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Document 31980D0804

80/804/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Kanada

ABl. L 236 vom 9.9.1980, pp. 25–27 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004D0212

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/804/oj

31980D0804

80/804/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Kanada

Amtsblatt Nr. L 236 vom 09/09/1980 S. 0025 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0107
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0165
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0107
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0025
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Kanada (80/804/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1) zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/98/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die tiergesundheitliche Lage in Kanada ist, wie durch eine tierärztliche Informationsreise der Kommission festgestellt wurde, ausgezeichnet, stabil und durch gut strukturierte und organisierte tierärztliche Dienste bestens überwacht, insbesondere in bezug auf Krankheiten, die durch Fleisch übertragen werden.

Kanada ist, wie zusätzlich durch ein Schreiben der verantwortlichen Veterinärbehörden Kanadas vom 14. Juli 1980 bestätigt wurde, seit mindestens 12 Monaten frei von Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, afrikanischer Schweinepest, klassischer Schweinepest, anstekkender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) und vesikulärer Schweinekrankheit ; Impfungen gegen diese Krankheiten wurden in dieser Zeit nicht vorgenommen.

Die verantwortlichen Veterinärbehörden Kanadas haben sich bereit erklärt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten fernschriftlich innerhalb von 24 Stunden von der Bestätigung des Auftretens einer der obengenannten Tierseuchen oder des Beginns der Impfung dagegen Mitteilung zu machen.

Die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung sind den in dem betreffenden Drittland herrschenden tiergesundheitlichen Gegebenheiten anzupassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus Kanada, das den Garantien im Tiergesundheitserzeugnis gemäß der Anlage zu dieser Entscheidung, das die Sendung begleiten muß, entspricht.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr von Drüsen und Organen, die vom Bestimmungsland für Zwecke der Herstellung von Arzneimitteln genehmigt wird.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 1981.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. (2)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 81.

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