3. Bei nachstehenden Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln werden die Angaben in der Tabelle mit Ausnahme der chemischen Bezeichnungen, die unverändert bleiben, wie folgt geändert: >PIC FILE= "T0021993">

4. Folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln mit den entsprechenden Angaben werden in die Tabelle aufgenommen: >PIC FILE= "T0021994">

>PIC FILE= "T0021995">

5. Die Angaben für "Barban" und "Diallat" werden zu den folgenden beiden Gruppen "Barban, Chlorpropham, Chlorbufam" bzw. "Diallat, Triallat" zusammengefasst: >PIC FILE= "T0021996">

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 spätestens am 1. Juli 1984 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

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