EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung (MRA)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Beschluss 2002/309/EG, Euratom über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweiz

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (mutual recognition agreement, MRA)* hat zum Ziel, den Warenhandel zwischen der Europäischen Gemeinschaft (jetzt der Europäischen Union (EU)) und der Schweiz durch den Abbau technischer Handelshemmnisse zu fördern. Im Rahmen des bilateralen Abkommens, dem die EU-Länder am 21. Juni 1999 zugestimmt haben, akzeptieren die EU und die Schweiz die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen*, die von ihnen für spezifische gewerbliche Produkte durchgeführt werden. Es handelt sich um ein umfassendes Abkommen, das auf der Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts zum EU-Recht basiert. Es deckt die Anerkennung von Konformitätsbewertungen ab, unbeschadet der Herkunft der Produkte, mit Ausnahme von Kapitel 15 über die Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und die Zertifizierung der Chargen. Diese Art von MRA-Abkommen wird in der Regel als „erweitertes MRA“ bezeichnet. Der Fall der Schweiz bleibt jedoch ziemlich einzigartig.

Mit dem Beschluss wird das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung als Bestanteil eines Pakets von sieben Abkommen mit der Schweiz angenommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen deckt die folgenden Produktsektoren ab:

  • Maschinen;
  • persönliche Schutzausrüstungen;
  • Spielzeug;
  • Medizinprodukte;
  • Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel;
  • Druckgeräte;
  • Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte;
  • Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen;
  • elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit;
  • Baugeräte und Baumaschinen;
  • Messgeräte und Fertigpackungen;
  • Kraftfahrzeuge;
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
  • gute Laborpraxis (GLP);
  • Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen;
  • Bauprodukte;
  • Aufzüge;
  • Biozid-Produkte;
  • Seilbahnen;
  • Explosivstoffe für zivile Zwecke.

Hauptmerkmale des Abkommens:

  • Die EU und die Schweiz anerkennen gegenseitig die Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die von anerkannten Konformitätsbewertungsstellen* ausgestellt werden.
  • Die EU und die Schweiz anerkennen gegenseitig die Erklärungen von Herstellern, mit denen bescheinigt wird, dass durch das Abkommen abgedeckte Produkte mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei sowie mit dem EU-Recht übereinstimmen.
  • Die zwei Vertragsparteien stellen sicher, dass die benennenden Behörden* über die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung von Konformitätsbewertungsstellen oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung verfügen.
  • Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Verfahren, die von ihnen angewandt werden, um sicherzustellen, dass die im Abkommen enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachtet werden.
  • Jede Vertragspartei hat das Recht, in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen der anderen Vertragspartei anzufechten.
  • Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Umsetzung und Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.
  • Um die notwendigen Informationen zur Durchführung der erforderlichen Produktkontrollen zu erhalten, kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei sich auch
    • an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei wenden;
    • direkt an den Hersteller wenden; oder
    • gegebenenfalls direkt an den im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers wenden.

Dieses Abkommen ist erst nach der Ratifizierung aller folgenden sieben Abkommen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft getreten:

WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

In ihrer Entschließung vom 21. Dezember 1989 einigten sich die EU-Regierungen auf die Grundsätze der MRA. Am 21. September 1992 bevollmächtigten sie die Europäische Kommission, im Namen der EU mit bestimmten Ländern außerhalb der EU Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu verhandeln.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung: ein internationales Abkommen, mit dem zwei oder mehr Länder ihre jeweiligen Ergebnisse der Konformitätsbewertung anerkennen.
Konformitätsbewertung: das Verfahren, in dem ein Produkt, ehe es vermarktet werden kann, getestet, geprüft und zertifiziert wird, um sicherzustellen, dass es den geltenden Gesetzen entspricht.
Konformitätsbewertungsstellen: Diese bewerten, ob ein Produkt die relevanten regulatorischen oder gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Benennende Behörde: eine nationale Behörde, die die Befugnis zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung von Konformitätsbewertungsstellen besitzt.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 369-429)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1-5)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6-72)

Siehe konsolidierte Fassung.

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73-90)

Siehe konsolidierte Fassung.

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91-131)

Siehe konsolidierte Fassung.

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132-368)

Siehe konsolidierte Fassung.

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 369-429)

Siehe konsolidierte Fassung.

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 430-467)

Siehe konsolidierte Fassung.

Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Anhang 1 – Anhang 1A – Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86-99)

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien – Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten – Übereinkommen – Vereinbarte Niederschrift – Erklärungen einzelner oder mehrerer Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3-522)

Siehe konsolidierte Fassung.

Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung (ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 1-2)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft – Protokoll Nr. 1 über die Regelung für bestimmte Waren – Protokoll Nr. 2 über Waren, für die zur Berücksichtigung der Preisunterschiede bei den darin verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine Sonderregelung gilt – Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 4 über die mengenmäßigen Beschränkungen, die Irland beibehalten kann – Protokoll Nr. 5 Schweizerische Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse, die einer Pflichtlagerhaltung unterstellt sind – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien – Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189-280)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 24.07.2018

Top