EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (ECHO)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DAS ZIEL DIESER VERTRAGSARTIKEL?

  • Artikel 214 enthält die wichtigste Rechtsgrundlage für humanitäre Hilfe in der Europäischen Union (EU). Er ermächtigt die EU, Menschen in Nicht-EU-Ländern, die von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, Hilfe, Rettung und Schutz zu bieten.
  • Artikel 196 gibt der EU die Befugnis, die Maßnahmen der EU-Länder im Bereich Katastrophenschutz zu unterstützen und zu ergänzen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Generaldirektion Europäischer Katastrophenschutz und humanitäre Hilfe (ECHO) der Europäischen Kommission ist für die Bereitstellung von Hilfen für die Opfer von Krisen und von durch Menschen verursachten Katastrophen zuständig.
  • ECHO verwaltet außerdem das EU-Katastrophenschutzverfahren.
  • Vor Kurzem, im Jahr 2016, wurde ECHO die Zuständigkeit für Soforthilfe innerhalb der EU übertragen.

Humanitäre Hilfe

Auf der Grundlage internationaler Grundsätze, die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe verankert sind, stellt die EU bedarfsorientierte humanitäre Hilfe bereit. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf den am stärksten gefährdeten Opfern.

ECHO finanziert die humanitäre Hilfe auf der Basis der Verordnung über die humanitäre Hilfe von 1996, die eine Finanzierung von Aktionen außerhalb der EU zur Hilfe, Rettung und zum Schutz von Menschen gestattet, die von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen und ähnlichen Notsituationen betroffen sind. ECHO führt Interventionen in Zusammenarbeitmit Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen, den Fonds, Programmen und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen, dem Roten Kreuz und dem Roten Halbmond und den Fachagenturen der EU-Länder durch.

Soforthilfe innerhalb der EU

  • Verordnung (EU) 2016/369 gestattet der EU die Bereitstellung von Soforthilfe für EU-Länder, die von außergewöhnlich schweren durch Menschen verursachten Katastrophen und Naturkatastrophen betroffen sind, die gravierende und weitreichende humanitäre Folgen haben, zum Beispiel Erdbeben, Überschwemmungen und Industrieunfälle. Diese Soforthilfe soll dann zum Einsatz kommen, wenn sich andere Instrumente als unzureichend erweisen. Sie soll die Maßnahmen des betroffenen EU-Landes bzw. der betroffenen EU-Länder unterstützen und ergänzen.

Zivilschutz

  • ECHO wird auch durch das EU-Katastrophenschutzverfahren bei Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachte Katastrophen innerhalb und außerhalb der EU aktiv. Das Verfahren soll die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der EU und den EU-Ländern auf dem Gebiet des Zivilschutzes stärken. Unter besonderen Bedingungen können auch bestimmte Nicht-EU-Länder daran teilnehmen.
  • Das wichtigste Ziel des Verfahrens ist die Verbesserung der Wirksamkeit der Systeme zur Prävention, Vorsorge und Bewältigung von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen aller Art innerhalb und außerhalb der EU.
  • Das Verfahren verfügt über eine rund um die Uhr besetzte zentrale Stelle, das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen, das Aktionen koordiniert, sowie eine Notfallabwehrkapazität (einen „freiwilligen Pool“), die auf eine Reihe von Hilfsteams, Experten und Ausrüstungen zurückgreift. Diese stehen in den EU-Ländern bereit, in denen sie ansässig sind.
  • Auch wenn der Schutz von Menschen im Mittelpunkt steht, sind auch der Umwelt- und Objektschutz und der Schutz des Naturerbes abgedeckt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 143)

Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 135-136)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1-6)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924-947)

Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1-6)

Letzte Aktualisierung: 22.09.2016

Top