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Document 31979R0518
Commission Regulation (EEC) No 518/79 of 19 March 1979 for recording exports of complete industrial plant in the external trade statistics of the Community and statistics of trade between Member States
Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten
Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten
ABl. L 69 vom 20.3.1979, pp. 10–12
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 11/05/1996; Aufgehoben und ersetzt durch 31996R0840
Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 069 vom 20/03/1979 S. 0010 - 0012
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0074
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0064
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0064
VERORDNUNG (EWG) Nr. 518/79 DER KOMMISSION vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf die Artikel 21 und 33, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist erforderlich, für die Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 bei der Anmeldung zur Ausfuhr einer vollständigen Fabrikationsanlage ein vereinfachtes Verfahren einzuführen, das sowohl diesem Handelsphänomen besser Rechnung trägt als auch die Homogenität und die Vergleichbarkeit der statistischen Ergebnisse verbessert. Das vereinfachte Verfahren gilt unbeschadet der ausserhalb des Bereichs der Statistik anzuwendenden gemeinschaftlichen oder nationalen Bestimmungen. Die Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens ist nur gerechtfertigt bei der Ausfuhr ; Schwierigkeiten bei der Bezeichnung der Waren ergeben sich nur von einem gewissen Umfang an oder bei besonderen Umständen. Die Waren sollten im Rahmen des Warenverzeichnisses für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 des Rates (2) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2915/78 der Kommission (3) in Sammelpositionen gruppiert werden. Im Interesse der Aufbereitung dieser Statistik ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten einheitliche Schlüsselnummern benützen, um die im vereinfachten Verfahren vorgesehenen Sammelpositionen zu bezeichnen. Es empfiehlt sich aus praktischen Gründen, den Mitgliedstaaten zu erlauben, die Modalitäten zur Bewilligung des vereinfachten Verfahrens zu bestimmen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Aussenhandelsstatistik - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ausschließlich für die Zwecke der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten wird ein vereinfachtes Anmeldeverfahren zur Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in dieser Statistik eingeführt. Die Anwendung dieses Verfahrens wird den Auskunftspflichtigen auf Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigt. Artikel 2 (1) Unter einer vollständigen Fabrikationsanlage versteht man eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien verschiedener Tarifnummern der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (im folgenden NRZZ genannt) - später jeweils Komponenten genannt -, die zusammen als Grossanlage zur Herstellung von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen dienen sollen. (2) Wie die Komponenten können andere zum Aufbau einer vollständigen Fabrikationsanlage bestimmte Waren im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 behandelt werden, soweit sie nicht nach der gleichen Verordnung von der statistischen Aufbereitung ausgeschlossen sind. Artikel 3 (1) Das im folgenden beschriebene Verfahren kann nur für die Ausfuhr von vollständigen Fabrikationsanlagen angewandt werden, deren statistischer Gesamtwert 1,5 Millionen ERE überschreitet, es sei denn, daß es sich um eine zur Wiederverwendung vorgesehene vollständige Fabrikationsanlage handelt oder andere Kriterien die Anwendung des Verfahrens rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche anderen Kriterien sie angewandt haben. Die Kommission teilt diese Information den anderen Mitgliedstaaten mit. (2) Der statistische Gesamtwert einer vollständigen Fabrikationsanlage entspricht der Summe der statistischen Werte der Komponenten sowie der statistischen Werte der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Waren. (1)ABl. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 3. (2)ABl. Nr. L 161 vom 17.7.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 353 vom 18.12.1978, S. 1. Artikel 4 (1) In den Kapiteln 62, 68, 69, 70, 73, 76, 82, 84, 85, 86, 87, 90 und 94 der NIMEXE werden Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen auf der Ebene des Kapitels und auf der Ebene der Tarifnummer der NRZZ gebildet. Die Kommission kann den Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigen, Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen in anderen Kapiteln der NIMEXE zu bilden. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von dieser Ermächtigung in Kenntnis. (2) Komponenten, die unter ein bestimmtes Kapitel fallen, werden unter der Sammelposition für vollständige Fabrikationsanlagen dieses Kapitels erfasst, es sei denn, daß die in Artikel 7 genannten Dienststelle entscheidet, sie unter den entsprechenden Sammelpositionen auf der Ebene der Tarifnummern der NRZZ zu erfassen oder die Bestimmungen des Absatzes 3 anzuwenden. Das vereinfachte Verfahren schließt jedoch nicht aus, daß die zuständige Dienststelle Komponenten in bestimmten Fällen den normalen Warennummern der NIMEXE, zu denen sie gehören, zuordnet. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich die Liste dieser Warennummern. Die Kommission teilt diese Listen den anderen Mitgliedstaaten mit. (3) Auf der Ebene des Kapitels 99 der NIMEXE werden Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gebildet, die dazu dienen, Komponenten und andere Waren anzumelden, deren Wert die in Artikel 7 genannte Dienststelle als zu gering erachtet, um ihre Erfassung unter den Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen in den Kapiteln, zu denen sie gehören, zu rechtfertigen. Artikel 5 Die in Artikel 7 genannte Dienststelle schreibt Benennung und Schlüsselnummer vor, die in den statistischen Erhebungsunterlagen zur Bezeichnung der Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage zu verwenden sind. Artikel 6 Für die Zusammensetzung der Schlüsselnummern der Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen gelten folgende Regeln: 1. Der Kode besteht aus 6 Ziffern. 2. Die ersten beiden Ziffern entsprechen den Ziffern des Kapitels der NIMEXE, unter das die Sammelposition fällt. 3. Die dritte Ziffer ist 8 und dient der Kennzeichnung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen. 4. Die vierte Ziffer variiert von 0 bis 9 entsprechend dem Wirtschaftszweig, zu dem die ausgeführte vollständige Fabrikationsanlage hauptsächlich zu rechnen ist, und gemäß der nachstehenden Gliederung: >PIC FILE= "T9001058"> 5. Bei Sammelpositionen auf der Ebene - eines Kapitels der NIMEXE sind die fünfte und die sechste Ziffer gleich 0; - einer Tarifnummer der NRZZ entsprechen die fünfte und die sechste Ziffer der dritten und vierten Ziffer dieser Tarifnummer. Artikel 7 (1) Der Auskunftspflichtige darf das oben beschriebene vereinfachte Verfahren nur dann anwenden, wenn die zuständige Dienststelle vorher auf seinen Antrag hin zugestimmt hat, der nach den von jedem Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung festzulegenden Bestimmungen zu stellen ist. (2) Werden die Komponenten einer vollständigen Fabrikationsanlage von einem einzigen Mitgliedstaat ausgeführt, so erteilt die in diesem Mitgliedstaat zuständige Dienststelle die Zustimmung zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens. (3) In allen anderen Fällen erteilt die in jedem Mitgliedstaat zuständige Dienststelle die Zustimmung zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens für die sie betreffenden Ausfuhren. Diese wird jedoch nur nach Vorlage der Unterlagen erteilt, aus denen hervorgeht, daß der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte statistische Gesamtwert erreicht ist oder andere Kriterien die Anwendung des vereinfachten Verfahrens rechtfertigen. (4) Wenn die im ersten Absatz erwähnte Dienststelle nicht die für die Aufbereitung der Aussenhandelsstatistik des Ausfuhrmitgliedstaats zuständige Dienststelle ist, so erteilt sie die Zustimmung nur aufgrund einer positiven Stellungnahme der letzteren. Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf diesem Gebiet besondere Vorschriften anwenden, beschränken deren Auswirkungen auf spätestens den 31. Dezember 1979. Vereinfachte Verfahren, die aufgrund solcher Vorschriften genehmigt wurden, können jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Zeitpunkt ihres Auslaufens weitergeführt werden, soweit sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden sind und ihre Auswirkungen gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 angepasst werden. (2) Die übrigen Mitgliedstaaten passen ihre Vorschriften so an, daß die nach Artikel 4 gebildeten Sammelpositionen für vollständige Fabrikationsanlagen spätestens ab 1. Januar 1980 gemäß dieser Verordnung in den statistischen Erhebungsunterlagen angegeben werden können. Artikel 9 Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Bestimmungen, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt. Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. März 1979 Für die Kommission François-Xavier ORTOLI Vizepräsident