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Document 31974R2319
Regulation (EEC) No 2319/74 of the Commission of 10 September 1974 specifying certain wine-growing areas which may produce table wines having a maximum total alcoholic strength of 17°
Verordnung (EWG) Nr. 2319/74 der Kommission vom 10. September 1974 zur Festlegung bestimmter Weinbauflächen zur Erzeugung von Tafelweinen, die einen natürlichen Höchst-Gesamtalkoholgehalt von 17 Grad haben können
Verordnung (EWG) Nr. 2319/74 der Kommission vom 10. September 1974 zur Festlegung bestimmter Weinbauflächen zur Erzeugung von Tafelweinen, die einen natürlichen Höchst-Gesamtalkoholgehalt von 17 Grad haben können
ABl. L 248 vom 11.9.1974, p. 7–7
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1983
Verordnung (EWG) Nr. 2319/74 der Kommission vom 10. September 1974 zur Festlegung bestimmter Weinbauflächen zur Erzeugung von Tafelweinen, die einen natürlichen Höchst-Gesamtalkoholgehalt von 17 Grad haben können
Amtsblatt Nr. L 248 vom 11/09/1974 S. 0007 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0027
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0257
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0257
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2319/74 DER KOMMISSION vom 10. September 1974 zur Festlegung bestimmter Weinbauflächen zur Erzeugung von Tafelweinen, die einen natürlichen Hoechst-Gesamtalkoholgehalt von 17 Grad haben können DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1532/74 (2), insbesondere auf Artikel 39, gestützt auf die Verordnung Nr. 24 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 816/70, insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Definition für Tafelwein in Ziffer 10 des Anhangs II zur Verordnung (EWG) Nr. 816/70 darf dieser einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15º aufweisen. Diese Hoechstgrenze erhöht sich jedoch bei Weinen, die unbeschadet anderer Anforderungen aus Rebsorten bestimmter, noch festzulegender Anbauflächen gewonnen werden, auf 17º. Es kann sich dabei nur um Anbauflächen handeln, die insbesondere auf Grund des sie bestimmenden Klimas besondere Produktionsbedingungen aufweisen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1503/70 der Kommission vom 28. Juli 1970 zur Festlegung bestimmter Weinbauflächen zur Erzeugung von Tafelweinen, die einen natürlichen Hoechst-Gesamtalkoholgehalt von 17º haben können (4), ist seit dem 1. Januar 1972 nicht mehr anwendbar. Die Erzeuger haben jedoch weiterhin die Angaben über diese Weine getrennt übermittelt, und die Mitgliedstaaten haben sie in ihren Jahresmeldungen gesondert aufgeführt. Es ist daher möglich, diese Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 1972 anzuwenden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die unter Punkt 10 im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 genannten Rebflächen sind diejenigen der Zone C III, die unterhalb 600 in Meereshöhe liegen. Artikel 2 (1) Im Rahmen der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 134 der Kommission über die Ernte- und Bestandsmeldungen für Wein (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1136/70 vom 17. Juni 1970 (6), genannten Meldungen geben die Erzeuger die von ihnen gewonnenen Mengen an Tafelwein mit einem Alkoholgehalt von 15 bis 17º getrennt von den übrigen Angaben an. (2) In der Zusammenfassung der Meldungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 134 übermitteln müssen, sind die von den Erzeugern gewonnenen Mengen an Tafelwein mit einem Alkoholgehalt von 15 bis 17º besonders aufgeführt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist anwendbar ab 1. Januar 1972. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. September 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 166 vom 21.6.1974, S. 1. (3)ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 989/62. (4)ABl. Nr. L 166 vom 29.7.1970, S. 30. (5)ABl. Nr. 111 vom 6.11.1962, S. 2604/62. (6)ABl. Nr. L 134 vom 19.6.1970, S. 4.