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Beschluss 2002/309/EG, Euratom über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweiz
Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (mutual recognition agreement, MRA)* hat zum Ziel, den Warenhandel zwischen der Europäischen Gemeinschaft (jetzt der Europäischen Union (EU)) und der Schweiz durch den Abbau technischer Handelshemmnisse zu fördern. Im Rahmen des bilateralen Abkommens, dem die EU-Länder am 21. Juni 1999 zugestimmt haben, akzeptieren die EU und die Schweiz die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen*, die von ihnen für spezifische gewerbliche Produkte durchgeführt werden. Es handelt sich um ein umfassendes Abkommen, das auf der Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts zum EU-Recht basiert. Es deckt die Anerkennung von Konformitätsbewertungen ab, unbeschadet der Herkunft der Produkte, mit Ausnahme von Kapitel 15 über die Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und die Zertifizierung der Chargen. Diese Art von MRA-Abkommen wird in der Regel als „erweitertes MRA“ bezeichnet. Der Fall der Schweiz bleibt jedoch ziemlich einzigartig.
Mit dem Beschluss wird das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung als Bestanteil eines Pakets von sieben Abkommen mit der Schweiz angenommen.
Das Abkommen deckt die folgenden Produktsektoren ab:
Hauptmerkmale des Abkommens:
Dieses Abkommen ist erst nach der Ratifizierung aller folgenden sieben Abkommen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft getreten:
Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
In ihrer Entschließung vom 21. Dezember 1989 einigten sich die EU-Regierungen auf die Grundsätze der MRA. Am 21. September 1992 bevollmächtigten sie die Europäische Kommission, im Namen der EU mit bestimmten Ländern außerhalb der EU Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu verhandeln.
Weiterführende Informationen:
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 369-429)
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1-5)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6-72)
Siehe konsolidierte Fassung.
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73-90)
Siehe konsolidierte Fassung.
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91-131)
Siehe konsolidierte Fassung.
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132-368)
Siehe konsolidierte Fassung.
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 369-429)
Siehe konsolidierte Fassung.
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 430-467)
Siehe konsolidierte Fassung.
Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Anhang 1 – Anhang 1A – Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86-99)
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien – Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten – Übereinkommen – Vereinbarte Niederschrift – Erklärungen einzelner oder mehrerer Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3-522)
Siehe konsolidierte Fassung.
Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung (ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 1-2)
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft – Protokoll Nr. 1 über die Regelung für bestimmte Waren – Protokoll Nr. 2 über Waren, für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt – Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 4 über die mengenmäßigen Beschränkungen, die Irland beibehalten kann – Protokoll Nr. 5 Schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien – Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189-280)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 24.07.2018