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Document 31980D1361

Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 384 vom 31.12.1980, p. 46–47 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/1999; Aufgehoben durch 31999D0305

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/1361/oj

31980D1361

80/1361/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 384 vom 31/12/1980 S. 0046 - 0047


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der englische Text ist verbindlich) (80/1361/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/967/EWG des Rates vom 12. November 1979 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1978 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1980 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Das Vereinigte Königreich hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die in der vorliegenden Entscheidung genannten Sorten waren im Vereinigten Königreich amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden.

Deren Ergebnisse hatten im Vereinigten Königreich zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unterscheidbar sind.

Für die Sorte Lossam (Rotklee) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung im Vereinigten Königreich dort von anderen im Vereinigten Königreich zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) erster Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich dieser Sorte kann dem Antrag des Vereinigten Königreichs daher voll entsprochen werden.

In den anderen Fällen wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft. Es ist unmöglich, für die Sorten Chiwago (Rotschwingel), Aka (Welsches Weidelgras), Albi, Arno, Barry, Maprima und Yorktown (Deutsches Weidelgras) vor Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen Frist die Prüfung abzuschließen.

Es erscheint daher angebracht, betreffend das Vereinigte Königreich die genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß der Antrag für diese Sorten vollständig geprüft werden kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie).

Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut der folgenden Sorte, die im (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 293 vom 20.11.1979, S. 16. gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1981 veröffentlicht ist, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen : Lossam (Trifolium pratense L.).

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise es von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend das Vereinigte Königreich für folgende Sorten über den 31. Dezember 1980 hinaus bis zum 31. März 1981 verlängert:

Futterpflanzen 1. Festuca rubra L.

Chiwago

2. Lolium perenne L.

Albi

Arno

Barry

Maprima

Yorktown.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Frist wird betreffend das Vereinigte Königreich für folgende Sorte über den 31. Dezember 1980 hinaus bis zum 30. Juni 1981 verlängert:

Futterpflanzen

Lolium multiflorum Lam.

Aka.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 30. Dezember 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident

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