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Document 31991Y0531(01)
Council resolution of 21 May 1991 on the third medium- term Community action programme on equal opportunities for women and men (1991 to 1995)
Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleicheit für Frauen und Männer (1991-1995)
Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleicheit für Frauen und Männer (1991-1995)
ABl. C 142 vom 31.5.1991, pp. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995
Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleicheit für Frauen und Männer (1991-1995)
Amtsblatt Nr. C 142 vom 31/05/1991 S. 0001 - 0003
ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995) (91/C 142/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, in Erwägung nachstehender Gründe: Die vom Rat erlassenen Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen haben bei der Verbesserung der Lage der Frau eine wesentliche Rolle gespielt. In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die von den Staats- und Regierungschefs von elf Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates von Straßburg am 9. Dezember 1989 verabschiedet wurde, heisst es insbesondere unter Punkt 16 wie folgt: "Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist zu gewährleisten. Die Chancengleichheit für Männer und Frauen ist weiter auszubauen. Zu diesem Zweck sind überall dort, wo dies erforderlich ist, die Maßnahmen zu verstärken, mit denen die Verwirklichung der Gleichheit von Männern und Frauen vor allem im Hinblick auf den Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsentgelt, Arbeitsbedingungen, sozialen Schutz, allgemeine und berufliche Bildung sowie beruflichen Aufstieg sichergestellt wird. Auch sind die Maßnahmen auszubauen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihre beruflichen und familiären Pflichten besser miteinander in Einklang zu bringen." Die Aktionsprogramme 1982 bis 1985 und 1986 bis 1990 sowie die Verpflichtungen, die in diesem Zusammenhang wie auch in einigen verwandten Bereichen eingegangen wurden, stellen positive Beiträge zur Förderung der Chancengleichheit dar. Die bereits unternommenen Anstrengungen, insbesondere in den Bereichen Sensibilisierung, Aufklärung und Ausbildung, sowie die im Rahmen des Europäischen Sozialfonds bereitgestellten Hilfen haben für künftige höhergesteckte Ziele günstige Voraussetzungen geschaffen. Trotz der Anstrengungen in der Gemeinschaft und trotz einer Verbesserung der Wirtschaftslage bestehen jedoch nach wie vor Ungleichheiten, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen. Die Vollendung des Binnenmarktes ist das wirksamste Mittel, um Arbeitsplätze zu schaffen, in der Gemeinschaft den grösstmöglichen Wohlstand zu gewährleisten und qualifizierten Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt bessere Möglichkeiten zu bieten. Es ist geboten, die im Rahmen der beiden vorangegangenen Aktionsprogramme für die Chancengleichheit bereits durchgeführten Arbeiten zu konsolidieren und zugleich neue Politiken und Maßnahmen zu konzipieren, die den wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen der neunziger Jahre und der Zeit danach Rechnung tragen. Die Frauen müssen unter gleichen Bedingungen aus der Vollendung des Binnenmarktes Nutzen ziehen können und die Möglichkeit haben, ihren vollen Beitrag zu dieser Vollendung zu leisten. Um den Herausforderungen der neunziger Jahre zu begegnen, müssen die Fachkenntnisse und die Fähigkeiten der Frauen besser genutzt werden, damit sie sich voll an dem europäischen Entwicklungsprozeß beteiligen können und ihr Beitrag zu diesem Prozeß aufgewertet werden kann. Diese Beteiligung stellt einen wesentlichen Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in Europa dar. Für eine wirksame Politik der Chancengleichheit für Frauen und Männer bedarf es eines umfassenden und integrierten Konzepts. Den Sozialpartnern fällt bei der Durchführung des dritten mittelfristigen Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995) eine sehr wichtige Rolle zu - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: I DER RAT: - erinnert daran, daß die Rechtsinstrumente der Gemeinschaft die notwendige Grundlage für eine Weiterentwicklung der Gemeinschaftsmaßnahmen darstellen, und betont die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge; -hebt hervor, daß diese Grundlage durch die Verabschiedung anderer Rechtsinstrumente der Gemeinschaft ausgebaut werden kann; -bekräftigt, daß die bereits unternommenen Anstrengungen intensiviert und ausgedehnt werden sollten, um - die Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften zu verbessern, -die Eingliederung der Frau in den Arbeitsmarkt zu fördern und -die Stellung der Frau in der Gesellschaft zu verbessern; -nimmt die Mitteilung der Kommission über ein drittes mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995) zur Kenntnis und unterstützt das umfassende Ziel dieses Programms; -erkennt an, daß ein umfassendes, integriertes Konzept beschlossen werden sollte, mit dem die Politik der Gleichstellung so wirksam wie möglich gestaltet werden kann; -bestätigt, daß es daher zweckmässig ist, -die Zusammenarbeit zwischen allen Betroffenen durch die Umsetzung des vorliegenden Programms zu verstärken, um zu einer Politik der wirklichen Partnerschaft zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den regionalen und örtlichen Behörden und den Sozialpartnern zu gelangen, -den sozialen Dialog im Bereich der Gleichstellung zu intensivieren, -das Ziel der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung bei der Erarbeitung und der Umsetzung geeigneter politischer Konzepte und Aktionsprogramme sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu integrieren und zu diesem Zweck die institutionellen Voraussetzungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten effizienter zu nutzen und nötigenfalls zu verbessern, um die tatsächliche Verwirklichung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung in allen Bereichen zu ermöglichen. II DER RAT: 1. FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF, die in der Mitteilung der Kommission über ein drittes mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995) vorgesehenen betreffenden Aktionen durchzuführen, damit folgende Ziele verwirklicht werden können: - Die Anwendung und erforderlichenfalls Verbesserung der vorhandenen Rechtsvorschriften sind sicherzustellen; der Stand der Information über Rechte und Pflichten ist zu verbessern; -die Mitwirkung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt ist sowohl durch eine bessere Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf die Frauen als auch durch Entwicklung spezifischer Maßnahmen für die Chancengleichheit für Frauen und Männer sowie durch die Förderung von Unternehmerinnen und von örtlichen Beschäftigungsinitiativen zu verstärken; -die Qualität der Beschäftigung von Frauen ist mit Hilfe einer sinnvolleren Nutzung ihres Potentials zu verbessern, insbesondere durch Verstärkung der Maßnahmen zur Bildungsförderung, durch Berufsausbildungsmaßnahmen, durch eine bessere Nutzung der menschlichen Ressourcen und durch positive Aktionen in den Unternehmen; -die Hindernisse, die dem Zugang der Frauen zu einer Beschäftigung und ihrer Mitwirkung im Berufsleben im Wege stehen, sind, auch durch Maßnahmen zur Erleichterung eines besseren Einklangs zwischen den Pflichten von Frauen und Männern in Familie und Beruf, abzubauen; -die Sensibilisierungsaktionen zu den spezifischen Zielsetzungen dieses Programms sind fortzuführen und weiterzuentwickeln; die Informationen über die Themen der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung sind zu verbessern und zu verbreiten; -eine angemessenere Mitwirkung der Frauen auf allen Ebenen in den Medien ist weiterhin zu ermutigen und neuartige Programme sind zu entwickeln, die ein realistisches und vollständiges Bild der Frau in der Gesellschaft zeichnen; -es sind Maßnahmen anzuregen, die die Mitwirkung der Frauen am Entscheidungsprozeß im öffentlichen wirtschaftlichen und sozialen Leben fördern sollen. 2.ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, - im Rahmen dieses Programms entsprechend den Erfordernissen nationale, regionale oder lokale Pläne zur Förderung der Gleichstellung oder andere einschlägige politische Maßnahmen zu beschließen, in denen Ziele festgelegt werden, die den jeweiligen nationalen Besonderheiten entsprechen; -Evaluierungsberichte zu erstellen, da die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und die Komplementarität ihrer Aktionen für die Verwirklichung der Ziele dieses Programms von wesentlicher Bedeutung sind. 3.FORDERT DIE SOZIALPARTNER AUF, - Chancengleichheit und Gleichbehandlung zu einem Hauptanliegen der Tarifverhandlungen zu machen, indem sie sich insbesondere darum bemühen, daß in den Unternehmen und in den verschiedenen Berufszweigen und Berufsbereichen Programme für positive Aktionen eingeleitet werden, die sich in eine kohärente Politik zur Nutzung der menschlichen Ressourcen einfügen, und daß echte Anstrengungen im Hinblick auf die Ausbildung und die Beschäftigung der Frauen in den Unternehmen unternommen werden; -den sozialen Dialog über das Thema, wie berufliche und familiäre Pflichten miteinander in Einklang zu bringen sind, und die Frage des Schutzes der Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz fortzuführen und zu intensivieren; -bei den Tarifverhandlungen auch die Frage der gleichen Entlohnung (gleiche Entlohnung für gleiche oder gleichwertige Arbeit) und der Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung in den Entlohnungs- und/oder Einstufungssystemen aufzugreifen; -alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertretung der Frauen in den Entscheidungsgremien aktiv zu fördern. 4.ERSUCHT DIE KOMMISSION, -für die Durchführung dieses Programms Sorge zu tragen und anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben eine Zwischen- und eine Gesamtbewertung (nach der halben Laufzeit und am Ende der Laufzeit des Programms) der Politik der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung unter Berücksichtigung aller Aktionen der Kommission und unter Darstellung der von den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen vorzunehmen; -die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorzulegen; -das Ziel der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung bei der Konzeption und Durchführung der einschlägigen Politiken und Aktionsprogramme zu berücksichtigen, indem spezifische Koordinierungsinstrumente eingeführt werden.