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Document 31994Y1105(01)

Entschließung des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Telematik im Verkehr

ABl. C 309 vom 5.11.1994, pp. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

31994Y1105(01)

Entschließung des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Telematik im Verkehr

Amtsblatt Nr. C 309 vom 05/11/1994 S. 0001 - 0002


ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 24. Oktober 1994 zur Telematik im Verkehr (94/C 309/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Telematik-Systeme sollten im Verkehr verstärkt zum Einsatz gebracht werden, soweit sie kosteneffizient sind, insbesondere auf dem transeuropäischen Verkehrsnetz, und zwar unter Nutzung der Ergebnisse der Arbeiten zur Informationsgesellschaft. Damit soll der Verkehr sicherer, effizienter und umweltfreundlicher gemacht werden.

Eine Aufgabe der Gemeinschaftspolitik besteht darin, die technischen Systeme durch Konvergenz oder gegebenenfalls Standardisierung kompatibel und zwischen den Mitgliedstaaten interoperabel zu machen, damit sie möglichst europaweit für Strassenverkehrsteilnehmer und Anwender nutzbar sind.

Durch die Vielfalt der technischen Systeme, die zur Zeit am Markt angeboten werden, werden kostengünstige Lösungen möglich. Es wird erwartet, daß ein bedeutender Anstoß für Initiativen zur Schaffung europäischer Informationsinfrastrukturen unter Führung des privaten Sektors gegeben wird -

NIMMT die Vorlage der Mitteilung der Kommission "Satellitennavigationsdienst: ein europäisches Konzept" und die Vorschläge der Entschließung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 26./27. Mai 1994 über den Einsatz neuer Informationstechnologien im Verkehrssektor (1) ZUR KENNTNIS;

STIMMT DARIN ÜBEREIN, daß in folgenden Bereichen unbedingt gehandelt werden muß:

- Fortschritte in bezug auf die Einführung eines europaweit interoperablen automatisierten Strassenverkehrsinformations- und warnsystems in den Mitgliedstaaten,

- Normung der Prüfkriterien sowie Bewertungs- und Genehmigungsverfahren für die fahrzeuginterne Informationsausgabe im Strassenverkehr,

- Gewährleistung der Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme der Informationsübermittlung zwischen Fahrzeug und Infrastruktur im Strassenverkehr,

- Vereinheitlichung der Datengrundlagen für die europaweite Nutzung digitaler Strassenkarten,

- verbindliche Übernahme der von Eurocontrol ausgearbeiteten Standards unter den in der Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (2) festgelegten Bedingungen,

- Einführung eines gemeinschaftlichen Schiffsmeldesystems für Schiffe mit gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern auf der Basis elektronischer Systeme des Datenaustauschs,

- verstärkter Ausbau der Informations- und Kommunikationssysteme zum computergestützten Datenaustausch zwischen den für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden,

- Durchführung und Verbesserung von EDIFACT (Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport) zur Kompatibilität von Informations- und Kommunikationssystemen und zur automatischen Transportüberwachung;

BEKRÄFTIGT, daß auch im Schienenverkehr die Einführung kompatibler Telematiksysteme vorangebracht werden muß;

ERSUCHT die Kommission und die Mitgliedstaaten,

a) bei den europäischen Bahnen auf die Einführung eines europaweiten Betriebsleitsystems hinzuwirken,

b) gemeinsam transeuropäische grenzueberschreitende Achsen im Strassen- und Schienenverkehr auszuwählen, auf denen heute verfügbare Telematik optimiert angewendet werden soll, und speziell beim Strassenverkehr gemeinsam standardisierte Evaluierungsverfahren festzulegen, um die europaweite Interoperabilität der Strassenverkehrsinformationsdienste und der Datenaustauschsysteme gemäß den Leitlinien dieser Entschließung zu testen,

c) dringend die Mitteilung der Kommission über Satellitennavigationssysteme zu prüfen und so bald wie möglich Empfehlungen vorzulegen;

ERSUCHT die Kommission,

a) ein Programm über auf Gemeinschaftsebene erforderliche Maßnahmen für den Einsatz von Telematik im Verkehr zu erstellen (Aktionsprogramm),

b) die Normungsaktivitäten im Luftverkehrsmanagement mit allen geeigneten Maßnahmen einschließlich entsprechender Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu unterstützen,

c) die erforderlichen Arbeiten voranzutreiben und Vorschläge vorzulegen, die den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität entsprechen und keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) CEMT/CM(94) 19, S. 26/27.

(2) ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 52.

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