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Document 52022XC0921(01)
Commission Notice Questions and answers on the application of EU rules on import controls on products from third countries intended to be placed on the EU market as organic products or in-conversion products 2022/C 362/03
Bekanntmachung der Kommission Fragen und Antworten über die Anwendung der EU-Vorschriften für Einfuhrkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern, die als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der EU in Verkehr gebracht werden sollen 2022/C 362/03
Bekanntmachung der Kommission Fragen und Antworten über die Anwendung der EU-Vorschriften für Einfuhrkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern, die als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der EU in Verkehr gebracht werden sollen 2022/C 362/03
C/2022/6595
ABl. C 362 vom 21.9.2022, pp. 3–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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21.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 362/3 |
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
Fragen und Antworten über die Anwendung der EU-Vorschriften für Einfuhrkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern, die als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der EU in Verkehr gebracht werden sollen
(2022/C 362/03)
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Haftungsausschluss Das vorliegende Frage- und Antwort-Dokument dient ausschließlich Informationszwecken. Sein Inhalt kann nicht als Ersatz für die Konsultation einschlägiger Rechtsquellen oder eine gegebenenfalls erforderliche Beratung durch einen Rechtsexperten gesehen werden. Weder die Kommission noch eine in ihrem Namen handelnde Person kann für die Verwendung dieses Frage- und Antwort-Dokuments verantwortlich gemacht werden, noch kann dieses als verbindliche Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften angesehen werden. Dieses Dokument ist als Hilfestellung für Unternehmer und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten gedacht. Die Zuständigkeit für die Auslegung des Unionsrechts liegt ausschließlich beim Gerichtshof der Europäischen Union. |
Inhaltsverzeichnis
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1. |
Einleitung | 8 |
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2. |
Gemeinsame Bestimmungen | 9 |
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2.1 |
Übertragung von amtlichen Kontrollaufgaben an KS | 9 |
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2.2 |
Benennung von mehr als einer zuständigen Behörde für Einfuhrkontrollen von Bio-Erzeugnissen | 9 |
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2.3 |
Verbringungen von Sendungen mit Waren, die unter mehrere KN-Codes fallen | 9 |
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2.4 |
Zusammensetzung von Sendungen | 10 |
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2.5 |
Vorabinformation des Eintreffens | 10 |
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2.6 |
Für das Versehen der Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk zuständige Behörde. Zollbehörden | 11 |
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2.7 |
Geltende Zollverfahren. Anwendungsbereich der Bestimmungen für besondere Zollverfahren | 11 |
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2.8 |
Ort der zweiten Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 | 11 |
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2.9 |
Erhalt der Sendung durch den ersten Empfänger | 11 |
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2.10 |
Anwendungsbereich der Zertifizierungsanforderungen im Rahmen der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Lager und Räumlichkeiten für besondere Zollverfahren | 12 |
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2.11 |
Anwendbarkeit von Titel II Kapitel IV „Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen“ der Verordnung über amtliche Kontrollen auf Einfuhrkontrollen von Bio-Erzeugnissen | 12 |
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2.12 |
Verweis auf die Kontrollbescheinigung in der Zollanmeldung | 12 |
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2.13 |
Wie können die Zollbehörden die Prüfung von Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen automatisieren? | 12 |
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3. |
Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen | 13 |
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3.1 |
Kategorien von Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, unter Angabe ihrer KN-Codes (Positivlisten) | 13 |
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3.2 |
Benennung und Verzeichnisse von GKS und KS, die für amtliche Kontrollen von Erzeugnissen zuständig sind, die als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der EU in Verkehr gebracht werden sollen | 14 |
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3.2.1 |
Benennung von GKS und Registrierung in TRACES | 14 |
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3.2.2 |
Benennung von anderen KS als GKS und Registrierung in TRACES | 15 |
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3.2.3 |
Verzeichnisse von GKS und anderen KS als GKS | 15 |
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3.3 |
Ort der amtlichen Kontrollen für Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen | 16 |
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3.3.1 |
Amtliche Kontrollen, die in Entfernung von GKS durchgeführt werden | 16 |
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3.3.2 |
Ort zusätzlicher Kontrollen von Erzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Drittländern | 16 |
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3.3.3 |
Anwendung der Vorschriften über die Weiterbeförderung auf Bio-Lebensmittel und -Futtermittel nicht tierischen Ursprungs | 16 |
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3.3.4 |
Verfahren für die Beförderung zu KS zwecks Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, auch in Bezug auf Bio-Erzeugnisse | 17 |
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3.3.5 |
Verfahren für die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalyse | 20 |
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3.4 |
Verknüpfung der Kontrollbescheinigung mit dem GGED | 22 |
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3.4.1 |
Benennung verschiedener zuständiger Behörden für amtliche SPS-Kontrollen und Kontrollen von Bio-Erzeugnissen | 22 |
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3.4.2 |
Für die Probenahme zu Analysezwecken und den Sichtvermerk der Kontrollbescheinigung zuständiges Personal | 22 |
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3.4.3 |
Möglichkeit für die Behörden der GKS, die für amtliche SPS-Kontrollen und Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständig sind, unabhängig voneinander zu handeln, auch in TRACES | 23 |
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3.4.4 |
Arbeitsablauf für die Vervollständigung eines mit einer Kontrollbescheinigung verknüpften GGED | 23 |
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3.4.5 |
Arbeitsablauf in Bezug auf das GGED, wenn in Feld 30 der Kontrollbescheinigung die Entscheidung „Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ eingetragen wird | 25 |
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3.4.6 |
Verknüpfung des GGED mit den Teilkontrollbescheinigungen | 26 |
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3.4.7 |
Möglichkeit, in Feld 30 der Kontrollbescheinigung die Entscheidung „Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ einzutragen | 27 |
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3.4.8 |
Möglichkeit, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer Sendung, die nicht den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion entspricht, als Sendung nicht biologischer Erzeugnisse zu beantragen | 27 |
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3.4.9 |
Verbot, die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, bevor die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen wird | 27 |
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3.4.10 |
Bei den amtlichen SPS-Kontrollen festgestellte Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts, die die Vermarktung als „konventionell“ nicht verhindert, und Auswirkung auf den ökologischen/biologischen Status | 28 |
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3.4.11 |
Auswirkungen auf die koordinierten verstärkten Kontrollen der in der Kontrollbescheinigung erfassten Verstöße gegen die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion | 28 |
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3.5 |
Besondere Zollverfahren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 | 29 |
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3.5.1 |
Vervollständigung des GGED für die Überführung in ein besonderes Zollverfahren | 29 |
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3.5.2 |
Verweis auf die Angaben in Feld 23 der Kontrollbescheinigung über den Link zur Kontrollbescheinigung im GGED | 29 |
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3.6 |
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr | 30 |
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3.6.1 |
Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Bio-Erzeugnisse, die amtlichen Einfuhrkontrollen an GKS unterliegen | 30 |
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3.6.2 |
In vorübergehender Verwahrung befindliche aufgeteilte Sendungen | 30 |
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4. |
Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind | 31 |
|
4.1 |
Kategorien von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind | 31 |
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4.2 |
Registrierung von Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in TRACES | 31 |
|
4.3 |
Möglichkeit, eine GKS als Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in TRACES zu registrieren | 31 |
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4.4 |
Auswirkungen auf einzelstaatliche Vorschriften im Zusammenhang mit Pflanzengesundheitskontrollen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 | 31 |
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4.5 |
Amtliche Kontrollen, die in Entfernung von Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt werden | 32 |
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4.6 |
Unterrichtung der für amtliche SPS-Kontrollen zuständigen Behörde über die Zurückweisung von Sendungen, die von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen an GKS ausgenommen sind | 32 |
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5. |
Liste der in diesem Dokument genannten EU-Rechtsakte | 32 |
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6. |
Anhänge | 35 |
|
6.1 |
Abschnitt 3.4.4. Vervollständigung eines mit einer Kontrollbescheinigung verknüpften GGED | 35 |
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6.2 |
Abschnitt 3.3.4. Genehmigung der Beförderung zu einer KS für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im SPS-Bereich über das GGED | 36 |
|
6.3 |
Abschnitt 3.3.4. Genehmigung der Beförderung zu einer KS für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Bio-Erzeugnissen über die Kontrollbescheinigung | 37 |
Glossar
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GKS |
Grenzkontrollstelle |
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CPIC |
Koordinierte Durchführung verstärkter Kontrollen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 |
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KN |
Kombinierte Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) des Rates |
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KS |
Kontrollstelle gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über amtliche Kontrollen |
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GGED |
Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 |
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GGED-D |
Ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt D der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 erstelltes GGED für Sendungen von Futter- und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung über amtliche Kontrollen (2) sind |
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GGED-PP |
Ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 erstelltes GGED für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über amtliche Kontrollen; Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung über amtliche Kontrollen sind; bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die je nach Ursprung oder Herkunft ein Mindestmaß an amtlichen Kontrollen erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 (3) zu begegnen |
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Rückstandshöchstgehalt |
Höchstgehalt an Pestizidrückständen (4) |
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Unionswaren |
Waren, die a) im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden; b) aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden; c) im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden (5) |
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Nicht-Unionswaren |
Waren, die nicht unter die Kategorie der „Unionswaren“ fallen und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben (6) |
|
Verordnung über amtliche Kontrollen |
Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (7) |
|
Verordnung über die ökologische/biologische Produktion |
Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (8) |
|
Kontrollen von Bio-Erzeugnissen |
Amtliche Kontrollen von Sendungen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission |
|
Pflanzengesundheitskontrollen |
Amtliche Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird |
|
SPS |
Sanitär und phytosanitär |
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Amtliche SPS-Kontrollen |
Amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen |
1. Einleitung
In der Verordnung (EU) 2018/848 („Verordnung über die ökologische/biologische Produktion“) sind die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion und die Vorschriften für diese Produktion, die damit verbundene Zertifizierung und die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen, Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Erzeugnissen in die Union, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse („Bio-Erzeugnisse“) oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, sowie Vorschriften zu Kontrollen, die über die in der Verordnung (EU) 2017/625 („Verordnung über amtliche Kontrollen“) aufgeführten Vorschriften hinausgehen, festgelegt. Die Verordnung über die ökologische/biologische Produktion gilt seit dem 1. Januar 2022.
Gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion ist die Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen (GKS) zu kontrollieren. Gleichzeitig werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 (9) bestimmte Kategorien von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen im Einklang mit Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung über amtliche Kontrollen von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen. Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen dieser ausgenommenen Erzeugnisse an Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat durch, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird (10).
Mit der Verordnung über amtliche Kontrollen wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette geschaffen. Dazu gehören auch amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden. In diesem Zusammenhang sind in der Verordnung über amtliche Kontrollen zwei verschiedene Einfuhrkontrollregelungen vorgesehen, eine für Tiere und Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 dieser Verordnung, die beim Eingang in die Union an GKS obligatorischen amtlichen Kontrollen unterliegen, sowie eine für Tiere und Waren, die von obligatorischen amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind. Für Tiere und Waren, die von obligatorischen amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind, haben an einem geeigneten Ort im Zollgebiet der Union regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit risikobasierte Einfuhrkontrollen gemäß den Artikeln 44 bis 46 der Verordnung über amtliche Kontrollen zu erfolgen. Demgegenüber müssen Sendungen von Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, in jedem Fall Dokumentenprüfungen und in abgestimmter Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterzogen werden. Diese Kontrollen werden in Übereinstimmung mit spezifischen Verfahren durchgeführt, die in den Artikeln 47 bis 64 der Verordnung über amtliche Kontrollen und in den gemäß diesen Bestimmungen erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
Einfuhrkontrollen von Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die obligatorischen amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen und als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, können unter den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geänderten Fassung) festgelegten Bedingungen an anderen Kontrollstellen (KS) als GKS durchgeführt werden. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden der GKS gemäß der geänderten Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort von Sendungen von Waren nicht tierischen Ursprungs genehmigen, bevor die Ergebnisse der Laboranalysen und -tests verfügbar sind. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesen Waren um Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen.
Es obliegt den Mitgliedstaaten, die GKS und KS zu benennen, an denen Kontrollen von Bio-Erzeugnissen durchgeführt werden (11), und die Orte der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu bestimmen und in TRACES zu registrieren (12).
Zusätzlich zu den oben genannten Vorschriften für Einfuhrkontrollen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 (13) Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen, die aus Drittländern in die Union eingeführt werden und als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union in Verkehr gebracht werden sollen; diese Vorschriften gelten sowohl für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, als auch für Erzeugnisse, die von diesen amtlichen Kontrollen ausgenommen sind.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 (14) enthält Vorschriften über die Zollanmeldungen und Meldungen von Einführern, für die Sendungen verantwortlichen Unternehmern, ersten Empfängern und Empfängern für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse in der Union als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse und die Mitteilung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über einen Verdachtsfall oder festgestellten Verstoß bei Sendungen.
Dieses Fragen- und Antworten-Dokument ist als Leitfaden gedacht, um die Umsetzung der vorgenannten Vorschriften für Einfuhrkontrollen von Erzeugnissen zu erleichtern, die als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. In den vorliegenden Leitlinien wird dargelegt, wie die Kommission die genannten Vorschriften versteht und wie sie ihrer Auffassung nach angewandt werden sollten.
2. Gemeinsame Bestimmungen
2.1 Übertragung von amtlichen Kontrollaufgaben an KS
Können die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit Bio-Erzeugnissen und der Kennzeichnung von Bio-Erzeugnissen, z. B. Probenahmen, an private KS übertragen?
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Die Bedingungen für die Übertragung solcher Aufgaben sind in Artikel 40 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion festgelegt. Diese Bedingungen gelten zusätzlich zu Titel II Kapitel III der Verordnung über amtliche Kontrollen (siehe Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion).
Allerdings sind in Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion Aufgaben der amtlichen Kontrolle und Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten aufgelistet, die die zuständigen Behörden nicht an KS übertragen dürfen. Insbesondere ist in Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion festgelegt, dass die „Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung“, mit denen die Häufigkeitsrate von Warenuntersuchungen bestimmt wird, durch die zuständigen Behörden nicht übertragen werden darf. Dies schließt die Übertragung bestimmter Kontrollaufgaben wie Probenahmen nicht aus, sofern die Übertragung mit Artikel 40 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion sowie mit Titel II Kapitel III (Artikel 28 ff.) der Verordnung über amtliche Kontrollen in Einklang steht.
2.2 Benennung von mehr als einer zuständigen Behörde für Einfuhrkontrollen von Bio-Erzeugnissen
Können die Mitgliedstaaten verschiedene zuständige Behörden für die Durchführung von Einfuhrkontrollen von Bio-Erzeugnissen pflanzlichen bzw. tierischen Ursprungs einrichten? Ist es insbesondere möglich, dass Kontrollbescheinigungen für Bio-Erzeugnisse tierischen Ursprungs von der Behörde, die für amtliche Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zuständig ist, mit dem Sichtvermerk versehen werden und dass Kontrollbescheinigungen für Bio-Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs von einer anderen Behörde mit dem Sichtvermerk versehen werden?
Ja, das ist möglich. Die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften für die Einfuhrkontrollen von Erzeugnissen, die als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der EU in Verkehr gebracht werden sollen, berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, verschiedene zuständige Behörden zu benennen, die für die Durchführung von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen tierischen Ursprungs und das Versehen der einschlägigen Kontrollbescheinigungen für diese Waren mit dem Sichtvermerk bzw. für die Durchführung von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und das Versehen der einschlägigen Kontrollbescheinigungen für diese Waren mit dem Sichtvermerk verantwortlich sind. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen muss ein Mitgliedstaat, der für ein und denselben Bereich mehr als eine zuständige Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit der Organisation oder der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut, bestimmte in diesem Artikel aufgeführte Anforderungen im Hinblick auf eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und die Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen erfüllen.
2.3 Verbringungen von Sendungen mit Waren, die unter mehrere KN-Codes fallen
Können Sendungen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die Pflanzengesundheitskontrollen unterliegen, aus Waren bestehen, die unter mehrere Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen? Wie verhält es sich mit Sendungen von Bio-Erzeugnissen, die amtlichen Tiergesundheitskontrollen unterliegen?
Die Antwort hängt davon ab, ob es sich um Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse handelt, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, oder um Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind.
In Bezug auf Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, sind für Erzeugnisse, die den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung über amtliche Kontrollen genannten Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Pflanzengesundheitskontrollen) unterliegen, „gemischte“ Sendungen, d. h. Sendungen mit Erzeugnissen, die unter mehrere KN-Codes fallen, zulässig (15).
Im Gegensatz dazu sind bei anderen Warenkategorien, z. B. bei Waren, die amtlichen Tiergesundheitskontrollen unterliegen, gemischte Sendungen nicht zulässig.
Es ist zu beachten, dass für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 mehrere Behältnisse oder Partien als eine einzige Sendung angesehen werden können, sofern sie unter dieselbe Kontrollbescheinigung fallen, mit demselben Transportmittel befördert werden, aus demselben Gebiet oder Drittstaat stammen und derselben Art und Klasse angehören oder für die dieselbe Beschreibung gilt. In diesem Fall werden die betroffenen Behältnisse oder Partien, die unter eine Kontrollbescheinigung fallen, im selben GGED erfasst.
Im Falle von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von den amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind, sind für alle Kategorien freigestellter Waren „gemischte“ Sendungen zulässig (16).
2.4 Zusammensetzung von Sendungen
Kann eine Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zum Teil aus Bio-Erzeugnissen bestehen, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, und zum Teil aus Bio-Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind?
Nein. Die Sendungen sollten sich entweder aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zusammensetzen, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen (gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion), oder aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind. Der Grund dafür ist, dass für jede Sendung eine Kontrollbescheinigung ausgestellt werden muss und in Feld 10 dieser Bescheinigung (Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306) anzugeben ist, ob die Sendung amtlichen Kontrollen an der GKS oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterliegt.
2.5 Vorabinformation des Eintreffens
Wie sollte die Vorabinformation des Eintreffens von Sendungen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen ablaufen, und zwar sowohl für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, als auch für Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterliegen?
Der Einführer oder gegebenenfalls der für die Sendung verantwortliche Unternehmer (17) muss vorab über das Eintreffen der Sendung an der GKS oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr informieren, indem er Feld 20 der Kontrollbescheinigung ausfüllt (18).
Bei Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ferner die zuständigen Behörden der GKS vorab über das Eintreffen der Sendung informieren (19), indem er das entsprechende GGED ausfüllt und in TRACES übermittelt (20) und in Feld I.10 dieses GGED das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des Eintreffens an der GKS angibt (21). Da der Unternehmer beabsichtigt, diese Erzeugnisse als Bio-Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse in der EU in Verkehr zu bringen, muss er in TRACES in Teil I des GGED in Feld I.31 die Erzeugnisart „ökologisch/biologisch“ auswählen (22). Außerdem muss der Unternehmer einen Link zur Kontrollbescheinigung in das GGED einfügen.
Für alle Kategorien von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen muss die oben genannte Vorabinformation grundsätzlich mindestens einen Arbeitstag vor dem erwarteten Eintreffen der Sendung erfolgen (23). Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission sind Ausnahmen möglich, sofern logistische Beschränkungen die Einhaltung der Vorabinformationsfrist unmöglich machen.
2.6 Für das Versehen der Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk zuständige Behörde. Zollbehörden
Ist die zuständige Behörde der/des in Feld 10 der Kontrollbescheinigung angegebenen GKS bzw. Ortes der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für das Versehen der Bescheinigung mit dem Sichtvermerk verantwortlich? Handelt es sich um dieselbe Behörde, bei der die Zollanmeldung abzugeben ist?
In Feld 10 der Kontrollbescheinigung wird auf die GKS oder die zuständige Behörde am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verwiesen, wo die Überprüfung und das Versehen der Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk erfolgt. Wird die Sendung zur Durchführung von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an eine andere KS als eine GKS befördert (24), wird die Kontrollbescheinigung von der zuständigen Behörde der KS mit dem Sichtvermerk versehen (25).
Bei GKS, KS und Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr muss es sich nicht um die Orte handeln, an denen die Zollanmeldung abgegeben wird. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zu benennen (26). Hat ein Mitgliedstaat die Zollbehörden mit den Kontrollen von Bio-Erzeugnissen betraut, so sind diese dafür verantwortlich, die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk zu versehen.
2.7 Geltende Zollverfahren. Anwendungsbereich der Bestimmungen für besondere Zollverfahren
In Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 werden Zolllagerverfahren oder Verfahren der aktiven Veredelung behandelt. Sind andere Zollverfahren zulässig?
Ja, der Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (27)) gilt für Bio-Erzeugnisse, einschließlich der Bestimmungen über besondere Zollverfahren. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 enthält zusätzliche besondere Bestimmungen für die Lagerung im Zolllager und die aktive Veredelung von Bio-Erzeugnissen.
In diesem Zusammenhang gilt die Anforderung einer ersten und zweiten Prüfung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 nur für den Fall, dass eine Sendung in ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt und einer der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 genannten Aufbereitungen unterzogen wird. Wird die Sendung dagegen z. B. zur Lagerung in ein Zolllager überführt, muss die Kontrollbescheinigung im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 nach einer Überprüfung mit dem Sichtvermerk versehen werden, und bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, kann das GGED erst nachdem die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen wurde unter Angabe der Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“ vervollständigt werden (28).
2.8 Ort der zweiten Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306
Kann die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse (bevor die Sendung in das Zolllagerverfahren oder das Verfahren der aktiven Veredelung zur Durchführung von Aufbereitungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 überführt wird) in einem Mitgliedstaat und die Überprüfung und das Versehen der Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk nach dem Ausgang der Sendung aus dem Zolllager oder der aktiven Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen?
Nein. Die Felder 23, 25, 29 und 30 der Kontrollbescheinigung müssen in demselben Mitgliedstaat von der zuständigen Behörde der GKS oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die/der in Feld 10 der Kontrollbescheinigung angegeben wurde, ausgefüllt werden.
Sind die Felder im Zusammenhang mit dem Zolllagerverfahren und der aktiven Veredelung in Feld 23 der Kontrollbescheinigung ausgefüllt, so kann die zuständige Behörde der GKS die Beförderung an eine KS nicht genehmigen.
2.9 Erhalt der Sendung durch den ersten Empfänger
Muss der erste Empfänger die Sendung persönlich entgegennehmen?
Ja. Wie in den Hinweisen zum Ausfüllen der Kontrollbescheinigung angegeben, ist Feld 31 vom ersten Empfänger bei der Annahme der Erzeugnisse und nach Durchführung der erforderlichen Kontrollen auszufüllen (29).
2.10 Anwendungsbereich der Zertifizierungsanforderungen im Rahmen der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion. Lager und Räumlichkeiten für besondere Zollverfahren
Müssen Lager oder Räumlichkeiten, in denen besondere Zollverfahren abgewickelt werden, zertifiziert werden?
Nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion stellen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder KS allen Unternehmern, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion gemeldet haben und die Vorschriften dieser Verordnung einhalten, ein Zertifikat aus. Daher werden die Unternehmer und nicht die Orte, an denen die Tätigkeiten durchgeführt werden, zertifiziert. Einführer sind zertifizierte Unternehmer. Die Einführer sind ferner dafür verantwortlich, dass die im Zuge der besonderen Zollverfahren durchgeführten Vorgänge mit der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion übereinstimmen.
2.11 Anwendbarkeit von Titel II Kapitel IV „Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen“ der Verordnung über amtliche Kontrollen auf Einfuhrkontrollen von Bio-Erzeugnissen
Gelten die Vorschriften in Titel II Kapitel IV „Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen“ der Verordnung über amtliche Kontrollen für die Durchführung von Laboranalysen von Sendungen mit Bio-Erzeugnissen?
Ja. Die Verordnung über amtliche Kontrollen, einschließlich Titel II Kapitel IV, gilt für amtliche Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von Bio-Erzeugnissen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung über amtliche Kontrollen) erlassen werden, darunter auch Vorschriften in Bezug auf Tiere und Waren, die in die Union verbracht werden (30).
2.12 Verweis auf die Kontrollbescheinigung in der Zollanmeldung
Ist auf jeder Stufe der Zollbeförderung (d. h. auch bei der aktiven Veredelung oder dem Zolllagerverfahren) ein Verweis auf die Kontrollbescheinigung in der Zollanmeldung erforderlich, damit die Zollbehörden wissen, ob die Erzeugnisse biologisch sind oder nicht?
Im Falle der aktiven Veredelung oder des Zolllagerverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 muss der Einführer in Feld 23 der Kontrollbescheinigung die Bezugsnummer der Zollanmeldung angeben, unter der die Waren für das Zolllagerverfahren oder die aktive Veredelung angemeldet wurden. Es ist ebenfalls angebracht, an diesem Punkt der Zollbeförderung in der betreffenden Zollanmeldung auf die Kontrollbescheinigung zu verweisen.
Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr muss der Einführer die Nummer der Kontrollbescheinigung in der Zollanmeldung angeben (31).
2.13 Wie können die Zollbehörden die Prüfung von Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen automatisieren?
Die Zollbehörden können Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen abrufen, indem sie die Verbindung zwischen TRACES und dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) nutzen, das eine zentrale Komponente der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll ist (32). Diese Verbindung ermöglicht es den Zollbehörden, Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in einem strukturierten und menschenlesbaren Format (PDF) in TRACES abzurufen, sodass die Überprüfung der Daten in den Bescheinigungen anhand der in der Zollanmeldung enthaltenen Daten automatisiert werden kann. Außerdem verfügt EU CSW-CERTEX über eine Mengensteuerungsfunktion, die es den Zollbehörden ermöglicht, die Verwendung einer Kontrollbescheinigung bzw. Teilkontrollbescheinigung zu melden. Dieser Mengensteuerungsnachweis wird in TRACES visualisiert und steht den zuständigen Behörden und den Unternehmen in der Ansicht „PDF-Mengenverwaltung“ zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine erweiterte Druckoption in TRACES, die es ermöglicht, die vom Zoll abgefertigte Menge der Sendung und die entsprechenden Details (Bezugsnummer des Zolldokuments, abgefertigte Menge, Restmenge usw.) anzuzeigen.
Während die Verbindung mit EU CSW-CERTEX für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten derzeit fakultativ ist, werden nur die Mengensteuerungsdaten derjenigen Mitgliedstaaten, die sich für die Verbindung mit EU CSW-CERTEX entschieden haben, in TRACES sichtbar sein. Im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (33) wird vorgeschlagen, die Verbindung mit EU CSW-CERTEX für die Mitgliedstaaten ab 2025 verpflichtend zu machen. Der Vorschlag soll bis Ende 2022 angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht werden.
3. Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen
3.1 Kategorien von Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, unter Angabe ihrer KN-Codes (Positivlisten)
Welche Kategorien von (anhand ihrer KN-Codes bestimmten) Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, unterliegen amtlichen Kontrollen an GKS (Positivlisten)?
Bei den Kategorien von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, handelt es sich um die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen aufgeführten Kategorien von Tieren und Waren, die amtlichen SPS-Kontrollen unterliegen.
In Tabelle 1 sind einige Beispiele aufgeführt.
Tabelle 1
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Artikel |
Liste |
Anmerkungen |
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Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung über amtliche Kontrollen |
Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 |
Listen der Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterialien, tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, zusammengesetzten Erzeugnisse sowie Heu und Stroh, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, unter Angabe ihrer KN-Codes. |
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Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über amtliche Kontrollen |
Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 |
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für deren Einführen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird. |
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Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 |
Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird. |
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Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung über amtliche Kontrollen |
Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 |
Anhang I – Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an GKS und an KS vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen, unter Angabe ihrer KN-Codes. Anhang II – Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt. |
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Durchführungsbeschluss 2011/884/EU der Kommission Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China |
Anhang I – Liste der Erzeugnisse. |
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 |
In Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 genannte Lebens- und Futtermittel. |
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl |
Erzeugnisse, die in Anhang II unter Bezugnahme auf den entsprechenden KN-Code aufgeführt sind und aus in Anhang I aufgeführten Drittländern stammen. |
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Sofortmaßnahmen hinsichtlich der Pflanzengesundheit gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über amtliche Kontrollen. |
Eine nicht erschöpfende Liste der EU-Sofortmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schädlingen ist auf der Website der Europäischen Kommission (34) zu finden. |
3.2 Benennung und Verzeichnisse von GKS und KS, die für amtliche Kontrollen von Erzeugnissen zuständig sind, die als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der EU in Verkehr gebracht werden sollen
3.2.1 Benennung von GKS und Registrierung in TRACES
Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, GKS für amtliche Kontrollen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen zu benennen?
Ja. Die Mitgliedstaaten müssen GKS für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion (35) amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, benennen.
Falls die Mitgliedstaaten beabsichtigen, eine bestehende GKS mit der Durchführung amtlicher Kontrollen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen zu betrauen, müssen sie die Kommission über den erweiterten Umfang der Benennung der GKS im Hinblick auf Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse unterrichten (36) und etwaige Änderungen an der GKS-Infrastruktur mitteilen. Zu diesem Zweck werden die zuständigen nationalen Behörden ersucht, die entsprechende Vorlage für die Notifizierung der GKS zu verwenden und das ausgefüllte Formular an sante-consult-f4@ec.europa.eu und SANTE-IMPORT-CONTROLS@ec.europa.eu zu übermitteln. Für den Fall, dass der erweiterte Umfang der Benennung der GKS mit einer Änderung der GKS-Infrastruktur einhergeht, werden die zuständigen nationalen Behörden ferner aufgefordert, die entsprechenden Teile der GKS-Bewertungstabelle auszufüllen, um die Bewertung durch die Kommission zu erleichtern, und das ausgefüllte Formular an sante-consult-f4@ec.europa.eu zu senden.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die GKS die Mindestanforderungen erfüllen. Für den Fall, dass die für amtliche SPS-Kontrollen von Tieren und Waren nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen zuständige Behörde nicht die für die Durchführung von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen zuständige Behörde ist, müssen die Mitgliedstaaten u. a. sicherstellen, dass die betreffenden GKS im Einklang mit Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über amtliche Kontrollen über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter Mitarbeiter verfügen, um die Kontrollen von Bio-Erzeugnissen durchzuführen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Schulungsprogramme für GKS-Personal auf den neuesten Stand gebracht werden, was die spezifischen Einfuhrvorschriften für Tiere und Waren betrifft, die als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.
Die Mitgliedstaaten müssen ferner sicherstellen, dass geeignete Regelungen bestehen, um unterschiedliche Tier- und Warenkategorien vorschriftsmäßig abfertigen und etwaige Risiken, z. B. durch Kreuzkontamination, vermeiden zu können (37). Im Hinblick auf die Anforderung einer vorschriftsmäßigen Abfertigung unterschiedlicher Tier- und Warenkategorien müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ungeachtet der geltenden Mindestanforderungen an die gemeinsame Nutzung von GKS-Einrichtungen, die Einrichtungen, die sowohl für biologische als auch für nicht biologische (konventionelle) Erzeugnisse genutzt werden, so bewirtschaftet werden, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung von biologischen und Umstellungserzeugnissen mit Erzeugnissen oder Stoffen, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein. Was Tiere betrifft, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie unter geeigneten Bedingungen untergestellt, betreut oder behandelt werden und angemessene biologische Futtermittel gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion erhalten, wenn sie aufgehalten werden (38).
Nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion, worin auf Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen verwiesen wird, wird die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen an GKS kontrolliert. Alle Kontrollen von Bio-Erzeugnissen müssen daher zusammen mit den amtlichen SPS-Kontrollen an der GKS der ersten Ankunft durchgeführt werden. Folglich gibt es eine einzige GKS der ersten Ankunft. Dementsprechend ist es nicht möglich, verschiedene GKS zu benennen, die jeweils die amtlichen SPS-Kontrollen und die Kontrollen von Bio-Erzeugnissen durchführen. Aus diesem Grund ist die Benennung einer GKS, die ausschließlich für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständig ist, nicht möglich. Im Gegensatz dazu ist es möglich, eine GKS für amtliche Kontrollen nur einer oder mehrerer der in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen genannten Tier- und Warenkategorien zu benennen, bei denen es sich um Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt.
Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass er die Benennung der GKS für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen vornehmen kann (39), sollte der Mitgliedstaat das Verzeichnis der benannten GKS an die für TRACES zuständigen Kommissionsdienststellen übermitteln (40). Diese Dienste ordnen den Bereich „ökologische/biologische Erzeugnisse“ (41) dem/den GKS in TRACES zu. Wenn einer GKS in TRACES der Bereich „ökologische/biologische Erzeugnisse“ zugeordnet ist, können die mit dieser GKS verbundenen Nutzer der zuständigen Behörde Kontrollbescheinigungen für Sendungen von Bio-Erzeugnissen, die in den Zuständigkeitsbereich dieser GKS fallen, einsehen und mit Sichtvermerken versehen.
3.2.2 Benennung von anderen KS als GKS und Registrierung in TRACES
Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, KS für amtliche Kontrollen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen zu benennen?
Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 (42) andere KS als GKS für die Durchführung von SPS-Kontrollen sowie Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen benennen (43).
Falls die Mitgliedstaaten beabsichtigen, bestehende KS mit der Durchführung der genannten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 zu betrauen, müssen sie Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in den Umfang der Benennung dieser KS aufnehmen (44).
Da die KS direkt von den zuständigen nationalen Behörden verwaltet werden, müssten die Mitgliedstaaten auch die entsprechenden (manuellen) Änderungen in TRACES vornehmen, um die einschlägigen Behörden, die in TRACES dem Bereich „ökologische/biologische Erzeugnisse“ zugeordnet sind, mit ihren KS zu verknüpfen. Auf diese Weise können KS, deren Kontrollbehörden in TRACES dem Bereich „ökologische/biologische Erzeugnisse“ zugeordnet sind, für die Durchführung der Kontrollen von Bio-Erzeugnissen ausgewählt werden.
3.2.3 Verzeichnisse von GKS und anderen KS als GKS
Welche Änderungen sind in den Verzeichnissen der GKS und KS vorzunehmen, um zum Ausdruck zu bringen, dass der Umfang der Benennung Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse abdeckt?
Aus Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über amtliche Kontrollen geht hervor, dass die Mitgliedstaaten für jede GKS und jede KS die Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung in die Verzeichnisse der GKS und KS aufnehmen müssen, die in den Umfang der Benennung fallen. Nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die genannten Verzeichnisse der GKS und KS das in Anhang I der genannten Verordnung festgelegte Format und die in Anhang II der genannten Verordnung festgelegten Abkürzungen und spezifischen Angaben zu verwenden.
Derzeit sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 keine Abkürzungen für Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse festgelegt. In Spalte 7 des Formats für die Verzeichnisse der GKS und KS können die Mitgliedstaaten jedoch zusätzliche Angaben zum Umfang der Benennung machen, und die spezifische Angabe „(1)“ ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in Spalte 7 auf solche zusätzlichen spezifischen Angaben zu verweisen.
Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten für jede GKS und jede KS, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen benannt wurden, in Spalte 7 der Verzeichnisse der GKS und KS zusätzliche spezifische Angaben machen, aus denen hervorgeht, dass diese Erzeugnisse in den Umfang der Benennung fallen. Zu diesem Zweck sollten sie die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 festgelegten Abkürzungen verwenden, um die in den Umfang der Benennung fallenden Kategorien von Bio-Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen anzugeben (z. B. Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse der Kategorien POA-HC und PNAO-HC).
Die GKS-Verzeichnisse sollten den Kommissionsdienststellen übermittelt werden, die für TRACES-Unterstützungsdienste zuständig sind (sante-traces@ec.europa.eu), damit die betreffenden GKS in TRACES erfasst werden. In Bezug auf die KS müssen die Mitgliedstaaten die manuellen Änderungen in TRACES vornehmen (45).
3.3 Ort der amtlichen Kontrollen für Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen
3.3.1 Amtliche Kontrollen, die in Entfernung von GKS durchgeführt werden
Was ist mit amtlichen Kontrollen, die in Entfernung von GKS durchgeführt werden, gemeint?
Dabei sind zwei Fälle zu beachten.
In Bezug auf Waren, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, wird der Kommission durch Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über amtliche Kontrollen die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer GKS durchgeführt werden können. Diese Möglichkeit ist jedoch auf Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung beschränkt. Darüber hinaus muss sich die Sendung physisch in der GKS befinden, obwohl die Dokumentenprüfung in Entfernung erfolgt. Die besonderen Vorschriften für diese amtlichen Kontrollen sind in Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 festgelegt.
Was Waren betrifft, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen und bei denen es sich nicht um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über amtliche Kontrollen handelt (46), muss sich die Sendung gemäß Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen ebenfalls physisch in der GKS befinden. Nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen führt die zuständige Behörde der GKS amtliche Kontrollen durch, die auch Dokumentenprüfungen umfassen, wobei die Gesamtheit der verfügbaren Fachkenntnisse des Personals zum Einsatz kommt.
3.3.2 Ort zusätzlicher Kontrollen von Erzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Drittländern
Können die zusätzlichen Kontrollen von Bio-Erzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Drittländern außerhalb der GKS erfolgen?
Die Kommission legt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Kategorien von Erzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Drittländern fest, die gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 zusätzlichen Kontrollen im Drittland und gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 auch zusätzlichen Kontrollen beim Eingang in die Union unterzogen werden müssen (47). Fällt das Erzeugnis unter die Kategorien von Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an einer GKS oder KS unterliegen, werden zusätzliche Kontrollen an der GKS oder KS durchgeführt. Bei allen anderen Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind, erfolgen die zusätzlichen Kontrollen am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305.
3.3.3 Anwendung der Vorschriften über die Weiterbeförderung auf Bio-Lebensmittel und -Futtermittel nicht tierischen Ursprungs
Warum wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geänderten Fassung) nicht auf ökologische/biologische oder in Umstellung befindliche Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung über amtliche Kontrollen verwiesen, die nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen?
Die Aufnahme eines solchen Verweises ist nicht erforderlich, da die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 bereits für Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gilt, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen – und zwar auch dann, wenn es sich bei diesen Lebens- und Futtermitteln um Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen. Dies ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124, wonach die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Weiterbeförderung für Folgendes gelten:
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„iii) |
Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen“. |
In diesem Zusammenhang fallen Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion unter die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung über amtliche Kontrollen aufgeführten Kategorien von Tieren und Waren (48).
3.3.4 Verfahren für die Beförderung zu KS zwecks Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, auch in Bezug auf Bio-Erzeugnisse
Wie sieht das in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 niedergelegte Verfahren für die Beförderung zu anderen KS als GKS zwecks Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einzelnen aus?
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geänderten Fassung) gilt für Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union in Verkehr gebracht werden sollen und die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen.
Die Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an KS sind in Artikel 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geänderten Fassung) niedergelegt. Insbesondere kann die für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständige Behörde der GKS eine solche Beförderung nur dann genehmigen, wenn die für amtliche SPS-Kontrollen zuständigen Behörden der GKS ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zu einer KS für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit oder für Pflanzengesundheitskontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im GGED eingetragen haben (49).
Der Arbeitsablauf für die Genehmigung der Beförderung zu einer KS für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Bio-Erzeugnissen erfolgt über die Kontrollbescheinigung (Felder 21, 22, 25, 26, 27 und 29 des Musters für die Kontrollbescheinigung im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306). Der Arbeitsablauf für die Genehmigung der Beförderung zu einer KS für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (50) und im Bereich der Pflanzengesundheit (51) erfolgt dagegen über das GGED.
Wird die Beförderung zu einer KS sowohl im GGED als auch in der Kontrollbescheinigung genehmigt, müssen die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Bio-Erzeugnissen und jene im SPS-Bereich an derselben KS durchgeführt werden. Diese KS ist für die Kategorie der Waren in der Sendung benannt und befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll (52).
In Bezug auf die Meldung der Beförderung von der für die Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständigen Behörde der GKS zur für die Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständigen Behörde der KS (53) gibt es keine spezielle Benachrichtigung, die automatisch in TRACES generiert wird, wenn Feld 27 in der Kontrollbescheinigung ausgefüllt wird. Wenn jedoch eine Beförderung zu einer KS genehmigt wird (in Feld 27 der Kontrollbescheinigung wird eine KS ausgewählt), können die zuständigen Behörden, die für diese KS als verantwortlich eingetragen sind, die Kontrollbescheinigung über ihr Dashboard einsehen (in dem alle Kontrollbescheinigungen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs angezeigt werden).
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Wird die Sendung von den zuständigen Behörden der GKS sowohl für Lebensmittel- und Futtermittelsicherheitskontrollen bzw. Pflanzengesundheitskontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt, so müssen die zuständigen Behörden der GKS die Beförderung in Bezug auf alle diese Kontrollen genehmigen (54) (sogenannte völlige Parallelität). |
Bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs oder von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, kann die für amtliche SPS-Kontrollen zuständige Behörde der GKS die Beförderung zu einer KS für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen genehmigen, um die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen genannten SPS-Vorschriften zu überprüfen. In diesem Fall gilt Folgendes (siehe auch den entsprechenden Entscheidungsbaum im Anhang dieses Dokuments):
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die für die Dokumentenprüfungen in Bezug auf Bio-Erzeugnisse zuständige Behörde der GKS führt diese Prüfung durch und füllt Feld 25 der Kontrollbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung aus. Die zuständige Behörde muss in demselben Feld angeben, ob die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde; |
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— |
wird die Sendung gleichzeitig an der GKS für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im SPS-Bereich ausgewählt (Felder II.4, II.5 und möglicherweise II.6 des GGED sind angekreuzt) und beabsichtigt die für amtliche SPS-Kontrollen zuständige Behörde der GKS die Beförderung zu einer KS für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im SPS-Bereich zu genehmigen, so genehmigt diese zuständige Behörde die Beförderung der Sendung zu einer KS, es sei denn:
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hat der Unternehmer die Beförderung zu einer KS nicht beantragt, kann die für amtliche SPS-Kontrollen zuständige Behörde der GKS eine solche Beförderung beschließen, sofern der Unternehmer keine Einwände gegen diese Entscheidung erhebt; (58) |
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nachdem die Beförderung zu einer KS in den Feldern II.9 und II.18 des GGED genehmigt wurde, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 ein separates (nachfolgendes) GGED ausstellen. Bei der Ausstellung dieses nachfolgenden GGED muss der Unternehmer in Feld I.31 dieses GGED die Erzeugnisart „ökologisch/biologisch“ auswählen und in diesem nachfolgenden GGED einen Link zur Kontrollbescheinigung einfügen und |
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nachdem die Nämlichkeitskontrollen und die Warenuntersuchungen an der KS durchgeführt wurden, wird das separate (nachfolgende) GGED von der für amtliche SPS-Kontrollen zuständigen Behörde der KS vervollständigt. Das GGED kann erst nach Einsicht der Kontrollbescheinigung (über den in dem GGED verfügbaren Link zur Kontrollbescheinigung) unter Angabe der Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“ vervollständigt werden (59). |
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Beispiel – Entscheidung der Pflanzenschutzbehörde der GKS, die Beförderung zu einer KS für Pflanzengesundheitskontrollen zu genehmigen ( Arbeitsablauf im GGED ). Eine Sendung von Zitrusfrüchten aus Mexiko, die in der EU als Bio-Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen (die Erzeugnisart „ökologisch/biologisch“ ist in Feld I.31 des GGED ausgewählt, und ein Link zur Kontrollbescheinigung ist in das GGED eingefügt), wird an der GKS der ersten Ankunft in Mitgliedstaat 1 zur amtlichen Kontrolle vorgestellt. Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer beantragt die Beförderung der Sendung zu einer KS für Pflanzengesundheitskontrollen in Mitgliedstaat 2, falls die Sendung für solche Kontrollen ausgewählt wird, indem er Feld I.20 in Teil I des GGED-PP in TRACES ausfüllt. Folgendes gilt:
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Beispiel Der Arbeitsablauf der für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständigen Behörde der GKS in Bezug auf die Genehmigung der Beförderung zu einer KS für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Bio-Erzeugnissen in der Kontrollbescheinigung ist im Entscheidungsbaum im Anhang dieses Dokuments veranschaulicht. |
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Siehe hierzu auch:
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3.3.5 Verfahren für die Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalyse
Wie verläuft das Verfahren der Weiterbeförderung zum endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Warenkontrollen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 im Einzelnen?
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 gilt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sowie Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, auch wenn sie als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. Beispielsweise können die folgenden Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, von einer solchen Verbringung in Weiterbeförderungseinrichtungen betroffen sein: Reis und Reisprodukte mit Ursprung in China, die unter den Durchführungsbeschluss 2011/884/EU fallen; in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführte Erzeugnisse.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 gilt nicht für Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
Die Fälle, in denen die Weiterbeförderung genehmigt werden kann, und die dafür zu erfüllenden Bedingungen, einschließlich der einzuhaltenden Verfahren, sind in Kapitel II Artikel 3 bis 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 festgelegt.
„Weiterbeförderung“ wird in Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 definiert als „die Verbringung von Sendungen von Waren von einer Grenzkontrollstelle zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in der Union vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests“.
Die Bedingungen für die Genehmigung der Weiterbeförderung sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 festgelegt. Die zuständigen Behörden der GKS der Einfuhr in die Union können die Weiterbeförderung von Sendungen genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, mit Ausnahme der im Rahmen dieser Warenuntersuchungen vorgenommenen Laboranalysen und -tests, die an der GKS durchgeführt wurden, sind zufriedenstellend; b) der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Weiterbeförderung beantragt.
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer kann die Weiterbeförderung beantragen, wenn die Sendung an der GKS für Labortests ausgewählt wird. Bei Sendungen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen kann es zu den folgenden Fällen der Weiterbeförderung kommen:
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Weiterbeförderung vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der SPS-Labortests; in diesem Fall wurde die Sendung nur für SPS-Labortests ausgewählt (Feld II.6 des GGED ist angekreuzt) und nicht für Labortests für Bio-Erzeugnisse (der entsprechende Teil in Bezug auf Labortests in Feld 29 der Kontrollbescheinigung ist nicht angekreuzt) oder |
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Weiterbeförderung vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der SPS-Labortests und der Labortests für Bio-Erzeugnisse; in diesem Fall wurde die Sendung für SPS-Labortests und Labortests für Bio-Erzeugnisse ausgewählt. Der Arbeitsablauf für die Genehmigung der Weiterbeförderung erfolgt über das GGED, und die für amtliche SPS-Kontrollen und für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständigen Behörden der GKS müssen zu diesem Zweck zusammenarbeiten. |
Es ist allerdings nicht möglich, die Weiterbeförderung über das GGED in TRACES zu genehmigen, wenn die Sendung nur für Labortests für Bio-Erzeugnisse (im Gegensatz zu SPS-Labortests) ausgewählt wurde. Die Weiterbeförderung muss nämlich von der zuständigen Behörde im GGED genehmigt werden, und eine solche Genehmigung kann nur erfolgen, wenn die Felder II.4 bis II.6 im GGED angekreuzt sind.
Falls die zuständige Behörde der GKS die Weiterbeförderung in den oben beschriebenen Fällen genehmigt, sollte die Verbringung zu den Weiterbeförderungseinrichtungen erfolgen, bevor die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen und/oder das GGED ausgefüllt wird. Die Kontrollbescheinigung kann erst dann mit dem Sichtvermerk versehen werden, wenn die Ergebnisse der Laboranalysen im Rahmen der Kontrollen von Bio-Erzeugnissen vorliegen.
Wenn die zuständigen Behörden der GKS die Weiterbeförderung genehmigen, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ein separates GGED gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 ausstellen. Der Unternehmer muss in dem separaten (nachfolgenden) GGED in Feld I.31 die Erzeugnisart „ökologisch/biologisch“ auswählen und in diesem GGED einen Link zur Kontrollbescheinigung einfügen.
Die Sendung muss in „Weiterbeförderungseinrichtungen“ verbracht werden, die gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 benannt und gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung in TRACES registriert sind. Dies bedeutet unter anderem, dass die Mitgliedstaaten Weiterbeförderungseinrichtungen für Sendungen einer oder mehrerer Warenkategorien gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 benennen können, sofern es sich um Zolllager oder Verwahrungslager gemäß Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 handelt (66).
„Weiterbeförderungseinrichtung“ ist in Artikel 2 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 definiert als „die Einrichtung am endgültigen Bestimmungsort in der Union oder an einem Ort, der sich in der Zuständigkeit derselben zuständigen Behörde befindet wie der endgültige Bestimmungsort, der vom Bestimmungsmitgliedstaat für die Lagerung von Sendungen von Waren benannt wurde, die vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterbefördert werden“.
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In Bezug auf Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse können nur die Räumlichkeiten des ersten Empfängers als Weiterbeförderungseinrichtungen benannt werden, da die Weiterbeförderung die Verbringung an den endgültigen Bestimmungsort ermöglicht und der erste Empfänger (67) die Sendung zur weiteren Aufbereitung und/oder Vermarktung erhält. |
Die Bedingungen für den Transport und die Lagerung von weiterzubefördernden Sendungen sind in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 festgelegt. Insbesondere darf die Sendung die Weiterbeförderungseinrichtung nicht verlassen, bis die zuständigen Behörden der GKS im Einklang mit Artikel 55 der Verordnung über amtliche Kontrollen über die Sendung entschieden haben (68) und diese Entscheidung im GGED eingetragen haben. Das GGED kann erst nach Einsicht der mit dem Sichtvermerk versehenen Kontrollbescheinigung (über den in dem GGED verfügbaren Link zur Kontrollbescheinigung) unter Angabe der Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“ vervollständigt werden.
In Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 sind die von den zuständigen Behörden der GKS nach Genehmigung der Weiterbeförderung vorzunehmenden Handlungen festgelegt. Insbesondere müssen die zuständigen Behörden der GKS der Einfuhr in die Union, nachdem das separate GGED gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 im Einklang mit Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen vervollständigt wurde, die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort (erster Empfänger) unverzüglich über TRACES davon in Kenntnis setzen (69). Die Kontrollbescheinigung muss mit dem Sichtvermerk versehen werden, bevor das separate GGED unter Angabe der Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“ vervollständigt werden kann; dies ist von der zuständigen Behörde der GKS vorzunehmen, die für die Eintragung von Entscheidungen in die Kontrollbescheinigung verantwortlich ist.
In Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 sind die von den zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort (erster Empfänger) vorzunehmenden Handlungen festgelegt. Insbesondere müssen die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort das Eintreffen der Sendung in der Weiterbeförderungseinrichtung bestätigen, indem sie in TRACES Teil III des GGED gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 ausfüllen (ursprüngliches GGED, im Gegensatz zum nachfolgenden GGED gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung). Ferner nehmen die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort Sendungen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen verstoßen, im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen in amtliche Verwahrung und leiten alle erforderlichen Schritte zur Durchführung der von den zuständigen Behörden der GKS gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 der Verordnung über amtliche Kontrollen angeordneten Maßnahmen ein (70).
Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann erst erfolgen, wenn das GGED im Einklang mit Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen unter Angabe der Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“ vervollständigt wird und die Sendung gemäß den Angaben in der Kontrollbescheinigung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann.
3.4 Verknüpfung der Kontrollbescheinigung mit dem GGED
3.4.1 Benennung verschiedener zuständiger Behörden für amtliche SPS-Kontrollen und Kontrollen von Bio-Erzeugnissen
In mehreren Mitgliedstaaten sind verschiedene Behörden für die Durchführung von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen und von amtlichen SPS-Kontrollen zuständig. Haben die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften für die Einfuhrkontrollen von Bio-Erzeugnissen an der GKS der ersten Ankunft Auswirkungen auf diese nationale Aufteilung der Zuständigkeiten?
Die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften für die Einfuhrkontrollen von Erzeugnissen, die als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der EU in Verkehr gebracht werden sollen, (71) berühren weder die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, verschiedene Behörden zu benennen, die für die Durchführung von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen bzw. von amtlichen SPS-Kontrollen zuständig sind, noch die Möglichkeit, dass diese Behörden die genannten Kontrollen an den GKS durchführen.
Die Kontrollbescheinigung ist von der für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständigen Behörde der GKS oder der KS mit dem Sichtvermerk zu versehen.
Darüber hinaus ist in Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 festgelegt, dass die gemäß Artikel 55 der Verordnung über amtliche Kontrollen getroffene Entscheidung über Sendungen sich auf eine der Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 beziehen muss. Zu diesem Zweck wird der Link zur Kontrollbescheinigung im GGED eingefügt: Wenn das GGED anhand der Ergebnisse der amtlichen SPS-Kontrollen unter Angabe der Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“ vervollständigt werden kann, muss der SPS-Kontrolleur die in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragene Entscheidung berücksichtigen, bevor er das GGED vervollständigt (72).
3.4.2 Für die Probenahme zu Analysezwecken und den Sichtvermerk der Kontrollbescheinigung zuständiges Personal
Muss die Kontrollbescheinigung von einem amtlichen Tierarzt oder einem Pflanzengesundheitsinspektor mit dem Sichtvermerk versehen werden? Müssen die Proben für die Kontrolle von Bio-Erzeugnissen von einem amtlichen Tierarzt oder einem amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor entnommen werden?
Nein. Allerdings muss ein amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Pflanzengesundheitsinspektor gemäß Artikel 55 Absätze 1 und 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen eine Entscheidung über Sendungen solcher Erzeugnisse treffen. Zu diesem Zweck muss der amtliche Tierarzt oder der amtliche Pflanzengesundheitsinspektor die in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragene Entscheidung über die Sendung berücksichtigen, bevor er das GGED vervollständigt und somit die vom GGED erfasste Sendung als „zulässig für den Binnenmarkt“ beurteilt (73).
3.4.3 Möglichkeit für die Behörden der GKS, die für amtliche SPS-Kontrollen und Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständig sind, unabhängig voneinander zu handeln, auch in TRACES
Können die für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen bzw. amtlichen SPS-Kontrollen zuständigen Behörden der GKS unabhängig voneinander arbeiten? Kann jede von ihnen eigenständig als GKS für ihren Zuständigkeitsbereich benannt werden?
Ja, diese zuständigen Behörden können unabhängig voneinander arbeiten. Allerdings sind sie verpflichtet, sich in Bezug auf Verstöße gegen die Vorschriften betreffend dieselbe Sendung oder andere für den biologischen Status relevante Informationen auszutauschen (74).
Dementsprechend ermöglicht TRACES den für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen und amtliche SPS-Kontrollen zuständigen Behörden der GKS, beim Ausfüllen und Unterzeichnen der Kontrollbescheinigung und des GGED unabhängig voneinander zu handeln. TRACES bietet den für amtliche SPS-Kontrollen zuständigen Behörden über das GGED einen Lesezugriff auf die Kontrollbescheinigung und umgekehrt den für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständigen Behörden einen Lesezugriff auf das GGED, damit diese die Kontrollbescheinigung bzw. das GGED leichter einsehen können.
Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass er die Benennung der GKS für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen vornehmen kann, muss der Mitgliedstaat den für TRACES zuständigen Kommissionsdienststellen das Verzeichnis der für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen benannten GKS übermitteln, damit die Dienststellen diesen GKS den Bereich „ökologische/biologische Erzeugnisse“ (75) zuordnen.
3.4.4 Arbeitsablauf für die Vervollständigung eines mit einer Kontrollbescheinigung verknüpften GGED
Wie sieht der Arbeitsablauf für die Vervollständigung eines mit einer Kontrollbescheinigung verknüpften GGED aus?
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Die für SPS-Kontrollen und Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständige Behörde wird über das GGED und die Kontrollbescheinigung vorab über das Eintreffen der Sendung unterrichtet; |
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beabsichtigt der Unternehmer, das Erzeugnis als ökologisch/biologisch oder in der Umstellung befindlich in der Union in Verkehr zu bringen, muss er in TRACES in Feld I.31 des GGED die Erzeugnisart „ökologisch/biologisch“ auswählen. In diesem Fall muss der Unternehmer einen Link zur Kontrollbescheinigung in das GGED einfügen. Ist für eine Sendung sowohl ein GGED-D als auch ein GGED-PP erforderlich (z. B. Bio-Gemüsepaprika (Capsicum annuum) aus der Dominikanischen Republik), so gilt das Vorgenannte sowohl für das GGED-D als auch für das GGED-PP;
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die Sendung wird an der GKS der ersten Ankunft in der Union zur Kontrolle von Bio-Erzeugnissen und zur amtlichen SPS-Kontrolle vorgeführt; |
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die für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständige Behörde führt diese Kontrollen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 durch und versieht die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk (die Entscheidung über die Sendung wird in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragen); |
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gleichzeitig führt die für amtliche SPS-Kontrollen zuständige Behörde Kontrollen durch und trägt das Ergebnis dieser Kontrollen in Teil II des GGED ein; |
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falls die Ergebnisse der amtlichen SPS-Kontrollen nicht zufriedenstellend sind, muss das GGED unter Angabe der Entscheidung „nicht zulässig“ für den Binnenmarkt vervollständigt werden;
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um das vorstehend erwähnte Kästchen „Ich bestätige, dass ich die Ergebnisse der entsprechenden amtlichen Kontrollen zu [Bezugsnummer der Kontrollbescheinigung] eingesehen und überprüft habe“ anzukreuzen, muss die für amtliche SPS-Kontrollen zuständige Behörde den Link zur Kontrollbescheinigung aufrufen, der im GGED in TRACES angezeigt wird, und die in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragene Entscheidung über die Sendung einsehen; (79) |
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nachdem die in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragene Entscheidung durch den SPS-Kontrolleur eingesehen wurde, gilt Folgendes: (80)
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Siehe hierzu auch den entsprechenden Entscheidungsbaum im Anhang dieses Dokuments. |
3.4.5 Arbeitsablauf in Bezug auf das GGED, wenn in Feld 30 der Kontrollbescheinigung die Entscheidung „Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ eingetragen wird
Wie wird die in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragene Entscheidung „Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ im GGED erfasst, und welches Verfahren ist zu befolgen?
Hierbei ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:
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Fall 1: |
Die gesamte Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, jedoch zum Teil als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse und zum Teil als nicht biologische (konventionelle) Erzeugnisse. |
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Fall 2: |
Nur ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, während der andere Teil nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann (weder als biologische noch als konventionelle Erzeugnisse). |
Im ersten Fall vervollständigt die für amtliche SPS-Kontrollen zuständige Behörde das GGED unter Angabe der Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“. Zwei Fälle können auftreten: (86)
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Wird die Sendung an der GKS aufgeteilt, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer über TRACES für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vorlegen (87). Die zuständige Behörde der GKS vervollständigt die GGED für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung unter Angabe der Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“ für jeden Teil der aufgeteilten Sendung (88). Für jeden Teil der aufgeteilten Sendung muss eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt werden (89). Der Unternehmer muss für jeden Teil der aufgeteilten Sendung den Link zur Teilkontrollbescheinigung in den separaten (nachfolgenden) GGED einfügen (90). |
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Wird die Sendung nach Verlassen der GKS und vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgeteilt, gilt Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602, und der für die Sendung verantwortliche Unternehmer muss sicherstellen, dass eine Kopie des GGED in Papierform oder elektronisch jeden Teil der aufgeteilten Sendung bis zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr begleitet. Für jeden Teil der aufgeteilten Sendung muss eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt werden (91). |
Im zweiten Fall darf gemäß der Entscheidung in der Kontrollbescheinigung nur ein Teil der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden (als ökologisch/biologisch oder nicht ökologisch/biologisch), und aus Feld 30 der Kontrollbescheinigung geht hervor, dass ein Teil der Sendung nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann (weder als ökologisch/biologisch noch als konventionell) (92). Die für amtliche SPS-Kontrollen zuständige Behörde der GKS vervollständigt das GGED unter Angabe der Entscheidung „nicht zulässig“ für den Binnenmarkt und kann gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung über amtliche Kontrollen beschließen, nur einen Teil der Sendung zurückzuweisen. Unter anderem gelten folgende Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602:
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Nach Vervollständigung des GGED für die gesamte Sendung legt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für jeden Teil der aufgeteilten Sendung ein GGED vor und gibt darin die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort für diesen Teil an. Darüber hinaus legt der Einführer eine Teilkontrollbescheinigung für jede der Partien vor und fügt den Link zur Teilkontrollbescheinigung in das separate GGED ein, das für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung ausgestellt wurde (93). |
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Die zuständige Behörde der GKS vervollständigt die GGED für die einzelnen Teile der aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen, wobei sie die in Feld 12 der Teilkontrollbescheinigungen für jeden Teil der aufgeteilten Sendung getroffene Entscheidung berücksichtigt. |
3.4.6 Verknüpfung des GGED mit den Teilkontrollbescheinigungen
Wie werden die Teilkontrollbescheinigungen mit dem GGED für Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen verknüpft sein?
Es bestehen mehrere Szenarien, wobei in allen Szenarien der Unternehmer die Verknüpfung (94) in TRACES herstellen muss. In TRACES ist die Verknüpfung der Kontrollbescheinigung mit dem GGED und der Teilkontrollbescheinigungen mit der Kontrollbescheinigung sowie ab dem 4. Quartal 2022 die Verknüpfung von Teilkontrollbescheinigungen mit dem GGED, auch mit nachfolgenden oder separaten GGED, möglich.
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Wenn die Sendung aufgeteilt wird, nachdem sie die GKS verlassen hat und bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, und alle Partien in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden:
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Wenn die Sendung an der GKS aufgeteilt wird (98) und alle Partien in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden:
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Wenn ein Teil der Sendung zurückgewiesen (101) wird:
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3.4.7 Möglichkeit, in Feld 30 der Kontrollbescheinigung die Entscheidung „Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ einzutragen
Wird die zuständige Behörde weiterhin in der Lage sein, in der Kontrollbescheinigung die Entscheidung einzutragen, dass eine Sendung nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann?
Ja. Die Situation bleibt dieselbe wie vor dem 1. Januar 2022, und die für Bio-Erzeugnisse zuständigen Kontrolleure können weiterhin in TRACES über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Sendungen entscheiden (104).
3.4.8 Möglichkeit, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer Sendung, die nicht den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion entspricht, als Sendung nicht biologischer Erzeugnisse zu beantragen
Die Ermittlungen im Falle von Verstößen gegen die Verordnung über die ökologische/biologische Produktion können mehrere Wochen andauern. Kann das GGED unter Angabe der Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“ vervollständigt werden, wenn alle anderen amtlichen Kontrollen durchgeführt und keine weiteren Verstöße festgestellt wurden?
Nein. Das GGED kann nur dann unter Angabe der Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“ vervollständigt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen, einschließlich der Kontrollen von Bio-Erzeugnissen, durchgeführt wurden. Dementsprechend müssen die Ermittlungen abgeschlossen und die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen worden sein, damit das GGED vervollständigt werden kann. Wenn bei der Ermittlung ein Verstoß gegen die Verordnung über die ökologische/biologische Produktion festgestellt wurde, aber die Waren als konventionelle (nicht biologische) Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Binnenmarkt überführt werden können, kann der Unternehmer die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als konventionelle Waren beantragen. Die zuständige Behörde muss die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als konventionelle (nicht biologische) Waren billigen und hierzu die Kontrollbescheinigung in Feld 30 mit dem Sichtvermerk versehen. Das GGED wird vervollständigt, sobald die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen wurde.
3.4.9 Verbot, die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, bevor die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen wird
Können Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, von denen im Rahmen der Warenuntersuchungen von Bio-Erzeugnissen Proben für Laboranalysen entnommen wurden, als Bio-Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden, bevor die Ergebnisse dieser Labortests vorliegen, d. h. bevor die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen und das GGED aufgrund dieses Sichtvermerks vervollständigt wurde?
Nein.
Die Kontrollbescheinigung muss aufgrund der Ergebnisse der Labortests von den zuständigen Behörden vervollständigt werden. Erst wenn die Kontrollbescheinigung vervollständigt und in Feld 30 die Entscheidung eingetragen ist, dass die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann, wird das GGED unter Angabe der Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“ vervollständigt. Die Sendung darf nicht als „ökologisch/biologisch“ in Verkehr gebracht werden, bevor die Kontrollbescheinigung vervollständigt ist.
Erzeugnisse gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen können nicht gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, da die im Hinblick auf die Vervollständigung der Kontrollbescheinigung durchgeführten Labortests nicht auf dem Zufallsprinzip, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Verordnung über die ökologische/biologische Produktion beruhen (105).
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände können nicht gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, da diese Bestimmung nicht gilt, wenn es sich bei diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen um Bio-Erzeugnisse handelt, die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion (und somit gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung über amtliche Kontrollen) amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen. Jedoch wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geändert, um die Weiterbeförderung solcher Erzeugnisse an den endgültigen Bestimmungsort zu ermöglichen, bevor die Ergebnisse der Labortests verfügbar sind. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 muss die Sendung im Falle einer Weiterbeförderung von den Mitgliedstaaten zu den Weiterbeförderungseinrichtungen (Räumlichkeiten des ersten Empfängers, die als Weiterbeförderungseinrichtungen benannt sind) verbracht werden. Die Sendung darf die Weiterbeförderungseinrichtung nicht verlassen und darf nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor die zuständigen Behörden der GKS gemäß Artikel 55 der Verordnung über amtliche Kontrollen über die Sendung entschieden haben (106).
3.4.10 Bei den amtlichen SPS-Kontrollen festgestellte Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts, die die Vermarktung als „konventionell“ nicht verhindert, und Auswirkung auf den ökologischen/biologischen Status
Bei den amtlichen SPS-Kontrollen wird festgestellt, dass die Erzeugnisse die geltenden Rückstandshöchstgehalte überschreiten, aber den Rückstandshöchstgehalten für die Vermarktung als konventionelle Erzeugnisse entsprechen. Wie wirkt sich dies auf eine frühere (nicht auf einer physischen Kontrolle beruhende) Entscheidung in der Kontrollbescheinigung aus, mit der den Erzeugnissen der biologische Status zuerkannt wurde?
Die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte für Pestizide muss für jedes Lebensmittel nach dem Verfahren bestimmt werden, das in dem RASFF-Leitfaden 2.2 dargelegt ist.
Wenn aus diesem Verfahren hervorgeht, dass das Erzeugnis den entsprechenden Rückstandshöchstgehalt überschreitet, darf es weder als ökologisches/biologisches noch als konventionelles Erzeugnis in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall muss die zuständige Behörde der GKS im GGED vermerken, dass die Sendung für den Binnenmarkt „nicht zulässig“ ist, und in TRACES die für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständige Behörde, die die entsprechende Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen hat, unterrichten, damit die Kontrollbescheinigung aktualisiert wird (107).
Wenn aus diesem Verfahren hervorgeht, dass die Erzeugnisse trotz der Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts dem Rückstandshöchstgehalt für konventionelle Erzeugnisse entsprechen, können diese Erzeugnisse als „konventionell“ in Verkehr gebracht werden. Die zuständige Behörde, die die Vermarktung als „konventionell“ genehmigt hat, muss jedoch die Informationen über die Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts, einschließlich der Ergebnisse der Laboranalysen, in TRACES an die zuständige Behörde weiterleiten, die die entsprechende Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen hat. Das gilt auch für den Fall, dass die für amtliche SPS-Kontrollen zuständige Behörde über andere relevante Informationen zum ökologischen/biologischen Status des Erzeugnisses verfügt (z. B. wenn die Ergebnisse der Labortests zeigen, dass das Erzeugnis mit Pestiziden behandelt wurde, die im Bio-Landbau nicht zugelassen sind). Die für amtliche SPS-Kontrollen zuständige Behörde muss mit der Vervollständigung des GGED bis zur Entscheidung über den ökologischen/biologischen Status in der Kontrollbescheinigung warten: Die zuständige Behörde, die die Entscheidung in der entsprechenden Kontrollbescheinigung eingetragen hat, muss anhand dieser „relevanten Informationen“ entscheiden, ob sich das auf den ökologischen/biologischen Status des Erzeugnisses auswirkt, gegebenenfalls Feld 30 der Kontrollbescheinigung aktualisieren (108) und der für amtliche SPS-Kontrollen zuständigen Behörde mitteilen, ob die in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragene Entscheidung geändert wurde oder nicht.
3.4.11 Auswirkungen auf die koordinierten verstärkten Kontrollen der in der Kontrollbescheinigung erfassten Verstöße gegen die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion
Wie wirken sich Entscheidungen in der Kontrollbescheinigung, wonach die Sendung gegen die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion verstößt, auf die koordinierte Durchführung von verstärkten Kontrollen (CPIC) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 aus?
Sendungen werden im Zusammenhang mit einem bestimmten Verstoß gegen die Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen für die CPIC ausgewählt (109).
Dementsprechend werden im Rahmen der CPIC amtliche Kontrollen im Hinblick auf dieselbe Art von Verstoß durchgeführt, wie in TRACES gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 angegeben (110).
Demnach werden angeordnete Kontrollen durchgeführt, wenn bei drei in die Union eingeführten Sendungen Verstöße der in der Meldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 angegebenen Art festgestellt werden (111).
In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 in Bezug auf die Beendigung der CPIC wird dargelegt, dass die CPIC endet, wenn „die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten … mindestens zehn [bzw. 30] ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende zufriedenstellende Ergebnisse bei der koordinierten Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen im IMSOC verzeichnet“ haben. Diesbezüglich ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 der genannten Verordnung, dass sich die in Artikel 6 genannten zufriedenstellenden Ergebnisse auf Ergebnisse in Bezug auf dieselbe Art von Verstößen beziehen wie jene in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873.
Vor diesem Hintergrund würde das Ergebnis der Kontrolle als zufriedenstellend im Sinne von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 gelten, wenn der Verstoß, der die CPIC ausgelöst hat, nicht mit dem in der Kontrollbescheinigung genannten Verstoß übereinstimmt und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in Bezug auf den Verstoß, der die CPIC ausgelöst hat, zufriedenstellend sind. Die Tatsache, dass die Sendung gegen die Verordnung über die ökologische/biologische Produktion verstößt, hat gemäß allen in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 festgelegten Bedingungen keinen Einfluss auf die Beendigung der CPIC.
3.5 Besondere Zollverfahren nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306
3.5.1 Vervollständigung des GGED für die Überführung in ein besonderes Zollverfahren
Für die Überführung der Sendung in ein besonderes Zollverfahren (Feld 23 der Kontrollbescheinigung) ist ein vervollständigtes GGED erforderlich. (112) Können die zuständigen Behörden zu diesem Zweck ein GGED vervollständigen, wenn die Kontrollbescheinigung in diesem Stadium des Einfuhrverfahrens noch nicht mit dem Sichtvermerk versehen ist?
Die Anforderung einer ersten und zweiten Prüfung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 gilt nur für den Fall, dass eine Sendung in ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der aktiven Veredelung überführt wird, um einer der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 genannten Aufbereitungen unterzogen zu werden. Wird die Sendung dagegen z. B. zur Lagerung in ein Zolllager überführt, wird die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 nach einer Prüfung mit dem Sichtvermerk versehen, und das GGED wird auf dieser Grundlage vervollständigt.
Wenn Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 Anwendung findet, kann die zuständige Behörde der GKS ein erstes GGED-D oder GGED-PP vervollständigen, indem sie Feld II.9 dieser GGED ausfüllt, um die Überführung in das Zolllagerverfahren oder in die aktive Veredelung für die in Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 genannten Aufbereitungen zu ermöglichen. Nach der zweiten Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 wird die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen und ein zweites GGED ausgestellt.
3.5.2 Verweis auf die Angaben in Feld 23 der Kontrollbescheinigung über den Link zur Kontrollbescheinigung im GGED
In zweiten Satz von Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 ist geregelt, wie das GGED zu vervollständigen ist, wenn der Einführer das Feld 23 in der Kontrollbescheinigung in Bezug auf besondere Zollverfahren angekreuzt hat. Wird die Umsetzung dieser Bestimmung in TRACES möglich sein, da die in Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 genannten Zollverfahren (Zolllager, aktive Veredelung) im GGED nicht aufgeführt sind, sondern unter die Entscheidung „zulässig für den Binnenmarkt“ im GGED fallen?
Wenn der Einführer die Überführung in ein besonderes Zollverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 durch Ausfüllen von Feld 23 der Kontrollbescheinigung beantragt hat, ist nach Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in der gemäß Artikel 55 der Verordnung über amtliche Kontrollen getroffenen Entscheidung über Sendungen das anwendbare Zollverfahren anzugeben. In der Praxis:
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siehe Abschnitt 3.5.1 dieses Dokuments bezüglich des Verfahrens für die Überführung in ein besonderes Zollverfahren; |
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ein Link zur Kontrollbescheinigung ist in Teil I des GGED eingefügt. Die Behörde, die das GGED unterzeichnet, muss die Kontrollbescheinigung über diesen Link einsehen, bevor sie das GGED vervollständigt. Es obliegt dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer, den Link zur Kontrollbescheinigung in Teil I des GGED einzufügen (113). |
3.6 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
3.6.1 Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Bio-Erzeugnisse, die amtlichen Einfuhrkontrollen an GKS unterliegen
Kann eine Sendung nach der Kontrolle von Bio-Erzeugnissen an der GKS in einem anderen Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden? Wird der Mitgliedstaat, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, in der Kontrollbescheinigung aufgeführt?
Hierbei ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:
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Fall 1 |
Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an GKS unterliegen, können die Unternehmer die Sendung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich die GKS befindet, für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorführen. Der Mitgliedstaat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird nicht in die Kontrollbescheinigung aufgenommen. In Feld 11 der Kontrollbescheinigung ist jedoch der Bestimmungsmitgliedstaat oder der Mitgliedstaat des ersten Empfängers angegeben. |
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Fall 2 |
Bei Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind, aber an der GKS kontrolliert werden, weil die GKS in TRACES auch als Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr registriert ist, sollte der Unternehmer die Sendung zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in demselben Mitgliedstaat vorführen, in dem sich der Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr befindet. In diesem Fall muss die GKS auch der Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sein. Der Grund dafür ist, dass bei Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind, die Kontrollen von Bio-Erzeugnissen an einem Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat stattfinden müssen, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird. |
3.6.2 In vorübergehender Verwahrung befindliche aufgeteilte Sendungen
Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 gestatten die Zollbehörden die Überführung der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen und einer gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 mit dem Sichtvermerk versehenen Kontrollbescheinigung, in der angegeben ist, dass die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann. Gilt das auch für Fälle, in denen die Sendung gemäß den Artikeln 144 bis 149 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der vorübergehenden Verwahrung aufgeteilt wird?
Ja, diese Bestimmung gilt für die Vorlage von Nicht-Unionswaren bei den Zollbehörden. Daher kann die Sendung erst aufgeteilt werden, wenn die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen und das GGED vervollständigt ist (114).
Darüber hinaus muss die Sendung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 5 (an der GKS aufgeteilte Sendungen) und Artikel 6 (Sendungen unter Zollaufsicht, die nach Verlassen der GKS aufgeteilt wurden) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 von einem GGED begleitet werden. Außerdem muss für jede Partie eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt und mit dem Sichtvermerk versehen werden, damit die Sendung aufgeteilt werden kann (115). Auf dem der Partie beigefügten GGED muss vermerkt sein, dass sie „zulässig für den Binnenmarkt“ ist. Die Teilkontrollbescheinigung muss in Feld 12 mit dem Sichtvermerk versehen werden, der besagt, dass die Partie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann.
4. Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind
4.1 Kategorien von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind
Welche Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die Union verbracht werden, sind von amtlichen Kontrollen an der GKS der ersten Ankunft in der EU ausgenommen?
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 werden bestimmte Kategorien von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen (116). Die amtlichen Kontrollen dieser freigestellten Erzeugnisse sind an Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird (117).
Die Ausnahme ist auf die in Artikel 3 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 genannten Erzeugniskategorien beschränkt. Nach dieser Bestimmung sind Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen keinen amtlichen SPS-Kontrollen an GKS und keiner entsprechenden Anforderung in Bezug auf das GGED (118) unterliegen, von den Kontrollen von Bio-Erzeugnissen an GKS ausgenommen. Beispiele für die Erzeugniskategorien, die amtlichen SPS-Kontrollen an GKS unterliegen, und deren KN-Codes (Positivlisten) sind in Tabelle 1 unter Abschnitt 3.1 dieses Dokuments aufgeführt.
4.2 Registrierung von Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in TRACES
Welche Bestimmungen gelten für die Registrierung von Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in TRACES?
Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 werden bestimmte Kategorien von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen (119). Darin ist vorgesehen, dass solche Kontrollen an den Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden müssen, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführt wird (120). Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die Orte der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, an denen die zuständigen Behörden Einfuhrkontrollen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen durchführen, mitteilen und deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten angeben (121).
Die Mitgliedstaaten registrieren im TRACES-System die in ihre Zuständigkeit fallenden Orte der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, an denen Einfuhrkontrollen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind, durchgeführt werden und halten das Verzeichnis der Orte auf dem neuesten Stand. Solche Orte müssen in TRACES unter der Kategorie „kontrollierter Standort“ als neuer Typ mit der Bezeichnung „Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ registriert werden (122). Die Mitgliedstaaten müssen ferner für jeden dieser Orte eine zuständige Behörde benennen.
4.3 Möglichkeit, eine GKS als Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in TRACES zu registrieren
Kann eine GKS als Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in TRACES registriert werden?
Ja, wenn eine GKS zur Durchführung von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen dienen soll, die von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen an GKS ausgenommen sind (123).
4.4 Auswirkungen auf einzelstaatliche Vorschriften im Zusammenhang mit Pflanzengesundheitskontrollen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66
Können die nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 erforderlichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, auf die in Artikel 73 des Pflanzengesundheitsrechts verwiesen wird, weiterhin an den GKS entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführt werden?
Ja.
Die Einfuhrkontrollen für Bio-Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an GKS ausgenommen sind, müssen in dem Mitgliedstaat, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, durchgeführt werden (124); dies muss an einem in TRACES registrierten Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr folgen (125).
Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, mit dem Erlass einzelstaatlicher Vorschriften zu verfügen, dass die in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 festgelegten Pflanzengesundheitskontrollen (Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen) an der GKS oder an einer anderen KS als der GKS gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geänderten Fassung) durchgeführt werden.
Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, alle amtlichen Kontrollen (Pflanzengesundheitskontrollen und Kontrollen von Bio-Erzeugnissen) an der GKS oder KS durchzuführen, so müssen diese GKS oder KS in TRACES als Orte der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr registriert sein (126).
4.5 Amtliche Kontrollen, die in Entfernung von Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt werden
Können Kontrollen von Bio-Erzeugnissen in Entfernung von Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt werden?
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 muss die zuständige Behörde Kontrollen von Bio-Erzeugnissen, die auch Dokumentenprüfungen umfassen, an Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchführen, wobei die Gesamtheit des ihr verfügbaren Fachwissens zum Einsatz kommt.
4.6 Unterrichtung der für amtliche SPS-Kontrollen zuständigen Behörde über die Zurückweisung von Sendungen, die von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen an GKS ausgenommen sind
Wird es für Erzeugnisse, die von Kontrollen von Bio-Erzeugnissen an GKS ausgenommen sind, in TRACES eine Funktion geben, die es der für Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständigen Behörde ermöglicht, die für amtliche SPS-Kontrollen zuständige Behörde zu unterrichten, wenn in Feld 30 der Kontrollbescheinigung die Entscheidung eingetragen wird, dass eine Sendung nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann?
Gegenwärtig gibt es in TRACES keine spezielle Funktion dafür. Eine solche Mitteilung würde außerhalb von TRACES im Rahmen der normalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erfolgen.
5. Liste der in diesem Dokument genannten EU-Rechtsakte
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Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) (127) |
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Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (128) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission (129) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (130) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission (131) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission (132) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (133) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission (134) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission (135) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission (136) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission (137) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission (138) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission (139) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (140) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 der Kommission (141) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission (142) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (143) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (144) |
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission (145) |
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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (146) |
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Durchführungsbeschluss 2011/884/EU der Kommission (147) |
6. Anhänge
6.1 Abschnitt 3.4.4. Vervollständigung eines mit einer Kontrollbescheinigung verknüpften GGED
6.2 Abschnitt 3.3.4. Genehmigung der Beförderung zu einer KS für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im SPS-Bereich über das GGED
6.3 Abschnitt 3.3.4. Genehmigung der Beförderung zu einer KS für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Bio-Erzeugnissen über die Kontrollbescheinigung
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(2) Siehe Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.
(3) Siehe Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.
(4) Siehe Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates.
(5) Siehe Artikel 5 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(6) Siehe Artikel 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(7) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 5).
(10) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305.
(11) Siehe Abschnitte 3.2.1 und 3.2.2 dieses Dokuments.
(12) Siehe Abschnitt 4.2 dieses Dokuments.
(13) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13).
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461 vom 27.12.2021. S. 30).
(15) Siehe hierzu die Begriffsbestimmung von „Sendung“ für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306. Diese findet sich in Artikel 2 Nummer 1 der genannten Verordnung unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(16) Siehe hierzu die Begriffsbestimmung von „Sendung“ für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306: „eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden“ (Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306).
(17) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ist entweder der Einführer oder eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die die Sendung an der GKS im Namen des Einführers vorstellt.
(18) Siehe Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission, in dem die allgemeinen Verpflichtungen hinsichtlich der Vorabinformation des Eintreffens festgelegt sind.
(19) Siehe Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(20) Siehe Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(21) Siehe die Erläuterungen zu Feld I.10 des GGED in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission.
(22) Diese Option ist zwar nicht in den Mustern für die Erstellung der GGED in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 enthalten, aber in TRACES aktiviert.
(23) Siehe Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2307 und Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013.
(24) Die Beförderung hat im Einklang mit Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission zu erfolgen. Siehe Abschnitt 3.3.4 des vorliegenden Dokuments.
(25) Siehe Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geänderten Fassung).
(26) Siehe Artikel 4 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(27) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(28) Siehe Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(29) Teil II des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.
(30) Siehe Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(31) Siehe Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307.
(32) https://taxation-customs.ec.europa.eu/eu-single-window-environment-customs_de
(33) COM(2020) 673 final.
(34) https://ec.europa.eu/food/plants/plant-health-and-biosecurity/legislation/control-measures_en
(35) Siehe Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(36) Siehe Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(37) Siehe Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(38) Siehe auch Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(39) Gemäß Artikel 59 Absätze 3 bis 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(40) Siehe Abschnitt 3.2.3 des vorliegenden Dokuments.
(41) Die Zuständigkeiten werden in TRACES konfiguriert und verwaltet und den Behörden (z. B. GKS, zentrale/regionale/lokale Behörden) zugewiesen, um ihren Zuständigkeitsbereich festzulegen (d. h. die Art(en) von Dokumenten/amtlichen Kontrollen, die von jeder Behörde in TRACES zu verwalten sind).
(42) Siehe Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 dieser Verordnung.
(43) Siehe Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über amtliche Kontrollen und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123.
(44) Siehe Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 dieser Verordnung.
(45) Siehe Abschnitt 3.2.2 des vorliegenden Dokuments.
(46) Siehe Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123.
(47) https://ec.europa.eu/info/food-farming-fisheries/farming/organic-farming/trade_en
(48) Siehe Erwägungsgrund 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305.
(49) Siehe Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geänderten Fassung).
(50) In Artikel 1a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 werden „Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit“ definiert als „amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2017/625“.
(51) In Artikel 1a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 werden „pflanzengesundheitliche Kontrollen“ definiert als „amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625“.
(52) Siehe Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geänderten Fassung).
(53) Siehe Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geänderten Fassung).
(54) Siehe Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geänderten Fassung).
(55) Artikel 2 Buchstabe 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 (in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 geänderten Fassung).
(56) Dies ist der Fall, wenn gemäß der in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragenen Entscheidung ein Teil der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann und die für Bio-Erzeugnisse zuständige Behörde unter „weitere Angaben“ in Feld 30 der Kontrollbescheinigung angegeben hat, dass der andere Teil der Sendung nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann (weder als ökologisch/biologisch noch als konventionell). Wenn die Option „Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ gewählt wurde, müssen die zuständigen Behörden in Feld 30 der Kontrollbescheinigung unter „weitere Angaben“ relevante Angaben hinzufügen (siehe die Hinweise zum Ausfüllen von Feld 30 der Kontrollbescheinigung in Teil II des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306).
(57) Siehe Abschnitt 2.8.
(58) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123.
(59) Siehe den Entscheidungsbaum zum Vervollständigen des GGED zwecks Genehmigung der Sendung als zulässig für den Binnenmarkt (Link zur Kontrollbescheinigung) im Anhang dieses Dokuments.
(60) Siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 und die Hinweise zum Ausfüllen der Kontrollbescheinigung in Teil II des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.
(61) Siehe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 und die Erläuterungen zum Ausfüllen des GGED in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.
(62) Außer in dem in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 genannten Fall, wenn ein Mitgliedstaat ein bestehendes nationales System anstelle von TRACES zur Erfassung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen verwendet. In diesem Fall kann die Sendung nur innerhalb desselben Mitgliedstaates befördert werden.
(63) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123.
(64) Dies ist der Fall, wenn gemäß der in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragenen Entscheidung ein Teil der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann und die für Bio-Erzeugnisse zuständige Behörde unter „weitere Angaben“ in Feld 30 der Kontrollbescheinigung angegeben hat, dass der andere Teil der Sendung nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann (weder als ökologisch/biologisch noch als konventionell). Wenn die Option „Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ gewählt wurde, müssen die zuständigen Behörden in Feld 30 der Kontrollbescheinigung unter „weitere Angaben“ relevante Angaben hinzufügen (siehe die Hinweise zum Ausfüllen von Feld 30 der Kontrollbescheinigung in Teil II des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306).
(65) Siehe Abschnitt 2.8 dieses Dokuments.
(66) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124.
(67) Der „erste Empfänger“ ist definiert als „eine in der Union ansässige und dem Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegende natürliche oder juristische Person, an die der Einführer die Sendung nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr liefert und die sie zur weiteren Aufbereitung und/oder Vermarktung erhält“ (Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307).
(68) Siehe Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124.
(69) Siehe Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124.
(70) Siehe Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124.
(71) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307.
(72) Siehe Abschnitt 3.4.4 des vorliegenden Dokuments.
(73) Siehe auch Abschnitt 3.4.1 dieses Dokuments über die Aufteilung der Zuständigkeiten und Abschnitt 3.4.4 dieses Dokuments über die Verknüpfung der Kontrollbescheinigung mit dem GGED.
(74) Siehe Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.
(75) Siehe Abschnitt 3.2.1 des vorliegenden Dokuments.
(76) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123.
(77) Im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124.
(78) Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung in Feld 30 der Kontrollbescheinigung lautet, dass die Sendung nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann. Dies ist auch der Fall, wenn gemäß der in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragenen Entscheidung ein Teil der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann und die für Bio-Erzeugnisse zuständige Behörde unter „weitere Angaben“ in Feld 30 der Kontrollbescheinigung hinzugefügt hat, dass der andere Teil der Sendung nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann (weder als ökologisch/biologisch noch als konventionell). Wenn die Option „Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ gewählt wurde, müssen die zuständigen Behörden in Feld 30 der Kontrollbescheinigung unter „weitere Angaben“ relevante Angaben hinzufügen (siehe die Hinweise zum Ausfüllen von Feld 30 der Kontrollbescheinigung in Teil II des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306).
(79) Dies erfolgt in TRACES-NT, die GGED-Formate in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 werden nicht geändert.
(80) Gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(81) Das GGED muss in allen Fällen, in denen die Ergebnisse der amtlichen SPS-Kontrollen nicht zufriedenstellend sind, unabhängig von der in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragenen Entscheidung unter Angabe der Entscheidung „nicht zulässig“ für den Binnenmarkt vervollständigt werden.
(82) Siehe Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.
(83) Siehe Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.
(84) Dies ist der Fall, wenn gemäß der in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragenen Entscheidung ein Teil der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann und die für Bio-Erzeugnisse zuständige Behörde unter „weitere Angaben“ in Feld 30 der Kontrollbescheinigung angegeben hat, dass der andere Teil der Sendung nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann (weder als ökologisch/biologisch noch als konventionell). Wenn die Option „Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ gewählt wurde, müssen die zuständigen Behörden in Feld 30 der Kontrollbescheinigung unter „weitere Angaben“ relevante Angaben hinzufügen (siehe die Hinweise zum Ausfüllen von Feld 30 der Kontrollbescheinigung in Teil II des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306).
(85) Siehe den Arbeitsablauf in Bezug auf das GGED, wenn gemäß der in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragenen Entscheidung ein Teil der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann (Abschnitt 3.4.5 dieses Dokuments).
(86) Siehe auch die Antwort in Abschnitt 3.4.6 des vorliegenden Dokuments.
(87) Siehe Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602.
(88) Siehe Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602.
(89) Artikel 6 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.
(90) Siehe Abschnitt 3.4.6 des vorliegenden Dokuments.
(91) Artikel 6 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.
(92) Dies ist der Fall, wenn gemäß der in Feld 30 der Kontrollbescheinigung eingetragenen Entscheidung ein Teil der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann und die für Bio-Erzeugnisse zuständige Behörde unter „weitere Angaben“ in Feld 30 der Kontrollbescheinigung angegeben hat, dass der andere Teil der Sendung nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann (weder als ökologisch/biologisch noch als konventionell). Wenn die Option „Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ gewählt wurde, müssen die zuständigen Behörden in Feld 30 der Kontrollbescheinigung unter „weitere Angaben“ relevante Angaben hinzufügen (siehe die Hinweise zum Ausfüllen von Feld 30 der Kontrollbescheinigung in Teil II des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306).
(93) Siehe Abschnitt 3.4.6 des vorliegenden Dokuments in Bezug auf die Verknüpfung des GGED mit den Teilkontrollbescheinigungen in Fällen, wenn Teile von Sendungen zurückgewiesenen werden.
(94) Mit „Verknüpfung“ ist ein Internet-Link (URL) gemeint, der zur betreffenden Kontrollbescheinigung/zum betreffenden GGED führt. Es handelt sich um einen reziproken Link. Wenn der Unternehmer also einen Link zur Kontrollbescheinigung im GGED einfügt, erscheint ein entsprechender Link zum GGED in der Kontrollbescheinigung.
(95) Wenn der Unternehmer einen Link zur Kontrollbescheinigung im GGED einfügt, erscheint ein entsprechender Link zum GGED in der Kontrollbescheinigung.
(96) Wenn der Unternehmer einen Link zur Kontrollbescheinigung in der Teilkontrollbescheinigung einfügt, erscheint ein entsprechender Link zur Teilkontrollbescheinigung in der Kontrollbescheinigung.
(97) Wenn der Unternehmer einen Link zur Teilkontrollbescheinigung im GGED einfügt, erscheint ein entsprechender Link zum GGED in der Teilkontrollbescheinigung.
(98) In Bezug auf die Ausstellung separater GGED (sogenannter „Tochter“-GGED), die in diesem Fall für jeden Teil der aufgeteilten Sendung erforderlich sind, siehe Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602.
(99) Wenn der Unternehmer einen Link zur Kontrollbescheinigung im ursprünglichen GGED einfügt, erscheint ein entsprechender Link zum ursprünglichen GGED in der Kontrollbescheinigung.
(100) Wenn der Unternehmer einen Link zur Teilkontrollbescheinigung im separaten GGED einfügt, erscheint ein entsprechender Link zum separaten GGED in der Teilkontrollbescheinigung.
(101) Siehe Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung über amtliche Kontrollen und Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602.
(102) Wenn der Unternehmer einen Link zur Kontrollbescheinigung im ursprünglichen GGED einfügt, erscheint ein entsprechender Link zum ursprünglichen GGED in der Kontrollbescheinigung.
(103) Wenn der Unternehmer einen Link zur Teilkontrollbescheinigung im separaten GGED einfügt, erscheint ein entsprechender Link zum separaten GGED in der Teilkontrollbescheinigung.
(104) Siehe Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.
(105) Siehe Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.
(106) Siehe Abschnitt 3.3.5.
(107) Siehe Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306, wo es im ersten Satz heißt: „Ergibt die im GGED gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 getroffene Entscheidung, dass die Sendung nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht, wird die zuständige Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle in TRACES entsprechend unterrichtet, damit die Kontrollbescheinigung aktualisiert wird.“
(108) Siehe Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306, wo es im letzten Satz heißt: „Darüber hinaus stellt jede zuständige Behörde, die amtliche Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h und Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, der zuständigen Behörde, die die Entscheidung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffen hat, in TRACES alle relevanten Informationen wie etwa die Ergebnisse von Laboranalysen zur Verfügung, damit die Kontrollbescheinigung gegebenenfalls aktualisiert wird.“
(109) Siehe Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873.
(110) Siehe Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873.
(111) Siehe Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873.
(112) Siehe Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(113) Siehe Abschnitt 3.4.4 dieses Dokuments.
(114) Siehe Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(115) Siehe Artikel 6 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.
(116) Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305.
(117) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305.
(118) Siehe Artikel 56 der Verordnung über amtliche Kontrollen.
(119) Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305.
(120) Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305.
(121) Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305.
(122) Erwägungsgrund 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305.
(123) Siehe die Definition von „Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ in Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306.
(124) Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305.
(125) Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305.
(126) Hinsichtlich der Registrierung von Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in TRACES siehe Abschnitt 4.2 dieses Dokuments.
(127) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(128) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
(129) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 5).
(130) 130 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13).
(131) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461 vom 27.12.2021. S. 30).
(132) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission vom 23. April 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 6).
(133) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).
(134) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).
(135) Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 1).
(136) Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 24).
(137) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 der Kommission vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 8).
(138) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10).
(139) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission vom 17. September 2021 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 72).
(140) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
(141) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1873 der Kommission vom 7. November 2019 über die Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 50).
(142) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128).
(143) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
(144) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).
(145) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1).
(146) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).
(147) Durchführungsbeschluss 2011/884/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/289/EG (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 140).